Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1951, meldete sich am 8. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/37 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/16-17), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/33 = Urk. 7/35) ein.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/3 = Urk. 7/23). Die von diesem, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtschutz, am 8. September 2003 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003, erneut zugestellt am 26. November 2003, ab (Urk. 7/1 = Urk. 7/19 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, am 5. Januar 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 25. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmung betreffend den Rentenanspruch sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-e). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei nicht in anspruchserheblicher Weise in seinem Erwerbsvermögen eingeschränkt (Urk. 2 S. 3 f. lit. f-h).
Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 1998 bis mindestens Ende 2001 habe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), die Wartezeit hätte (wegen verspäteter Anmeldung) spätestens im Jahre 2000 beginnen sollen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2), das vorliegende Gutachten sei nicht schlüssig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und es seien dringend berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
3.
3.1 Vom 5. bis 23. Dezember 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ (Urk. 7/14/3). Laut Austrittsbericht vom 15. Januar 2001 wurde ein sensibles und schmerzhaftes Hemisyndrom rechts mit/bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts, Schulter-/Arm-/Handschmerzsyndrom rechts, Schmerzverarbeitungsstörung, Ausweitungstendenz und keinen objektivierbaren neurologischen Defiziten diagnostiziert (Urk. 7/14/3 S. 1 Mitte).
Für die Zeit des Klinikaufenthaltes wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, anschliessend bis 3. Januar 2001 eine solche von 50 %, mit dem Zusatz dann progressive Steigerung bis zur vollen Belastbarkeit (Urk. 7/14/3 S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, von 1984 bis Juli 2000 der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/37 Ziff. 7.5.2), diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Juni 2001 ein seit 1984 bekanntes chronisches Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/17/1 lit. A).
Er berichtete über eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Dreher von einer Woche Dauer ab 2. Juni 1998 (Urk. 7/17/1 lit. B).
Der Beschwerdeführer könne seine stehende Arbeit als Dreher nicht mehr voll ausüben; ein halbtägiges Arbeitspensum sei ihm zur Zeit noch zumutbar. Bei einer teils stehenden, teils sitzenden Arbeit, ohne Tragen von Gewichten über 15 kg, wäre er voll arbeitsfähig. Wegen sporadischen, zum Teil heftigen Kreuzschmerzen könne er in seinem Beruf keine volle Leistung erbringen (Urk. 7/17/2 lit. a-b). Eine berufliche Umstellung wäre angezeigt (Urk. 7/17/2 lit. c, Urk. 7/17/1 lit. C3).
3.3 Dr. med. C.___, Psychotherapie FMH, behandelte den Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2001 (Urk. 7/15 S. 9 oben Ziff. 3.3.2). Er diagnostizierte am 31. Oktober 2001 eine depressiv-ängstliche Entwicklung mit nächtlichen Schreikrämpfen (Albträumen) und mit ausgeprägter Zukunftsangst bei progressiver Entwicklung einer schweren Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis (Urk. 7/16/2 S. 3 unten).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiv-ängstlichen Entwicklung mit traumatischer Verarbeitung wahrscheinlich dauernd zu 80 bis 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/2 S. 4 Mitte).
Angesichts der innerhalb von 2 Jahren dramatisch verstärkten rheumatischen Beschwerden mit einer reaktiv ausgeprägten depressiv-ängstlichen Entwicklung, des Alters von 50 Jahren und der aktuell schlechten Wirtschaftslage erscheine eine Umschulung nicht sinnvoll (Urk. 7/16/2 S. 4).
3.4
3.4.1 Am 13. Januar 2003 erstatteten Frau Dr. med. D.___ und PD Dr. med. E.___, Chefarzt Medizinische Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum H.___ (H.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15). Es basierte auf Untersuchungen vom Oktober 2002 (Urk. 7/15 S. 1 Mitte), den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/15 S. 1 f.), den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Familien- und Sozialanamnese, persönliche Anamnese, Systemanamnese und jetziges Leiden (Urk. 7/15 S. 2 f.), den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden (Urk. 7/15 S. 4 f.), einem von Dr. med. F.___ erhobenen rheumatologischen Untersuchungsbefund (Urk. 7/15 S. 5-9) und einem von Dr. med. I.___ erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund (Urk. 7/15 S. 9 ff.).
3.4.2 Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland nach 9 Jahren Grundschule eine Schreinerlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen, und dann in der Metallverarbeitung gearbeitet. In der Schweiz sei er von 1972 bis 1974 in Baufirmen tätig gewesen, von 1976 bis 1978 im Tunnelbau und von 1981 bis 1993 (Betriebsschliessung) als Dreher. Danach habe er nur mehr temporäre Anstellungen gehabt; infolge zu vieler Absenzen wegen der Rückenschmerzen habe er nirgends definitiv bleiben können. Seit 3 Jahren sei er ohne Anstellung (Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 2.1).
3.4.3 Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden am lumbosakralen Übergang vorwiegend tendomyotischen Veränderungen entsprächen, deren Ursache wahrscheinlich eher in der eingeschränkten Hüftbeweglichkeit beidseits läge und weniger in einer nachweisbaren Störung der unteren Lendenwirbelsäule. Ferner bestehe klinisch ein deutliches Thorakovertebral-Syndrom und eine nachweisbare funktionelle Einschränkung der Oberarm-Elevation (Urk. 7/15 S. 8 Mitte).
Aufgrund der beschriebenen Veränderungen des Bewegungsapparats bestehe beim Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten, wie zum Beispiel früher im Tunnelbau unter allenfalls noch klimatisch schlechten Bedingungen, mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände oder Arbeiten in einer ungünstigen Körperhaltung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (Urk. 7/15 S. 8).
Für andere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte (Reparatur von Elektro- und Haushaltgeräten) oder anderweitige angepasste Tätigkeiten ohne Heben und Tragen ausschliesslich schwerer Gegenstände, ausschliesslichem Gehen oder Sitzen oder Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung bestehe aus rheuma-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 8 unten).
3.4.4 Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es sei am ehesten - wie schon von Dr. C.___ beschrieben - von einer reaktiven depressiv-ängstlichen Entwicklung auszugehen. Diese könne unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) subsumiert werden (Urk. 7/15 S. 10 Mitte).
Bei einer Anpassungsstörung stelle sich immer die Frage, inwiefern diese durch prädisponierende Persönlichkeitszüge unterstützt worden sei. Allfällig bestehende ängstliche und unsichere Züge liessen sich beim Beschwerdeführer nicht in einem Ausmass sichern, dass von einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ausgegangen werden könnte (Urk. 7/15 S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich medizinisch-theoretisch keine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 11 oben). Eine regelmässige Tätigkeit in einem geregelten Umfeld, ohne übermässigen Leistungsdruck wäre durchaus möglich. Lange Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Lage, geringe Chancen eine Stelle zu finden und Dekonditionierung aufgrund langen Fernbleibens von der Arbeitstätigkeit seien per se keine krankheitswertigen Momente, welche die Arbeitsfähigkeit medizinisch bedingt beeinträchtigten (Urk. 9/15 S. 11 Mitte).
3.4.5 Zusammenfassend wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 9/15 S. 11 Ziff. 4):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Lumbospondylogenes Syndrom
Periarthrosis coxae bei beginnender Coxarthrose beidseits
Thorakovertebrales Schmerzsyndrom
PHS calcarea rechts
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)
Varicosis beidseits
Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Arbeiten zur Hälfte eingeschränkt. Für leichtere körperliche Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten, ohne längeres Gehen und Sitzen oder Verharren in ungünstigen Positionen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; jedoch werde empfohlen, die medikamentöse antidepressive Therapie wieder aufzunehmen (Urk. 7/15 S. 13 oben).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist vorab festzuhalten, dass sie keine Anhaltspunkte enthalten, wonach dem Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, seit 1998 über längere Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre. Der frühere Hausarzt Dr. B.___ gab im Juni 2001 lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit von einer Woche Dauer im Jahr 1998 an. Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ wurde eine solche für rund drei Wochen (Klinikaufenthalt) attestiert, sodann für gut eine Woche eine solche von 50 %, mit anschliessender Steigerung bis zur vollen Belastbarkeit.
4.2 Bezogen auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen sind die Beurteilungen durch Dr. B.___ und im H.___-Gutachten nahezu deckungsgleich. Übereinstimmend wurde festgehalten, dass für früher ausgeübte körperlich schwere Tätigkeiten noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe.
In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien leichtere körperliche Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten, ohne längeres Gehen und Sitzen oder Verharren in ungünstigen Positionen. Angesichts der diagnostizierten Periarthropathia humeroscapularis (PHS) und der festgestellten Einschränkungen der Oberarm-Elevation (Urk. 7/15 S. 8 Mitte und S. 11 Ziff. 4) dürften auch Überkopfarbeiten ungünstig sein.
Von diesem Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Perspektive ist auszugehen.
4.3 Die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erfolgte einerseits im Oktober 2001 durch den damals behandelnden Dr. C.___, andererseits, gestützt auf das Konsilium von Dr. I.___, im H.___-Gutachten vom Januar 2003. Hinsichtlich der gestellten Diagnose stimmen beide Beurteilungen überein; im H.___-Gutachten wurde ausdrücklich und zustimmend auf die von Dr. C.___ gestellte Diagnose Bezug genommen.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weichen die Beurteilungen deutlich voneinander ab. Dr. C.___ postulierte eine wahrscheinlich dauernde Arbeitsunfähigkeit von 80-100 %, während im H.___-Gutachten ausgeführt wurde, allfällige Einschränkungen seien nicht auf die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, sondern auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen.
In Würdigung dieses Unterschieds ist einmal in Rechnung zu stellen, dass Dr. C.___ im Zeitpunkt seiner Beurteilung auch der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers war (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Sodann hat er seine Beurteilung ausdrücklich auch mit von ihm angenommenen Entwicklungen im somatischen Bereich begründet und hat offensichtlich auch invaliditätsfremde Komponenten berücksichtigt. Schliesslich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beurteilung im H.___-Gutachten in Kenntnis derjenigen durch Dr. C.___ erfolgt ist und dass die resultierende abweichende Einschätzung sorgfältig und nachvollziehbar begründet wurde.
Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass bezogen auf die psychische Seite die Beurteilung im H.___-Gutachten weit überzeugender ist als jene durch Dr. C.___, so dass in dieser Hinsicht auf das H.___-Gutachten abzustellen ist.
4.4 Somit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-rheumatologischer wie aus psychiatrischer Sicht auszugehen, soweit es sich um leichtere körperliche Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten, ohne längeres Gehen und Sitzen oder Verharren in ungünstigen Positionen und ohne Überkopfarbeiten handelt.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich, auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer in seiner letzten (und langjährigen) regulären Anstellung erzielt hat, wie das auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 7/4 S. 2 unten). Dieses Einkommen betrug gemäss IK-Auszug 1993 auf ein halbes Jahr bezogen Fr. 32'563.-- (Urk. 7/33), entsprechend Fr. 65'126.-- im Jahr (Fr. 32'563.-- x 2). Bei einem Indexstand der Nominallöhne für Männer von 1743 im Jahr 1993 (Die Volkswirtschaft 6/2000, S. 28, Tab. B 10.3) und von 1'958 im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/2004, S. 91, Tab. B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 73'159.-- (Fr. 65'126.-- : 1743 x 1'958).
5.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1), wobei mit einem Abzug von maximal 25 % berücksichtigt werden kann, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, lohnmässig benachteiligt sein dürften (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
Aus dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.4) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten einfacherer Art offen steht, dass er aber andererseits wegen der teilweise beschränkten körperlichen Einsatzfähigkeit lohnmässig benachteiligt sein dürfte.
Es ist somit auf den von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten mittleren Lohn abzustellen und den genannten Einschränkungen mit einem Abzug von 15 % angemessen Rechnung zu tragen.
Der erwähnte Lohn betrug im Jahr 2000 Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). In Anpassung an eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und den von 1'856 (2000) auf 1'958 (2003) gestiegenen Nominallohnindex bei Männern (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 91, Tab. B 10.3) und unter Berücksichtigung des erwähnten Abzugs von 15 % ergibt dies ein Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 49'774.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7 : 1'856 x 1'958 x 0,85).
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73'159.-- im Jahr 2003 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49'774.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'385.--, was einem Invaliditätsgrad von 32 % entspricht.
Somit hat die Beschwerdegegnerin, die einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt hat (Urk. 7/4 S. 2 unten, Urk. 7/3 S. 2), einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) geltend macht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 lit. h) festzustellen, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. AHI 2003 S. 268 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).