IV.2004.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 22. Juni 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1968, gelernte Servicefachangestellte und seit August 2002 als Haushelferin bei D.___ tätig, meldete sich 7. Mai 2003 wegen verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/32). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. A.___, Gynäkologie & Geburtshilfe FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/31) und einen Arbeitgeberbericht bei D.___ (Urk. 8/28) ein. Mit Verfügungen vom 2. September 2003 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/4-5). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 23. September 2003 Einsprache (Urk. 8/23). Der Rechtsdienst für Behinderte, den die Versicherte gleichentags mit ihrer Vertretung in der Angelegenheit beauftragt hatte (vgl. Urk. 8/17 = Urk. 8/21), ergänzte die Einsprache am 2. Oktober 2003 (Urk. 8/18). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 9. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
         Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine psychiatrische Begutachtung erfolge, und wurden ihnen den in Aussicht genommenen Gutachter sowie die an diesen zu stellenden Fragen bekanntgegeben (Urk. 16). Nachdem die Parteien keine Einwendungen gegen den Gutachter vorgebracht hatten (vgl. Urk. 18-19), wurde med. pract. E.___, Leitender Arzt für Psychiatrische Begutachtung, F.___, mit der Begutachtung beauftragt und es wurden ihm die vorgesehenen Fragen einschliesslich der von der IV-Stelle beantragten Zusatzfragen (vgl. Urk. 20) vorgelegt (Urk. 21). Das Gutachten erstattete med. pract. E.___ am 14. Dezember 2004 (Urk. 26). Die Versicherte nahm dazu am 20. Januar 2005 Stellung (Urk. 30), während die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde dem ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten, dem Altersheim G.___, aufgegeben, verschiedene Auskünfte zu erteilen (Urk. 31). Dieser Auflage kam das Altersheim G.___ am 24. März 2005 nach (Urk. 34). Hierzu nahm die Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2005 Stellung (Urk. 38), während die IV-Stelle wiederum auf eine Stellungnahme verzichtete. Am 30. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 39).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 24. November 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsracheentscheid vom 24. November 2003 zutreffend erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Über diesen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2003 (Urk. 8/5) sowie hernach im Einspracheverfahren befunden. Die mit weiterer Verfügung vom 2. September 2003 ebenfalls erfolgte Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 23. September 2003 zwar formell angefochten, die Begründung der Einsprache richtete sich jedoch einzig auf die verneinten Rentenanspruch (vgl. Urk. 8/23). Auch die Einspracheergänzung richtete sich auf den strittigen Rentenanspruch. Auf die Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist somit nicht weiter einzugehen.
4.
4.1     Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben. Gestützt auf die Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, körperliche Schwerstarbeit zu verrichten, ergebe sich ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 43'533.--. Das Valideneinkommen belaufe sich demgegenüber auf Fr. 53'000.--. Massgebend für die Festsetzung des Valideneinkommens seien die Verdienstmöglichkeiten im Alterszentrum H.___, wo die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 tätig gewesen sei und wo sie gemäss ihren Angaben ohne die gesundheitlichen Beschwerden in einem vollen Pensum weiterhin arbeiten würde. Nicht abgestellt werden könne auf die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 bis 1996 ausgeübte Tätigkeit. Diese Stelle habe die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität von sich aus aufgegeben. Auf den damaligen Verdienst respektive auf im Zusammenhang mit dieser Anstellung mögliche Verdienstaussichten nach Absolvierung einer Zusatzausbildung könne sich die Beschwerdeführerin somit nicht berufen. Nicht zutreffend sei ferner der Standpunkt der Beschwerdeführerin, bereits vor dem Jahr 2000 sei sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was bei der Festlegung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei. Dies sei durch nichts belegt. Aus sämtlichen Arztberichten gehe hervor, dass erst im Jahr 2000 gesundheitliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, welche die erwerbliche Leistungsfähigkeit beeinträchtig hätten (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
4.2     Die Beschwerdeführerin führt aus, aus dem von ihr erlernten Beruf der Servicefachangestellten habe sie 1994 in den Pflegebereich gewechselt und einen Pflegerinnenkurs, diverse weitere Kurse sowie ein Führungsseminar absolviert und hernach als Gruppenleiterin im Altersheim G.___ gearbeitet. Nach Einführung neuer Ausbildungsstandards in der Pflege sei sie vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die für die weitere Tätigkeit als Gruppenleiterin notwendige zweijährige Zusatzausbildung zu absolvieren. Sie habe sich aber nicht zu dieser weiteren Ausbildung entschliessen können, da sie bereits damals an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe. Gemäss dem Gutachten von med. pract. E.___ habe sie bereits Jahre vor dem Jahr 2000 an einer mittelgradigen Depression gelitten, welche die erwerbliche Leistungsfähigkeit tangiert habe. Später sei dann eine Krebserkrankung dazugekommen. Aktuell bestehe selbst für eine leidensangepasste Tätigkeit keine volle Leistungsfähigkeit. Als Folge der Krebserkrankung respektive der Krebsbehandlung leide sie an schmerzhaften Knochen im Hüftbereich und in den Beinen. Des Weiteren leide sie an Osteoporose, was ein längeres Sitzen verhindere. Hinzu kämen am rechten Arm Muskelschmerzen sowie Schwellungen im Bereich der rechten Hand. Auch zu berücksichtigen seien die Auswirkungen der psychischen Beschwerden. Aufgrund aller bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehe eine Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 11 S. 2, Urk. 30 S. 1).
         Bei der Bemessung des Valideneinkommens falle ins Gewicht, dass sie ohne den Gesundheitsschaden in einem vollen Pensum als Gruppenleiterin im Altersheim G.___ gearbeitet hätte. Damit hätte sie im Jahr 2003 ein Einkommen von über Fr. 86'000.-- pro Jahr erzielen können. Zur Zeit bewältige sie in der Betagtenbetreuung (Betreuerin einer Einzelperson in deren Haushalt) ein Pensum von 45 %. Aufgrund der starken Nebenwirkungen und Folgen der Krebsbehandlung sei es ihr nicht möglich, ein höheres Pensum auszufüllen. Für eine Tätigkeit in einem Büro sei sie ungeeignet. Sie habe lediglich die Realschule absolviert und sei für reine Kopfarbeit wenig begabt. Des Weiteren sei durch die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt. Aber auch aus somatischen Gründen sei eine Tätigkeit im Bürobereich nicht geeignet. Längeres Sitzen sei infolge der Knochenbeschwerden, vor allem im Hüftbereich, nicht möglich (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 30 S. 2, Urk. 38 S. 1).

5.
5.1     Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar, stützt sich auf die entsprechende Beurteilung des Gynäkologen Dr. A.___ vom Juli 2003 (vgl. Urk. 8/8/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, auf den Bericht von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, denn dessen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, ungenau und widersprüchlich. Dr. A.___ sei zwar der operierende Arzt gewesen, nicht jedoch der nachbehandelnde Arzt. Entsprechend habe er auch die Arbeitsfähigkeit nicht lückenlos beurteilen können. Hinzu komme, dass Dr. A.___ nicht berücksichtigt habe, dass wegen eines Lymphödems von Juni bis Ende August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten bestanden habe. Ferner habe er die Auswirkungen der bestehenden Knochenbeschwerden im Hüftbereich und in den Beinen und die Auswirkungen der durch die Krebsbehandlung verursachten Osteoporose nicht miteinbezogen, obschon er eine Untersuchung der Knochendichte durchgeführt habe (Urk. 1 S. 4 f. lit. b).
5.2     Zum ersten Einwand ist zu erwähnen, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in der Nachbehandlung zwar nicht ständig sah, er jedoch für die Berichterstattung, soweit die Befunde nicht von ihm selber erhoben wurden, über den gesamten Nachverlauf dokumentiert war. Es kann hierzu auf die zahlreichen Anhänge zu seinem Bericht vom 13. Juli 2003 verwiesen werden (vgl. Urk. 8/8/3-17). Die Arbeitsunfähigkeit beurteilte er korrekt für die Zeit, in welcher er die Beschwerdeführerin unmittelbar betreute (vgl. Urk. 8/8/1 S. 1 lit. B und S. 2 lit. D Ziff. 1). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist somit nicht stichhaltig. Der Vorwurf der Ungenauigkeit, der Widersprüchlichkeit sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit trifft offensichtlich nicht zu.
         Dr. A.___ berücksichtige des Weiteren auch die Problematik betreffend Lymphödem. Entsprechende Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin (belastungsabhängige Schwellungen der rechten oberen Extremität) wurden im Bericht hervorgehoben (vgl. Urk. 8/8/1 S. 2 lit. D Ziff. 4). Dr. A.___ stellte bei seiner letzten Untersuchung vor der Berichterstattung am 25. Februar 2003 im Bereich der rechten oberen Extremität lediglich ein diskretes Lymphödem fest (Urk. 8/8/1 S. 2 lit. B Ziff. 5). Damit ist offenbar, dass es belastungsabhängig zu Schwellungen kommen kann, weshalb Dr. A.___ entsprechend bei der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erwähnte, physisch etwas einschränkend sei die Tatsache, dass es bei grösserer und längerer Belastung der rechten oberen Extremität zum Auftreten eines Lymphödems kommen könne (Urk. 8/8/2 S. 1). Auch der Hausarzt Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juli 2003, bei schwerer körperlicher Arbeit nehme das Lymphödem zu (Urk. 8/10/1 S. 2 lit. B Ziff. 4). Desgleichen sprach der die Beschwerdeführerin seit August 2003 ebenfalls behandelnde Dr. med. Matthias I.___, Allgemeinmedizin FMH, von einem belastungsabhängigen Lymphödem am rechten Arm (Urk. 12/1 S. 1). Von einer dauernden diesbezüglichen Einschränkungen kann somit zusammenfassend nicht ausgegangen werden. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnungen von Dr. A.___ steht des Weiteren fest, dass die Problematik bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zweifellos Berücksichtigung fand.
         Was die von der Beschwerdeführerin erwähnte Osteoporose betrifft, gilt es zu beachten, dass sich eine derartige Diagnose in keinem der vorhandenen ärztlichen Berichte vermerkt ist. Überhaupt ergab die im Juni 2001 vorgenommene Skelettszintigraphie am Kantonsspital U.___ keine Hinweise auf ein krankhaftes Geschehen (Urk. 8/8/7). Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin hingegen bedingt durch die chemotherapeutische Behandlung (Zoladexinjektionen) an Knochenschmerzen, was auch Dr. A.___ bekannt war (vgl. Urk. 8/8/1 S. 2 lit. D Ziff. 4), womit diese Beschwerden auch in die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einflossen.
5.3     Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin neu geltend, sie befinde sich im Zusammenhang mit Muskelbeschwerden und mit Schwellungen an der rechten Hand in physiotherapeutischer Behandlung. Es sei ein Bericht von Dr. I.___ beizuziehen (Urk. 1 S. 5 lit. c). Derartige Beschwerden wurden bisher nicht dokumentiert, obschon die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schmerzen bestünden seit längerer Zeit. Im nachgereichten Bericht von Dr. I.___ vom 10. Februar 2004 erwähnte dieser bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit davon nichts (vgl. Urk. 12/1/1). Somit ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden, sofern sie bestehen, keine gravierenden Auswirkungen haben.
5.4     Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung von Dr. A.___ erhobene Kritik als unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere sprechen auch die übrigen ärztlichen Beurteilungen nicht dagegen. Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 gar nicht zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/10/1) und im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 10. Februar 2004 äusserte sich dieser gesamthaft zur Leistungsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht (vgl. Urk. 12/1/1). Insgesamt bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit nicht zumutbarerweise vollzeitlich tätig sein könnte.

6.
6.1     Betreffend die geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 5 lit. d, Urk. 11 S. 2 Ziff. 1) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___, FMH Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2004 ein, aus dem sich ergibt, sie leide seit Jahren, das heisst seit 1995, an einer rezidivierenden depressiven Angststörung, derentwegen seit 1995 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegerin von 30 % bestanden habe. Die depressive Symptomatik habe sich durch die Krebserkrankung im Jahr 2000 noch verstärkt und zu einer von Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Die psychische Erkrankung wirke sich nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern in jeder anderen Erwerbstätigkeit einschränkend aus. Ein Pensum von mehr als 50 % sei generell nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Pflegerin in einem ruhigen Rahmen (Einzelbetreuung) sei für die Beschwerdeführerin optimal, sofern sie dabei keinen grösseren physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt werde (Urk. 14/2/2).
6.2     Im psychiatrischen Gutachten von med. pract. E.___ vom 14. Dezember 2004, das dieser gestützt auf die medizinischen Vorakten sowie gestützt auf eine eigene Exploration der Beschwerdeführerin verfasste, stellte er die Diagnose einer mittelgradigen Depression nach ICD-1 F32.1. Med. pract. E.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in familiär belasteten Verhältnissen aufgewachsen. Sie sei unehelich geboren und die ersten Jahre sei sie von Grosseltern betreut und erzogen worden. Hernach sei sie zur Mutter und zu ihrem Stiefvater gekommen, welcher aber Alkoholprobleme gehabt habe. Später sei diese Ehe der Mutter wieder geschieden worden. Gewissermassen als Überlebensstrategie habe die Beschwerdeführerin den Weg gewählt, sich als problemloses und anpassungsfähiges Kind zu präsentieren. Sie habe aber dabei kein stabiles Selbstbewusstsein entwickelt. Nach Abschluss der Schule habe sie zum Beispiel nicht gewusst, was für einen Beruf sie gerne erlernen würde. Ohne Widerstreben habe sie sich von der Mutter eine Ausbildung vermitteln lassen. Auch das spätere Leben sei immer davon geprägt gewesen, dass sie sich den Wünschen und Bedürfnissen anderer angepasst habe. Sie habe etliche Jahre im Restaurant des Partners der Mutter gearbeitet, obschon sie dort wenig verdient habe. Ihren langjährigen Partner habe sie stets unterstützt und betreut, obschon die Situation wegen dessen Kokainsucht schwierig gewesen sei. Es könne somit nicht verwundern, dass sie sich schliesslich auch beruflich im Bereich der Betreuung von Menschen engagiert habe (Urk. 26 S. 7).
         Rückblickend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren emotional überlastet gewesen sei. Mit ihrem Defizit an Selbstbewusstsein habe sie es zu wenig geschafft, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, eigene Bedürfnisse zu erkennen, zu formulieren und diese auch umzusetzen. Aus psychiatrischer Sicht sei es gut verständlich, dass es bei der Beschwerdeführerin schliesslich zu einem Erschöpfungszustand gekommen sei, dessen Beginn etwa sieben bis acht Jahre zurückliege. Der Begriff der Erschöpfungsdepression eigne sich zur Beschreibung des Zustands der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass Erschöpfung und Einbussen an Vitalität schon vor dem Jahr 2000 aufgetreten seien, sei absolut glaubhaft (Urk. 26 S. 7).
         Eine zusätzliche erhebliche psychische Belastung sei dann im Jahre 2000 dazugekommen, als die Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin aufgetreten sei. Die noch immer infauste Prognose stelle zusätzlich eine dauerhafte psychische Belastung dar. Dass die Diagnose einer Depression lange Zeit nicht gestellt worden sei, könne nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Bei einer depressiven Entwicklung prägten oft somatische Probleme oder Sorge um die körperliche Gesundheit das Krankheitsbild (Urk. 26 S. 7 f.).
         Die Tätigkeit als Hauswirtschafterin und Betagtenbetreuerin sei für die Beschwerdeführerin gut geeignet. Sie entspreche ihrem persönlichen Interesse und die Betreuung einer Einzelperson in deren Haushalt ermögliche ihr eine Arbeitszeit zwischen fünf und sechs Stunden pro Tag, wobei manche Stunde aber eher als Präsenzzeit und nicht als Arbeitszeit zu bewerten sei. Die Beschwerdeführerin könne sich zum Beispiel ihre Mittagspause selber einrichten, wenn die von ihr betreute Person ihren Mittagsschlaf mache. Eine vergleichbare Arbeitszeit wäre der Beschwerdeführerin bei D.___, wo sie früher gearbeitet habe, nicht möglich, da sie durchgehend ohne Pause mehrere Haushalte betreuen müsste. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Tätigkeit in der Stiftung G.___ krankheitsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mit der jetzigen Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin eine für sie sinnvolle Nische auf dem Arbeitsmarkt gefunden. Diese Tätigkeit sei ihrem psychischen Leiden gut angepasst. In einer anderen Tätigkeit vermöchte sich keine höheren Leistungen zu erbringen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hänge eindeutig mit ihrer Erkrankung an einer Depression zusammen. Durch die medikamentöse und psychiatrische Behandlung sei für die Zukunft eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zwar möglich. Aufgrund des mehrjährig chronifizierten Verlaufs könne aber nicht vorausgesagt werden, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand voraussichtlich verbessern werde (Urk. 26 S. 8).
6.3     Sowohl aus dem Bericht von Dr. J.___ als auch aus dem in jeder Hinsicht begründeten und nachvollziehbaren Gutachten von med. pract. E.___ ergibt sich rechtsgenüglich, dass die Beschwerdeführerin schon seit etlichen Jahren an einer psychischen Erkrankung mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit leidet. Diese diagnostizierte mittelgradige Depression respektive die damit verbundene Gesamtheit der Symptome erklärt die von der Beschwerdeführerin ab 1995 geklagten Beschwerden hinlänglich (vgl. 3/3-4). Beide Ärzte kommen dabei zum Schluss, dass die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit als Betagtenbetreuerin und Hauswirtschafterin dem Leiden am besten angepasst sei, da diese Tätigkeit ihr gewisse Freiheiten bei der Gestaltung des Arbeitsablaufes lasse, was wiederum ein möglichst hohes Arbeitspensum zulasse. Das zumutbare Pensum schätzte Dr. J.___ auf nicht mehr als 50 % ein, med. pract. E.___ gelangte zum Schluss, das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erbrachte Pensum, welches gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin bei durchschnittlich 45 % liegt (vgl. Urk. 1 S. 7 lit. b) sei angemessen.

7.
7.1     Im Zusammenhang mit der Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin mittels der Tätigkeit im Jahr 2002 im Alterszentrum H.___ erzielten Verdienst ab (vgl. Urk. 8/26). Sie begründete dies zum einen damit, die gesundheitlichen Probleme seien erst im Jahr 2000 aufgetreten. Zuvor aufgegebene Stellen fielen daher für die Invaliditätsbemessung ausser Betracht. Dafür seien andere als gesundheitliche Gründe massgebend gewesen. Die Beschwerdeführerin selber habe einmal geäussert, dass sie keine Kämpferin sei und ihre Stelle jeweils wechsle, wenn die Tätigkeit anfange, sie zu belasten. Diese Einstellung der Beschwerdeführerin werde durch ihren Lebenslauf gestützt und habe nichts mit gesundheitlichen Problemen zu tun. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe selber erklärt, ohne gesundheitliche Probleme würde sie in einem vollen Pensum im Alterszentrum H.___ arbeiten (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8/2 S. 1 und S. 2 f.).
7.2     Die durchgeführten psychiatrischen Abklärungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin effektiv bereits vor dem Jahr 2000, das heisst zirka Mitte der Neunzigerjahre, an gesundheitlichen Problemen litt, welche sich auch auf die erwerbliche Leistungsfähigkeiten auswirkten. Somit ist näher auf die damalige berufliche Situation einzugehen.
7.3     Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Juli 1994 bis Ende August 1996 im Altersheim G.___ zunächst als Allrounderin im hauswirtschaftlichen Bereich mit einem Pensum von 80 % und dann ab 1. Januar 1995 als Gruppenleiterin in der Betagtenbetreuung in einem Pensum von 60 % tätig war, ohne dass sie für Gruppenleiterinnentätigkeit über eine Fachausbildung verfügte, sondern lediglich einen Kurs in Grundpflege mit einem Praktikum absolviert hatte (Urk. 8/13/2, Urk. 8/34/2, Urk. 8/34/4, Urk. 34). Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufgaben sind im Arbeitszeugnis vom 27. September 1996 im einzelnen aufgeführt (Urk. 8/34/4 S. 1). Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auskunft des Altersheims G.___ vom 28. Oktober 2003 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über beste Fähigkeiten für diese Tätigkeit und auch über die Voraussetzungen für eine berufsbegleitende Fachausbildung verfügte (Urk. 8/13/2).
         Zwar ist aus keiner der Auskünfte von der damaligen Arbeitgeberschaft ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die damalige Anstellung tatsächlich kündigte. Dass der Weggang von dieser Stelle aber gesundheitlich bedingt war, ist nicht zu bezweifeln. Zum einen litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufgabe dieser Stelle ausgewiesenermassen bereits unter gesundheitlichen Einschränkungen. Des Weiteren lässt sich die von der Beschwerdegegnerin in den Raum gestellte Vermutung, es liege im Wesen der Beschwerdeführerin, ihre Stellen ohne äusseren Anlass regelmässig zu wechseln, nicht aufrecht erhalten. Zwar äusserte sie sich gegenüber der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin einmal dahingehend, sie habe wenige berufliche Ambitionen, sie möchte genug verdienen, um durch das Leben zu kommen und um sich hie und da Ferien leisten zu können. Es sei wichtig für sie, dass sie abends jeweils nicht völlig erledigt sei. Wenn es zu stressig werde und sich nach einigen Gesprächen nichts ändere, suche sie sich eine neue Arbeitsstelle (vgl. Urk. 8/24 S. 3). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass diese Äusserung erfolgte, als die Beschwerdeführerin bereits nur noch eingeschränkt erwerbsfähig war, das heisst im Jahre 2003. Des Weiteren zeigt ihre Berufsbiographie alles andere als einen unsteten Verlauf. Nach erfolgter Ausbildung zur Servicefachfrau im Jahr 1988 arbeitete sie etliche Jahre, das heisst bis 1994, in diesem Berufsfeld und kehrte zwischen 1997 und 2001 sogar noch einmal in diesen zurück (vgl. Urk. 8/34/1, Urk. 8/34/3 S. 2, Urk. 8/34/6-9). Ansonsten bestätigte sie sich im Bereich der Betagtenbetreuung und arbeitet noch heute in dieser Sparte (vgl. Urk. 8/34/3 S. 2, Urk. 8/34/4-5). Im Übrigen spricht es für eine erhebliche Belastungstoleranz, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Erkrankung nach ihren Kräften stets eine Erwerbstätigkeit ausübte (vgl. Urk. 8/31 S. 2), namentlich auch in der Zeit ihrer Krebserkrankung und Krebsbehandlung, in welcher ihr ärztlicherseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/8/1 S. 1 Lit. B, Urk. 8/10/1 S. 1 lit. B). Vor diesem Hintergrund relativiert sich die fragliche Äusserung der Beschwerdeführerin erheblich.
         Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die Stelle im Altersheim G.___ aufgab und hernach lediglich verschiedene temporäre Einsätze im Pflegebereich leistete und dann schliesslich die Betagtenbetreuung in einem Privathaushalt übernahm; mithin eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit, welche sich auch heute ausübt (vgl. Urk. 8/34/3 S. 2). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass sie die Stelle im Altersheim G.___ als Gruppenleiterin aus gesundheitlichen Gründen zu Gunsten der nachfolgenden, zweifellos finanziell weniger einträglichen Tätigkeiten aufgab. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die für eine Gruppenleitung im Pflege- und Betreuungsbereich erforderliche berufsbegleitende Ausbildung absolviert hätte und hernach in dieser Funktion in einem Alters- und Pflegeheim tätig gewesen wäre, sei es im Altersheim G.___, sei es in einem anderen Heim. Dass die Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin am 27. August 2003 angab, im Gesundheitsfall würde sie die Stelle im Altersheim H.___ weiterhin und in einem vollen Pensum ausüben (vgl. Urk. 8/24 S. 5), bestätigt das soeben Gesagte. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, anders als im Jahr 2002 im Altersheim H.___ (vgl. Urk. 8/26), im Gesundheitsfall eine leitende Stellung inne gehabt hätte.
7.4     Laut der Auskunft des Altersheims G.___ vom 28. Oktober 2003 hätte die Beschwerdeführerin in der Funktion als Gruppenleiterin bei einer vollzeitlichen Anstellung im Jahr 2003 einen Verdienst von Fr. 86'099.-- pro Jahr respektive von Fr. 6'623.-- pro Monat erzielen können (Urk. 8/13/2-3). Gemäss der Auskunft des Altersheims G.___ vom 24. März 2005 hätte die Beschwerdeführerin an dieser Stelle bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % im Jahr 2005 einen monatlichen Lohn von Fr. 3'933.-- erzielen können, wobei im angegebenen Lohn eine einmalige Lohnkürzung von 3 % für das öffentliche Personal mitberücksichtigt ist (Urk. 34). Hochgerechnet auf ein volles Pensum ergäbe dies einen Monatslohn von Fr. 6'555.-- (Fr. 3'933.-- : 60 x 100) respektive einen Jahreslohn von Fr. 85'215.-- mit der derzeitigen, dem städtischen Personal auferlegten Lohnkürzung von 3 %. Ohne Lohnkürzung von 3 % (3 % von Fr. 85'215.-- entspricht Fr. 2'556.--) ergäbe sich ein im Vergleich zu den Angaben des Jahres 2003 ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 87'771.-- (Fr. 85'215.-- x 0,03 + Fr. 85'215.--).
7.5     Zu berücksichtigen ist, dass laut der Auskunft vom 24. März 2005 keine vollzeitliche Tätigkeit, sondern maximal ein Pensum von 60 % möglich gewesen wäre (vgl. Urk. 34). Ob es sich bei der Auskunft des Altersheims G.___ vom 28. Oktober 2003 betreffend Verdienst bei vollem Pensum um eine falsche Angabe handelt oder ob sich die Anstellungsbedingungen seit dem Jahr 2003 bis zum Zeitpunkt der Auskunft vom 24. März 2005 änderten, ist nicht ersichtlich. Für eine anfänglich unrichtige Auskunft spricht, dass die Beschwerdeführerin im Altersheim G.___ nie ein Pensum von über 60 % ausübte. Weitere Abklärungen in diesem Punkt können aber unterbleiben, nachdem die Beschwerdeführerin die Angaben betreffend Stellenpensum in der jüngsten Auskunft vom 24. März 2005 nicht bestritt (vgl. Urk. 38 S. 2), weshalb von der Auskunft auszugehen, dass im Altersheim G.___ das höchstmögliche Pensum für eine Gruppenleiterin 60 % beträgt. Da die Beschwerdeführerin aber geltend macht, im Gesundheitsfalle hätte sie vollzeitlich gearbeitet, ist davon auszugehen, dass sie sich nach erfolgter Ausbildung zur Gruppenleiterin eine entsprechende Vollzeitstelle gesucht hätte. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher nicht auf die konkreten Angaben des Altersheims G.___ abzustellen, sondern es ist auf die in den Tabellenlöhnen angegebenen Durchschnittslöhne zurückzugreifen.
7.6     Für die Invaliditätsbemessung kann praxisgemäss auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt werden (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.7     Gemäss LSE 2002 erzielten Frauen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum (privater und öffentlicher Sektor zusammengenommen) auf dem Anforderungsniveau 1 und 2 (anspruchsvolle, selbstständige und qualifizierte Arbeiten) ein monatliches Einkommen von Fr. 6'117.-- pro Monat (LSE 2002 S. 51 Tab. A7 Ziff. 33 Niveau 1+2). Hochgerechnet auf die durchschnittlich übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Monatsverdienst von Fr. 6'377.-- (Fr. 6'117.-- : 40 x 41,7). Dieser Lohn ist ferner der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2003 (Erlass des Einspracheentscheides) anzupassen. Da die Nominallohnzunahme im Jahr 2002 1,8 % betrug (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2005 S. 83 Tab. B 10.2), ist ein Lohnzuwachs von Fr. 115.-- pro Monat zu berücksichtigen (Fr. 6'377.-- x 0.018). Dies ergibt für das Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 6'492.-- respektive einen Jahreslohn von Fr. 77'904.-- (Fr. 6'492.-- x 12).

8.      
8.1     Was die Ermittlung des Invalideneinkommens betrifft, ergibt sich aus den Akten zum einen, dass die Beschwerdeführerin ab anfangs 2003 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D.___ zuerst stundenweise entlöhnt wurde, das heisst mit Fr. 22.10 und in einem Pensum von rund 5 Stunden pro Tag während 4 Tagen pro Woche arbeitete. Ab 1. April 2003 erhielt sie dann bei gleichbleibendem Pensum einen Monatslohn von Fr. 1'530.-- (vgl. Urk. 8/26 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 11 f.). Zum anderen äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter med. pract. E.___ anlässlich der Explorationsgespräche im November 2004, inzwischen betreue sie eine betagte Frau, die an Alzheimer erkrankt sei, in deren Wohnung während mehrer Stunden pro Tag. Sie erhalte dafür eine Entlöhnung von Fr. 31.-- pro Stunde und erziele so ein Monatseinkommen von zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- (Urk. 26 S. 3).
8.2     Da der Gutachter die zuletzt erwähnte Tätigkeit als Betagtenbetreuerin in einem Privathaushalt, im Gegensatz zur Tätigkeit bei der D.___, als dem Leiden angepasst einstufte, ist von den damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten auszugehen. Gemäss den Tabellenlöhnen konnten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Gesundheitsbereich im privaten Sektor in einem vollen Pensum ein Monatseinkommen von Fr. 5'282.-- erzielen (LSE 2002 S. 43 Tab. A1 Ziff. 85 Niveau 3). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Lohn von Fr. 5'506.-- (Urk. Fr. 5'282.-- : 40 x 41,7). Zu berücksichtigen ist wiederum die Lohnentwicklung im Jahr 2002 im Ausmass von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.). 1,8 % von Fr. 5'506.-- entsprechen Fr. 99.--, das heisst der 2003 massgebende Lohn für ein volles Pensum beträgt Fr. 5'605.-- (Fr. 5'506.-- + Fr. 99.--).
8.3     Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin erzielt sie durch ihre als angepasst eingestufte Tätigkeit als Betagtenbetreuerin bei einem Stundenlohn von Fr. 31.-- ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- (vgl. vorstehende Erw. 7.1). Geht man vom Mittel, das heisst von einem Monatseinkommen von Fr. 2'250.-- aus, so beträgt die darauf entfallende Arbeitszeit 72,6 Stunden pro Monat (Fr. 2'250.-- : Fr. 31.--) respektive 18,15 Stunden pro Woche. Dies entsprich einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 43,5 % (18,15 x 100 : 47,1). Die Angabe der Beschwerdeführerin, es sei bei ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit von einem bewältigbaren Pensum von 45 % auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7 lit. b), erweist sich damit als zutreffend.
8.4     45 % des anhand der Tabellenlöhne ermittelten Einkommens in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 5'605.-- pro Mont (volles Pensum) entsprechen Fr. 2'522.-- (Fr. 5'605.-- x 0,45). Wird der vom Gutachter erwähnte Umstand berücksichtigt, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit diverse Arbeitsstunden eher Präsenzzeit denn Arbeitszeit darstellen (vgl. Urk. 26 S. 8) - mithin die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit gewisse Leistungsdefizite aufweist - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer gesunden Person in derselben Tätigkeit mit einem etwas tieferen Lohnansatz rechnen muss. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 10 % von den ermittelten Fr. 2'522.--. Gestützt auf die Tabellenlöhne ergibt sich somit, bezogen auf das Jahr 2003, ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 2'270.-- (Fr. 2'522.-- x 0,9). Dieses entspricht dem von der Beschwerdeführerin angegebenen tatsächlich im Durchschnitt erzielten Einkommen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demgemäss auf Fr. 27'240.-- (Fr. 2'270.-- x 12) pro Jahr.

9.       Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77'904.-- und des Invalideneinkommens im Betrag von Fr. 27'240.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 50'664.--. Diese entspricht einem Invaliditätsgrad von 65 %, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch den Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

10.     Da die Beschwerdeführerin aufgrund der gutachterlichen Feststellungen von med. pract. E.___ bereits seit sieben oder acht Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Begutachtung an, an einem die erwerbliche Leistungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden litt, sich aber erst im Mai 2003 zum Leistungsbezug anmeldete, ist von einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG auszugehen, das heisst es besteht zwar ein Nachzahlungsanspruch, dieser erstreckt sich aber nur auf die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kannte respektive aus objektiver Sicht auch nicht kennen konnte, was allein einen weitergehenden Nachzahlungsanspruch zu begründen vermöchte, sind nicht vorhanden und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Mai 2002 Anspruch auf eine halbe Rente.


11.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung der erwähnten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).