IV.2004.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 21. Juli 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 24. November 1999 (Urk. 8/12) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des 1950 in B.___ geborenen A.___, der zunächst als Herrenschneider und zuletzt als Hilfspfleger bei der Klinik C.___ arbeitete, ab. Diese Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. März 2001 (Urk. 3/7) aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
Die IV-Stelle beauftrage in der Folge das Zentrum D.___ mit einer Abklärung (Urk. 8/11, 8/18-19 8/67). Das entsprechende MEDAS-Gutachten erging am 28. Oktober 2002 (Urk. 8/35). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2003 die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab (Urk. 8/9). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ordnete die IV-Stelle am 9. Juli 2003 nach Vorliegen des vertrauensärztlichen Abklärungsberichts, der zuhanden der Pensionskasse J.___ am 12. Mai 2003 erstellt worden war (Urk. 8/116), eine vom 18. August bis 17. November 2003 dauernde berufliche Abklärung in der industriellen Montage der Werkstatt E.___ an (Urk. 8/6-7, 8/65). Nach Abbruch derselben am 31. Oktober 2003 (Urk. 8/3, 8/57-58) hob sie mit Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 8/3) die berufliche Massnahme mit Wirkung ab 1. November 2003 auf. Am 16. Dezember 2003 wies die IV-Stelle die gegen die ablehnende Rentenverfügung erhobene Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 30. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 19. Februar 2004 der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt wurde.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen, ist soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist, dass unter gewissen Umständen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist, von der Natur der Sache her eigen, dass es sich um Ermessensbeurteilungen handelt. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb).
2.
2.1 Dem von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ verfassten MEDAS-Gutachten des Zentrums D.___ vom 28. Oktober 2002, auf das die IV-Stelle ihren nunmehrigen Rentenentscheid stützt, liegen im Wesentlichen die Ergebnisse der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. H.___ und die Ergebnisse der von Dr. med. I.___ vorgenommene psychiatrischen Abklärung zugrunde. Diese führten zu den Schlussdiagnosen somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Symptomatik und Nephrolitiasis bei Status nach Lithrotripsie, wobei den beiden letztgenannten Gesundheitsstörungen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wird (Urk. 8/35 S. 13). Aus rheumatologischer Sicht war ausserdem die Diagnose eines chronifizierten somatoformen Schmerzsyndroms mit klarer demonstrativer Komponente im Bereiche des Kniegelenkes links, des Malleolus medialis rechts und der Lendenwirbelsäule ohne klare strukturelle Korrelate gestellt worden. Dem Rheumatologen war während der Anamneseerhebung und der Untersuchung im Verhaltensmuster eine deutliche Diskrepanz aufgefallen, die ihn an der Glaubwürdigkeit des Versicherten hatten zweifeln lassen (Urk. 8/35 S. 9).
Der Psychiater räumte ein, dass bezüglich der Diagnose einer leichteren somatoformen Schmerzstörung eine gewisse Unsicherheit bestehe, da die Hinweise auf bewusstseinsferne emotionale Konflikte recht unspezifisch seien. Doch fand er keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation. Er führte aus, dass im emotionalen Bereich eine gewisse Rigidität sichtbar sei, die als Versuch zu werten sei, als türkischer Mann das Gesicht zu wahren, und die der Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung Vorschub leisten könne. (Urk. 8/35 S. 13).
Abschliessend hielten die Gutachter des Zentrums D.___ fest, aus rheumatologischer Sicht seien die vom Versicherten geschilderten Beschwerden wegen fehlender struktureller Ursache in ihrem Ausmass und in ihrer Invalidisierung nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte für seine früher ausgeführte Tätigkeit als Hilfspfleger voll arbeitsfähig sei. Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen jedoch generell um 30 % reduziert. Jedoch sei die anfangs 1999 vom Vertrauensarzt der Pensionskasse J.___ bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Sollte es dem Versicherten gelingen, sich auf eine berufsnahe und später berufliche Tätigkeit einzulassen, könnte möglicherweise eine Verbesserung der Prognose und der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zu denken sei an eine beratende, unterstützende Tätigkeit. Als erster Schritt käme beispielsweise die Betätigung als Laienhelfer oder als aktives Vereinsmitglied in Betracht, wobei zur Verbesserung der Stimmung und zur Dämpfung der Schmerzen erneute Medikamentationsversuche mit Antidepressiva angezeigt seien und der Umgang mit den Beschwerden verbessert werden sollte, was sicher einen länger dauernden Prozess erfordere. Ob es insgesamt gelinge, den Versicherten zu einer aktiven Mitarbeit an solchen Projekten zu motivieren, sei noch offen (Urk. 8/35 S. 14-15).
2.2 Im vertrauensärztlichen Abklärungsbericht vom 12. Mai 2003 (Urk. 8/116) zuhanden der Pensionskasse J.___ gelangte Dr. med. K.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, zum Schluss, dass der Versicherte nebst der somatoformen Schmerzstörung die Symptomatik einer depressiven Episode mit depressiver Stimmung, Freudlosigkeit, Schuldgefühlen gegenüber der Familie, schweren chronischen Schlafstörungen, negativen Zukunftsperspektiven und Konzentrationsstörungen aufweise. Diese depressive Episode sei nicht, wie im Gutachten des Zentrums D.___ angenommen, als leicht, sondern als mittelgradig zu qualifizieren. Aufgrund dieser beiden Diagnosen befinde sich der Versicherte in einem psychisch schwer angeschlagenen Zustand und sei in einem Pflegeberuf weder für die Mitarbeiter noch für die Patienten tragbar. Diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig scheine eine 50%ige sitzende Tätigkeit als möglich, beispielsweise mit Näh- und Änderungsarbeiten im früher angestammten Beruf als Herrenschneider unter Mithilfe der Ehefrau. Die Abklärung weiterer beruflicher Möglichkeiten durch die IV sei empfehlenswert. Therapeutisch sei es wichtig, dem Versicherten wieder Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Umschulungsmassnahmen auf eine manuelle Tätigkeit im angestammten Beruf erschienen angezeigt.
2.3 Der IV-Berufsberater wies in seinem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/65) darauf hin, dass aufgrund des langen Arbeitsausfalls, des fortgeschrittenen Alters und der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage eine berufliche Wiedereingliederung als äusserst problematisch zu beurteilen sei. Davon ausgehend, dass hinsichtlich angepasster Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, empfahl er eine dreimonatige Abklärung in der industriellen Montage in der geschützten Werkstatt E.___ mit der Möglichkeit eines nachfolgenden Arbeitstrainings.
Wie dem Bericht dieses Eingliederungszentrums vom 17. November 2003 (Urk. 8/58) zu entnehmen ist, benutzte der Beschwerdeführer während der Abklärung zum Gehen einen Stock und war seine Bewegungsfreiheit aufgrund der Rücken- und Knieprobleme eingeschränkt. Der Beschwerdeführer verrichtete während der ersten neun Tage ganztägig leichte Arbeiten. Danach war ihm dies wegen Müdigkeit und Zunahme der Schmerzen nur noch zu 50 % möglich. Da es dem behandelnden Arzt Dr. L.___ nicht gelungen sei, den Versicherten erneut für einen vollen Arbeitseinsatz zu motivieren, sei die Weiterführung der beruflichen Massnahme und die Aufnahme eines Arbeitstrainings nicht als sinnvoll erachtet worden.
3. Gestützt auf diese Aktenlage ging die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die beruflichen Massnahmen infolge mangelnder Erfolgsaussichten vorzeitig beendet worden seien. Aufgrund des Gutachtens des Zentrums D.___ sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und somit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Entgegen der Auffassung der Verwaltung bezieht sich die vom psychiatrischen Konsiliararzt bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit nicht auf die angestammte Tätigkeit als Hilfspfleger. Vielmehr ist mit dem IV-Berufsberater (Urk. 8/65) davon auszugehen, dass die als zumutbar erachtete Leistungsfähigkeit sich auf eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit bezieht. Auch wenn den geklagten Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes links, des Malleolus medialis rechts und der Lendenwirbelsäule aus rheumatologischer Sicht kein somatisches Substrat zugrunde liegt, so erklären diese sich doch weitgehend mit der von den Gutachtern bescheinigten Schmerzverarbeitungsstörung. Ebenso wie Dr. K.___, die bei der Zumutbarkeitsbeurteilung den somatischen Beschwerden des Versicherten Rechnung trug und nur noch eine sitzende Tätigkeit vorsah (Urk. 8/116), ging auch der D.___-Konsiliararzt Dr. I.___ von der Notwendigkeit eines Berufswechsels auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit aus, wenn er für den Beschwerdeführer eine beratende, unterstützende Tätigkeit ins Auge fasste. Folglich kann bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die Verdienstverhältnisse der ursprünglichen, körperlich zweifellos belastenden Tätigkeit eines Psychiatrie-Hilfspflegers abgestellt werden.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 ff.) besteht allerdings kein Anlass, von einer mehr als 30%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Wenn die Internistin Dr. K.___ die depressive Problematik als mittelgradig einstuft (Urk. 8/116), so vermag dies jedenfalls die vom psychiatrischen Facharzt gestellte Diagnose einer leichten depressiven Symptomatik nicht in Frage zu stellen. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der D.___-Begutachtung vom Herbst 2002 und der vertrauensärztlichen Abklärung vom Mai 2003 erheblich verschlechtert hätte. Diesbezügliche Hinweise finden sich auch nicht im IV-Abklärungsbericht der geschützten Werkstatt E.___ vom 17. November 2003 (Urk. 8/59). Der Beschwerdeführer wirkte dort freundlich, ruhig und ausgeglichen, und seine Auffassungsgabe, Merk- und Konzentrationsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt. Dass er die während der IV-Abklärung geltende Arbeitszeit von sieben Stunden pro Tag nicht einhalten konnte, war, wie die Rückfrage der Abklärungspersonen beim behandelnden Arzt ergab, nicht medizinisch indiziert, sondern lag an seiner mangelnden Motivation.
4. Da sich die von den D.___-Gutachtern bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht auf die Tätigkeit eines Psychiatrie-Pflegers bezieht, kann auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht verzichtet und das Invalideneinkommen nicht anhand der beim letzten Arbeitgeber bestehenden Verdienstverhältnisse beziehungsweise der für Psychiatrie-Hilfspfleger geltenden Löhne festgesetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 i.S. O., I 241/03, mit Hinweisen).
Allerdings steht der Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Rente aufgrund der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei fest, so dass ungewiss ist, auf welche zeitlichen Gegebenheiten sich der Einkommensvergleich zu beziehen hat. Zum Beginn und Verlauf der für die Ermittlung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit enthält nämlich einzig der Arbeitgeberbericht der Klinik C.___ vom 7. Dezember 1998 (Urk. 8/109) präzise Angaben. Die entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste fehlen jedoch weitgehend, und die Parteien haben sich weder zur Korrektheit dieser Angaben noch zur Frage des Zeitpunktes eines allfälligen Rentenbeginns geäussert. Ebensowenig nahmen sie zur Höhe der Vergleichseinkommen Stellung. Zudem stellt sich die Frage, ob und inwieweit die bei der Klinik C.___ geltenden Löhne in den folgenden Jahren mit der allgemeinen Nominallohnentwicklung Schritt gehalten haben oder nicht.
Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die zur rechtskonformen Bestimmung des Beginns einer allfälligen Rente und die zur Durchführung des Einkommensvergleichs erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).