Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst
Postfach 200, 4005 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1956, meldete sich am 26. April 1993 nach einer Brustamputation zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 9/25). Am 4. Mai 1993 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, Brustprothesen zu (Urk. 9/5).
1.2 Am 28. April 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/21 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Fragebogen für Arbeitgeber (Urk. 9/16) und den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 9/17-18) und veranlasste berufliche (Urk. 9/14) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/6-7).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Rentengesuch von A.___ ab mit der Begründung, angesichts des Invaliditätsgrades von 18,32 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/4 = Urk. 9/11/2).
Die dagegen geführte Einsprache vom 7. November 2003 (Urk. 9/11/1) wies die IV-Stelle auf Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes hin (vgl. Urk. 9/2) mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst, Basel, mit Eingabe vom 8. Januar 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 18. Februar 2004 wurde darauf der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Unaufgefordert reichte A.___ am 19. Februar 2004 den Austrittsbericht der Schulthess Klinik vom 31. Januar 2004 zu den Akten (Urk. 11-12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid (Urk. 2), wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung (Urk. 9/4), im Jahr 2003. Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über das Vorliegen einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Strittig ist, an welchen Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin leidet, in welchem Umfang diese in ihrer Arbeitsfähigkeit als Vorarbeiterin in der Abteilung C.___ der B.___ AG eingeschränkt ist und ob ihr andere Tätigkeiten zumutbar wären und wenn ja, in welchem Umfang.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Handchirurgie/Obere Extremität, Schulthess Klinik, Zürich, vom 22. Mai 2003 (Urk. 9/7/2) davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 lit. h), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nicht nur an Beschwerden an beiden Händen, sondern auch an einem Cervicobrachial- und Schulterarmsyndrom. Diese Beschwerden seien bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht gebührend gewürdigt worden (Urk. 1 Ziff. 2).
4.
4.1 Am 10. März 2002 überwies Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bei vorläufiger Diagnose auf multifaktorielle Nackenschulterarm/Handschmerzen rechts bei schwerster Rhizarthrose, auf Zervikalsyndrom (ZS)/ausgeprägte degenerative Halswirbelsäulenveränderungen und auf Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts die Beschwerdeführerin zur Untersuchung und eventuell zur Operation an die Schulthess Klinik (Urk. 9/6/5).
4.2 Bei gestellter Diagnose ordneten die Ärzte der Schulthess Klinik am 23. April 2002 eine Eppingplastik an (Urk. 9/6/4), welche am 31. Mai 2002 durchgeführt wurde (vgl. (Bericht von Dr. E.___ vom 5. August 2003, Urk. 9/6/2). Nach der Verlaufskontrolle am 27. August 2002 berichtete Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Schulthess Klinik, von anhaltenden cervicalen und Schulterbeschwerden rechts. Des Weiteren zeige sich klinisch ein subacromiales Impingement der rechten Schulter. Dr. F.___ hielt weiterhin physiotherapeutische Massnahmen für angezeigt (Urk. 9/6/6).
Am 13. Februar 2003 wurde in der Schulthess Klinik sodann eine Dekompression des Nervus medianus rechts und gleichzeitig eine Narbenrevision und Tenosynovektomie der FCR-Sehne rechts durchgeführt (vgl. Urk. 9/6/2; Bericht von Dr. D.___ vom 15. April 2003, Urk. 9/6/7 = Urk. 9/7/3 = Urk. 9/20).
Bei der Konsultation vom 15. April 2003 bei Dr. D.___ klagte die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen unter Belastung im Bereich der Hohlhandnarbe, aber auch über der revidierten radio-palmaren Narbe. Die Beschwerden hätten zwar etwas nachgelassen, seien jedoch noch vorhanden. Auf der linken Seite stünden deutliche Beschwerden über dem Daumensattelgelenk im Vordergrund, die teilweise invalidisierend seien. Dr. D.___ meinte, die Beschwerden im Bereich der rechten Hand, bei denen es sich vor allem um Druckbeschwerden im Bereich der Narbe handle, würden sich in den kommenden Wochen und Monaten noch ergeben. Auch mit Bezug auf die linke Hand sprach Dr. D.___ nunmehr von einer fortgeschrittenen Rhizarthrose, zu deren Behandlung er wiederum eine Eppingplastik vorschlug. Diagnostisch erwähnte Dr. D.___ einen Status nach Dekompression des Nervus medianus rechts und gleichzeitiger Narbenrevision und Tenosynovektomie sowie einen Verdacht auf Rhizarthrose links. Von Schulterbeschwerden sprach Dr. D.___ in den Berichten vom 15. April beziehungsweise 22. Mai 2003 nicht (Urk. 9/7/1 und Urk. 9/7/3).
Anlässlich der Hospitalisation vom 29. bis 31. Januar 2004 in der Schulthess Klinik wurde an der linken Hand die empfohlene Resektionsinterpositionsarthroplastik modifiziert nach Epping sowie eine Ringbandspaltung am Daumen durchgeführt (vgl. Bericht von Dr. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ vom 31. Januar 2004, Urk. 12).
4.3 Dr. E.___ stellte am 5. August 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/6/2 S. 1):
"- Belastungsabhängige bds Handschmerzen, rechts mehr als li, bei bds. Rhizarthrose und
Status nach Eppingplastik re. (31.5.02),
Status nach Dekompression des N. medianus re und Narbenrevision/Tenosynovektomie re (13.2.03).
- Schulterarmschmerzen rechts bei degenerativen HWS-Veränderungen, muskulärer Dysbalance und subacromialem Impingement der re. Schulter."
Dr. E.___ hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin beklage beidseitige Handschmerzen und seit Herbst 2001 belastungsabhängige Schulterarmschmerzen rechts. Es sei ein cervicobrachiales Syndrom diagnostiziert worden (vgl. Bericht vom 28. August 2002 von der Schulthess Klinik, Urk. 9/6/6).
4.4 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. D.___ am 15. April 2003, mithin vor dem Eingriff an der linken Hand, angesichts der beidseitigen Beschwerden der manuell schwer tätigen Beschwerdeführerin (vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2003, Urk. 9/16/2) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7/3). Dies bestätigte Dr. D.___ im Bericht vom 22. Mai 2003 und präzisierte, diese Arbeitsfähigkeit gelte ab 17. März 2003. Überdies hielt er fest, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/7/2). Nach der erneuten Operation Ende Januar 2004 hielten Dr. D.___ und Dr. G.___ die Beschwerdeführerin für etwa drei Monate für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12).
Mit der vor der letzten Operation genannten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin stimmte auch Hausarzt Dr. E.___ im Bericht vom 5. August 2003 überein, wobei er seinerseits die Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 17. März 2003 bescheinigte (Urk. 9/6/2). Zur Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht, sondern verwies für diese Beurteilung an den Orthopäden (Urk. 9/6/3).
5.
5.1 Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage besteht keine hinreichende Klarheit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Auf die Berichte von Dr. D.___ vom 15. April beziehungsweise 22. Mai 2003 (Urk. 9/7/2-3) kann insofern nicht abgestellt werden, als sie weder die Schulter- noch die Halswirbelsäulenbeschwerden in die Beurteilung miteinbeziehen. Dr. D.___ befasste sich in diesen Berichten offensichtlich lediglich mit den Einschränkungen an den Händen. Dass die Schulter- und HWS-Beschwerden seit der Diagnose der Orthopäden der Schulthess Klinik (vgl. Berichte vom 23. April 2002, Urk. 7/6/4, und vom 27. August 2002) nicht mehr vorhanden sein sollten, kann aufgrund des Attests des Hausarztes vom 5. August 2003 nicht gesagt werden, da Dr. E.___ diese Beschwerden sowohl diagnostisch als auch anamnestisch stets erwähnte (Urk. 7/6/2). Dr. E.___ berücksichtigte zwar alle Beschwerden, doch sah er sich nicht im Stande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 6/6/3), weshalb auch gestützt auf sein Attest keine zuverlässige Beurteilung möglich ist.
5.2 Bei dieser Beweislage sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen einer orthopädischen und handchirurgischen Gesamtbeurteilung prüfe, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf deren Arbeitsfähigkeit als Fabrikmitarbeiterin auswirken und ob angesichts der Befunde andere Berufstätigkeiten in welchem Rahmen für die Beschwerdeführerin geeigneter wären. Hernach hat die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen und einen Einkommensvergleich durchzuführen.
5.3 Diesbezüglich bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des IK-Auszuges während Jahren bis Juli 2000 neben dem Einkommen bei der B.___ AG ein solches bei der H.___ erzielte (vgl. Urk. 9/17-18). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wird deshalb auch abzuklären und zu berücksichtigen sein, ob die Beschwerdeführerin diesen Nebenverdienst aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat und ob es ihr möglich wäre, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen diesen Nebenerwerb auch heute noch auszuüben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 2003 in Sachen C., I 109/02).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, allenfalls über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
6. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA, Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).