IV.2004.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 25. Juni 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene und aus Kroatien stammende L.___ reiste 1970 in die Schweiz ein, wo sie - ohne erlernten Beruf - verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt als Hilfskraft in einem Warenhausrestaurant. Am 6. August 1999 meldete sie sich unter Hinweis insbesondere auf Rücken- und Gelenkbeschwerden sowie psychische Beschwerden und Allergien bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/56). Nach erfolgten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2001 mit Wirkung ab 1. September 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 28. Januar 2002 liess die Versicherte unter Hinweis auf einen am 23. September 2000 erlittenen Auffahrunfall eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Beschwerden als Folge eines Schleudertraumas) geltend machen und gleichzeitig die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung beantragen (Urk. 7/45). Die IV-Stelle zog daraufhin verschiedene Arztberichte bei und liess durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (ABI) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durchführen. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 14. Mai 2003 (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juli 2003 ab (Urk. 7/4). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2003 (Urk. 7/33) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. November 2003 ebenfalls ab (Urk. 2).

3. Dagegen liess L.___ am 6. Januar 2004 Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
    "In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen zu verpflichten.
     Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
          Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess in ihrer Replik vom 3. März 2004 im Wesentlichen an ihren Ausführungen festhalten (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr hiezu gesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. April 2004 geschlossen (Urk. 13).
          Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör einerseits dadurch verletzt, dass sie sich mit den Vorbringen in der Einsprache nicht genügend auseinandergesetzt habe. Namentlich habe sie es unterlassen, auf die im Zusammenhang mit der beantragten neuropsychologischen Begutachtung vorgetragene Argumentation einzugehen, werde im angefochtenen Einspracheentscheid doch lediglich lapidar ausgeführt, es seien "die klinisch imponierenden neuropsychologischen Aspekte genügend mitberücksichtigt worden". Ebensowenig habe im angefochtenen Einspracheentscheid eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Ärzte der Schulthess-Klinik stattgefunden, auf die in der Einsprache hingewiesen worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Auch das Vorbringen in der Eingabe, wonach die Versicherte Anspruch auf einen Leidensabzug habe, sei nicht gewürdigt worden, sondern es sei lediglich festgehalten worden, "ein Leidensabzug ist nicht gerechtfertigt" (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 12). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege aber auch insoweit vor, als dass aufgrund der übermittelten Akten ersichtlich sei, dass die Verwaltung vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides einen ärztlichen Bericht eingeholt habe, ohne diesen der Einsprecherin zur Stellungnahme zu edieren. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sei wesentlich, da die eingeholte ärztliche Stellungnahme vollumfänglich in den Einspracheentscheid übernommen worden sei (Urk. 10 S. 2).
         Da formeller Natur, ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen. 
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4     Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.5     Soweit die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung geltend macht ist ihr insoweit beizupflichten, als dass die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid, soweit sie auf die Argumente in der Einsprache eingeht, kurz ausgefallen ist. Hinsichtlich der beantragten neuropsychologischen Begutachtung hielt die Verwaltung zur Begründung der Ablehnung indes immerhin fest, dass anlässlich der Begutachtung des ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH Basel, die umfassenden Beschwerden, inkl. diejenigen der Konzentrationsstörungen, angemessen berücksichtigt und ausführlich dargelegt worden seien (Urk. 2 S. 2 unten). Bezüglich des beantragten Leidensabzugs machte die Verwaltung geltend, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Buffettochter zumutbar sei, weshalb keine Neuberechnung des Invalideneinkommens angezeigt sei (Urk. 2 S. 3). Damit wurden die dem Entscheid zugrunde gelegten wesentlichen Überlegungen zumindest kurz genannt, weshalb von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgegangen werden kann und - nachdem die Versicherte Gelegenheit erhielt, sich vor diesem Gericht zu äussern - dieser Mangel nach der oben erwähnten Rechtsprechung als geheilt betrachtet werden kann.
         Soweit die Versicherte geltend machen lässt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch insoweit vor, als die beim Medizinischen Dienst der IV-Stelle eingeholte Stellungnahme der Einsprecherin vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zugestellt worden sei, ist festzustellen, dass die fragliche Stellungnahme vom 7. November 2003 (vgl. Urk. 7/2) keine neuen Aspekte in der Beurteilung der medizinischen Situation oder neue Tatsachen enthält, sondern darin ausschliesslich zu den Vorbringen in der Einsprache Stellung genommen wurde, wie sie im Einspracheentscheid wiedergegeben wurden. Von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist daher - zumal dies einen Leerlauf bedeuten würde - abzusehen; dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Versicherte sowohl in ihrer Beschwerde als auch im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zur fraglichen Stellungnahme äussern konnte, dieses Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf das Revisionsgesuch  ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b)
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt. Zu prüfen ist demzufolge, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 10. April 2001; Urk. 7/9) bis zum Erlass des abweisenden Einspracheentscheides (vom 25. November 2003; Urk. 2) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Rente rechtfertigt, namentlich, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten als Folge des am 23. September 2000 erlittenen Verkehrsunfalles erheblich verschlechtert hat.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Versicherten auf Festsetzung einer höheren Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass aus medizinischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehe und der Versicherten unverändert ein Pensum von 60 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Buffettochter zumutbar sei (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber lässt die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, aufgrund des (am 23. September 2000) erlittenen Unfalles leide sie an zusätzlichen Beschwerden, die als typische Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule bekannt seien. Neben den zusätzlichen Schmerzen, deretwegen die Versicherte eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, habe sie auch Mühe mit der Konzentration. Insbesondere habe die Versicherte, bei der ein Schleudertrauma vorliege, Anspruch darauf, dass ihr Fall nach den einschlägigen Kriterien beurteilt und geprüft und eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werde, was zum Standard einer seriösen Abklärung gehöre. Auf das Gutachten der ABI könne mangels Schlüssigkeit in einigen Punkten nicht abgestellt werden (Urk. 1 und 10).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin hatte ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. April 2001 im Wesentlichen die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH (Bericht vom 30. August 2000; Urk. 7/25), sowie Dres. med. B.___ und med. C.___, beide FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 29. August 2000; Urk. 7/26), zugrunde gelegt.
4.1.1   Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten vom 30. August 2000 folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/25, S. 12):
-       Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
-       Depression anamnestisch
Panvertebrales Syndrom, vor allem zerviko- und lumbovertebrales Syndrom bei/mit
-       Fehlhaltung der Wirbelsäule
-       Muskulärer Dysbalance
-       Verdacht auf Dekonditionierungssymptomatik
-       Mässige degenerative Bandscheibenveränderungen, vor allem zervikale Spondylose und Unkovertebralarthrose C4/5 links und lumbale Osteochondrose L4/5 und L5/S1.
Zustand nach Operation eines Mammakarzinoms mit Axillaausräumung 1992 mit
-       gewisser Lymphstauung
-       angedeuteter Krallenhand rechts
Allergische Diathese mit
-       Rezidivierender Urtikaria
-       Pollinosis
-       Asthmoide Bronchitis anamnestisch
         Dr. A.___ hatte die Versicherte aus rheumatologischer Sicht aufgrund des Wirbelsäulenbefundes für körperlich schwere Tätigkeiten als ungeeignet bezeichnet. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buffettochter wie auch für Tätigkeiten im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; für körperlich leichte, den Rücken nicht belastende Tätigkeiten eine solche von 100 % (Urk. 7/26, S. 13).
4.1.2   In psychischer Hinsicht ergab sich aus dem Gutachten von Dres. B.___ und C.___ die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Dres. B.___ und C.___ hatten die Versicherte aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buffet- bzw. Serviertochter im Umfang von 60 % sowie im Haushalt von zu 80 % als arbeitsfähig bezeichnet (vgl. Urk. 7/26, S. 10 f.).
4.2 Gestützt auf diese Berichte sowie in Berücksichtigung der weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte (vgl. insbes. Urk. 7/28 und 7/29) war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei und setzte den Invaliditätsgrad nach durchgeführtem Einkommensvergleich auf 40 % fest (vgl. Urk. 7/9 bis 7/13).

5.
5.1     Die Versicherte erlitt am 23. September 2000 einen Auffahrunfall. In medizinischer Hinsicht ergeben sich aufgrund der Akten diesbezüglich im Wesentlichen folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten:
5.2     In seinem ärztlichen Zeugnis ("Erstes Arztzeugnis") vom 24. Oktober 2000 zuhanden des Haftpflichtversicherers diagnostizierte Dr. med. D.___, praktischer Arzt und Hausarzt der Versicherten, ein HWS-Schleudertrauma. Er bezeichnete die Versicherte als vom 23. September 2000 bis zum 23. Oktober 2000 als zu 100 % sowie ab 24. Oktober bis auf weiteres als 75 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1 = Urk. 24). In seinem "Ärztlichen Zwischen- und Schlussbericht" vom 12. März 2001 stellte er die Diagnosen eines St. n. HWS-Distorsion am 23. September 2000 mit pers. Zervikalgien und Zervikobrachialgien links. Er bezeichnete darin die Versicherte als seit dem 24. Oktober 2000 bis weiter als 70 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
5.3     In ihren Berichten zuhanden des Hausarztes der Versicherten diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Schulthess Klinik Zürich einen Status nach HWS Schleudertrauma mit persistierenden zervicoscapulären Schmerzen links und Triggerpunkten paravertebral cervical links (vgl. Urk. 7/23) bzw. in der Folge Status nach HWS-Distorsion mit am 29. September 2000 mit persistierenden Zervikalgien und Zervikobrachialgien links (vgl. Urk. 7/21, 7/19, 7/17, 7/16, 7/15), wobei im Bericht vom 27. Oktober 2000 aufgrund durchgeführten Röntgens frische ossäre Läsionen ausgeschlossen und die vordere, mittlere und hintere Säule intakt bezeichnet wurde (vgl. Urk. 7/23). Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten machten sie nicht.
5.4     Im Austrittsbericht der Klinik Freihof Baden, wo sich die Versicherte vom 4. bis 28. Dezember 2001 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die unterzeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma 09/00; leichtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Status nach Mamma-Carcinom rechts 1992, anamnestisch bekannte Gonarthrose links. Sie berichteten über eine insgesamt geringgradige Beschwerdebesserung, bei Austritt weiterhin bewegungsabhängige Schmerzen der Halswirbelsäule mit Schmerzausstrahlungen in den linken Arm. Die Patientin fühle sich allgemein gekräftigt, klage aber über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, intermittierend Vertigo sowie depressive Verstimmung. Sie erachteten eine Physiotherapie-Pause als angezeigt und schlugen die Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Gesprächstherapie vor, bei Persistenz der kognitiven Störungen ggf eine neuropsychologische Abklärung (vgl. Urk. 7/16).
5.5     Dr. D.___, gab in dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht vom 30. Mai 2002 als Änderung in der Diagnose St. nach Schleudertrauma (bei Unfall vom 23.9.00) an sowie Gonarthrosis bds. praecipuae links. Er führte im Wesentlichen an, nach dem Schleudertrauma beim Unfall vom 23. September 2000 hätten sich die Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, im linken Schulterbereich und im linken Arm markant verschlechtert. Er bezeichnete die Versicherte seit dem 23. September 2000 als zu 75 % arbeitsunfähig beziehungsweise gab an, seit diesem Datum sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Die Prognose sei schlecht, die Patientin wolle allerdings noch eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Zurzach versuchen (Urk. 7/16).
5.6     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Versicherte am 17. März 2003 im ABI polydisziplinär begutachtet. Dabei ergaben die internistischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen die folgende Diagnosen
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.      Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
    - Symptomatik im Rahmen der Diagnosen 3. und 4.
2.      Neurotisch-depressive Störung (ICD-10 F34.1)
3.      Leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres rechtsbetontes und leicht bis mässig ausgeprägtes oberes linksbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.0)
    - leichte degenerative Veränderungen mit zervikaler Spondylose und   Unkovertebral-Arthrose C4/5 links
4.      Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
    - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
    - allgemeine muskuläre Dekonditionierung
    ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.      Status nach Mamma-Karzinom-Operation 1992, ohne Rezidivhinwise
2.      Anamnestisch allergische Konstellation mit rezidivierender Urtikaria, Pollinosis und asthmoider Bronchitis
3.      Anamnestisch Knie-Beschwerden links
    - aktuell klinisch und radiologisch unauffälliger Befund
         Die Gutachter beurteilten die Gesamtsituation und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung als unverändert. Sie hielten fest, aus Sicht des Bewegungsapparates resultiere aufgrund der diesbezüglich erhobenen Befunde eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts, so dass der Versicherten keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten zumutbar seien. Als Buffettochter bestehe eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates von 40 %. Andere Prädilektionen schränkten die Arbeitsfähigkeit mangels klinischer und bildgebender Befunde (vor allem Knie beidseits) nicht zusätzlich ein. Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigte. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Zudem bestehe eine hintergründige Depressivität, einer neurotisch-depressiven Störung zuzuordnen. Diese Depressivität könne als Ausdruck einer neurotischen Fehlverarbeitung verschiedener Umstände interpretiert werden, sie beeinträchtige die körperlichen Missempfindungen nicht in unbeträchtlicher Art und Weise im Sinne einer Aggravation, welche der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung krankheitsinhärent sei. Im Weiteren könnten bei der Versicherten dissoziative Zustände beachtet werden, wie sie vor allem in Form von depressiven Verstimmungen auftreten würden. Eine wesentliche Differenz zur früheren Beurteilung seit der letzten Begutachtung im August 2000 könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Versicherten müsse aufgrund der depressiven Verstimmungen eine gewisse Leistungseinschränkung attestiert werden, welche aus psychiatrischer Sicht auf 40 % anzusetzen sei. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, bei der Versicherten bestehe seit 1998 eine um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Nach wie vor seien ihr körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 - 10 kg, repetitiv und vereinzelt über 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung und ohne Torsionsbelastung der Wirbelsäule, zu mindestens 60 % zumutbar. Die zumutbare Tätigkeit könne ganztägig durchgeführt werden mit einer Leistungseinschränkung von 40 % (Urk. 7/14 S. 18 ff.).

6.
6.1     Die Verwaltung stützte ihren abweisenden Revisionsentscheid auf das vom ABI erstattete Gutachten ab, welches auf einer polydisziplinären Untersuchung der Versicherten beruht. Das Gutachten enthält eine einlässliche Würdigung der Vorakten, umfasst eine ausführliche Anamnese und spezialärztliche Untersuchungen, welche neben den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten berücksichtigen. Es ist in der Darlegung der medizinischen Situation klar und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb es den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entspricht (vgl. Erw. 2.4).
         Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe berücksichtig das Gutachten eine (vorübergehende) Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten als Folge des Unfalls vom 23. September 2000 durchaus. So ist der neurologischen Beurteilung zu entnehmen, es sei davon auszugehen, dass vorbestehende Beschwerden durch den Unfall vorübergehend verstärkt worden seien und anfänglich ein höheres Beschwerdeniveau vorgelegen habe, da im Oktober 2000 deutliche Muskeldurationen mit Triggerpunkten hätten festgestellt werden können (Urk. 7/14. S. 14). Unter Hinweis auf die Ausführungen der Ärzte der Schulthess-Klinik in ihrem Bericht vom 2. Juli 2001 hält das Gutachten jedoch weiter fest, dass im Sommer 2001 ein Zustand wie vor dem Unfall vorgelegen habe (Urk. 7/14 S. 14) beziehungsweise Befunde erhoben wurden, die sowohl mit den Feststellungen anlässlich der Begutachtung durch das ABI wie auch mit denjenigen von Dr. A.___ vergleichbar seien (Urk. 7/14 S. 14).
         Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, die Feststellung sei falsch, wonach der untersuchende Arzt des ABI in etwa das vorgefunden habe, was bereits Dr. A.___ im Rahmen seiner Untersuchung festgestellt habe, da mit Ausnahme eines diskreten Schulterhochstandes links bezüglich der Wirbelsäule ein Vorzustand links nicht bestanden habe (Urk. 1 S. 9) und die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen bezüglich der Unfallfolgen geltend gemacht habe, sie leide neu an zusätzlichen Beschwerden, namentlich an Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen sowie steter Depression etc. (Urk. 1 S. 5), kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Denn die Akten enthalten verschiedene Hinweise darauf, dass die Versicherte bereits vor dem Unfallgeschehen an linksseitigen Beschwerden der Halswirbelsäule litt (vgl. etwa Urk. 7/24 sowie Urk. 7/25 S. 5, 8 und 10). Ebenso hatte Dr. A.___ bereits anlässlich der Untersuchung vom 30. August 2000 ein zervikovertebrales Syndrom diagnostiziert (vgl. Urk. 25 S. 12), wobei die Versicherte neben Nackenschmerzen (vgl. etwa Urk. 7/25 S. 8) ebenfalls bereits über Konzentrationsstörungen (vgl. etwa Urk. 7/25 S. 8) geklagt hatte; aus den weiteren Akten ergibt sich ferner, dass die Versicherte bereits vor dem Unfallgeschehen an Kopfschmerzen und extremer Müdigkeit (Urk. 7/25 S. 4,) sowie einer leichten bis mittelgradigen Depression gelitten hat (vgl. Urk. 7/26 S. 10). Dass der Versicherten anlässlich der Konsultation vom 29. Juni 2001 die Operationsindikation dargelegt worden ist (vgl. Urk. 1 S. 4), vermag schliesslich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes als Folge des Unfallgeschehens ebensowenig darzutun, denn aufgrund des ärztlichen Berichts der Schulthess-Klinik vom 2. Juli 2001 ist ersichtlich, dass der Versicherten eine Operationsindikation massgeblich aufgrund der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen erläutert worden ist (Urk. 7/19).
         Insbesondere erweist sich das Gutachten auch daher nicht als unzulänglich, weil die Versicherte, entgegen ihrem wiederholten Antrag, nicht einer neuropsychologischen Untersuchung unterzogen worden ist. Denn die Ausführungen des begutachtenden Psychiaters erscheinen nachvollziehbar, wonach die Konzentrationsstörungen beziehungsweise dissoziativen Zustände sich durch die depressiven Verstimmungen eigentlich hinreichend erklären liessen, insbesondere da sie offenbar vor allem in derartigen Zuständen vermehrt auftreten würden, weshalb sich die Forderung nach einer neuropsychologischen Untersuchung nicht begründen lasse (vgl. Urk. 7/14 S. 18); sie vermögen um so mehr zu überzeugen, als die Versicherte gemäss den vorliegenden Akten auch bereits vor dem Unfallereignis an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten hat. Insbesondere lässt sich aber auch aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 117 V 369 ff. zum Schädel-Hirntrauma (in der Unfallversicherung) kein Anspruch auf eine neuropsychologische Abklärung ableiten, was vorliegend um so mehr gilt, als im Falle der Beschwerdeführerin in keinem der nach dem Unfall verfassten medizinischen Berichte (auch nicht im Austrittsbericht der Klinik Freihof Baden, in welchem gegebenenfalls die Vornahme einer neuropsychologischen Untersuchung angeregt wurde; vgl. Urk. 7/16), ein Verdacht auf das Vorliegen einer hirnorganischen Schädigung beziehungsweise einer traumatischen Hirnverletzung geäussert worden ist. In diesem Lichte betrachtet ist denn nicht nur die diesbezügliche Bemerkung des begutachtenden Psychiaters nicht zu beanstanden, wonach es unwahrscheinlich sei, dass eine hirnorganische Komponente für die angegebenen kognitiven Schwierigkeiten verantwortlich gemacht werden könne (vgl. Urk. 1 S. 7). Es besteht nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren auch keine Veranlassung dazu, zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen, zumal ein solches selbst gemäss Ausführungen im erwähnten höchstrichterlichen Urteil lediglich einen wertvollen Mosaikstein in der Gesamtbeurteilung bleibender Defizite (nach Hirnverletzungen) bildet (vgl. BGE 117 V 381 Erw. 3ff.).
6.2 Insgesamt besteht kein Grund, von der Beurteilung im Gutachten des ABI, dessen Diagnosen weitestgehend mit den übrigen medizinischen Akten im Einklang stehen,  abzugehen. Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten - insbesondere aufgrund des Unfallereignisses vom 23. September 2000 - seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2001 nicht (dauerhaft) verschlechtert hat. Daran ändert im Übrigen nichts, dass sich diese Beurteilung von derjenigen des Hausarztes wesentlich unterscheidet, liegen doch dem Gutachten Abklärungen der zuständigen Fachärzte zugrunde und ist doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (125 V 353 Erw. 3b/cc).

7. Nachdem keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt und im Übrigen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der erwerblichen Situation nicht ersichtlich sind, ist - wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zutreffend erwog - kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).