IV.2004.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. I.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene H.___ absolvierte 1969 bis 1972 eine Lehre als Verkäuferin. Von 1989 bis 1994 war sie als Portier im Sicherheitsdienst der Firma A.___ AG tätig (Urk. 7/30 und Urk. 7/28). Zeitweise bezog sie Arbeitslosenentschädigung und war von 1994 bis 2000, abgesehen von kurzen Unterbrüchen, als nichterwerbstätig gemeldet (Urk. 7/28). Am 1. Juli 2000 liess sie sich als Znünitourverkäuferin anstellen. Ihr letzter Arbeitstag war der 4. Juli 2001 (Arbeitgeberbericht vom 6. November 2001; Urk. 7/29). H.___ leidet seit Jahren an einer chronischen Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit (Urk. 7/15).
         Am 9. Oktober 2001 meldete sich H.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 29. September 2003 (Urk. 7/4) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie an, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2003 (Urk. 7/17) dagegen Einsprache erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. November 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) die Einsprache ab.

2.       Dagegen erhob H.___, vertreten durch lic. iur. I.___, mit Eingabe vom 4. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Gleichzeitig reichte sie das Urteil des Einzelrichters für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirkes B.___ vom 7. März 2003 (Urk. 3/2) beim Gericht ein. In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte die Replik vom 21. März 2004 (Urk. 10) ein und hielt an ihrem Antrag fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2002 (Urk. 7/15) eine chronische Alkoholabhängigkeit mit einer äthylischen Kleinhirnschädigung und einer Gangstörung sowie anamnestisch eine äthylische lumbale Polyradikulopathie, eine chronische Medikamentenabhängigkeit, einen Status nach einem Sturz mit einer Plexusläsion und einer Parese des rechten Armes, Rhizarthrosen beidseits, eine unklare beidseitige Makulaläsion und ein symptomatischer Hallux valgus links mit einem Knick- und Senkfuss. Ein chronischer Äthylmissbrauch bestehe seit 1994. Nach einem Suizidversuch im Äthylrausch sei sie 1997 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen. Im Jahr 1999 sei wegen Selbst- und Fremdgefährdung eine erneute Hospitalisation nötig gewesen. Eine dritte Hospitalisation habe im April 2000 stattgefunden. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin während eines Jahres abstinent geblieben. Im Rahmen eines erneuten Äthyl- und Medikamentenmissbrauchs sei sie am 12. Dezember 2001 gestürzt und habe sich eine Plexusläsion mit einer anfänglich vollständigen Plegie des rechten Armes zugezogen. Eine Wiederherstellung bezüglich des Armes sei theoretisch noch möglich. Bezüglich des Alkohol- und Medikamentenkonsums sei jedoch von einem erneuten Missbrauch auszugehen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin eine teilweise Parese des rechten Armes aufweise. Nach zirka sechs Monaten habe eine erneute Standortbestimmung zu erfolgen.
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 7/11) fest, seit einigen Wochen habe sich bezüglich der Armplexus-Parese eine erfreuliche funktionelle Verbesserung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe noch über belastungsabhängige Schulterschmerzen berichtet, die Prognose sei jedoch günstig. Anlässlich der Untersuchung vom 24. Oktober 2002 habe aus neurologisch organischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme für sehr belastende Tätigkeiten mit einer Elevation der Arme über die Horizontale bestanden. Mit einer Normalisierung innert weniger Wochen sei damals zu rechnen gewesen und eine weitere Verlaufskontrolle habe nicht mehr stattgefunden.
3.4     Anlässlich der Gerichtsverhandlung betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung (vergleiche Urteil des Bezirksgerichtes B.___ vom 7. März 2003; Urk. 3/2) berichtete der Sachverständige Dr. med. F.___, die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese an einer beginnenden Alkoholpsychose und einer beginnenden organischen Schädigung des Gehirns leide. Sie leide auch an einer psychischen Störung, wobei es sich um eine beginnende, jedoch schon deutlich ausgeprägte alkoholbedingte Wesensveränderung mit wahrscheinlich organischer Veränderung des Gehirns handle (Urk. 3/2 S. 7). Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei bereits weit fortgeschritten (Urk. 3/2 S. 8).
3.5     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 30. März 2003 (Urk. 7/10) als neuen Befund ein mögliches beginnendes Korsakow-Syndrom auf. Die Beschwerdeführerin habe sich jeweils während einer Äthylintoxikation am 2. Dezember 2002 eine subkapitale Fraktur des Os metacarpale V und am 25. Dezember 2002 eine distale Radiusfraktur rechts zugezogen. Am 23. Februar 2003 habe sie mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug erneut in die psychiatrische Klinik D.___ eingewiesen werden müssen. Es bestehe heute eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die sich auch mit medizinischen Massnahmen nicht mehr verbessern lasse.
3.6     Im Bericht des Institutes G.___ vom 7. August 2003 (Urk. 7/9) wurde aus psychiatrischer Sicht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) und eine Beruhigungsmittelabhängigkeit (ICD-10 F13.24) diagnostiziert. Die Untersuchung habe keine Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ergeben. Die Konzentration sei jedoch vermindert und das formale Denken sei verlangsamt und leicht weitschweifig gewesen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin verarmt, innerlich leicht unruhig und mittelgradig affektstarr gewesen. Im Verlauf sei sie jedoch in der Grundstimmung ausgeglichener, und das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Auch die Konzentration und der Antrieb hätten sich während der Hospitalisation verbessert. Sie habe jedoch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt. Vorausgesetzt, sie würde sich einer medikamentösen Aversivbehandlung mit Antabus und der ambulanten Betreuung durch die Alkoholfachstelle unterziehen, wäre die Prognose gut. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten keine konkreten Angaben gemacht werden.
3.7     Dr. med. J.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in der Stellungnahme vom 24. September 2003 (Urk. 7/2 S. 2 und 3) fest, aus dem Bericht der Klinik D.___ ergäben sich keine Hinweise auf ein Korsakow-Syndrom oder eine Kleinhirnschädigung. Die Hospitalisation sei zum Alkoholentzug erfolgt, und es sei kein Folgeschaden der Sucht dokumentiert. Bei einem Verdacht auf eine zusätzliche Schädigung hätten die Ärzte der Klinik D.___ die notwendigen Untersuchungen (zum Beispiel eine neuropsychologische Testung) vorgenommen. Es handle sich daher um reines Suchtgeschehen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Urteil des Bezirksgerichtes B.___ vom 7. März 2003 sei festgestellt worden, dass sie an einer Geisteskrankheit leide. Diese Feststellung, die zur Begründung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges habe herhalten müssen, müsse auch geeignet sein, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Es stehe fest, dass sie an einem durch Alkohol- und Medikamentensucht verursachten Gesundheitsschaden mit Invaliditätsfolgen leide. Zudem seien der Achillessehnenriss, die Schulterverletzung und die Frakturen an beiden Armen nur mangelhaft verheilt und stellten eine lebenslange Behinderung dar (Urk. 1 S. 1).
         Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit werde vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Aus den medizinischen Akten gehe weder ein psychischer noch ein somatischer Befund hervor (Urk. 7/1 = Urk. 2). Auch sei der Krankheitsbegriff von Art. 397a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht identisch mit dem Invaliditätsbegriff von Art. 8 ATSG (Urk. 6).
4.2     Vorerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einem somatischen Gesundheitsschaden leidet. Laut Akten liegen die Folgen einer Plexusläsion mit einer anfänglich vollständigen Plegie des rechten Armes (Urk. 7/15), einer Handrückenknochenfraktur und einer Radiusfraktur vor (Urk. 7/10). Die Plexusläsion und deren Folgen werden sowohl von Dr. C.___ (Urk. 7/15) als auch von Dr. E.___ (Urk. 7/11) ausführlich erläutert. Demgegenüber konnte sich Dr. E.___ nicht zur Handrückenknochen- und zur Radiusfraktur äussern, da sich die beiden Unfälle nach seiner Untersuchung vom 24. Oktober 2002 zugetragen haben.
         Zu prüfen ist daher, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert.
         Nicht massgebend ist die durch Dr. E.___ ab dem 24. Oktober 2002 bezüglich der Armplexus-Parese attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme für Tätigkeiten mit einer Elevation der Arme über die Horizontale (Urk. 7/11), weil die Beschwerdeführerin mitlerweile zwei weitere Frakturen der oberen Extremitäten erlitten hat, deren Folgen das Institut G.___ im Bericht vom 7. August 2003 als für die Arbeitsfähigkeit relevante Befunde bezeichnete (Urk. 7/9 lit. A). Andererseits attestierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 30. März 2003 (Urk. 7/10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit, unterschied aber nicht zwischen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit und derjenigen aufgrund der somatischen Befunde. Daher ist auch dieser Bericht nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines körperlichen Gesundheitsschadens zu beurteilen. Da keine weiteren und aktuellen ärztliche Berichte vorliegen, die sich zu den im Dezember 2002 erlittenen Unfällen äussern, ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich.
4.3     Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet. Im Bericht des Institutes G.___ vom 7. August 2003 (Urk. 7/9) wird lediglich die Alkohol- und Beruhigungsmittelabhängigkeit aufgeführt, jedoch keine weitere psychiatrische Diagnose erwähnt. Demgegenüber sprach Dr. F.___ von einer beginnenden organischen Schädigung des Gehirns und einer schon deutlich ausgeprägten alkoholbedingten Wesensveränderung (Urk. 3/2 S. 7) und erachtete die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin als bereits weit fortgeschritten (Urk. 3/2 S. 8).
         Es liegen daher auch bezüglich einer psychischen Erkrankung sich widersprechende fachärztliche Aussagen vor, sodass ein psychischer Gesundheitsschaden weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann.
         Dr. F.___ äusserte sich nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch die Ärzte des Institutes G.___ nahmen nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und verwiesen diesbezüglich auf den Hausarzt (Urk. 7/9). Daher gibt es keine psychiatrischen Berichte, die Aufschluss darüber geben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Auch der Annahme, die Beschwerdeführerin könne nach Durchführung einer medikamentösen Aversivbehandlung und einer ambulanten Betreuung durch die Alkoholfachstelle wieder in die Arbeitswelt integriert werden (Urk. 7/9 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Solange die Beschwerdeführerin die Behandlung nicht abgeschlossen und ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat, handelt es sich um eine rein prognostische Beurteilung, auf die nicht abgestellt werden kann, um den Rentenanspruch zu beurteilen (vergleiche BGE 116 V 92 Erw. 4).
4.4     Zutreffend ist, dass eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG nicht identisch ist mit den Voraussetzungen für den fürsorgerischen Freiheitsentzug nach Art. 397a ZGB. Als Voraussetzung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung muss ein Schwächezustand vorliegen, der eine persönliche Fürsorge notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vergleiche dazu Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel Genf München 1999, Art. 397a N2-8). Es kann aus dem Umstand, dass ein Gericht den fürsorgerischen Freiheitsentzug angeordnet hat, nicht auf eine Invalidität geschlossen werden, weil diese eine krankheitsbedingte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, jedoch nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung voraussetzt.
4.5     Letztlich kann indes keiner der verfügbaren Berichte als für die streitigen Belange umfassend und damit als nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage qualifiziert werden. Die Widersprüchlichkeit der ärztlichen Aussagen gerade mit Blick auf den vorliegend massgeblichen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche sich selbst durch eine sorgfältige Würdigung der medizinischen Unterlagen nicht beheben lässt, gestattet keine zuverlässige Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Versicherten und damit auch keine abschliessende Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs. Eine umfassende Abklärung sowohl des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unumgänglich. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).