IV.2004.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. Juli 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1972 geborene B.___ besuchte in Bosnien während acht Jahren die Primarschule und reiste im Juli 1992 in die Schweiz ein (Urk. 10/72 S. 1 und 4). Die Versicherte war nach verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen zuletzt bis Ende September 1996 als Serviceangestellte tätig, bezog in der Folge bis Ende 1997 Arbeitslosenentschädigung und war nach eigenen Angaben seit September 1997 vorwiegend Hausfrau (Urk. 10/70, Urk. 10/72 S. 4). Nachdem die Versicherten per 1. September 1999 eine Vollzeitstelle als Lagermitarbeiterin in Aussicht hatte (Urk. 10/64 S. 4), wurde sie am 2. September 1999 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und zog sich Prellungen und Schürfungen zu (Urk. 10/9 S. 7). Aufgrund der Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am 18. Januar 2000 bei SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/72 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten am Ärztlichen Begutachtungsinstitut in Basel (ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2002) sowie der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht) vom 23. April 2001 (Urk. 10/64), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 10/5) und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 fest (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 3) am 5. Januar 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2003 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze - eventuell eine halbe IV-Rente auszurichten.
 2. Eventuell seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings oder einer Umschulung sowie eines Deutschkurses zu gewähren.
 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 begründete der Vertreter der Beschwerdeführerin die obgenannten Anträge (Urk. 6).
         Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2004 sowohl das Doppel von Urk. 1 als auch eine Kopie von Urk. 6 zugestellt worden war (Urk. 7), verzichtete diese unter Vorbehalt einer Stellungnahme zu einer allfälligen Replik auf weitere Ausführungen (Urk. 9).
         Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Mai 2004 geschlossen (Urk. 11-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid vom 19. November 2003 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens vom 30. Oktober 2002 sowohl in einer leichten wie auch mittelschweren Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig sei und damit ein vergleichbares Einkommen wie in der geplanten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin erzielen könne, was eine Invalidität ausschliesse (Urk. 2, Urk. 10/5).
2.2     Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in den Akten erhebliche Diskrepanzen bestehen würden und zudem eine berufliche Abklärung angezeigt sei (Urk. 6 S. 2).
2.3     Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 23. April 2001, dass die finanzielle Situation der Familie eine 100%ige Arbeitstätigkeit ihrerseits nötig gemacht hätte und die Kinderbetreuung mindestens teilweise durch den Mann sichergestellt gewesen wäre sowie die beigelegte Bestätigung der A.___ ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 10/64).
2.4     Die für das ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2002 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine sicher nachweisliche Diagnose stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4); eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6); eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0); ein Status nach Verkehrsunfall am 2. September 1999 mit leichter traumatischer Hirnverletzung sowie HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4), konsekutiv mit leichtem Zervikalsyndrom ohne Nachweis radikulärer und/oder spinaler Funktionsstörungen (ICD-10 M53.0), migräneformer Cephalea, funktioneller Armparese rechts, ohne neurologisches Substrat, rezidivierenden Stürzen mit Bewusstseinsverlust, pathologischem EEG-Befund links temporal bis fronto-parietal sowie eine leichte mikrozytäre Anämie, DD: Eisenmangel, Thalassaemia minor (Urk. 10/9 S. 14). In der Konsensbesprechung habe sich für alle Untersucher eine aggravierende Beschwerdeführerin gezeigt. Die vorgegebenen Beschwerden könnten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht mit einem relevanten Krankheitswert in Verbindung gebracht werden. Der Patientin seien jegliche körperlich leichten und mindestens mittelschweren Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar. Es bestehe eine massive Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Explorandin und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Sie könnten diese Differenz nicht mit Krankheitsgründen erklären, es müssten dafür IV-fremde Gründe herangezogen werden (Urk. 10/9 S. 15).
2.5     Das vorliegende ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2002 berücksichtigt die bestehenden medizinischen Vorakten, ist für die streitigen Belange umfassend und legt den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar, so dass es ohne weiteres den höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Hinsichtlich des neusten ärztlichen Berichts der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli ist anzumerken, dass dieser keinen neuen Sachverhalt beschreibt und zudem in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des ABI-Gutachtens feststellt, dass sich aus streng rheumatologischer Sicht keine Untersuchungsbefunde ergeben würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 10/26 S. 2). Es kann somit ohne weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wie auch mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden.

3.       Gemäss Bestätigung der A.___ vom 20. November 2000 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall per 1. September 1999 eine Stelle als Lagermitarbeiterin antreten können, bei welcher sie ein Einkommen von Fr. 3'500.--  erzielt hätte (Urk. 10/64 S. 4). Dem entspricht per 2000 (Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns, Beginn des Wartejahres: 2. September 1999) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 42'662.-- (Stand 1999: 2156, Stand 2000: 2190; Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 95, Tabelle B 10.3).
         Da gemäss neuerer Rechtsprechung drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) für eine zuverlässige Bestimmung des Invalideneinkommens nicht genügen (BGE 129 V 472; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2004, I 364/01), ist dieses gemäss ständiger Praxis anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76): Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'822.--, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 45'864.-- entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin einen Abzug von 5 % - vornähme ergäbe, sich noch immer ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 43'570.--, was keine Invalidität zu begründen vermag. Es besteht somit weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch ein Rentenanspruch.

4.       Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. November 2003 sowie zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).