Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. September 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt vom 1. September 1988 bis am 7. März 2000 als Handwerksmeister im Bereich Präventiv- und Kurativunterhalt von Eisenbahnfahrzeugen bei der A.___ (Urk. 10/71 S. 1). Am 10. März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/75). Mit Vorbescheid vom 29. November 2002 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt seien (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 10/28-31, Urk. 10/34-35), veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken Z.___ (MEDAS; Urk. 10/24/1-3 = Urk. 10/16/3-6, Urk. 10/18 = Urk. 10/23 = Urk. 10/16/5), nahm berufliche Abklärungen vor und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 10/71) und einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/72) bei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/8 = Urk. 10/40). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, Zürich, am 11. Juli 2003 Einsprache (Urk. 10/7). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 19. November 2003 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Ernst, am 5. Januar 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 17. März 2004 wurde Rechtsanwältin Ernst antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und Art. 29 (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Sachlage in einer behindertenangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/8).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, im Bericht seines Hausarztes (vgl. Urk. 10/34, Urk. 10/35) werde ihm eine völlige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da sich die Ärzte der MEDAS nicht mit jenem Bericht auseinandergesetzt hätten, dürfe nicht zu seinen Lasten auf deren Schlussfolgerungen abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1). Des Weiteren machte er geltend, dass bei der Berechnung seines Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt sei. Demzufolge resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, welcher den Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2).
3.
3.1 1995 erlitt der Beschwerdeführer während der Arbeit beim Ziehen einer schweren Wagon-Batterie (150 kg) ein akutes Verhebetrauma, wonach er rechtsbetonte Lumboischialgien verspürte und für zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/24/1 S. 3). Auch im Herbst 1998 und im Frühjahr 1999 litt der Beschwerdeführer an thorakovertebralen Schmerzschüben (Urk. 10/34 S. 4, Ziff. 4.1 Abs. 2). Nach verschiedenen Arbeitsausfällen wurde ihm mit Wirkung ab 8. März 2000 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf attestiert (Urk. 10/34 S. 1, Ziff. 1.5, Urk. 10/35).
3.2 Nach verschiedenen ambulanten rheumatologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 10/26, Urk. 10/28) wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___, W.___, vom 13. Juni bis zum 29. Juni 2000 hospitalisiert. Laut Bericht vom 10. Juli 2000 (Urk. 10/29) zeigten sich in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule ventrale und laterale Spondylophyten. Klinisch fand sich eine massive Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur mit vor allem thorakolumbaler Fehlhaltung (Urk. 10/29 S. 2 unten). Es wurde mit einer multimodalen Schmerztherapie mit zentral modulierenden Neuroleptika, psychologischer Betreuung und Physiotherapie begonnen, wobei jegliche Versuche von aktiven Gymnastikübungen wegen Schmerzangabe des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnten. Trotz mehrmaliger Aufklärung über den Charakter einer Schmerzerkrankung habe er sich von einem Konditionstraining zwecks Erhöhung der Schmerzgrenze nicht überzeugen lassen und habe den Ärzten zu verstehen gegeben, dass er mit derartigen Schmerzen längerfristig nicht arbeiten könne. In der Folge wurde die Therapie als gescheitert betrachtet (Urk. 10/29 S. 3). Die Ärzte empfahlen unbedingt einen Arbeitsversuch. Sie stuften die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch für eine behindertenangepasste Tätigkeit ab 3. Juli 2000 auf 100 % ein (Urk. 10/29 S. 3 unten).
3.3 In ihrem Bericht vom 6. April 2001 diagnostizierten die Ärzte des Stadtspitals B.___ eine chronische Schmerzerkrankung mit Generalisierungstendenz (bei/mit) lumbospondylogenem Syndrom rechts, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur und Status nach Morbus Scheuermann (Urk. 10/30 S. 2 Ziff. 3) und hielten fest, dass beim Beschwerdeführer während obgenannter Hospitalisierung trotz intensiver Physiotherapie keine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können, weswegen letzterer als stationär zu betrachten sei (Urk. 10/30 S. 1 Ziff. 1.4). Des Weiteren erachteten sie den Beschwerdeführer für die Ausübung einer behindertenangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit (mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg, ohne repetitive Überkopfarbeiten, Kälte oder Nässeexposition) ab 3. Juli 2000 als 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/30 S. 2 Ziff. 2).
3.4 Vom 6. bis zum 27. Dezember 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___. Im Bericht vom 5. Januar 2001 (Urk. 10/31) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei allen aktiven Therapien über schwerste Schmerzen geklagt, wobei die Angaben variiert hätten. Daraufhin seien die Therapien auf Übungen beschränkt worden, die er selber dosieren konnte. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer mit den Therapien überfordert gefühlt und zudem würden sie ihm Schmerzen bereiten. Daraufhin sei sogar die klassische Massagebehandlung abgebrochen worden. Beim Austritt habe er angegeben, eher mehr Schmerzen zu haben als bei seinem Eintritt; eine Quantifizierung auf einer Skala von 1 bis 10 habe er jedoch nicht machen können. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt eine vorgeschlagene psychologische Betreuung abgelehnt (Urk. 10/31 S. 3). Er sei vom Abbruch der Therapien bei geringsten Anstrengungen abgeraten und dem Beschwerdeführer dringend empfohlen worden, Übungen durchzuführen, da andernfalls die dekonditionierte Muskulatur nicht gestärkt würde. Der Beschwerdeführer sei dahingehend informiert worden, dass kein Korrelat bestehe zwischen dem Röntgenbild und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Bei einer rückengerechten Arbeit mit der Möglichkeit zu häufigem Positionswechsel bestehe mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/31 S. 3). Auf weitere ambulante Physiotherapien wurde aufgrund des fehlenden Ansprechens jahrelang durchgeführter Therapien verzichtet (Urk. 10/31 S. 4).
3.5 Der Hausarzt Dr. med. E.___, W.___, stellte am 5. August 2001 folgende Diagnose (Urk. 10/34 S. 1, Ziff. 3):
- Schweres therapieresistentes thorakolumbales Syndrom bei starker Kyphoskoliose (Status nach Scheuermann)
- Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dekonditionierung
- Chronische Schmerzerkrankung mit Generalisierungstendenz und reaktiver Depression
- Chronische Helicobacter-Gastritis (wahrscheinlich persistierend) / Status nach Ulcera duodeni (1983 und 1993)
- Arthrodese rechtes Daumengrundgelenk (1991) wegen Schmerzpersistenz nach Distorsion (1990)
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
Der Hausarzt erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit seit 8. März 2000 als 100 % arbeitsunfähig. Des Weiteren sei ihm auch keine behindertenangepasste Tätigkeit zuzumuten (Urk. 10/35 lit. b und e).
3.6 Am 16. August 2001 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt der A.___, Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, W.___, untersucht. In seinem Bericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 10/16/7) stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/16/7 S. 1):
1. Schmerzverarbeitungsstörung
- panvertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose, rechtskonve- xer Skoliose der Brustwirbelsäule und linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann
- psychische Fixierung auf die Nutzlosigkeit einer Therapie und auf die Unfähigkeit, je wieder arbeiten zu können.
2. Status nach duodenogastrisches Ulcusleiden zirka 1980.
Dr. F.___ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 50 % verfüge. Diese könne seines Erachtens jedoch kaum verwertet werden, weil der Beschwerdeführer seit längerer Zeit überzeugt sei, dass er nie mehr werde arbeiten können (Urk. 10/16/7 S. 3). Dr. F.___ erachtete weitere Arbeitsversuche - trotz der theoretischen Arbeitsfähigkeit - als vollkommen sinnlos, da beim Beschwerdeführer eine Therapierbarkeit praktisch fehle (Urk. 10/16/7 S. 3)
3.7 Das MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2002 (Urk. 10/16/3-6 = Urk. 10/24/1-3) wurde von Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 10. und 11. Juni 2002 (Urk. 10/24/1 S. 1 und 12).
Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 10/24/1 S. 1 f.), die Familien-, Sozial- und Berufs- und persönliche Anamnese (Urk. 10/24/1 S. 3 ff.) sowie die jetzigen Leiden (Urk. 10/24/3 S. 2 f.) wiedergegeben. Sodann wurde auf die erhobenen Befunde inklusive Labor und Röntgen und auf die Beschlüsse der multidisziplinären Konsens-Besprechung eingegangen (Urk. 10/24/1 S. 6 f., S. 10 ff.).
Es wurde ein panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD 10 M54.0) mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
- leichtgradig degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Schmerzverarbeitungsstörung und Katastrophisierungstendenz
diagnostiziert, welches Einfluss auf die Arbeitstätigkeit habe (Urk. 10/24/1 S. 10, Ziff. 5.1).
Weiter wurden - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine hypochondrische Störung (ICD 10 F45.2) sowie chronische Schmerz- und Empfindungsstörungen im rechten Arm konstatiert (Urk. 10/24/1 S. 10, Ziff. 5-2).
Im psychiatrischen Fachgutachten, welches durch Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde (Urk. 10/24/1 S. 8 ff., Urk. 10/24/3), beschrieb dieser eine völlige Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Beschwerden und seine offenbar grosse Angst, eines Tages gelähmt zu sein (Urk. 10/24/3 S. 4). In ähnlicher Weise wie die Ärzte der Rehaklinik C.___ (vgl. Erw. 3.4) umschrieb er die passive Art des Beschwerdeführers und dessen Weigerung, aktiv einen Beitrag an eine Verbesserung zu leisten (Urk. 10/24/1 S. 8 f.). Die ängstliche Haltung generiere beim Beschwerdeführer einen Teufelskreis, indem er sich schone und durch die Dekonditionierung die körperlichen Schmerzen eigentlich nur noch weiter provoziere. Die innere Anspannung trage dazu bei, dass er die Schmerzen stärker wahrnehme (Urk. 10/24/1 S. 9). Dr. I.___ kam jedoch zum Schluss, dass, obwohl der hypochondrischen Störung ein gewisser Krankheitswert zugemessen werden könne, nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgehen könnte. Es sei ihm ganztags eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zuzumuten, wobei nicht von einer Leistungsminderung auszugehen sei (Urk. 10/24/1 S. 9, Urk. 10/24/3 S. 5).
Im Rahmen rheumatologischen Fachgutachtens kamen Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ ebenfalls zum Schluss, dass leichtere Arbeiten zu 100 % zumutbar seien. Eine alternative rückenadaptierte Tätigkeit mit maximaler Hebebelastung von 15 kg, ohne Arbeiten in Zwangspositionen - rein sitzend oder stehend, in vorgeneigter Körperhaltung oder im Überkopfbereich - sei in etwa zu 50 % zumutbar leichtere Arbeiten seien zu 100 % zumutbar (Urk. 10/24/2 S. 5).
Zusammenfassend wurde im Gutachten festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage 100 %. Für eine alternative, rückenadaptierte Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 10/24/1 S. 12, Ziff. 6.1.8).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wurde dies am 22. Oktober 2002 seitens der Ärzte der MEDAS korrigiert (Urk. 10/18): Zusammenfassend wurde nun festgestellt, dass im angestammten Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, dass für eine alternative rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition und mit einer maximalen Hebebelastung bis zu 15 kg jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Für leichtere Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18).
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht auf das MEDAS Gutachten abzustellen, da darin nicht auf die Berichte des Hausarztes eingegangen worden sei. Schliesslich kenne der Hausarzt ihn seit mehr als 20 Jahren und wisse deswegen am Besten Bescheid über seine gesundheitliche Störungen (Urk. 1 S. 4). Wenn der Hausarzt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgehe, sei darauf abzustellen.
Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS steht mit den übrigen medizinischen Akten in keinem Widerspruch. So erachteten auch die Ärzte des Stadtspitals B.___ eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg, ohne repetitiven Überkopfarbeiten, ohne Kälte- oder Nässeexposition als uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/29 S. 3, Urk. 10/30 S. 2, Ziff. 1.1). Die Ärzte der Rehaklinik C.___ fanden im Röntgenbild kein Korrelat für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erachteten den Beschwerdeführer in einer behindertenangepassten Tätigkeit für mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/31 S. 3).
Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ vom ärztlichen Dienst der A.___, der N.___, der O.___ und der P.___, attestierten im Oktober 2001 dem Beschwerdeführer nach Beizug ihres Vertrauensarztes Dr. F.___ aufgrund seiner chronischen Rückenproblematik eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 10/17 S. 6), wobei diesbezüglich keinerlei begründende und ergänzende Ausführungen angebracht wurden. Sie stellten dabei vorwiegend auf den Bericht von Dr. F.___ ab, der den Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch für 50 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 10/16/7 S. 3).
Wie erwähnt kam einzig der Hausarzt, Dr. E.___, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine - auch keine behinderungsangepasste - Tätigkeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 10/34, Urk. 10/35). Diese vermag jedoch den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) nicht zu genügen und ist auch mit Blick auf die hausärztliche Vertrauensstellung zurückhaltend zu werten (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach die diagnostizierten Leiden den Beschwerdeführer nicht einschränken, so dass seine Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten 100 % beträgt (Urk. 10/18), sind nachvollziehbar und überzeugend. Das MEDAS-Gutachten erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Beurteilungen sind weit weniger nachvollziehbar und vermögen keine von jenen des MEDAS-Gutachtens abweichenden Feststellungen zu begründen. Ebenso wenig bleibt nach Gesagtem ein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
Zusammenfassend ist somit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten (Lastentragen bis rund 10 kg), rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition und ohne Überkopfarbeiten, ausgegangen.
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Handwerksmeister bei der A.___ tätig (Urk. 10/71). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ erzielbare Einkommen von Fr. 81'377.-- inklusive 13. Monatslohn und Zulagen (Urk. 10/71 Ziff. 12, 16 und 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,6 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 82'679.-- im Jahr 2001 (Fr. 81'337.-x 1,016).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/61). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 15 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.7) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten Tätigkeit als auch Möglichkeiten zum Positionswechsel grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da aber gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
4.3 Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 7/2004 S. 91 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 56'895.-- (Fr. 55'507.-- x 1,025).
4.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte, Arbeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition eingesetzt werden kann, bei denen er keine Gewichte von über rund 10 kg heben und tragen darf, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Sprachkenntnisse, da der Beschwerdeführer 1953 geboren wurde und seit über 20 Jahren in der Schweiz integriert ist (Urk. 10/24/2 S. 3), oder wegen dem beschwerdeweise geltend gemachten Erfordernis der ständigen Einnahme von Medikamenten sowie dem Erduldenmüssen von Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 5).
Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51206.-- (Fr. 56'895.-- x 0,9).
4.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 82'679.-- (vorstehend Erw. 4.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'206.-- (vorstehend Erw. 4.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'473.--, was einem Invaliditätsgrad von 38 %.
Damit ist besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ernst, machte mit ihrer Honorarnote vom 20. September 2004 (Urk. 14/2) einen Aufwand von 715 Minuten und Barauslagen von Fr. 83.40 geltend. Nicht anrechenbar sind Korrespondenz und Telefonat mit der Pensionskasse vom 7. Januar 2004 (total 40 Minuten), so dass 675 Minuten, entsprechend 11,25 Stunden zu entschädigen sind. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2'512.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, Zürich, wird mit Fr. 2'512.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Ernst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).