IV.2004.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur. Walter Scherer
Ahornweg 13, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1951 geborene S.___ besuchte die Grundschule und erwarb in der Folge keine Berufsausbildung. Die letzte mehrmonatige Tätigkeit übte sie bei der A.___ als Büroangestellte bis November 1996 aus. Wegen seit 1998 bestehender Gelenkbeschwerden sowie einer depressiven Störung meldete sich die Versicherte am 10. Mai 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42, Urk. 8/30 S. 3). Nach Abklärungen, insbesondere einer rheumatologischen Begutachtung (Gutachten vom 30. Oktober 2001), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2001 - ausgehend von einer Invalidität von 20 % - die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/9) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Januar 2002 fest (Urk. 8/8). Am 28. Juni 2002 musste sich die Versicherte einer Bandscheibenoperation unterziehen und meldete sich am 17. Dezember 2002 erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/32 S. 5-7, Urk. 8/15). Ausgehend von einer 50%igen Invalidität stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2003 und Wirkung ab 1. Mai 2003 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/3) und bestätigte die genannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 30. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, es sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2004 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, aufgrund der Depression eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Aufgrund der Rückenproblematik attestiere Dr. med. C.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, seinerseits eine Einschränkung von 50 %, so dass gesamthaft betrachtet eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8/14, Urk. 8/15).
2.2 Hinsichtlich der Erstellung des medizinischen Sachverhaltes machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der in verschiedenen Fachbereichen festgestellten Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % nicht auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % geschlossen werden könne, sondern vielmehr eine gesamtheitliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation nötig sei. Eine solche hätte eine weit höhere Arbeitsunfähigkeit zur Folge, da der Zustand der Beschwerdeführerin erheblich schlechter sei als in der Verfügung vom 12. September 2003 angenommen (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 Entsprechend der unter 1.4 dargelegten Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. Januar 2002 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
2.3.1   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29./31. Januar 2003 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gonarthrose links bei Status nach Operation mit deutlicher Valgusfehlstellung sowie einen Status nach Bandscheibenoperation L5/S1 links am 28. Juni 2002. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Funktionen hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung stehe (Urk. 8/15).
2.3.2   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Februar 2003 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches LWS, Status nach Rückenoperation 7/02 sowie eine Depression. Aufgrund der bestehenden psychischen Beschwerden bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sowie einer allenfalls dadurch zusätzlich verminderten Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf die Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 8/14).
2.3.3   Beide vorliegenden Berichte erheben keinen Anspruch auf eine umfassende Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Dr. C.___ hält fest, dass die Patientin in psychotherapeutischer Behandlung stehe, während Dr. B.___ bezüglich der Rückenleiden auf die Einschätzung von Dr. C.___ verweist. Einzig Dr. med. D.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hält in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 unter Bezugnahme auf beide Berichte fest, dass gesamthaft eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 8/2). Da die genannte Stellungnahme aber nicht weiter begründet und somit nicht nachvollziehbar ist, kann gestützt darauf die im vorliegenden Fall zentrale Frage der verbleibenden Restarbeitfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden.
         Die Sache ist demnach zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, aus welcher eine disziplinenübergreifende Gesamteinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert.

3.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Walter Scherer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).