IV.2004.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. April 2004
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X. S.___, geboren 1991, hatte nach seiner Geburt Intensivpflege wegen eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) benötigt, und die Invalidenversicherung hatte hierfür Leistungen erbracht (vgl. die Mitteilung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, vom 24. Juni 1991, Urk. 9/12). Seit März 1999 befindet sich X. S.___ in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. phil. A.___ (vgl. das Schreiben der Psychotherapeutin vom 19. Juni 2001, Urk. 9/13/2), und im September 1999 wies ihn der behandelnde Kinderarzt, Dr. med. B.___, wegen Verdachts auf ein so genanntes psychoorganisches Syndrom (POS) der Schweizerischen Epilepsie-Klinik zur neuropsychologischen Abklärung zu (vgl. den Kurzbericht von Dr. B.___ vom 4. Dezember 1999, Urk. 9/14/3). Die Mutter, Y. S.___, meldete ihren Sohn daraufhin am 19. Oktober 1999 (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, stellte Dr. B.___ den "Fragebogen zum infantilen POS" zur Beantwortung zu und nahm vom Kinderarzt neben dessen eigenem Bericht vom 30. März 2000 (Urk. 9/14/1) den Abklärungsbericht der Klinik C.___ vom 7. März 2000 entgegen (Urk. 9/14/2). Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 (Urk. 9/9) befand sie sodann, dass X. S.___ unter dem Titel des Geburtsgebrechens eines POS (Ziffer 404 Anhang GgV) keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen habe. Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2     Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 19. Juni 2001 (Urk. 9/13/2) gelangte Dr. phil. A.___ mit der Anfrage an Dr. B.___, ob die Kosten für die immer noch laufende psychotherapeutische Behandlung von X. S.___ durch die Invalidenversicherung übernommen werden könnten (Urk. 9/13/2). Dr. B.___ richtete am 22. Juni 2001 ein entsprechendes Gesuch an die SVA, IV-Stelle (Urk. 9/25), worauf diese bei ihm neben dem Schreiben von Dr. phil. A.___ vom 19. Juni 2001 den Bericht vom 1. Juli 2001 einholte (Urk. 9/13/1). In der Folge übernahm die SVA, IV-Stelle, die Kosten der in Frage stehenden Behandlung zunächst für den Zeitraum vom 27. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 (Verfügung vom 24. Juli 2001, Urk. 3/2 = Urk. 9/7) und verlängerte die Kostengutsprache anschliessend gestützt auf einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 16. Mai 2002 (Urk. 9/22) für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 30. Juni 2003 (Verfügung vom 6. Juni 2002, Urk. 3/3 = Urk. 9/5).
         Mit Schreiben an Dr. D.___ vom 4. Juni 2003 (Urk. 3/8 = Urk. 9/20) empfahl Dr. phil. A.___ die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung von X. S.___. Nachdem sich auch die Beiständin von X. S.___ für eine solche Weiterführung ausgesprochen hatte (Schreiben von E.___ an Dr. D.___ vom 11. Juni 2003, Urk. 9/21), ersuchte Dr. D.___ die SVA, IV-Stelle, mit Schreiben vom 12. Juni 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 9/19) um eine nochmalige Verlängerung der Kostengutsprache für die zur Diskussion stehende Behandlung. Nachdem die SVA, IV-Stelle, eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes eingeholt hatte (vgl. die Bemerkung von Dr. med. F.___ im Feststellungsblatt vom 22. Juli 2003, Urk. 3/7 = Urk. 9/4), wies sie das Verlängerungsbegehren mit Verfügung vom 22. Juli 2003 ab (Urk. 3/5, Urk. 9/3). Gegen diese Verfügung erhob die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) als Durchführerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von X. S.___ mit den Eingaben vom 11. August 2003 und vom 8. September 2003 Einsprache (Urk. 9/18 und Urk. 3/6 = Urk. 9/16). Die SVA, IV-Stelle, gab der Mutter des Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben der SVA, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2003, Urk. 9/15), unterbreitete den Fall ein weiteres Mal ihrem medizinischen Dienst (vgl. die Ausführungen von Dr. F.___ im Feststellungsblatt vom 4. November 2003, Urk. 9/1) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 5. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2003 erhob die Helsana mit Eingabe vom 5. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.        Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 22. Juli 2003 sei aufzuheben.
2.        Die IV-Stelle Zürich sei zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapie von X. S.___ weiterhin als medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG zu übernehmen."
         Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 4) wurde dem Versicherten beziehungsweise dessen Mutter Gelegenheit zum Prozessbeitritt und zur Stellungnahme zur Beschwerde der Helsana gegeben. Die angesetzte Frist verstrich unbenützt, so dass Verzicht auf Prozessbeitritt und auf Stellungnahme angenommen wurde (Verfügung vom 9. Februar 2004, Urk. 6). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) trägt das Datum des 5. November 2003. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, sie habe diesen Entscheid entgegen dem darauf angebrachten Vermerk nicht von der Beschwerdegegnerin erhalten, sondern er sei ihr nur durch die Mutter des Versicherten zur Kenntnis gebracht worden und zwar erst am 21. November 2003 (Urk. 1 S. 2). Für diese Sachverhaltsdarstellung spricht, dass das Entscheidexemplar, das die Beschwerdeführerin eingereicht hat, mit dem Eingangsstempel des 21. November 2003 versehen ist (vgl. Urk. 2 S. 1). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin diese Darstellung in der Beschwerdeantwort nicht in Frage gestellt und hat insbesondere nicht behauptet, der Beschwerdeführerin in Abweichung von deren Annahme selber ein Exemplar des Einspracheentscheids vom 5. November 2003 zugestellt zu haben und eine solche Zustellung nachweisen zu können. Es ist daher nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 21. November 2003 in den Besitz des Einspracheentscheids vom 5. November 2003 gelangt ist. Damit erweist sich die Beschwerde, die am 5. Januar 2004 der Post übergeben worden ist (vgl. den Briefumschlag zu Urk. 1), unter der Berücksichtigung der Gerichtsferien als rechtzeitig, innert der 30tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), erhoben.
1.2     Zu bejahen ist ferner auch die Beschwerdelegitimation, die gestützt auf Art. 59 ATSG voraussetzt, dass die beschwerdeführende Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dr. phil. A.___, die in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 24. Juli 2001 (Urk. 3/2 = Urk. 9/7) und vom 6. Juni 2002 (Urk. 3/3 = Urk. 9/5) jeweils als Durchführungsstelle bezeichnet war, scheint den Versicherten zwar als selbständige, auf eigene Rechnung tätige Psychotherapeutin zu behandeln und nicht in einem Anstellungsverhältnis zu einem Arzt oder einer Ärztin zu stehen. Beim Wegfallen der Leistungspflicht der Invalidenversicherung könnte die Beschwerdeführerin daher für die in Frage stehende Behandlung, soweit sie von Dr. phil. A.___ durchgeführt wird, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie BGE 125 V 288 ff. Erw. 4a-f). Die Durchführungsstelle, die in einer Leistungszusprache für medizinische Massnahmen genannt wird, kann im Laufe der Behandlung allerdings Wechsel erfahren (vgl. Rz 3033 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2003). Dementsprechend ist die Leistungsverweigerung im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 22. Juli 2003 (Urk. 3/5, Urk. 9/3) auch nicht auf die Behandlung durch Dr. phil. A.___ beschränkt, sondern die Beschwerdgegnerin verneinte darin in genereller Art ihre Leistungspflicht für die weitere psychotherapeutische Behandlung des Versicherten. Da nicht ausgeschlossen ist, dass diese weitere Behandlung Pflichtleistungen der Krankenkasse umfassen könnte, für welche die Beschwerdeführerin bei fehlender Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufzukommen hätte, ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gegeben.
1.3     Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1     Im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die per 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
2.2 Invalidität ist in Art. 8 Abs. 1 ATSG als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert und kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
2.3     Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
         Beanspruchen nichterwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2003 S. 104 f. Erw. 2, 2000 S. 67 Erw. 4b). Im Besonderen hat die Invalidenversicherung gestützt auf diese Rechtsprechung die Kosten einer psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr dann zu übernehmen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel medizinische Massnahmen fällt aber rechtsprechungsgemäss auch in diesen Fällen dann ausser Betracht, wenn sich medizinische Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach aktueller Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (vgl. AHI 2000 S. 64 Erw. 1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 105 V 20; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die weitere psychotherapeutische Behandlung des Versicherten mit der Begründung, dessen psychische Problematik bedürfe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung einer kontinuierlichen Therapie, deren erfolgreicher Abschluss nicht absehbar und prognostizierbar sei (vgl. Urk. 3/5, Urk. 9/3, Urk. 2 S. 4).
         Diese Auffassung, die sich auf die medizinischen Beurteilungen der IV-Ärztin Dr. F.___ stützt (vgl. Urk. 3/7 = Urk. 9/4, Urk. 9/1), wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte und der behandelnden Psychotherapeutin dokumentieren nämlich durchaus einen Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung, welche auf die Milderung einer asthmatischen Symptomatik (vgl. die Angaben im Gesuch von Dr. B.___ vom 22. Juni 2001, Urk. 9/25) und auf die Behebung der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten mit mangelnder Aufmerksamkeits- und Konzentrationssteuerung (vgl. die Beschreibung im Abklärungsbericht der Klinik C.___ vom 7. März 2000, Urk. 9/14/2) ausgerichtet war. So hatte Dr. phil. A.___ bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2001 festgehalten, dass der Versicherte in der Kleinklasse in Verhalten und Leistung grosse Fortschritte gemacht habe (vgl. Urk. 9/13/2), und im Bericht vom 16. Mai 2002 hatte Dr. D.___ von einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandes mit einer gegenwärtigen Phase der Erholung und neuer Zuversicht gesprochen (Urk. 9/22). Aus dem neuesten Bericht von Dr. phil. A.___ vom 4. Juni 2003 geht schliesslich hervor, dass die Therapiefrequenz unterdessen von einer Stunde pro Woche auf eine Stunde alle 14 Tage hatte reduziert werden können, und ausserdem führte die Therapeutin aus, dass der Versicherte die Stunden gut für sich genutzt habe und dass er in neuer Offenheit und mit reiferen Überlegungen über schwierige Situationen und Beziehungen spreche und nach gangbaren Wegen suche (Urk. 3/8 = Urk. 9/20). Dieser Behandlungsverlauf spricht gegen das Vorliegen einer psychischen Krankheit, bei der im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem aktuellen Wissensstand nur mittels kontinuierlicher Behandlung eine dauerhafte Besserung erreicht oder erhalten werden kann und die daher von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgenommen ist.
3.2     Dr. phil. A.___ selber hatte denn auch bereits im Jahr 2001 eine Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung ins Auge gefasst; sie hatte im Schreiben vom 19. Juni 2001 Gespräche mit dem Versicherten über einen möglichen Therapieabschluss erwähnt, die indessen ergeben hätten, dass der Versicherte noch an der Therapie festhalte, was erfahrungsgemäss ein Indiz dafür sei, dass diese noch nötig sei (vgl. Urk. 9/13/2).
         Das Argument, dass der Versicherte noch nicht zu einem Therapieabschluss bereit sei, führte Dr. phil. A.___ auch in ihrem aktuellen Verlängerungsgesuch vom 4. Juni 2003 wieder als Argument für die Notwendigkeit der Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung an (Urk. 3/8 = Urk. 9/20). Im Jahr 2001 hatte die Therapeutin allerdings zusätzlich davon gesprochen, dass ein Therapieabschluss zur damaligen Zeit das bereits Erreichte gefährden könnte, und auch im Bericht, den ein Jahr später Dr. D.___ erstattet hatte, war diese Gefährdung des Erreichten noch aktuell gewesen - Dr. D.___ hatte am 16. Mai 2002 geschildert, dass geringfügige Ereignisse den Versicherten wieder zurückwürfen, so dass eine Weiterführung der Therapie zur Stabilisierung unbedingt notwendig sei (vgl. Urk. 9/22). Demgegenüber ist die Stabilisierung des Erreichten im Verlängerungsgesuch vom 4. Juni 2003 nicht mehr als im Vordergrund stehende Zielsetzung erwähnt. Dr. phil. A.___ sprach zwar von einer schwierigen Beziehung des Versicherten zum Vater, die beim Versicherten zuweilen zu Bauch- oder Magenschmerzen führe, und legte ausserdem dar, dass der Lehrer des Versicherten diesen mit Stimmungs- und Arbeitsschwankungen erlebe. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass diese Schwankungen das schulische Mitkommen des Versicherten im Ganzen nicht gefährdeten, und ihr Verlängerungsgesuch begründete sie hauptsächlich damit, dass der Versicherte nur über ein kleines und teilweise unzuverlässiges Beziehungsnetz verfüge. Diese Funktion der Therapeutin als Stütze im Beziehungsnetz betonte auch die Beiständin des Versicherten in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2003; sie gab an, der Versicherte sei aufgrund seiner familiären Situation auf eine verlässliche Bezugsperson angewiesen, mit der er die verschiedenen Erfahrungen, Enttäuschungen und Fragen besprechen könne und die ihn in seinem Entwicklungsprozess unterstütze (Urk. 9/21). Desgleichen bekräftigte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2003, dass er die Weiterführung der Betreuung des Versicherten durch die ihm nun vertraute Bezugsperson für wichtig halte, und wies dabei auf das nach wie vor schwierige psychosoziale Umfeld hin (Urk. 3/4 = Urk. 9/19).
         Die Zielsetzung der psychotherapeutischen Behandlung des Versicherten hat demnach offenbar im Laufe der Zeit eine Veränderung erfahren. Während die therapeutischen Bestrebungen in den ersten Behandlungsjahren darauf ausgerichtet waren, die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten dauerhaft zu mindern, und darin auch erfolgreich waren, stand als Motiv für die Weiterführung der strittigen Psychotherapie über Ende Juni 2003 hinaus die Schaffung eines möglichst günstigen sozialen Umfeldes ganz im Vordergrund; Dr. phil. A.___ sollte den Versicherten als konstante Bezugsperson in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung begleiten. Eine solche Begleitung kann zwar zweifellos dazu geeignet sein, die spätere Berufsbildung und damit auch die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen. Aufgrund der zitierten Angaben der behandelnden Therapeutin, des behandelnden Arztes und der Beiständin des Versicherten muss indessen davon ausgegangen werden, dass im strittigen Zeitraum ab Juli 2003 keine Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn mehr vorlag, wie sie als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Therapiekosten unter dem Titel einer medizinischen Massnahme gegeben sein muss. Es konnte somit dannzumal nicht mehr von einem psychischen Leiden gesprochen werden, das ohne Behandlung - entsprechend der Formulierung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand hätte führen können. Aus diesem Grund - und nicht mangels Prognostizierbarkeit eines dauerhaften Behandlungserfolgs, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat - entfällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die weitere psychotherapeutische Behandlung des Versicherten über Ende Juni 2003 hinaus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) bedarf es für diese Schlussfolgerungen keiner weiteren medizinischen Abklärungen; der Krankheits- und Behandlungsverlauf, soweit er für die vorliegende Streitfrage von Bedeutung ist, ist durch die vorhandenen, zitierten Unterlagen ausreichend dokumentiert.
         Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1
- Y. S.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).