Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Dezember 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1959, absolvierte in K.___ nach 8 Jahren Volksschule eine dreijährige Ausbildung als Serviertochter (Urk. 10/40, Urk. 10/45). Am 5. September 1988 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen, vornehmlich im Gastgewerbe (Urk. 10/39/2). Zuletzt war sie vom 1. April bis 31. Oktober 1996 im Restaurant R.___ in B.___ als Servicemitarbeiterin tätig (Urk. 10/42). Ab 1. November 1996 bis 31. Oktober 1998 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/40). Im April 1999 übernahm sie mit ihrem Partner das Restaurant F.___ in G.___ (Urk. 10/40). Ab 25. Juni 1999 war sie gemäss ärztlichen Attesten arbeitsunfähig (Urk. 10/43/9-10). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 10/40).
Am 14. Juni 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein und liess die Versicherte durch die MEDAS, medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken C.___ (nachfolgend MEDAS), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. September 2002, Urk. 10/14). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sprach sie der Versicherten sodann mit Verfügung vom 12. März 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. April 2003 (Urk. 3/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. November 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 9. Januar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 24. November 2003 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Replik der Beschwerdeführerin wurde am 29. März 2004 eingereicht (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin in der Person von Max Merkli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 26. August 2004 abgeschlossen (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den in den Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2004 in Sachen A, I 626/03, Erw. 2.2).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2000 eine ganze oder eine halbe Invalidenrente zusteht.
2.2 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 5. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin am 18./19. Juni 2002 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 10/14). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter ein zervikospondylogenes Syndrom links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Diskushernien C4/5 und C5/6 mit Foraminalstenosen C5/6 beidseits und Verdacht auf eine radikuläre diskrete Reiz- und Ausfallssymptomatik C6/7 links, bei mehrsegmentalen Dysfunktionen und diskreter muskulärer Dysbalance, zervikogene Kopfschmerzen, ein lumbospondylogenes Syndrom links bei mehrsegmental degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einer Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression und Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation sowie eine depressive Störung leichten Grades (Urk. 10/14 S. 10). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine cholestatische Hepatitis unklarer Aetiologie mit rezidivierenden Bauchkrämpfen und kurzzeitiger Diarrhoe unklarer Aetiologie (Urk. 10/14 S. 10).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im angestammten Beruf als Serviceangestellte sei die Versicherte zu maximal 50 % arbeitsfähig, vorausgesetzt, dass sie am Buffet oder an der Bar beschäftigt werden könne. Die Tätigkeit im Service mit Austragen der Speisen sei aufgrund der Reizsymptomatik des linkes Armes ungeeignet. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den 25. Juni 1999 festzulegen. Für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg, ohne Zwangspositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive Belastung vor allem des linken Armes und mit der Möglichkeit selbstgewählter kurzer Pausen bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit.
2.3 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist nachvollziehbar begründet. Zudem stimmen die Ausführungen im Gutachten mit den übrigen medizinischen Akten (Urk. 10/15-20) überein.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien die Beeinträchtigungen durch die internistischen Leiden, insbesondere durch die cholestatische Hepatitis mit den rezidivierenden Bauchkrämpfen und den kurzzeitigen Diarrhoen, nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 13 S. 2). Während dieser Anfälle sei zweifellos eine geregelte Arbeit unmöglich, was bedeute, dass sie bei einer halbtägigen Anstellung durchschnittlich eineinhalb Tage pro Woche gar nicht arbeitsfähig sei, wobei nie voraussehbar sei, an welchem Wochentag. Im Weiteren sei auch die durch massive Schlafstörungen verursachte Müdigkeit bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit ausser acht gelassen worden. Die Annahme der Gutachter, dass diese Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, treffe nicht zu. In Würdigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei ihr höchstens ein zeitliches Arbeitspensum von 40 % zumutbar.
In Bezug auf die internistischen Befunde führten die Gutachter aus, es bestehe eine unklare gastrointestinale Symptomatik, welche die Beschwerdeführerin mit Unverträglichkeit von vielen Speisen beschreibe (Urk. 10/14 S. 12). Dabei komme es zu krampfartigen Schmerzen im Oberbauch und intermittierend zu wässrigen Diarrhoen ca. fünf bis sechs Mal hintereinander, ohne Blutabgang, ohne Schleimbeimengung und ohne begleitendes Fieber, danach sistiere diese Symptomatik wieder für mehrere Tage. In den bisherigen Abklärungen sei wiederholt eine choleastische Hepatitis diagnostiziert worden. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung hätten sich Zeichen einer Cholestase gefunden. Es sei möglich, dass bei der Versicherten eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung vorliege. Eine weitergehende Abklärung der gastrointestinalen Symptomatik wäre zu empfehlen. Gemäss Auffassung der Gutachter sind die internistische Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14 S. 10, S. 12).
In Bezug auf die Schlafstörungen führten die Gutachter aus, in der psychiatrischen Untersuchung sei ein depressives Syndrom, geprägt unter anderem von einer verminderten emotionalen Belastbarkeit und deutlichen Schlafstörungen, festgestellt worden. Das depressive Syndrom ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 10/14 S. 11, Beilage 4 S. 5).
Die Gutachter haben somit die von der Beschwerdeführerin genannten internistischen Leiden und die Schlafstörungen berücksichtigt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewürdigt. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht und sind von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern auch nicht postuliert, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer halbtägigen Anstellung arbeiten dürfe. So haben die Gutachter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Leistung erbringen könne. In welchem zeitlichem Rahmen diese Leistung erbracht werden kann, haben sie offengelassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin wegen der geschilderten Anfälle einen Tag pro Woche nicht einsatzfähig wäre, wäre sie gleichwohl in der Lage, in der verbleibenden Zeit eine 50 %ige Leistung zu erbringen.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass die Beinträchtigungen durch die internistischen Leiden seit den MEDAS-Untersuchungen am 18./19. Juni 2002 zugenommen hätten, nicht substantiiert dargetan. Weitergehende Abklärungen sind damit nicht angezeigt (vgl. Urk. 13 S. 2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, so dass darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wie die IV-Stelle angenommen hat.
3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten (Urk. 1 S. 8).
Bei der Invaliditätsbemessung wird von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Dabei handelt es sich nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Für die Invaliditätsbemessung ist demnach nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
Leichte und körperlich wechselbelastende Tätigkeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, die physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002 in Sachen A., I 369/00). Die weiteren im MEDAS-Gutachten gestellten Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine Überkopfarbeiten, selbst gewählte kurze Pausen, keine repetitive Belastung des linkes Arms) führen auch in Kombination mit dem Erfordernis einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht dazu, dass von einer derart eingeschränkten Tätigkeit gesprochen werden müsste, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt gar nicht kennen würde oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Arbeitsgelegenheiten gibt.
4. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe von April 1999 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25. Juni 1999 das Restaurant F.___ in G.____ als selbständige Wirtin geführt (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/5). Den Mietvertrag für das Restaurant habe sie erst per Ende Mai 2001 auflösen können. Da sie somit die Mietzinsen bis zu diesem Zeitpunkt habe bezahlen müssen, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, den Betrieb vor diesem Zeitpunkt aufzugeben. Auch die Annahme einer Teilzeittätigkeit als Arbeitnehmerin sei bis Ende Mai 2001 nicht zumutbar gewesen, weil sie in dieser Zeit in ständiger ärztlicher Behandlung gestanden habe und viel Zeit für die Therapie habe aufwenden müssen. Für die Zeit bis Mai 2001 müsse demnach bei der Prüfung des Rentenanspruchs ausschliesslich auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Tätigkeit als Wirtin abgestellt werden. In dieser Tätigkeit sei sie voll arbeitsunfähig gewesen. Daraus folge, dass am 1. Juni 2000, ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei, der auf jeden Fall bis 31. Mai 2001 fortbestanden habe.
Bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind einzig gesundheitliche Einschränkungen relevant. Invaliditätsfremde Gründe wie vertragliche Verpflichtungen und andere nicht gesundheitliche Faktoren sind hingegen nicht zu berücksichtigen (BGE 107 V 17 Erw. 2c). Wie im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt worden ist, war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen, der Behinderung angepassten Arbeit aufzugeben. Wenn sie dies aufgrund der Dauer des Mietvertrages nicht vor Ende Mai 2001 konnte oder wollte, so stellt dieser Umstand einen invaliditätsfremden Faktor dar. Die Beschwerdeführerin hatte die selbständige Erwerbstätigkeit nach Ablauf der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsrahmenfrist erst im April 1999 aufgenommen. Bereits zwei Monate später, im Juni 1999, trat die Arbeitsunfähigkeit ein. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf des Mietvertrages aufzugeben. Vielmehr war sie unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass sie einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ihr im MEDAS-Gutachten für die Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert wurde unter der Voraussetzung, dass sie vorwiegend am Buffet oder an der Bar beschäftigt werden könne (Urk. 10/14 S. 12). In diesem Rahmen war es ihr daher auch zumutbar, im Betrieb weiterzuarbeiten, so dass sie nicht geltend machen kann, ihr Partner habe die Arbeit am Buffet übernehmen müssen (Urk. 1 S. 6). Abgesehen davon ist gerade die Inanspruchnahme der Mithilfe von Angehörigen ein zumutbarer Bestandteil der Schadenminderungspflicht.
Es besteht daher kein Anlass, für die Invaliditätsbemessung bis Ende Mai 2001 auf die Einkommenseinbusse als Selbständigerwerbende abzustellen, sondern es ist, wie dies die IV-Stelle richtigerweise getan hat, davon auszugehen, was die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit in einer unselbständigen Anstellung verdienen könnte.
Gemäss MEDAS-Gutachten ist die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juni 1999 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Ab diesem Zeitpunkt war es ihr damit zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei, steht im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten und ist daher unbeachtlich.
Damit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres am 25. Juni 2000 zu 50 % arbeitsfähig ist und es ihr zumutbar ist, in diesem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
5. Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von April bis Oktober 1996 im Restaurant R.___ in B.___ als Servicemitarbeiterin. Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie weiterhin bei ihm gearbeitet hätte, im Jahr 2000 ohne den 1999 eingetretenen Gesundheitsschaden ein Valideneinkommen von Fr. 3'400.-- pro Monat erzielt (Urk. 10/42). Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen indessen auf monatlich Fr. 3'800.-- bzw. auf jährlich Fr. 49'400.-- (13 x Fr. 3'800.--) fest, gestützt auf die Angaben ihrer internen Berufsberatung (Urk. 10/37). Die Festlegung des Valideneinkommens in dieser Höhe erscheint eher als grosszügig, ist im Übrigen aber nicht zu beanstanden und unbestritten.
Das Invalideneinkommen ist anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'658.-- brutto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn). Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2000 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2004 S. 94 Tabelle B.9.2) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 3'822.60 monatlich und Fr. 45'871.-- jährlich ergibt. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 22'935.--.
Da die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt ist, dass sie nur körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive Belastung des linkes Armes, mit der Möglichkeit selbständig Pausen einzulegen, verrichten kann, ist ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'201.--.
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 49'400.--) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 17'201.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 65,18 %, so dass bis Ende 2003 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gegeben ist. Ab 1. Januar 2004 wird die IV-Stelle die Invalidenrente der neuen Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 IVG anzupassen haben.
Die IV-Stelle ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2003 zum selben Resultat gekommen und damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat und der Anspruch nach Ablauf des Wartejahres am 1. Juni 2000 beginnt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 21/1) zeitliche Aufwendungen von 11,18 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 80.55 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung, die dem Rechtsvertreter auszurichten ist, auf Fr. 2131.70 ([11,18 x Fr. 170.-- = Fr. 1'900.60] + Fr. 80.55 = Fr. 1'981.15 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 150.55).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Max Merkli, wird mit Fr. 2'131.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).