IV.2004.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Juli 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1961, arbeitete als Gipser. Im Jahr 1995 zog er sich beim Fussballspielen eine Claviculafraktur an der linken Schulter zu und im Oktober 1995 eine Refraktur. Bei einem erneuten Nichtberufsunfall erlitt er im Oktober 1996 ein Kniebinnentrauma rechts mit vorderer Kreuzbandruptur. Nach beiden Unfällen erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im Oktober 1997 meldete sich B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 8/88). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Juni 1998 abgewiesen (Urk. 2/3). Am 21. September 1999 meldete sich B.___ erneut bei der IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 8/84). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 8/25-27), der Unfallversicherungsakten (Urk. 8/95) und einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) in Basel (Urk. 8/30) teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/5) mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente geprüft habe. Durch eine Umschulung lasse sich die Erwerbstätigkeit nicht wesentlich verbessern, und da der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage, werde das Leistungsbegehren abgewiesen. Gegen den Vorbescheid liess B.___ durch Max S. Merkli am 5. April 2002 seine Stellungnahme einreichen und eine ganze Rente der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 3/6). Nachdem die IV-Stelle aktuelle ärztliche Zwischenberichte eingeholt hatte (Urk. 8/19-21, Urk. 8/32) verneinte sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 3/7) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 5. März 2003 (Urk. 3/8), ergänzt am 23. April 2003 (Urk. 3/9), wurde mit Entscheid vom 19. November 2003 (Urk. 2) von der IV-Stelle abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess B.___ durch Max S. Merkli am 5. Januar 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. November 2003 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 5. Februar 2003 seien aufzuheben, und es sei ihm rückwirkend ab September 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Februar 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2001 (Urk. 8/30) entstand während des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 15. bis 18. Oktober 2001 beim Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel. Unter Berücksichtigung der umfangreichen medizinischen Vorakten und der Anamnese des Beschwerdeführers diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei narzisstisch-selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszügen. Der Zustand nach zweimaliger Claviculafraktur links und vorderer Kreuzbandruptur rechts sowie operativer Behandlung übe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 19 des Gutachtens). Auf der psychischen Ebene sei es bei dem seit jeher wahrscheinlich narzisstisch-selbstunsicheren Beschwerdeführer zu einer Fehlverarbeitung der Schmerzen gekommen mit regressiven Tendenzen. Diagnostisch liege heute eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, welche aber weder chronifiziert noch fixiert erscheine. Bei den Abklärungen habe sich auch gezeigt, dass es am Besten sei, wenn der Beschwerdeführer nicht auch noch von aussen in seinen regressiven Tendenzen unterstützt werde. Andererseits sollte er körperlich nicht sehr schwer belastet werden, weil durch die Schmerzexacerbation die regressiven Tendenzen dann wieder mehr in den Vordergrund treten würden. Als Gipser, einer körperlich sehr belastenden Tätigkeit, sei er praktisch nicht mehr einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage hier höchstens 20 %. Eine angepasste Tätigkeit sei aber vollschichtig zumutbar (S. 20 f. des Gutachtens).
3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2004 (Urk. 1) erweist sich das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl die Ärzte des A.___ (Bericht vom 20. Oktober 1999, Urk. 8/25) wie auch Dr. med. C.___ von der D.___ (Bericht vom 8. Oktober 1999, Urk. 8/26) stellten übereinstimmend fest, dass sich weder klinisch noch radiologisch ein klares somatisches Korrelat zeige und die Ursache der starken Schulterschmerzen aus medizinischer Sicht nicht klar beziehungsweise die Schmerzsymptomatik primär als somatoform einzuschätzen sei. So erachtete denn auch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, den Beschwerdeführer ab 1. November 1997 in einer leichten körperlichen Arbeit wieder als voll arbeitsfähig (Bericht vom 11. Dezember 1997, Urk. 8/28), nachdem er festgestellt hatte, dass keinerlei Muskelatrophien im Bereich der linken Schulter bestanden, was zumindest bei den angegebenen Beschwerden anzunehmen gewesen wäre. Auch sei die Gelenksfunktion absolut erhalten, Gelenksschwellungen würden keine bestehen, trophische Veränderungen seien nicht sichtbar. Auffallend sei daher die Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. Insoweit die Gutachter der MEDAS eine bestehende Arbeitsunfähigkeit somit rein auf die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurückführen, lässt sich diese Einschätzung nicht entkräften.
Auch in psychiatrischer Hinsicht zeigt sich das MEDAS-Gutachten bezüglich der gestellten Diagnose in Übereinstimmung mit den übrigen Arztberichten. Die Einschätzung einer noch bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ist aufgrund der gemachten Ausführungen nachvollziehbar und stimmt denn auch im Grundgedanken mit der Ansicht von Dr. med. F.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, überein, wonach therapeutisch alle Massnahmen wichtig seien, welche das Selbstwertgefühl steigern könnten (Urk. 8/19). Auch die Ärzte des A.___ gingen in ihrem vor dem MEDAS-Gutachten ergangenen Bericht vom 20. Oktober 1999 (Urk. 8/25) davon aus, dass bei Finden einer geeigneten Arbeitsstelle, eventuell im Rahmen eines langsam aufbauenden Arbeitstrainings, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Behandlung im A.___ hingegen anfänglich lediglich zu 4 Stunden am Tag arbeitsfähig gewesen sein soll, wurde in medizinischer Hinsicht nicht begründet. Zudem stützten sich die Ärzte bei ihrer Einschätzung vollumfänglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen damaligen Leiden, woraus sich denn auch ihre zurückhaltende Einschätzung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit zurückführen lässt. Demgegenüber standen den Gutachtern der MEDAS alle medizinischen Vorakten (inklusive der Bericht des A.___) zur Verfügung, und ihre Untersuchungen erfolgten im Hinblick auf eine objektive Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Dabei ist nicht von Bedeutung, im welchem Umfang sich der Beschwerdeführer selber noch als arbeitsfähig erachtet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 4) stellt es denn auch keine Diskrepanz dar, dass die Gutachter das psychische Leiden als Hauptdiagnose und die Arbeitsfähigkeit beeinflussend bezeichnen, im Ergebnis aber gleichwohl eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestieren. Führen doch die Ärzte dazu glaubhaft aus, dass bei einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit durch die Schmerzexacerbation die regressiven Tendenzen mehr in den Vordergrund treten würden. Inwiefern eine Chronifizierung und Fixierung der Fehlentwicklung eingetreten sein sollen und können, ist denn auch nicht weiter von Bedeutung, da nicht die Diagnose an sich, sondern die Einschätzung der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren wesentlich ist und die Gutachter den Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung seines Gesundheitszustandes und in Kenntnis der relevanten Vorakten für voll arbeitsfähig erachten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht abschliessend auf das MEDAS-Gutachten abgestellt und, da das Gutachten gerade auch in psychiatrischer Hinsicht zu überzeugen vermag, auf die Einholung weiterer psychiatrischer Berichte verzichtet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2001 in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war.
3.3 Zu prüfen bleibt daher noch, ob allenfalls vor Oktober 2001 eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Dies ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers zu verneinen. Nach seinen Unfällen wurde aus somatischer Sicht bereits ab 1. November 1997 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit bejaht (Urk. 8/28). Die relevante psychiatrische Komponente resultiert aus einer Fehlverarbeitung der Schmerzen, was im Verlauf zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt hat, welche sich bis zur Begutachtung im Oktober 2001 unter Umständen verschlimmert, hingegen nicht verbessert haben dürfte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 1999 durch das A.___ (Urk. 8/25) resultierte aus einer anderen Einschätzung der subjektiven Schmerzempfindung des Beschwerdeführers, nicht hingegen aufgrund einer anderen Diagnosestellung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch vor Oktober 2001 nie über eine längere Zeitdauer ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist, obwohl ihm die Tätigkeit als Gipser bereits seit 1997 nicht mehr zumutbar gewesen sein dürfte.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Grundsätzlich ist beim Valideneinkommen vom letzen Lohn des Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Mai 1995 bis am 29. Februar 1996 bei der G.___ AG als Gipser (Urk. 8/91). In einem späteren Zeitpunkt erfolgte ein Arbeitsversuch - ebenfalls als Gipser - bei der H.___ AG, welcher nach den die Schulter und das Knie tangierenden Unfällen angetreten, jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen wurde (Urk. 8/80). Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall, beim Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers vom konkret erzielten Verdienst des Beschwerdeführers bei der G.___ AG auszugehen, auch wenn dieses Einkommen wesentlich über den statistischen Löhnen im Baugewerbe (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.1 S. 91) und über den Mindestlöhnen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe 2002-2004 (Urk. 10) für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss liegt. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'400.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung im Baugewerbe von 0,4 % im Jahr 1998, -0,5 % im Jahr 1999, 1,9 % im Jahr 2000, 2,8 % im Jahr 2001, 1,6 % im Jahr 2002 und durchschnittlich 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.2 S. 91) ergibt dies ein mögliches jährliches Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 75'682.--.
4.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.1 S. 91), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B9.2 S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B10.2 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 57'806.20 ergibt.
4.4 Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin ist von einer Kürzung im Umfang von 15 % ausgegangen (Urk. 8/3). Dies ist, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und vorab der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann, nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 1 Ziff. 5).
4.5 Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne dabei im Jahr 2003 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 49'135.25 (Fr. 57'806.20 x 85 %) erzielen, resultiert im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 75'682.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'546.75 oder ein Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- R.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).