Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00027
IV.2004.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 22. Juni 2004

in Sachen

C.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Roland E. Pedergnana
Wengistrasse 12, 9014 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene C.___ stürzte am 6. November 1997 bei der Ausübung seiner Arbeit als Handlanger aus drei Metern Höhe von einem Baugerüst (Urk. 7/12). Nach den erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/10-12) und dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/38) sprach ihm die IV-Stelle Uri eine befristete ganze Rente vom 1. November 1998 bis 31. Januar 1999 zu (Verfügung vom 6. August 1999; Urk. 7/6). Am 28. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/25). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 7/24) und den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 24. Februar 2003 (Urk. 7/9) ein und veranlasste das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. August 2003 (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 5. September 2003 verneinte die Verwaltung den Leistungsanspruch (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2003 (Urk. 7/20) wies sie mit Entscheid vom 8. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess C.___, vertreten durch Dr. iur. Roland E. Pedergnana, am 9. Januar 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
" 1.  Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 05. September 2003 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 6. November 1998 (ein Jahr nach Unfall), eventualiter ab 29. Januar 2002 (ein Jahr rückwirkend ab Anmeldung) eine volle IV-Rente zuzusprechen.
  2.   Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit bis zur Beendigung der ärztlichen Abklärungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen ein Wartezeittaggeld zuzusprechen.
  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche  rungsanstalt."
         Die Verwaltung schloss am 17. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 23. Februar 2004 geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ein unmittelbares und direktes Verfahren durchzuführen, damit sich das Gericht einen eigenen Eindruck von ihm machen könne, da die Beschwerdegegnerin insbesondere "seine Glaubwürdigkeit und sein Wissen um die Abläufe" anzweifle (Urk. 1 S. 2 II Ziff. 2). Diesem Wortlaut war nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beantragen wollte. Denn rechtsprechungsgemäss muss ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung klar und unmissverständlich sein (BGE 122 V 55 Erw. 3a Abs. 2), was vorliegend nicht zutraf. Weiter wäre der Rechtsvertreter nach Treu und Glauben gehalten gewesen, im Namen des Beschwerdeführers gegen den Abschluss des Schriftenwechsels (vom 23. Februar 2004; Urk. 8) zu opponieren, wenn er auf einem mündlichen Verfahren bestanden hätte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. September 2002 i.S. B., U 382/00, Erw. 1a Abs. 4 f. mit Hinweisen). Dies führte das Gericht zum Schluss, dass es sich beim vorgenannten Begehren allenfalls um einen Antrag auf persönliche Anhörung oder Befragung, also um einen Beweisantrag handeln kann, weshalb auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wurde.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid (sog. Valideneinkommen) geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1).
2.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Wurde eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
2.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat oder lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes handelt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen), so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3.       Im Streit liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung begründete den fehlenden Rentenanspruch damit, dass der Beschwerdeführer wegen eines neu hinzugetretenen psychischen Leidens erst seit August 2003 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und somit die einjährige Wartezeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht erfüllt habe (Urk. 2 und 7/4). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei seit dem Unfall vom 6. November 1997 aus somatischen und psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig und habe ab November 1998 (ein Jahr nach dem Unfall), eventualiter ab Januar 2001 (ein Jahr vor Anmeldung) Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).

4.       Zu prüfen ist, ob seit der Aufhebung der befristeten Rente auf Ende Januar 1999 eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
4.1     Die Verwaltung begründete die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente von November 1998 bis Januar 1999 damit, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Arbeitsunfalles vom 6. November 1997 eine Commotio celebri, eine dislozierte, subcapitale metacarpale Fraktur der rechten Hand, Riss-Quetsch-Wunden am Kopf rechts sowie multiple Kontusionen zugezogen habe und deshalb vom 6. November 1997 bis 17. Januar 1999 überwiegend vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 18. Januar 1999 sei es ihm aber wieder zuzumuten, die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % auszuüben (Verfügung vom 6. August 1999; Urk. 7/6). Diese Verfügung gründete vor allem auf dem (Austritts-)Bericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 24. Juli 1998, in dem insbesondere anhand eines psychosomatischen Konsiliums eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/11).
4.2     Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 7/9) zur Einsicht gelangt, der Beschwerdeführer sei seit besagtem Unfall trotz vielseitiger intensiver Bemühungen nie mehr arbeitsfähig geworden (bei körperlicher Belastung immer extreme Zunahme der auch in Ruhe rezidivierenden Schwindelgefühlen und Kopfschmerzen), handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 2.3 vorstehend) nicht ausreicht, um einen erneuten Rentenanspruch zu begründen.
4.3     Im psychiatrischen Gutachten stellt Dr. B.___ die Diagnose chronifizierte somatoforme Schmerzstörung mit zunehmender Invalidisierung und sekundär depressiver Störung (ICD-10 F45.4, F32.0; Urk. 7/8 S. 6). Dabei handelt es sich - da zuvor eine psychische Erkrankung ausgeschlossen wurde - nicht um dasselbe Leiden, weshalb diesbezüglich eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes zu bejahen ist.

5.       Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides Anspruch auf eine (erneute) Rente hat. Die Verwaltung verneinte dies unter Hinweis auf das Nichterfüllen des Wartejahres (Urk. 2).
5.1     Laut dem psychiatrischen Gutachten steht beim Krankheitserleben des Beschwerdeführers der somatische Anteil eindeutig im Vordergrund. Aus dem Schock, den er beim Unfall erlitten habe und den dadurch verursachten Symptomen - Schwindelanfälle, Unsicherheit beim Einsetzen der Motorik, Stehen und Gehen - komme er nicht heraus. Nach der erfolglosen, langdauernden Therapie und der Verzögerung der Heilung habe sich ein Gefühl der Machtlosigkeit entwickelt. Der Leidensdruck sei entsprechend der Beeinträchtigung des subjektiven Ausmasses der Behinderung gross. Bei der Einschätzung einer für ihn geeigneten psychiatrischen Behandlung fehle vorerst jede Motivation, da von ihm nur die körperliche Behandlung als geeignet angesehen werde. Die Schilderung der Schmerzstörung bei irgendeiner Tätigkeit sei stark emotional betont. Eine Kompensation zur Aufrechterhaltung des durch die existenzielle Gefährdung ständig bedrohten Selbstwertgefühls fände er nicht. Die Folge sei eine depressive Verstimmung. Dass er die Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht in Betracht ziehe, sei am wahrscheinlichsten in der Chronizität der Beschwerden begründet. Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn (angestrebte psychosoziale Vorteile) seien nicht erkennbar. Phänomenologisch-diagnostisch entspreche das Bild einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Verstimmung (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Antriebsverminderung). Das Ausmass der Verstimmung sei klinisch als leicht zu beurteilen (Urk. 7/8 S. 5 f.).
         Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %. Eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit sei erst nach einer psychiatrisch-pharmakologischen Behandlung möglich. Dann bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit (z.B. in einem Spital oder Altersheim - Transport der Wäsche zur Wäscherei) eine anfängliche Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 35 % (Urk. 7/8 S. 6).
5.2     Aufgrund des geschilderten Krankheitsverlaufs (Entwicklung des Gefühls der Machtlosigkeit aufgrund der erfolglosen, langdauernden Therapie und der Verzögerung der Heilung) und der - wenn auch beschränkten - Therapierbarkeit kann eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG ausgeschlossen werden. Zu Recht hat die IV-Stelle daher die Zusprechung einer Invalidenrente unter Beachtung der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geprüft.
         Hinsichtlich des Beginns der einjährigen Wartefrist führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des neu hinzugetretenen psychischen Leidens seit August 2003 in seiner Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit eingeschränkt (Verfügung vom 5. September 2003; Urk. 7/4), worauf auch im Einspracheentscheid verwiesen wird (Urk. 2 S. 2). Diese Annahme stützt sich auf die Aussage des internen medizinischen Dienstes, die Wartezeit gelte mit Erstellung des psychiatrischen Gutachtens als eröffnet (vgl. internes Feststellungsblatt vom 5. September 2003; Urk. 7/3 S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da es aufgrund der Art und des Verlaufs der Krankheit möglich beziehungsweise wahrscheinlich ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits einige Zeit vor dem August 2003 um mindestens 20 % - also in dem für die Auslösung der Wartezeit massgebenden Ausmass - reduziert war. Eine Angabe hinsichtlich des Beginns der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich dem psychiatrischen Gutachtens aber nicht entnehmen (Urk. 7/8); auch hat die Verwaltung trotz Bestehens dieser Unsicherheit die Gutachterin diesbezüglich nicht ergänzend befragt. Es kann daher nicht rechtsgenügend festgelegt werden, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Wartejahres zu legen und von welcher durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum auszugehen ist, weshalb die Sache zur diesbezüglichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Anzufügen bleibt, dass in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG nur Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate - also aufgrund der am 28. Januar 2003 datierten Anmeldung (Urk. 7/25) für die Monate ab Januar 2002 - überhaupt ausgerichtet werden könnten.
6.       Der Beschwerdeführer beantragte weiter für die Zeit bis zur Beendigung der ärztlichen Abklärungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen ein Wartetaggeld (Urk. 1 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2). Für den Bezug von Wartetaggeldern wird (zunächst) vorausgesetzt, dass die versicherte Person auf eine Eingliederungsmassnahme- und nicht bloss auf eine Abklärungsmassnahme wartet (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgesetzes zum Sozialversicherungsrechts: IVG, Zürich 1997, S. 178 mit Hinweis auf BGE 116 V 86). Von vornherein ausgeschlossen werden kann daher ein Taggeld für das Warten auf medizinische Abklärungen. Weiter liegt auch kein Warten auf die Abklärung oder Durchführung einer Eingliederungsmassnahme vor, beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Verwaltung doch nur die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/25). Es besteht somit kein Anspruch auf Wartetaggeld.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roland E. Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).