Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00018
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IV.2004.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. phil. A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/7) und mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 (Urk. 2) das Begehren des 1974 geborenen O.___ um berufliche Massnahmen abgewiesen hat;
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2004, mit welcher der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Verwaltung vom 25. Februar 2004 (Urk. 8) und die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern und dabei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist,
Anspruch auf Beiträge an erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]),
nach ständiger in AHI 2000 S. 185 bestätigter Rechtsprechung eine Invalidität nicht nachgewiesen ist, wenn ein Gebrechen einer jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, da dieser Umstand ihre auf die den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogenen Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt,
das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen einer Invalidität verneint, wenn der Gesundheitsschaden die versicherte Person nur daran hindert, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Ausbildungen erheblich einzuschränken (AHI 2000 S. 185 ff.),
das zur Abgrenzung entscheidende Beurteilungskriterium somit die Frage betrifft, ob ein (allenfalls zurückliegender) längere Zeit dauernder, erheblicher und für den Berufsbildungsabbruch kausaler Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die versicherte Person in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. Dezember 2002, I 234/02 Erw. 1.3),
aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Rechtsstudium nach bestandener Zwischenprüfung im Februar 2002 abgebrochen hat und sich danach an die Studentenberatungsstelle wandte (Urk. 9/13 und 9/15),
er in der Folge an Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verwiesen wurde (vgl. Urk. 1),
Dr. B.___ die Diagnosen Teil-Hirnleistungsschwäche (verminderte Fähigkeit, visuell-räumlich und zeitlich den Überblick zu gewinnen, Interferenzanfälligkeiten, reduzierte Umstellfähigkeit, lange Reaktionszeit), deutliche Sprachstörung (mit Dyslalie, Dysnomie, Dysphrasie, Dysfluenz, Dysagogie, Dysgraphie; multikausal: bei unsicherer Teil-Hirnleistung, leichter zentralmotorischer Dysfunktion, leichter Rhinolalia clausa), zeitweise depressive Verstimmungen, auch mit Suizidgedanken, Kontaktangst-Symptome, welche ebenfalls deutlich mit der Sprachstörung in Zusammenhang stehen (zunächst, bis man sich an die Sprechweise gewöhnt habe, schlechte Verständlichkeit) sowie Adipositas unterschiedlicher Ausprägung stellte (Bericht vom 18. Juli 2003; Urk. 9/10),
Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, darauf hinwies, dass die Gesamtheit der einzelnen Beeinträchtigungen zu einer komplexen Behinderung geführt habe, so dass der Versicherte nicht aufgrund fachlicher oder die Intelligenz beeinträchtigender Probleme, sondern wegen mangelnder Planung, Hemmung bei der Erkundigung der notwendigen und hilfreichen Unterlagen und erhöhter Selbstunsicherheit in der Vorbereitung auf die Schlussprüfungen die Ausbildung abgebrochen habe (Urk. 1 S. 2),
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten demnach zumindest mitverantwortlich für den Abbruch des Studiums zum Juristen waren,
der Beschwerdeführer gemäss Dr. phil. A.___ über ein intellektuelles Potential verfügt, das ihm erlaubt, eine Fachhochschule oder Handelsschule zu besuchen (Urk. 1 S. 2, 9/21),
dieser gemäss Dr. B.___ mit guter Einsicht willens ist, seine beruflichen Ziele auf ein Niveau zu verlegen, das ihn angesichts seiner Problematik weniger überfordert (Urk. 9/9),
demnach die gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer nicht in seiner freien Wahl von anderen Berufen mit einem Hochschulabschluss erheblich einschränkt,
demnach kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der den Versicherten in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtigt,
der Versicherte daher nicht invalid im vorerwähnten Sinn ist und die Verwaltung zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. phil. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).