Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00009
IV.2004.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 20. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1945, arbeitete seit 1979 bei der A.___ AG, Zürich, als Wagenpfleger. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 31. Januar 2002 gekündigt, weil D.___ die Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr möglich war (Urk. 8/46). Zuvor, am 22. November 2001, hatte sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, Zürich, vom 10. Dezember 2001 (Urk. 8/31) und 27. Mai 2002 (Urk. 8/11 = Urk. 8/28/1, unter Beilage des Berichts des AEH, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, vom 14. Mai 2002 an den Medizinischen Dienst der Rentenanstalt Swiss Life [Urk. 8/28/2 = Urk. 8/10]), von Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin, E.___, vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/12/1 = Urk. 8/29/1, unter Beilage eines Berichts von Dr. B.___ vom 28. Mai 2001 [Urk. 12/2 = Urk. 29/2], eines Berichts der Orthopädischen Universitätsklinik F.___, Zürich, vom 19. März 2002 [Urk. 12/3 = Urk. 29/3] und eines Kurzaustrittsberichts der Medizinischen Klinik des Stadtspitals G.___, Zürich, vom 21. Oktober 2000 [Urk. 12/4 = Urk. 29/4], der H.___ desselben Spitals vom 14. November 2000 [Urk. 8/25] sowie der I.___ desselben Spitals vom 1. November 2000 [Urk. 8/27]) und von der Orthopädischen Universitätsklinik F.___, Zürich, vom 19. März 2002 (Urk. 8/13 = 8/30) ein. Ferner liess sie bei Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ___, ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 15. November 2002 [Urk. 8/18]) mit ergänzender kardiologischer Abklärung bei Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell I.___, L.___ (Teilgutachten vom 5. November 2002 [Urk. 8/19-22]) und bei Dr. med. M.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, N.___, ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 2. April 2003 [Urk. 8/15]) erstellen. Bei der A.___ AG erkundigte sie sich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 12. Dezember 2001 [Urk. 8/46]) und liess die Auszüge aus den individuellen Konti (IK-Auszug vom 7. Dezember 2001 [Urk. 8/47]) erstellen.
         Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 sprach die IV-Stelle D.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2002, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehegattin zu (Urk. 8/3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2003, worin der Versicherte eine ganze Invalidenrente beantragte (Urk. 8/5), wies sie mit Entscheid vom 19. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob D.___, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, am 5. Januar 2004 Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1     Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/12/1) ein chronisch lumbovertebrales Syndrom mit kleiner Diskushernie L4/5 rechts und Herzrhythmusstörungen. Der Beschwerdeführer leide seit 1999 an Rückenbeschwerden, zuerst lumbal, später auch zervikal mit Kopfschmerzen verbunden. Seit anfangs 2001 leide er unter verstärkten Rückenschmerzen, weshalb eine Abklärung mit MRI und die Überweisung an Dr. B.___ erfolgt seien. Eine konsiliarische Untersuchung habe in der Klinik F.___ am 15. Juli 2002 (richtig: 15. März 2002) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 19. Februar 2000 bis auf weiteres arbeitsunfähig.
3.2     Dr. med. O.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Orthopädischen Universitätsklinik F.___, diagnostizierte im Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 8/13) unspezifische panvertebrale Schmerzen und eine leichtgradige Diskopathie L4/5 und L5/S1, keine Diskushernie. Es bestehe eine unspezifische Schmerzsymptomatik, wobei dazu keine passenden Befunde in der Lendenwirbelsäule hätten gefunden werden können. Die mediane kleine Protrusion L4/5 sei bedingt durch Diskopathie; diese sollte man nicht als Diskushernie betrachten. Auf jeden Fall bestehe keine Wurzelkompression, weder zentral noch foraminal. Der Spinalkanal sei anlagebedingt sehr breit. Radiologisch sowie im MRI seien die degenerativen Veränderungen ziemlich gering. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht könnten keine Befunde gesehen werden, die die massive Symptomatik erklären könnten. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb arbeitsfähig.
3.3
3.3.1   Dr. B.___ berichtete Dr. C.___ am 28. Mai 2001 (Urk. 8/12/2), beim Beschwerdeführer lägen ein chronisches, vorwiegend sensorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts, eine chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica rechts, eine coronare Herzkrankheit mit Rhythmusstörungen sowie eine arterielle Hypertonie vor. Es handle sich um ein erstmaliges Auftreten der Lumboischialgien mit Wurzelirritation L5 rechts, die seit Monaten persistierten und eine vollständige Therapieresistenz zeigten. Zur Zeit bestünden zwar keine Zeichen von radikulären Kompressionserscheinungen, allerdings deute die Hyposensibilität über Dermatom L5 rechts auf einen persistierenden Wurzelreiz hin. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine deutliche mediolateral rechts gelegene Diskushernie L4/5, die mit der Klinik übereinstimme. Die native Aufnahme der Lendenwirbelsäule zeige neben grossbogiger, rechtskonvexer Torsionsskoliose eine massive ventrale Spondylose L3/4 als Zeichen der segmentären Überbelastung. Unter diesen Umständen seien nach wie vor konservative Massnahmen vorzuziehen, wobei die Therapie neben passiver immer mehr mit aktiver Gymnastik durchgeführt werden sollte. Als Autopolierer sei der Beschwerdeführer nach wie vor voll arbeitsunfähig.
3.3.2   Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2001 (Urk. 8/31) fügte Dr. B.___ zu den von ihr bereits im Mai 2001 aufgelisteten Diagnosen jene eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms bei massiven degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, einer Torsionsskoliose sowie einer Spondylose C4/5 und C5/6 hinzu. Es handle sich um chronische, recht therapieresistente Lumboischialgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, verbunden mit Hypästhesien und Dysästhesien über Dermatom L5, Lasègue bei 60 Grad positiv rechts, Pseudo-Lasègue links. Es bestehe eine Hyposensibilität entlang des gesamten Verlaufs des Dermatoms L5 rechts. Es lägen muskuläre Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule vor. Radiologisch bestünden fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Torsionsskoliose und grotesker Spondylose C4/C5 und C6, die sicherlich für die permanenten Cervicalgien und Kopfschmerzen verantwortlich seien. Im Vordergrund stünden jedoch die Lumboischialgien mit vorwiegend radikulären, gelegentlich auch spondylogenen Ausstrahlungen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt sei. Die cardiale Situation werde vom Hausarzt kontrolliert und behandelt, allerdings klage der Beschwerdeführer unter medikamentöser Therapie mit Beta-Blocker über rasche Ermüdungserscheinungen sowie bei Steigerung der körperlichen Belastung, insbesondere Stresssituationen, über retrosternales Druckgefühl mit Palpitation. Als Autopolierer bleibe der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, allerdings scheine aufgrund der jetzigen Situation auch die langfristige Prognose ungünstig zu sein. Eine volle Berentung sei angebracht. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag.
3.3.3   Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/11) wiederholte Dr. B.___ die bereits von ihr gestellten Diagnosen. Die Reizerscheinungen mit vermehrten Dysästhesien über Dermatom L5 rechts und die Ruhe-, beziehungsweise nächtlichen Lumboischialgien bei weiterhin persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein hätten zugenommen. Inzwischen habe der Beschwerdeführer eine arbeitsbezogene Evaluation der Arbeitsfähigkeit in der Uniklinik Zürich durchgeführt, wobei seine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % nach wie vor bestätigt worden sei. In Anbetracht der recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und auch der Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig mit voller Invalidität.
3.4     Die Evaluation der Arbeitsfähigkeit fand nicht in der Universitätsklinik, sondern im AEH statt. Im Bericht vom 14. Mai 2002 (Urk. 8/10) schreiben Dr. med. P.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Q.___, Physiotherapeutin, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom DH L4/5 rechts, anamnestisch an einem Status nach LRS (Lumboradikulärsyndrom) L5 rechts, einem chronischen cervikospondylogenen/-cephalen Syndrom sowie an Herzrhythmusstörungen unbekannter Art, eingestellt mit Cordarone. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung bestehe eine mässiggradige Wirbelsäulenfehlform, eine auf Grund eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens nur partiell beurteilbare Beweglichkeitseinschränkung bei radiologischem Nachweis von hyperostotischen Spondylophyten im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule bei vermuteter diffuser idiopathischer skelettalen Hyperostosen, nur geringgradige ausgeprägte degenerative Veränderungen in der unteren Halswirbelsäule sowie der bereits beschriebenen breitbasigen medianen subligamentären Diskushernie L4/5 ohne Rezessuseinengung oder Nervenwurzelkompression. Hinweise auf ein aktuell noch vorhandenes Reiz-oder Ausfallsyndrom ergäben sich ebenso wenig wie auf einen klinisch manifesten engen Spinalkanal. Die ausgeprägte Symptomausweitung sei eher auf Grund vorhandener sozialer Schwierigkeiten zu interpretieren, Hinweise auf psychische Alterationen mit Krankheitswerten ergäben sich dem gegenüber nicht. Trotzdem sei die Symptomausweitung als bewusstseinsferne Entwicklung, nicht im Rahmen einer Rentenbegehrlichkeit aufzufassen. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, besonders bei Arbeiten in vorgeneigter Körperposition, wie Stehen vorgeneigt und Heben vom Boden. In Bezug auf seine angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer beim Reinigen und Polieren von Autos deshalb erheblich eingeschränkt. Neben einer ausgeprägten Dekonditionierung (starker Pulsanstieg mit langen Erholungszeiten) sei auch eine teilweise Selbstlimitierung zu beobachten. Der Beschwerdeführer zeige zum Teil Mühe, zumutbare Beschwerden zu tolerieren. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis knapp mittelschweren Arbeit. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in der Autopflege sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell halbtags, nach sechs Monaten zu mindestens 70 % zumutbar. Diese Tätigkeit sollte weder häufiges Arbeiten in vorgeneigter Körperposition noch häufiges Arbeiten mit den Armen über Kopfhöhe beinhalten.
3.5
3.5.1   Am 21. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen Palpitationen und unklaren Thoraxschmerzen in die Notfallstation der Medizinischen Klinik des Stadtspitals G.___ eingewiesen (vgl. Bericht vom 21. Oktober 2000, Urk. 8/29/4). Dres. med. R.___ und S.___ diagnostizierten damals eine supra-/ventrikuläre Herzrhythmusstörung, differentialdiagnostisch eine benigne koronare Herzkrankheit. Es habe bereits im März 2000 eine kardiologische Abklärung mit dem Befund von unter Belastung zunehmenden supra- und ventrikulären Extrasystolen bei normaler Ejektionsfraktion stattgefunden. Ein koronares Geschehen habe mittels EKG- und Enzymverlauf ausgeschlossen werden können, in der Telemetrie hätten sich keine höhergradigen Rhythmusstörungen gezeigt. Im Verlauf sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Nach Absprache mit dem Kardiologen sei das Rhytmonorm abgesetzt und eine Therapie mit Aspirin und Tenormin eingeleitet worden.
3.5.2   Die ambulante kardiologische Abklärung/Nachkontrolle an der Medizinischen Klinik des Stadtspitals G.___ vom 1. November 2000 hat ergeben (vgl. Bericht vom 1. November 2000, Urk. 8/27), dass der Beschwerdeführer an nächtlichen und anstrengungsabhängigen Palpitationen bei normokarder ventrikulärer und supraventrikulärer Extrasystolie ohne fassbares organisches Korrelat, differentialdiagnostisch koronare Herzkrankheit, an unklaren anstrengungsabhängigen Thoraxschmerzen, differentialdiagnostisch koronare Herzkrankheit, mit subjektiv positiver, formal negativer Ergometrie und an einer arteriellen Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, normaler linksventrikulärer Ejektionsfraktion und diastolischer Funktionsstörung leide. Die anstrengungsabhängigen Beschwerden könne der Beschwerdeführer gut von den Palpitationen trennen, obschon diese ebenso unter Belastung zunähmen. Ursächlich für die linksseitigen Thoraxschmerzen komme eine koronare Herzkrankheit in Frage, dies bei subjektiv positiver Ergometrie mit promptem Ansprechen auf Nitroglycerin. Formal habe erneut keine Ischämie nachgewiesen werden können.
3.5.3   Gemäss Bericht der H.___ des Stadtspitals G.___ an Dr. C.___ vom 14. November 2000 (Urk. 8/25) liegen atypische Thoraxbeschwerden, eine hypertensive Herzkrankheit mit leichter konzentrischer LV-Hypertrophie sowie eine supraventrikuläre und ventrikuläre, normokarde Extrasystolie vor. Myokardszintigraphisch fänden sich keine Hinweise für eine Narbe oder eine belastungsinduzierte Ischämie. Es sei weiterhin eine konservative Therapie empfohlen.
3.6     Im Gutachten vom 15. November 2002 stellte Dr. J.___ unter Beizug des kardiologischen Teilgutachtens von Dr. K.___ vom 5. November 2002 (Urk. 8/19-22) folgende Diagnosen (Urk. 8/18 S. 15):
"-      Somatoforme Störung mit/bei
     - Symptomausweitung
     - Schlafstörungen
     - Aggravation und Simulation wahrscheinlich
     - psychosozialen Belastungsmomenten
 - Chronisches panvertebrales Syndrom bei
     - Fehlhaltung der Wirbelsäule
     - muskulärer Dysbalance
     - Dekonditionierung
     - Hyperostotischer Spondylose (M. Forestier)
     - geringgradigen degenerativen Bandscheibenveränderungen
 - Schulter und Brustwandschmerzen links,
     - wahrscheinlich funktionell
 - Arterielle Hypertonie
 - Extrasystolie anamnestisch
     - wahrscheinlich benigne gemischte Extrasystolie
 - Adipositas (BMI 31,1 kg/m2)"
         Die klinische Untersuchung ergebe einen 57jährigen adipösen Mann mit einer auffallend schlaffen Haltung bei massiv vorgehaltenem Abdomen und abgeschwächter Abdominalmuskulatur. Die Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit werde auf allen Etagen willkürlich limitiert, es ergebe sich jedoch auf allen Etagen keine relevante oder konstant schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Zudem fehlten Hinweise auf ein radikuläres Syndrom sowohl zervikal wie auch lumbal. Die geschilderten Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Zehen III beidseits seien nicht dermatombezogen, die wechselnd demonstrierten Schwächen im Bereiche der unteren Extremitäten seien nicht organisch und liessen sich keiner bestimmten Nervenwurzel zuordnen. Die radiologisch erkennbaren Veränderungen entsprächen einer hyperostotischen Spondylose (Morbus Forrestier) und höchstens einem minimalen Bandscheibenschaden, umso mehr im MRI lumbal eine Diskushernie habe ausgeschlossen werden können. Der radiologische Befund erkläre allenfalls eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, jedoch keine relevante Schmerzsymptomatik. Die linke Schulter werde generell schmerzhaft angegeben, allerdings ohne signifikante Bewegungseinschränkung und ohne gerichtete Schmerzhaftigkeit. Die anamnestisch erwähnte PHS polytendinotica rechts (also auf der Gegenseite), könne dahin interpretiert werden, dass die Beschwerden wechselseitig seien, respektive sich damals auch rechts keine gerichtete und klassifizierbare Symptomatik wie ein Impingement habe feststellen lassen. Heute würden wieder nur links Beschwerden angegeben bei diffuser Schmerzhaftigkeit auch atypischer ossärer Strukturen, welche sich mit einer somatischen Diagnose kaum beschreiben liessen.
         Aus internistischer Sicht finde sich vor allem die abdominale Adipositas. Kardiopulmonal sei der Beschwerdeführer kompensiert bei leicht erhöhtem Blutdruck. Die ergänzend durchgeführte kardiologische Abklärung bei Dr. K.___ ergebe keine weiteren krankhaften Befunde. Er spreche von einer offensichtlich benignen Extrasystolie, wie es sehr viele gesunde Leute aufwiesen. Das subjektive Verspüren des normalen Herzschlages deute er im Sinne eines psychosozialen Syndroms. Zudem fänden sich auch im Belastungstest keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit, so dass er von funktionellen thorakalen Schmerzzuständen spreche.
         Die funktionsorientierte Abklärung habe aus orthopädisch-rheumathologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts ergeben bei ausgeprägter körperlicher Dekonditionierung. Anderseits fänden sich keine objektivierbaren Befunde im Bereiche des Achsenskeletts, die eine Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit begründen könnten. Die auffallende Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie die Mühe, zumutbare Beschwerden zu tolerieren, dürfe nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Zudem seien die muskulären Defizite sowie die ausgeprägte Dekonditionierung mit einer korrekten Rehabilitation korrigierbar.
         Generell liessen sich die geklagten Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde kaum erklären. Die massiv angegebenen Schmerzen ohne grössere Variationen und ohne signifikantes Ansprechen auf therapeutische Massnahmen seien jedoch nicht einmal Anlass für eine regelmässige Analgetikaeinnahme. Dies deute in Richtung auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem habe eine Ausweitung der Symptome stattgefunden bei Hinweisen für ein pathologisches Schmerzverhalten, wahrscheinlich beeinflusst durch diverse psychosoziale Belastungsmomente. Auf jeden Fall deuteten auch die in positiver Anzahl vorhandenen Waddell-Zeichen auf eine psychische oder psychopathologische Problematik hin. Ein invalidisierendes psychisches Leiden wie eine relevante Depression oder Angststörung sei nicht offensichtlich, könne jedoch abschliessend nur durch einen Fachpsychiater beurteilt werden.
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die während Jahren ausgeführte Tätigkeit als Autopolierer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Aus kardialer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht evident, müsste allenfalls separat fachpsychiatrisch abgeklärt werden.
3.7     Laut Gutachten von Dr. M.___ vom 2. April 2003 (Urk. 8/15) liegen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.1 ICD-10) und Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD-10) vor. Während der psychiatrischen Exploration habe keine Aggravation beobachtet werden können. Diese könne jedoch bei den körperlichen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden, resultiere sie bei den Ausländern meistens in der Angst und Sorge, verstanden zu werden. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen und zeige auch affektive Störungen, die auf eine Depression hinwiesen. In der Klink F.___, wo er untersucht worden sei, sei er durch eine depressive Verstimmung aufgefallen. Der Beschwerdeführer mit einer langen Arbeitskarriere wäre jetzt zum Sozialfall geworden, hätte er keine erwerbstätige Frau. Einerseits bedrückten ihn die Beschwerden, andererseits belaste ihn die neu entstandene soziale Situation. Es habe sich eine depressive Störung entwickelt, welche auf Grund der jetzt gewonnenen Kenntnisse am ehesten als psychoreaktiv anzusehen seien. Die organische Komponente dürfte kaum im Spiel sein. Die depressive Störung erschwere die Krankheitsverarbeitung und bestärke den Beschwerdeführer in seinem Gefühl, invalid zu sein. Alles laufe in einem Teufelskreis, wo Schmerz und Depression sich gegenseitig verstärkten. Dies müsse in therapeutischer Hinsicht beachtet werden.
         Aus psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer etwa 45 bis 50 % arbeitsunfähig. Der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen lasse sich nicht eruieren. Der psychischen Komponente im Krankheitsbild sei von den Somatikern bislang keine Beachtung geschenkt worden. Die ersten Spuren liessen sich im Bericht der Klinik F.___ vorfinden. Es müsse angenommen werden, dass die depressive Störung länger dauere und die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen schon vom Mai 2001 datierten.

4.
4.1    
4.1.1   Das Gutachten von Dr. J.___ vom 15. November 2002 (Urk. 8/18) stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und rheumatologischen Untersuchungen eingehend auseinander. Zudem ordnete er bei Dr. K.___ ein kardiologisches Teilgutachten an (Urk. 8/19), welche Resultate er in die eigene Beurteilung miteinbezog. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden kann.
4.1.2   Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. J.___ habe sich in seinem Gutachten zu Behauptungen verstiegen, die offensichtlich falsch seien und welche von Dr. M.___ mit fundierter Begründung widerlegt worden seien, ist zu bemerken, dass die von Dr. J.___ gestellte Diagnose in psychiatrischer Hinsicht nach Aussage von Dr. M.___ nicht standhalten kann. Dies kann jedoch nicht zum Anlass genommen werden, Dr. J.___ sei gegenüber aus dem vormaligen Jugoslawien stammenden Personen voreingenommen, denn er selber brachte bei seiner Diagnosestellung sehr wohl Vorbehalte an, indem er erwähnte, dass eine relevante Depression oder Angststörung nicht offensichtlich sei, jedoch abschliessend nur durch einen Fachpsychiater beurteilt werden könne. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erschien ihm nicht evident, er deutete aber darauf hin, dass eine solche allenfalls separat fachpsychiatrisch abgeklärt werden müsste. Dies wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin zum Anlass genommen, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. M.___ in Auftrag zu geben.
4.1.3   Es trifft nicht zu, dass Dr. J.___ nicht begründet, aus welchem Grund er von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. P.___ abweicht und dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutet. Dr. J.___ weist darauf hin, dass Dr. P.___ vom AEH im Bericht vom 14. Mai 2002 zu verstehen gegeben hatte, dass die Bewegungsprüfungen aufgrund eines ausgeprägten Krankheitsverhaltens nur partiell möglich gewesen seien und dass eine ausgeprägte Dekonditionierung und eine teilweise Selbstlimitierung, zumutbare Beschwerden zu tolerieren, zu beobachten gewesen seien. Dr. J.___ ist aber der Ansicht, dass dies nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne, und die muskulären Defizite sowie die ausgeprägte Dekonditionierung mit einer korrekten Rehabilitation korrigierbar seien. Eine solche Therapie wurde denn auch von Dr. P.___ vom AEH empfohlen (Urk. 8/10 S. 3), wobei er hervorhob, der Beschwerdeführer müsse genügend Bereitschaft zeigen, eine solche aktive Therapie zu beginnen, die zumindest zu Beginn mit einer unvermeidlichen Verstärkung der Beschwerden verbunden sei. Zu beachten ist ferner, dass auch Dr. O.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik keine Befunde erheben konnte, welche die massive Symptomatik hätten erklären können, und daher festhielt, dass der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/13).
4.1.4   Auch die Rüge, die im kardiologischen Teilgutachten von Dr. K.___ im Ergometrie-Bericht vom 25. Oktober 2002 erwähnte Gesamtbeurteilung, es liege eine stark verminderte Arbeitskapazität vor, lasse sich mit einer nicht bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht kaum vereinbaren, stösst ins Leere. Im Ergometrie-Bericht vom 25. Oktober 2002 (Urk. 8/21) wurde in der Gesamtbeurteilung zwar tatsächlich bemerkt, es bestehe eine stark verminderte Arbeitskapazität. Es wurde aber weiter auch hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer allerdings nicht ausgelastet gewesen sei. Der Arbeitsversuch habe, obwohl das Begleit-EKG völlig unauffällig gewesen sei, abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer bereits bei der zweiten Belastungsstufe (erst 50 Watt) über Herzklopfen und Herzstolpern geklagt und mit weiterer Belastung zusätzlich eine grosse Theatralik mit schmerzerfülltem Gesicht präsentiert habe.
4.1.5   Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist somit hinsichtlich der somatischen Befunde dem umfassenden Gutachten von Dr. J.___ unter Mitarbeit von Dr. K.___ volle Beweiskraft beizumessen. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Autopolierer/Wagenreiniger noch arbeitsfähig ist oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen eine alternative Tätigkeit zumutbar ist. Und in diesem Zusammenhang bestehen zwischen der Beurteilung von Dr. P.___ des AEH und jener von Dr. J.___ keine relevanten Unterschiede. In seinem Bericht vom 14. Mai 2002 über die Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. und 18. Dezember 2001 empfahl Dr. P.___ dem Beschwerdeführer die sofortige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit Vermittelbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für 50 % während sechs Monaten - also bis ungefähr Mitte Juni 2002 - und anschliessend eine volle Vermittelbarkeit für eine solche Tätigkeit. Dr. P.___ beurteilte denn auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuerst mit 50 % und nach sechs Monaten, das heisst ab 1. Juli 2002 mit mindestens 70 %. Mindestens heisst aber, dass Dr. P.___ die 70 % nicht als oberste Grenze der Zumutbarkeit erachtete, was sich auch ohne weiteres aus seiner Empfehlung ergibt, der Beschwerdeführer solle sich ab Juli 2002 der Arbeitslosenversicherung als voll vermittelbar zur Verfügung stellen. Auf diesem Hintergrund ist die Beurteilung von Dr. J.___, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, nicht zu beanstanden, zumal aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht unbestrittenermassen keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (siehe Urk. 8/12/3). Sowohl die Befunde und Beurteilungen des Stadtspitals G.___ (Urk. 8/12/4 und Urk. 8/25-27) als auch jene von Dr. K.___ (Urk. 8/19-22) haben zudem keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht ergeben. Deshalb ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
4.2     Dr. M.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. April 2003 (Urk. 8/15) einerseits die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 ICD-10) und andererseits von Problemen der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD-10). Seiner Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich primär die von ihm erhobene mittelgradige depressive Episode limitierend auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wobei er in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 45 % bis 50 % erwähnt (Urk. 8/15 S. 6). Wenn auch die Formulierung "etwa 45 % bis 50 %" nicht ausgesprochen klar ist und Dr. M.___ zudem nicht erwähnt, inwiefern sich die  mittelgradige depressive Episode in dem von ihm postulierten Ausmass auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, ist doch nicht zu übersehen, dass Betroffene von dieser psychischen Krankheit, welche den affektiven Störungen zugeordnet wird, meist grosse Schwierigkeiten haben, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (siehe icd.web.med.uni-muenchen.de/ALL/F30-F39.html). Zu den alltäglichen Aktivitäten gehört aber auch unter anderem die Erwerbstätigkeit.
4.3     Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus körperlichen und psychischen Gründen in einer leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit zu maximal 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.       Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
5.1     Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist anhand des im Jahre 2002 erzielbaren Einkommens zu berechnen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 einen Lohn von Fr. 71'450.-- erzielt, indem ihm zusätzlich zum Monatslohn von Fr. 5'190.-- eine Gratifikation in der Höhe eines Monatsgehalts, ein Sonderbonus von Fr. 1'070.-- im Februar und eine Spargutschrift von Fr. 1'610.-- im April zugestanden worden wären (Urk. 1 und Urk. 8/5).
         Laut Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 ein Monatsgehalt von Fr. 5'290.-- erzielen können (Urk. 8/46). Bei einer jährlichen Gratifikation von derselben Höhe ergibt dies ein Jahresgehalt von Fr. 68'770.-- (13 x Fr. 5'290.--). Was den Sonderbonus und die Spargutschrift betrifft, bestätigte die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2003 (Beilage zu Urk. 8/5) zwar, dass diese im Jahre 2001 ausgerichtet wurden. Im gleichen Schreiben weist sie aber ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Monatsgehalt von Fr. 5'290.-- und eine Gratifikation in selber Höhe ausgerichtet worden wäre. Von einem Sonderbonus oder einer Spargutschrift im Jahre 2002 ist nicht die Rede. Es ist daher von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'770.-- auszugehen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- (LSE, Tabelle TA 1), was bei einer im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 8-2004, Tabelle B9.2 S. 94) ein Gehalt von rund Fr. 4'750.70 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'008.40 und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28'504.20 ergibt.
5.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Tabellenlohn seien 20 % abzuziehen, weil teilzeitbeschäftigte Männer eine überproportionale Lohneinbusse hinnehmen müssten und er andererseits sein Leben lang körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet habe, jetzt aber bloss noch leichtere Tätigkeiten ausüben könne, wobei er wegen seines vorgerückten Alters nur einen tiefen Einsteigerlohn erhalten würde (Urk. 1 S. 6 f.).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die vor allem aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Festlegung des grundsätzlich zumutbaren Invalideneinkommens bereits berücksichtigt worden, denn der Beschwerdeführer ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in mittleren bis leichten Tätigkeiten, und nicht nur in leichten, mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Das Alter von 58 Jahren im Zeitpunkt des Einspracheentscheids - d.h. 7 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung - fällt nicht stark ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 20. Juli 2004, I, 39/04). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass teilerwerbstätige Männer eine überproportionale Lohneinbusse hinnehmen müssen. Unter diesen Umständen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt.
5.4     Damit ist vom Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 28'504.20 ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem massgebenden zumutbaren Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens von Fr. 25'653.80 führt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'770.-- resultiert für das Jahr 2002 eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'116.20 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 63 %. In der darauf folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222). Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente.

6.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer infolge Inkrafttretens des neuen Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. Erw. 1) ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird  im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).