Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00005
IV.2004.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene R.___ arbeitete als Raumpflegerin und Haushälterin in mehreren Teilzeitanstellungen. Diese Tätigkeiten gab sie im September 1998 wegen Herzbeschwerden (Vorhofflimmern mit biventrikulärer Herzinsuffizienz, vgl. Urk. 2/9/19) auf. Am 28. September 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/9/32). Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Verfügung vom 15. Juni 2000, Urk. 2/9/1). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht nach Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Prof. Dr. med. A.___, Spital Z.___) ab (Urteil vom 28. November 2002, Urk. 2/37). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es weitere Abklärungen veranlasse und danach über die Beschwerde neu entscheide (Urteil vom 12. Dezember 2003, Urk. 1). 

2.       In der Folge gab das Gericht beim Leiter Kardiologie des Spitals Y.___, Dr. med. B.___, ein neues Gerichtsgutachten in Auftrag (Beschluss vom 19. Januar 2004, Urk. 4; Auftragserteilung vom 19. Februar 2004, Urk. 6). Dr. B.___ erstattete das Gutachten am 5. Juli 2004 (Urk. 10). Die Parteien nahmen hierzu mit Eingaben vom 17. August 2004 (Urk. 15) bzw. 13. September 2004 (Urk. 17-18) Stellung.              

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.5     Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1     Das EVG erwog in seinem Rückweisungsentscheid, angesichts der formalen und inhaltlichen Mängel des vom hiesigen Gericht beim Spital Z.___ (vgl. Urk. 2/26 und 2/29) in Auftrag gegebenen Gutachtens erscheine der massgebende Sachverhalt weder hinreichend schlüssig noch vollständig erstellt (Urk. 1 Erw. 3.3). Es sei aber auch keines der bereits bei den Akten liegenden Gutachten (namentlich diejenigen von Dr. C.___ [Urk. 2/9/11] und Dr. D.___, Herz-Zentrum X.___ [Urk. 2/19]) voll beweistauglich (Urk. 1 Erw. 3.1.2-3.1.3 und 3.2.5). Aus diesen Gründen sei der Sachverhalt durch die Einholung eines neuen Gerichtsgutachtens zu klären. Der Gutachter habe sich dabei mit den stark divergierenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der bereits vorliegenden ärztlichen Berichte auseinanderzusetzen und dürfe sich nicht auf die Darstellung der eigenen Befunde beschränken. Einer gerichtlich veranlassten Begutachtung komme für die Belange des entsprechenden Fachbereichs gewissermassen eine Schiedsrichterfunktion zu, indem die schon vorliegenden Einschätzungen kritisch gewürdigt und vor dem Hintergrund eigener Wahrnehmungen gegeneinander abgewogen würden (Urk. 1 Erw. 3.2.2).
3.2
3.2.1   Das Gericht unterbreitete dem neu bestellten Gerichtsgutachter, dem Herzspezialisten und Leiter der Kardiologie des Spitals Y.___, Dr. B.___, entsprechend den Vorgaben des EVG einen umfassenden Fragenkatalog (Urk. 4) und stellte ihm die massgeblichen Verfahrensakten zur Verfügung (vgl. Urk. 6). Im Rahmen des Gutachtensauftrages wurden u.a. verschiedene Elektrokardiogramme (EKG), eine Echokardiographie und Thorax-Röntgenaufnahmen erstellt sowie weitere frühere ärztliche Berichte, darunter auch der Operationsbericht vom 5. Februar 1971 aus Madrid, beigezogen (vgl. Urk. 11/1-13). Gestützt auf diese eingehenden Abklärungen diagnostizierte der Gutachter einen Vorhofseptumdefekt vom Secundum Typ bei Status nach operativem Verschluss am 5. Februar 1971 und Vorhofflimmern seit Sommer 1998 mit biventrikulärer Herzinsuffienz im September 1998 und Februar 2000 sowie einen Mitraklappenprolaps bei strukturell alterierter Klappe mit aktuell leichter Mitralklappeninsuffizienz. An weiteren Befunden erfasste er eine leichtgradige pulmonalarterielle Hypertonie, eine normalisierte linksventrikuläre systolische Globalfunktion und einen Status nach Cordarone-induzierter Schilddrüsendysfunktion sowie eine deutlich eingeschränkte physische Leistungsfähigkeit. Weitere Diagnosen betreffen Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie (Urk. 10 S. 1 Ziff. 1).
3.2.2   In Auseinandersetzung mit den von den Vorgutachtern erhobenen Diagnosen (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 2.1-2) führte Dr. B.___ im Wesentlichen aus, die von Dr. C.___ erhobenen Befunde eines im Jahr 1971 operativ verschlossenen Vorhofseptumdefekts (ASD) Typ II und eines Mitralklappenprolaps bei Mitralklappeninsuffizienz könnten bestätigt werden. Ebenso hätten sich - wie von Dr. D.___ festgestellt - das kongenitale operierte Herzvitium, das chronische Vorhofflimmern, der Status nach rezidivierenden Linksherzkompensationen und das Vorliegen einer pulmonalarteriellen Hypertonie bestätigt. Im Weiteren stimmten die echokardiographischen Befunde mit denjenigen von Prof. A.___ überein. 
3.2.3   In Abweichung zu den Befunden von Dr. C.___ bestehe aktuell ein Vorhofflimmern und kein Sinusrhythmus mehr, zudem habe sich die echokardiographisch bestimmte linksventrikuläre Auswurffraktion normalisiert, und die körperliche Leistungsfähigkeit scheine sich etwas verbessert zu haben. Indessen lägen - entgegen der Annahme von Dr. C.___ - mit einer arteriellen Hypertonie und dem neu diagnostizierten Diabetes mellitus kardiovaskuläre Risikofaktoren vor. Aufgrund der erhobenen Befunde sei - dies in Abweichung zur Diagnose von Prof. A.___ - neben dem intermittierend tachykarden Vorhofflimmern eine zusätzliche strukturelle Herzerkrankung vorhanden, wie sie auch vom Spital Z.___ echokardiographisch erhoben worden sei (vgl. dazu Urk. 2/26 S. 2).
3.3     Der Gutachter hielt weiter fest, das Vorhandensein einer strukturellen Herzerkrankung sei durch den Operationsbericht und die echokardiographischen Befunde dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell praktisch normalisierte Funktion des exzentrisch hypertrophen linken Ventrikels, beidseits dilatierte Vorhöfe und zurzeit leichte (Mitralklappen) bis mässige (Trikuspidalklappe) Insuffizienzen beider atrioventrikulärer Klappen. Ausserdem bestehe eine pulmonalarterielle Hypertonie. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei aufgrund der ergometrischen Befunde eingeschränkt, wenn auch leicht besser im Vergleich zu den Voruntersuchungen der Dres. C.___ und D.___, was auf die medikamentöse Behandlung der Herzinsuffizienz und die Frequenznormalisierung des Vorhofflimmerns zurückgeführt werden dürfte. Sorge bereite der bisher nicht behandelte Diabetes mellitus und die ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie, beides progredient verlaufende Krankheiten (Urk. 10 S. 5 Ziff. 2.3). Bei der Herzkrankheit, welche sich im Sommer 1998 wegen des wahrscheinlich erstmals aufgetretenen tachykarden Vorhofflimmerns mit schwerer Herzinsuffizienz manifestiert habe, handle es sich um einen angeborenen Herzfehler. Das Herzleiden sei relevant und als mittelschwer zu qualifizieren (Urk. 10 S. 5 Ziff. 2.4-5). Der kardiale Gesundheitsschaden sei grundsätzlich nicht heilbar. Die Erfolgsaussichten möglicher Behandlungen seien durch das chronische Vorhofflimmern mit deutlich dilatierten Vorhöfen beidseits in Frage gestellt. Aufgrund der neu aufgetretenen Risikofaktoren (Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie) sei möglicherweise mit der zusätzlichen Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit zu rechnen (Urk. 10 S. 5 Ziff. 2.4-5, S. 7 Ziff. 2.9). Die Herzkrankheit bedeute eine relevante Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ergometrisch leiste die Beschwerdeführerin ca. 85 W, was etwa 75 % der Soll-Leistungskapazität von 110 W entspreche. Limiten würden auch durch die rasche Herzfrequenz gesetzt (Urk. 10 S. 6 Ziff. 2.7). Im Gegensatz zum Vorgutachter Dr. C.___, der der Beschwerdeführerin während der Ergometrie "Simulation" und "angeblich" müde Beine unterstellt habe (vgl. dazu Urk. 2/9/11 S. 6 Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 7), könne er eine Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestätigen, sprächen doch die erreichte Herzfrequenz von 200/Min. während der Ergometrie wie auch der klinische Eindruck dafür, dass die Leistung nicht weiter gesteigert werden könne. Ferner sei die Aussage im Gutachten von Prof. A.___, die körperliche Belastbarkeit werde nach adäquater Frequenzsenkung mittels Betablockern bessern (vgl. dazu Urk. 2/29 S. 2), in einem gewissen Sinne spekulativ, da im Spital Z.___ keine ergometrischen Daten erhoben und alle Befunde auf das tachykarde Vorhofflimmern zurückgeführt worden seien. Nicht in die Schlussbeurteilung eingeflossen seien die auch vom Spital Z.___ echokardiographisch erhobenen Befunde einer strukturellen Herzerkrankung (Urk. 10 S. 5 f. Ziff. 2.6).
3.4     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich der Gutachter wie folgt: Als Hausangestellte und Putzfrau werde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erreichen, zumal nicht auszuschliessen sei, dass sich der Gesundheitszustand in den kommenden Jahren wieder verschlechtern werde. Er stimme mit der Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. Urk. 2/19) überein, dass die Beschwerdeführerin keine schweren und mittelschweren Arbeiten mehr ausführen könne. Für leichte Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 %, dies aufgrund der verbesserten echokardiographischen Befunde, der besseren Frequenzkontrolle in Ruhe und der etwas besseren ergometrisch bestimmten Leistungsfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin an zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag ausüben, dabei müsse sie die Möglichkeit haben, Pausen einschalten zu können. Jede grössere körperliche Anstrengung würde sie an die Grenze ihrer physischen Leistungsfähigkeit bringen. Eine erkennbare Selbstlimitierung durch psychische Faktoren bestehe - entgegen der Ansicht von Dr. C.___ - nicht. Wegen der relevant eingeschränkten Leistungsfähigkeit befinde sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten Trainingszustand. Dieser könnte durch ein regelmässiges körperliches Training, wie es bei Herzleiden generell empfohlen werde, wohl etwas verbessert werden, doch an der Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ändere auch die Absolvierung eines kardialen Rehabilitationsprogramms nichts (Urk. 10 S. 8 f. Ziff. 4 und Ziff. 5).
         Den eigenen Haushalt könne die Beschwerdeführerin teilweise selber besorgen. Mittelschwere Arbeiten seien ihr verwehrt, weshalb sie auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen sei (Urk. 10 S. 8 Ziff. 3.5).
3.5     Dr. B.___ hat in seinem Gutachten zuhanden des Gerichts die Ergebnisse seiner eingehenden Abklärungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die Schlussfolgerungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass bei der Beschwerdeführerin ein angeborenes Herzleiden besteht, welches mittelschwer und nicht heilbar ist. Seit Auftreten des zwischenzeitlich chronischen tachykarden Vorhofflimmerns mit schwerer Herzinsuffizienz ist die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass ihr nur noch leichte Arbeiten im Umfang von rund 50 % zumutbar sind. Diese Einschätzungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. D.___ überein, der in seinem Gutachten ebenfalls von deutlich eingeschränkten kardialen Reserven als Folge der Primärerkrankung sprach und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für leichte körperliche Arbeit attestierte (vgl. Urk. 2/19). Überzeugend ist die Kritik am (ersten) Gerichtsgutachten des Spitals Z.___ (Urk. 2/26 und 2/29), insbesondere weil darin die strukturelle Herzerkrankung ausser Acht gelassen und die Befunde allein auf das tachykarde Vorhofflimmern zurückgeführt wurden. Stark abweichend beurteilt Dr. B.___ die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten von Dr. C.___, obwohl sich die Befunde nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Diagnose in Urk. 2/9/11 S. 6). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin für leichtere oder körperlich nicht belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, nicht zuletzt wohl deshalb, weil er die geringe ergometrische Leistung nicht mit seinen objektiven Befunden in Einklang bringen konnte und vermutete, die Beschwerdeführerin zeige eine Simulation (vgl. Urk. 2/9/11 S. 9 Mitte). Dr. B.___ legt indessen überzeugend dar, dass bei einer Herzfrequenz von 170-200/Min. während der Ergometrie die Belastungsgrenze objektiv erreicht ist und deshalb nicht von einer simulierten Leistungsschwäche gesprochen werden kann (Urk. 10 S. 6 Ziff. 2.6; vgl. auch Urk. 11/1-2).
3.6     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Nach dem Gesagten liegt kein Grund vor, den Schlussfolgerungen von Dr. B.___, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert werden (vgl. Urk. 15), nicht zu folgen. Nichts daran zu ändern vermag die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Kritik, dass der Gutachter zur Beantwortung der Frage nach allfälligen psychischen Faktoren keine psychiatrische Fachperson beizog (vgl. Urk. 18). Der Gutachter verneinte Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung klar, wozu er auch als Somatiker durchaus in der Lage ist. Ansonsten erhob die Beschwerdegegnerin keine Einwendungen gegen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig (Urk. 2/9/6 und 2/9/10). Das EVG wies in seinem Rückweisungsentscheid darauf hin, dass die Invalidität nicht ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, sondern unter Einbezug einer anteilsweisen Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt zu bemessen sein könnte (Urk. 1 Erw. 3.3.3). Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung durchschnittlich während 36-38 Stunden pro Woche erwerbstätig (Urk. 2/9/28). Dies entspricht, gemessen an einem 42-Stunden Pensum, einer Teilerwerbstätigkeit von rund 90 %. Da sie mit ihrem Ehemann und der 1989 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. Urk. 2/9/32), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie die restlichen 10 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig war und die Invalidität demnach nach der gemischten Methode zu ermitteln ist (vgl. vorstehend Erw. 2.5).
4.2     Der Gutachter umschrieb die Einschränkungen im Haushalt ähnlich wie für die Erwerbstätigkeit (nur leichte Arbeiten, vgl. Urk. 10 S. 8 Ziff. 3.5). Davon ausgehend, dass der Anteil körperlich leichter Arbeiten bei einem durchschnittlichen 3-Personen Haushalt etwa die Hälfte ausmacht, besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Angesichts des geringen Anteils des Aufgabenbereichs Haushalt von 10 % erscheint eine Haushaltabklärung nicht gerechtfertigt.
4.3     Der Beginn der Wartezeit wurde von der Beschwerdegegnerin auf den 17. September 1998 festgelegt (erstmalige Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % durch den Hausarzt, Urk. 2/9/19) und ist unbestritten. Ein möglicher Rentenbeginn fällt demnach auf den September 1999 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.4
4.4.1   Das vom hiesigen Gericht im Urteil vom 28. November 2002 für das Jahr 2000 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 56'815.-- blieb unbestritten. Allerdings sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: September 1999) massgebend (BGE 128 V 174). Das der Lohnentwicklung angepasste hypothetische Jahreseinkommen im Jahr 1999 betrug somit Fr. 56'086.-- (vgl. Urk. 2/37 Erw. 3a).
4.4.2   Das der Beschwerdeführerin trotz Behinderung zumutbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Nach der LSE 1998 Tabelle A1 S. 25 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 3'505.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 11 S. 87 Tabelle B10.2 Zeile "Nominal total) und einer Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche ergibt sich ein Jahreseinkommen 1999 von Fr. 21'093.--([Fr.3'505.-- + 0,3%] x 12/40 x 20 = Fr. 21'093.--). Die Beschwerdeführerin kann nur noch stundenweise, verteilt auf Vormittag und Nachmittag arbeiten. Entsprechende Einsätze mit flexiblen Arbeitszeiten sollten sich etwa im Bereich Haushalt/Reinigung finden lassen, in welchem die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war und neuerdings in einem geringen Umfang auch wieder tätig ist (vgl. Urk. 10 S. 7 Ziff. 3.1). Um diesen besonderen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b), sodass mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 16'874.-- (Fr. 21'093.-- x 80 %) erzielbar wäre.
4.4.3   Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 56'086.-- ergibt sich ein Erwerbseinbusse von Fr. 39'212.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 69,91 % (Fr. 39'212.-- : Fr. 56'086.-- x 100 = 69,91 %). Gewichtet mit 90 % resultiert im erwerblichen Bereich somit eine Behinderung von 62,9 % (69,91 x 90 %). Zusammen mit der auf 50 % bezifferten Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich (vgl. Erw. 4.2), die bei einer Gewichtung von 10 % einer Beeinträchtigung von 5 % entspricht, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gesamthaft rund 68 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend ist die Entschädigung für das ganze Verfahren (inkl. Vorverfahren IV.2000.00459) auf Fr. 3'400.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab September 1999 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).