Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 8. Juli 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1968, hat seit Geburt ein Hüftleiden (Urk. 10/9). Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, geboren im Oktober 1999 und im Dezember 2001 (Urk. 10/24).
Sie besuchte die Schulen in Bosnien. Einen Beruf erlernte sie nicht. 1993 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 10/24). Zuletzt arbeitete sie von September 2000 bis November 2001 als Reinigungsmitarbeiterin im Umfang von 60 % bei der I.___ (Urk. 10/1/2, Urk. 10/11/1-8, Urk. 10/22).
Am 14. April 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht der Klinik Balgrist vom 14. April 2003 (Urk. 10/9/2) sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. S.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Mai 2003 (Urk. 10/10) ein. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/7). Mit Einsprache vom 29. August 2003 und Ergänzung vom 23. September 2003 liess die Versicherte beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und der Anspruch auf Rente und Arbeitsvermittlung zu prüfen (Urk. 10/21, Urk. 10/15). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, weil die Versicherte einerseits gestützt auf ihre eigenen Angaben als Hausfrau zu qualifizieren und in diesem Tätigkeitsbereich nicht massgeblich eingeschränkt sei, und weil sie anderseits in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig wäre (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 6. Januar 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Versicherten sei Hilfe bei der Arbeitsvermittlung im Sinne des Gesetzes zu gewähren.
2. Eventualiter seien später weitere IV-Leistungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 1. März 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 30. April 2004 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 2. Dezember 2003 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. Streitig und zu prüfen ist lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Demgegenüber ist die Verweigerung der Invalidenrente beschwerdeweise nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Obwohl die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2003 (Urk. 10/7) nur über den Rentenanspruch entschieden hatte, war sie gestützt auf die Anträge in der Einsprache, mit denen die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere von Arbeitsvermittlung beantragen liess, berechtigt, im Einspracheentscheid auch über diesen Antrag zu befinden. Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sodann der Einspracheentscheid (BGE 119 V 350 mit Hinweisen), so dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Arbeitsvermittlung richtet, einzutreten ist.
Hingegen ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, später weitere Leistungen der Invalidenversicherung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, nicht einzutreten, da das Gericht nur über bestehende, nicht aber über künftige Ansprüche befindet.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für volljährige Versicherte tritt sie ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.3 Die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Juli 2002 in Sachen F, I 421/01, Erw. 2c).
Notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe bei der Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für Hilfe bei der Arbeitsvermittlung wesentliche Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b). Es muss im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S.40 Rz 85). Gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) begründen eine leistungsspezifische Invalidität, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist, oder wenn dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die behinderte Person überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. fehlende Kenntnisse der Landessprache. Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich, dass bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der Regel nicht erfüllt ist. Die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt Einschränkungen im beschriebenen Sinne. Es braucht in einem solchen Fall für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Juli 2002 in Sachen F, I 421/01, Erw. 2c).
4.
4.1 Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an einer sekundären Coxarthrose rechts bei congenitaler Hüftdysplasie und musste sich deshalb verschiedenen Operationen unterziehen, letztmals am 24. Juli 2002, als ihr eine Hüft-Teilprothese rechts implantiert wurde (Bericht der Klinik Balgrist über die postoperative Kontrolle vom 14. April 2003, Urk. 10/9/2; Bericht von Dr. S.___ vom 15. Mai 2003, Urk. 10/10). Im Weiteren ist den Berichten zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf gut sei. Hüftschmerzen bestünden nicht, jedoch seien neu belastungsbedingte Schmerzen des rechten Kniegelenkes aufgetreten. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin könne sie nicht mehr ausüben. Dagegen sei sie in einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig.
4.2 In den Arztberichten wird der Beschwerdeführerin für eine sitzende leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/9/2, Urk. 10/10). Weitere gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, ist nicht näher begründet und steht in Widerspruch zu den medizinischen Akten, so dass darauf nicht einzugehen ist.
Der Beschwerdeführerin stehen deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen. Zu denken ist insbesondere an Arbeiten am Bildschirm und in der Verwaltung sowie an Tätigkeiten in industriellen Fertigung und Montage, wie Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Montage-, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme besondere Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden. Insbesondere ist sie zum Finden einer Stelle nicht auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen.
Dass sie selber nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, jedoch nicht substantiiert dargetan (Urk. 13). Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass sie nach Stellen gesucht habe und Absagen wegen der gesundheitlichen Probleme erfolgt seien. Dass sie wegen fehlender Qualifikationen Mühe bei der Stellensuche hat, mag zutreffen, ist aber nicht entscheidend, weil es sich dabei nicht um invaliditätsbedingte Schwierigkeiten handelt. Dass die Beschwerdeführerin keine Stellen anzunehmen hat, die den medizinischen Anforderungen nicht genügen, ist unbestritten, doch kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Eine anspruchsbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz IVG liegt somit nicht vor. Eine invaliditätsbedingte Arbeitsvermittlung ist nicht erforderlich, weshalb kein Anspruch auf diese Leistung besteht. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizieren ist, und ob der Anspruch auf Arbeitsvermittlung allenfalls auch deshalb zu verneinen ist, weil die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachginge.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).