Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1959, erlitt im September 1993 einen Hirnschlag im Ausbreitungsgebiet der linken hinteren Cerebralarterie, der eine deutliche Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes zurückliess (vgl. Bericht der Augenklinik des A.___ vom 23. Februar 1994, Urk. 8/12/2). Seither ist ihr Sehvermögen stark beeinträchtigt, weil sie ihre Augen nicht mehr auf ein Bild fixieren kann. Es entwickelten sich auch schwere Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie neuropsychologische Störungen (Urk. 8/12-20). Ihren Beruf als Primarlehrerin musste sie aufgeben und war danach stundenweise als Lehrbeauftragte tätig (Urk. 8/37).
Auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Oktober 1993 (zitiert in Urk. 8/11) hin gewährte ihr die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt) ab 1. September 1994 eine Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades (Urk. 8/10). Sodann übernahm sie mit Verfügung vom 15. April 2003 (Urk. 8/6) die Kosten für ein elektronisches Lese-/Schreibsystem.
Am 13. April 2003 (Urk. 8/32) meldete sich B.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung mit der Begründung an, wegen ihrer Sehbehinderung benötige sie eine Hilfsperson, die ihre administrativen Alltagsarbeiten erledige. Die IV-Stelle holte beim Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, und beim Hausarzt der Versicherten, dem Internisten Dr. med. D.___, die Berichte vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/13) und vom 8. September 2003 (Urk. 8/12/1), dem ein Bericht der Augenklinik des A.___ vom 23. Februar 1994 (Urk. 8/12/2) sowie ein Gutachten von Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/12/3) beilagen, ein.
Mit Verfügung vom 30. September 2003 (Urk. 8/4) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Hilflosigkeit im Sonderfall vorliege, da sie nur für schriftliche Arbeiten auf Drittpersonen angewiesen sei. Der gesellschaftliche Kontakt sei noch gut möglich. Die Hilfe Dritter sei bloss zeitweise und nicht regelmässig oder in erheblichem Masse notwendig, um gesellschaftlichen Kontakt zu pflegen. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen. In der vom Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband erhobenen Einsprache vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/26) wurde geltend gemacht, durch die Kombination der hochgradigen Sehschwäche, nämlich einer praktisch vollständigen Leseunfähigkeit beim Fixieren mit den Augen und der Gesichtsfeldeinschränkung sei die Voraussetzung einer schweren Sinnesschädigung gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. d IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung) erfüllt. Mit Entscheid vom 24. November 2003 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache unter Hinweis darauf, dass als Voraussetzung für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall die Visuswerte beidseits unter 0,2 und oder eine starke Einschränkung des Gesichtsfeldes gegeben sein müsse, mit der Begründung ab, die Visuswerte seien mit 0,6 und 0,8 zu hoch, um diese Bedingungen zu erfüllen. Auch das Gesichtsfeld sei nicht stark, sondern nur teilweise, nämlich im rechten oberen Quadranten eingeschränkt.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingaben vom 8. und 9. Januar 2004 (Urk. 1 und Urk. 4) Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge einer schweren Sinnesschädigung. Ergänzend zur Einsprache wurde geltend gemacht, die im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung erwähnten Sinneseinschränkungen seien als Beispiele für schwere Sinnesschädigungen, jedoch nicht als Beschränkung des Leistungsanspruches auf diese beiden Fälle zu verstehen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando (Urk. 18) legte die Beschwerdeführerin den Bericht der Augenklinik des A.___ vom 12. Mai 2004 (Urk. 19/1) mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Juni 2004 (Urk. 19/2) zu ihren Fragen ins Recht und hielt an ihrem Begehren fest. Nachdem diese ergänzenden Unterlagen der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 20) worden waren, diese sich jedoch dazu nicht hatte vernehmen lassen, verfügte das Gericht am 7. September 2004 den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 22).
Das Gericht holte bei der Augenklinik des A.___ ergänzende Angaben ein (Verfügung mit Begleitschreiben je vom 19. November 2004, Urk. 23 und Urk. 24) und stellte deren Arztbericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 26) den Parteien zur Stellungnahme zu (Urk. 27). Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, liess die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen nachgereichten Bericht des F.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 32) geltend machen, sie sei nunmehr auch beim Führen von Telefongesprächen infolge auftretender Schmerzen stark behindert.
Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft treten. Bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343). Dies gilt auch für den Begriff der nunmehr in Art. 9 ATSG umschriebenen Hilflosigkeit (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, in Sachen L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und in Sachen D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03). Im Zuge der vierten IV-Revision sind sodann am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids vom 24. November 2003 (Urk. 2) entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die auf den 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
1.2
1.2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2.2 Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
1.2.3 Die Voraussetzungen gemäss lit. d von Art. 36 Abs. 3 IVV gelten bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt: Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Permiter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome; Rz 8056 des vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
Diese Weisungen sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gesetzeskonform (BGE 108 V 222, 107 V 29). Insbesondere schützte das Gericht die Regelung, wonach auch bei einem Visus von 0,2 und mehr eine Sinnesschädigung angenommen werden kann, wenn zusätzliche Gesichtsfeldeinschränkungen bestehen (Urteil des EVG in Sachen D. vom 22. Juni 2001, I 509/00; vgl. auch ZAK 1982 S. 264 ff.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit zusteht.
2.2
2.2.1 Im Fragebogen vom 5. Juni 2003 bejahte Dr. C.___ eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin lediglich insoweit, als er angab, sie sei wegen einer praktisch vollständigen Leseunfähigkeit zur Erledigung der alltäglichen administrativen Angelegenheiten auf Dritthilfe angewiesen, beantwortete jedoch die Frage, ob sie zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei, mit nein (Urk. 8/13). In diesem Sinne äusserte sich auch ihr Hausarzt, Dr. Z.___, indem er im Attest vom 8. September 2003 (Urk. 8/12/1) die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf die Erledigung von Administrationsarbeiten bezog (Urk. 8/12/1 S. 2) und die Notwendigkeit von Dritthilfe zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte verneinte (Beilage zu Urk. 8/12/1 S. 2 Ziff. 6). Übereinstimmend mit Dr. C.___ schloss er eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Fortbewegung in der Wohnung als auch im Freien aus.
Laut Konsiliarbericht der Augenklinik des A.___ vom 23. Februar 1994 (Urk. 8/12/2) hatte der Fernvisus am 14. Februar 1994 rechts und links unkorrigiert 0,8 betragen. Das Gesichtsfeld sei durch die homonyme Hemianopsie (Halbseitenblindheit mit Ausfall einer Hälfte des Gesichtsfelds, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 670) nach rechts mit Betonung des rechten oberen Quadranten eingeschränkt; daneben beständen jedoch auch leichtere Ausfälle homonym (das heisst auf beiden Augen) links parazentral, eher oben betont. Wegen der bilateralen Ausbreitung sei auch der zentrale Visus beeinträchtigt.
Im Gutachten vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/12/3) bestätigte Prof. E.___ aufgrund der neurologischen Untersuchung die vollständige Quadranten-Anopsie (Ausfall eines vom vertikalen und horizontalen Meridian begrenzten Gesichtsfeldquadranten, Pschyrembel, a.a.O., S. 1399).
Diese Fachpersonen äusserten sich indes nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen der Einschränkung ihres Sehvermögens zur Bewältigung ihres Alltages auf Dritthilfe angewiesen ist.
2.2.2 Im Einspracheverfahren liess die Beschwerdeführerin durch den Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband den Fragebogen zur Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung am 15. Oktober 2003 neu ausfüllen und die Fragen nach der Hilfsbedürftigkeit für die Fortbewegung in der Wohnung respektive im Freien sowie für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte mit "ja" beantworten. Denn die Versicherte brauche Hilfe in der Orientierung im Freien, in unbekannter Umgebung (Bahnhof, Tramstation), in der Kommunikation (telefonieren, Notizen schreiben), in der Bedienung von Haushaltsgeräten, Maschinen, in den alltäglichen Lebensverrichtungen, die ein Fixieren von Texten oder Gegenständen bedingten. Teilweise brauche sie sogar Hilfe beim Essen. Der Beginn der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung wurde auf den 15. September 1993 angesetzt (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 3.1.6).
Dr. C.___ schloss sich in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2003 (Urk. 8/27) diesen Vorbringen an und präzisierte, jegliches Fixieren mit den Augen auch von ganz kurzer Dauer sei für die Versicherte extrem anstrengend, weil das Schriftbild in sich zusammenfalle und sie Mühe habe, die Zeilen zu halten. Die erforderliche Konzentration führe sogleich zu Kopfschmerzen und unangenehmsten Sensationen im Schädel. Damit kam Dr. C.___ auf seine Angaben im Attest vom 5. Juni 2003 insofern zurück, als er ausführte, er habe die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu einseitig auf die Unmöglichkeit, administrative Angelegenheiten zu erledigen, fokussiert. In der Tat könne sie nur dank regelmässiger und erheblicher Hilfe Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen und alltägliche Lebensverrichtungen bewältigen, die ein Fixieren von Texten oder Gegenständen bedingten. Die Schwierigkeiten entständen auch bei der Orientierung in unbekannter Umgebung (Fahrplan lesen etc.), bei der Kommunikation (Notizen lesen etc.) und im Haushalt beispielsweise beim Kochen.
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sonderfall ausgewiesen sei, erklärte Dr. med. G.___ vom Medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 21. November 2003 (Urk. 8/2) unter Hinweis auf Rz 8056 des vorne erwähnten Kreisschreibens des BSV (Erw. 1.2.3 in fine), der gemäss dem Attest der Augenklinik am 14. Februar 1994 gemessene Visus von 0,8 und 0,6 sei zu hoch, um einen Sonderfall zu begründen, zumal auch das Gesichtsfeld nur im rechten oberen Quadranten, also nur teilweise eingeschränkt sei.
2.2.3 Während sich zusammenfassend die Parteien darin einig sind, dass die Beschwerdeführerin die umstrittene Leistung unter dem Rechtstitel des in Art. 36 Abs. 2 lit. d IVV statuierten Sonderfalls von leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann, besteht eine Divergenz darüber, ob die Einschränkung ihres Sehvermögens die Voraussetzungen einer Sinnesschädigung im Sinne der erwähnten Bestimmung erfüllt. Da unbestrittenermassen ihre Visuswerte über dem Grenzwert von 0,2 liegen, jedoch gleichzeitig eine Gesichtsfeldeinschränkung besteht, bleibt zu prüfen, ob entweder die Visusverminderung oder die Gesichtsfeldeinschränkung dieselben Auswirkungen hat wie die entsprechende Beeinträchtigung unter dem Grenzwert. Sodann fragt sich, ob eine weitere leistungsrelevante Beeinträchtigung des Gesichtsfelds im Sinne der Verwaltungspraxis vorliegt.
3.
3.1 Am 24. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der neoroophthalmologischen Sprechstunde untersucht: Gemäss dem Bericht der Augenklinik des A.___ von 12. Mai 2004 (Urk. 19/1) lautete die Diagnose auf im Bereich beider Augen bestehende homonyme Gesichtsfeldausfälle nach rechts bei Status nach zweimaligem Okzipitalinfarkt 1993 mit bestehender Pallinopsie und chronischen Kopfschmerzen. Der Fernvisus betrug unverändert 0,8 ohne Korrektur. Bezüglich des Gesichtsfeldes wurden die bereits bekannten homonymen hemianoptischen Ausfälle nach rechts, teilweise rechts auch über die Mittellinie nach links reichend beschrieben. Die von der Versicherten angeführten Beschwerden liessen sich unter dem Begriff einer Pallinopsie fassen. Es handle sich dabei um supravisuelle Störungen, bei denen die Bilder eines Objektes für gewisse Zeit persistierten und bei Fixation des nächsten Objektes "kleben" blieben und nicht automatisch supprimiert würden. Dabei werde das nächste Objekt überdeckt, was für die betroffene Person sehr verwirrend sei. Sodann wurde in diesem Bericht eine weitere neurophysiologische Abklärung postuliert. Ergänzend wurde in der Stellungnahme vom 1. Juni 2004 (Urk.19/2) zu den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen festgehalten, im Hinblick auf ihre Symptomatik sei die Krankheit der Beschwerdeführerin sicher vergleichbar mit einer Sehbehinderung mit Visuswerten unter 0,2 und einer zusätzlichen Gesichtsfeldeinschränkung nach rechts.
Auf die Rückfragen des Gerichtes hin (Urk. 23 und 24) bestätigte die Augenklinik im Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 26), dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1993 intermittierend unter den pallinoptischen Beschwerden gelitten habe. Wie den weiteren Ausführungen dieses Berichtes zu entnehmen ist, war die Augenklinik nicht in der Lage, die Frage nach dem Ausmass der beidseitigen Einschränkung des Gesichtsfeldes nach Massgabe der in den Verwaltungsweisungen des BSV vorgegebenen Berechnungskriterien (vorne Erw. 1.2.3 in fine) zu beantworten, denn eine solche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig vermochte die Augenklinik dazu Stellung zu nehmen, inwiefern das Krankheitsbild bei der Beschwerdeführerin mit einer Sehbehinderung mit Visuswerten unter 0,2 vergleichbar sei. Denn es sei anzunehmen, dass das Problem bei ihr in der Verarbeitung in höheren Zentren liege, und man deshalb weitere neuropsychologische Abklärungen empfohlen habe.
3.2 Im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Sehstörung steht fest, dass ihr Visus zwar unverändert herabgesetzt ist, jedoch nicht bis zum leistungsrelevanten Grenzwert von 0,2. Im Weiteren bestehen Gesichtsfeldausfälle auf beiden Augen. Diesbezüglich enthalten die medizinischen Unterlagen unklare und insbesondere auch widersprüchliche Angaben: Während die Augenklinik des A.___ am 23. Februar 1994 (Urk. 8/12/2) von einer homonymen Hemianopsie, mithin von einem Halbseitenausfall sprach, und auch im Attest vom 24. März 2004 (Urk. 19/1) homonyme hemianoptische Ausfälle beschrieb, erwähnte Prof. E.__ im Gutachten vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/12/3) eine vollständige Quadranten-Anopsie, bei der es sich nach der medizinischen Literatur um eine unvollständige Hemianopsie handelt (Matthias Sachsenweger, Augenheilkunde, Stuttgart 1994, S. 408). Da auch Prof. E.___von einem seit 1993 bestehenden nicht therapierbaren Defekt ausging und auch im Gutachten des Vertrauensarztes der Beamtenversicherungskasse vom 24. Juli 1995 (Urk. 8/16) festgestellt wurde, dass die Sehstörungen unverändert geblieben seien, besteht kein Grund zur Annahme, dass hinsichtlich der Gesichtsfeldausfälle eine Besserung eingetreten sein könnte.
Im Hinblick darauf, dass sich die Anspruchsberechtigung nach dem Grenzwert der Gesichtsfeldeinschränkung richtet, ist es für den medizinischen Laien aufgrund dieser Angaben nicht möglich zu beurteilen, ob der massgebliche Grenzwert überschritten wird oder nicht. Bei dieser Sachlage kann dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die sich auf die Beurteilung ihres Arztes Dr. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hinwil (Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2003, S. 587), abstützte, wonach das Gesichtsfeld der Beschwerdeführerin lediglich im rechten oberen Quadranten eingeschränkt sein soll (Urk. 8/2), nicht beigepflichtet werden. Denn diese Beurteilung entbehrt einer sorgfältigen Analyse des vorliegenden Krankheitsbildes durch eine fachärztliche Person der Ophtalmologie. Dazu wäre die Beschwerdegegnerin um so mehr veranlasst gewesen, als sowohl sektor- oder sichelförmige Ausfälle als auch Hemianopsien gemäss den Verwaltungsweisungen unter die Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes fallen, für die keine Grenzwerte vorgesehen sind (KSIH Rz 8056 in fine).
Dr. C.___ hatte bereits im Attest vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/13) darauf hingewiesen und dies im Einspracheverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass für die Beschwerdeführerin jegliches Fixieren mit den Augen auch von ganz kurzer Dauer extrem anstrengend sei, weil das Schriftbild in sich zusammenfalle und sie Mühe bekunde, die Zeilen zu halten (Urk. 8/27). Auf diesen Einwand ging die Beschwerdegegnerin nicht ein, und sie unterliess es insbesondere abzuklären, ob es sich dabei um einen weiteren Befund handelt, der das Sehvermögen der Beschwerdeführerin zusätzlich beeinträchtigt.
In den Unterlagen der Augenklinik werden sodann pallinoptische Beschwerden erwähnt (Urk. 19/1, Urk. 19/2 und Urk. 26), an denen die Beschwerdeführerin zeitweise seit 1993 gelitten habe. Auch diesbezüglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die daraus resultierende Beeinträchtigung des Sehvermögens zusammen mit den übrigen ophtalmologischen Befunden ein Krankheitsbild ergeben, das die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehschwäche im Sinne der Verwaltungspraxis zu erfüllen vermag.
3.3 Somit steht fest, dass die vorliegende Aktenlage die Prüfung der Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Beeinträchtigung ihres Sehvermögens als schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV zu qualifizieren ist, nicht erlaubt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt. Da es sich hier um ein komplexes ophtalmologisches Krankheitsbild handelt, drängt sich die Abklärung durch eine ärztliche Fachperson der Augenheilkunde auf. Diese wird auch zu klären haben, ob die von der Augenklinik des A.___ postulierte neurophysiologische respektive neuropsychologische Abklärung indiziert und geeignet ist, die zur Beurteilung des umstrittenen Leistungsanspruches massgeblichen Fragen zu klären.
3.4 Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das nachgereichte Attest des F.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 32) geltend macht, sie sei nunmehr auch beim Führen von Telefongesprächen infolge auftretender Schmerzen stark behindert, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Arztbericht nicht zum Augenleiden der Beschwerdeführerin äussert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, zumal er sich nicht auf die bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides bestehenden Verhältnisse bezieht.
3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der Prozessentschädigung richtet sich nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 und 32
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).