Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1943, absolvierte nach dem Beenden seiner Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) von 1959 bis 1963 eine Lehre als Elektromonteur (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 6). Von einer Elektrofirma bezog er letztmals von 1989 bis 1991 Lohn. Danach war er in unregelmässigen Abständen abwechselnd bei verschiedenen Temporärarbeitsfirmen angestellt beziehungsweise als Erwerbsloser gemeldet (Urk. 8/16 S. 3 ff.). Von Mai bis Oktober 2003 erledigte er im Rahmen eines Arbeitsloseneinsatzprogrammes leichte Reinigungs- und Gartenarbeiten im Freibad A.___ (Urk. 8/21).
Der Versicherte erlitt diverse Unfälle, wobei gemäss Zentralem Unfallregister (ZUR; Urk. 20/5) 1990 der Rücken, 1991 der linke Unterarm und im Jahr 2002 die Schulter betroffen waren (Urk. 20/5). 1994, 1995 und 1996 wurden ihm IV-Taggelder ausgerichtet (Urk. 8/16 S. 3 f.).
Am 16. Juni 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/20 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte je einen Arzt- (Urk. 8/4) und Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 8/16).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/7 = Urk. 3/1) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt sei. Zugleich wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, da die in Frage kommenden Tätigkeiten im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeübt werden könnten (Urk. 8/7). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2003 Einsprache (Urk. 8/8 = Urk. 3/2). Im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente verneint (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, gegebenenfalls auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien darüber orientiert, dass die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) des Beschwerdeführers bereffend den Unfall vom 15. Oktober 1991 beigezogen würden (Urk. 10). Nachdem die Akten bei der SUVA nicht mehr auffindbar waren (Urk. 12, Urk. 16-17), wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 aufgefordert, Verfügungen und Abrechnungen einzureichen, aus denen die in Folge des Unfalles vom 15. Oktober 1991 von der SUVA erbrachten Versicherungsleistungen und deren Höhe ersichtlich seien (Urk. 18). Nach Eingang diverser Unterlagen (Urk. 20/1-5) wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 21), wovon beide innert der angesetzten Fristen keinen Gebrauch machten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb, mit nachstehender Ergänzung, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4)
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf sein letztes Einkommen als Elektromonteur im Jahre 1991, vor dem ersten Schulterunfall Mitte Oktober 1991, abzustellen und dieses der Teuerung anzupassen sei. Des Weiteren bestritt er, in der Lage zu sein, mit geeigneten Verweistätigkeiten ein jährliches Einkommen von Fr. 52'804.-- erzielen zu können (Urk. 1). Gemäss Arztbericht könne er nur noch leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeit ausführen. Demzufolge würde sein Einkommen höchstens Fr. 4'000.-- pro Monat betragen, wobei ihm noch ein 10%iger, behinderungsbedingter Abzug zu gewähren sei, beziehungsweise in Berücksichtigung seines Alters ein solcher von 20 %.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Umschulung zustehe, da dieser eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20 % voraussetzte. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für behinderungsangepasste Tätigkeiten betrage demgegenüber 100 %, wobei seine Behinderung nicht derart einschneidend sei, dass ein Abzug von mehr als 10 % gerechtfertigt sei. Ein zusätzlicher Abzug wegen seines Alters könne nicht vorgenommen werden. Aufgrund der anwendbaren Tabellenlöhne für einfache Tätigkeiten betrage seine Erwerbseinbusse 10 %, was keinen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge.
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad, insbesondere das Validen- und das hypothetische Invalideneinkommen.
3.
3.1 Gemäss Arztbericht vom 2. Juli 2003 stellte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einer 1995 operativ versorgten Rotatorenmanschetten-Ruptur (dies bei Status nach einer 1992 operativ versorgten Rotatorenmanschetten-Ruptur links). Am 19. Juni 2002 sei sodann eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts erfolgt (Urk. 8/4/2 S. 1). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 18. Juni 2002 bis zum 24. Juni 2002 eine 100%ige und ab dann andauernd eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur (Urk. 8/4/3 S. 1, Urk. 8/17/2-4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie einer Bürotätigkeit oder einer anderen, körperlich leichteren Arbeit, mit einzig gelegentlichen Überkopfarbeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/4/3 S. 2, Urk. 8/4/4).
3.2 Gemäss diesem unbestritten gebliebenen Arztbericht ist der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Elektromonteur aufgrund der dabei anfallenden Überkopfarbeiten seit dem 25. Juni 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Seitdem ist er jedoch in einer behindertenangepassten Tätigkeit vollzeitig einsetzbar. Somit ist davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig ist.
4.
4.1
4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
4.1.2 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis 1991 als Elektromonteur bei diversen Elekrofirmen tätig war, zuletzt bei der Firma C.___ Elektrische Anlagen AG, D.___ (Urk. 8/16 S. S. 1-3). Dort betrug sein letztes Jahreseinkommen im Jahr 1991 Fr. 66'164.--. Nach seinem Unfall vom 15. Oktober 1991 (Urk. 20/5) war der Beschwerdeführer seit Januar 1992 abwechslungsweise bei zahlreichen Temporärarbeitgebern tätig, als Stellenloser gemeldet oder in Beschäftigungsprogrammen engagiert (Urk. 8/16 S. 3 ff.). Da nichts Abweichendes aktenkundig ist, muss angenommen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden noch heute in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur tätig wäre. Deswegen kann im Rahmen der Berechnung des Valideneinkommens vom damaligen Lohn ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der zwischen 1992 und 2003 eingetretenen, branchenspezifischen Nominallohnerhöhungen von 4,1 %, 2,6 %, 1,8 %, 0,9 %, 1,2 %, 0,2 %, 0,8 %, 0,2 %, 1,3 %, 2,7 % , 1,8 % und 1,2 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/1997 S. 28, 6/2003 S. 99 und 9/2004 S. 87, je Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 78'720.-- für das Jahr 2003 (Fr. 66'146.-- x 1,041 x 1,026 x 1,018 x 1,009 x 1,012 x 1,002 x 1,008 x 1,002 x 1,013 x 1,027 x 1,018 x 1,012).
4.2 Tabellenlöhne sind in den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) enthaltene, statistisch ermittelte Werte. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Berechnung des Valideneinkommens von der Gegebenheit leiten lassen, dass der Beschwerdeführer von Mai bis Oktober 2003 eine leichte Tätigkeit ausgeübt hatte, bei welcher er keine invaliditätsbedingten Einschränkungen erlitt (Urk. 8/12/1 S. 1; Urk. 8/12/3). Da gemäss Arztbericht ebenfalls von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur gelegentlichen Überkopfarbeiten ausgegangen werde konnte (Urk. 8/4/4), setzte sie als Valideneinkommen den Tabellenlohn Niveau 4 gemäss LSE ein. Dieses beläuft sich unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit und der durchschnittlichen Nominallohnerhöhung für das Jahr 2003 auf Fr. 57'806.-- (Fr. 4'557.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.014).
Obwohl aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1991 nicht mehr bei einer Elektrofirma angestellt war, kann obiger Berechnungsart der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Denn gemäss vorstehender Erwägungen 4.1 ist anzunehmen, dass ein Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung seinem bisherigen Tätigkeitsbereich treu geblieben wäre, dies umso mehr, als er über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt. Sodann hat er ebenfalls bei diversen seiner Temporäreinsätzen als Elektromonteur gearbeitet (Urk. 8/15). Dieser Tatsache wird die Beschwerdegegnerin nicht gerecht, wenn sie dem durch Fähigkeitszeugnis und Berufserfahrung qualifizierten Beschwerdeführer ein Valideneinkommen für Hilfstätigkeiten (Niveau 4) anrechnet. Würde auf die Tabellenlöhne abgestützt (Erw. 4.2.1), so wäre mindestens vom Lohnniveau 3 auszugehen, da dieses Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt (LSE 2002, S. 43). Somit wäre unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit und der branchenspezifischen Nominallohnerhöhung von 1,2 % von einem Valideneinkommen von Fr. 66'909.-- auszugehen (Fr. 5'285.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,012).
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die definitive Festlegung auf eine dieser beiden Methoden letztlich offen bleiben:
4.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
4.4 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten Tätigkeiten ohne zu viele Überkopfarbeiten und dies in einem Vollzeitpensum (vgl. vorstehen Erw. 3.2). Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
4.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für körperlich leichte Arbeiten ohne Überkopftätigkeiten eingesetzt werden kann, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Wäre, wie geltend gemacht wurde, das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), fiele zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass gemäss LSE das Lohnniveau für 50- bis 65-jährige Männer am höchsten ist (LSE 2002, Tabelle TA9, S. 55).
Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
4.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 78'720.-- (vorstehend Erw. 4.1.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 4.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'695.--, was einem Invaliditätsgrad von 34 % entspricht. Bei der Berechnung aufgrund des Tabellenlohnes (Niveau 3; vorstehend Erw. 4.2.3) würde ein Invaliditätsgrad von 22 % resultieren.
Damit besteht keinesfalls ein Anspruch auf eine Rente.
5.
5.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
5.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. November 2003 i.S. J., 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
Jede Massnahme, soll ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, S. 56). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hinzuweisen, wonach bei einem Alter von rund 60 Jahre die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit und die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit in Frage gestellt werden (vgl. Entscheid des EVG in Sachen W. vom 8. Januar 2004, I 336/03, Erw. 2 mit Hinweisen).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
5.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung und Begabung gemäss Entfaltung findet. Als Massnahmen fallen in Betracht insbesondere Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 114, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b mit Hinweisen). Freilich dürfen von einer versicherten Person in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b mit Hinweisen). Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren versicherten Personen in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 416 ff.). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer versicherten Person, die noch einen beträchtlichen Teil ihrer Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass sie - auch wenn sie bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt. So ist es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person unter Umständen zuzumuten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Juli 2001, I 360/00, Erw. 2d/bb).
5.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.)
5.6 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 61 Jahre alt, verfügt über einen Berufslehre-Abschluss sowie über eine langjährige Berufserfahrung. Er hat mithin auch schon andere Tätigkeiten ausgeübt als einzig seinen Beruf als Elektromonteur (vgl. Urk. 8/12/3). 1991 bezog er letztmals seinen Lohn von einer Elektro-Firma. Danach war er teilweise stellenlos oder bei Temporärarbeitsfirmen tätig (Urk. 8/16 S. 3 ff.). Sodann wurden ihm offensichtlich bereits 1995 berufliche Massnahmen zuteil (vgl. Urk. 8/21).
Da sich beim Beschwerdeführer die grundsätzliche Frage stellt, ob er in der freien Wirtschaft aufgrund seine Alters noch vermittelbar ist, spielt die Frage des Berufs eine untergeordnete Rolle. Demzufolge ist es nicht sinnvoll, noch eine Umschulung zu finanzieren, dies zumal für die Ausübung einer leichten Tätigkeit eine betriebübliche Einarbeitung ausreichen dürfte.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, aufgrund seines Alters sowie der noch verbleibenden Arbeitsjahre muss sodann aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen ein Anspruch auf Berufsberatung verneint werden.
Der Anspruch auf Massnahmen der Arbeitsvermittlung scheitert vorliegend daran, dass Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, nicht ausgewiesen sind. Denn dem Beschwerdeführer sind körperlich leichtere Tätigkeiten mit nur gelegentlichen Überkopfarbeiten ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (vgl. vorne Erw. 3.2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Schwierigkeiten bei der Stellensuche vorwiegend mit dem Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen (Urk. 8/16), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat (ZAK 1976 S. 99 f.; BGE 107 V 17 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).