Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00030

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 5. März 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 5. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 8/83; IV.2003.00447). Die IVStelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. August 2003 ab (Urk. 8/6; IV.2003.00447). Dagegen erhob X.___ am 15. September 2003 Einsprache und beantragte gleichzeitig die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi (Urk. 14/7). Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 14/2).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kressi, am 12. Januar 2004 Beschwerde erheben und folgendes Begehren stellen (Urk. 1):

" 1.    Die Verfügung vom 26. November 2003 sei aufzuheben.

   2.    Es sei der Beschwerdeführerin RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das IVVerwaltungsverfahren beizuordnen.

  3.    Es sei der Beschwerdeführerin RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht beizuordnen."

    Die Verwaltung schloss am 17. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk13). Der Schriftenwechsel wurde am 23. Februar 2004 geschlossen (Urk17).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo es die Verhältnisse erfordern. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV) kann als allgemeine Verfahrensgarantie grundsätzlich bei jedem Verfahren vor staatlichen Organen, mithin nicht nur in Gerichtsverfahren, geltend gemacht werden (vgl. BGE 125 V 4b und c, mit Hinweisen; vgl. auch anstatt vieler: Reinhold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf/ Lachen 2002, N 42 ff. und insbes. N 49 zu Art. 49 BV, mit Hinweisen). Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch Kieser, ATSGKommentar, Art. 37 Rz 16, und BBl 1999 4595).

1.3    Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch (BGE 108 V 269). Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern die gesamten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.


2.    Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren, insbesondere die Voraussetzung der Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 15. September 2003 (Urk. 14/6).

2.1    Festzulegen ist der erweiterte (Not-)Bedarf der Beschwerdeführerin. Für die Ernährung und Bekleidung steht einer versicherten Person ein nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) vom 23. Mai 2001 (nachfolgend: Kreisschreiben) zu bestimmender Grundbetrag zur Verfügung. Dieser beläuft sich monatlich für alleinstehende Personen, die in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen wohnen, auf Fr. 1'000.-- (Kreisschreiben Ziff. II/1.1), und für alleinstehende Personen ohne eine solche Haushaltgemeinschaft auf Fr. 1'100.-- (Kreisschreiben Ziff. II/1.2). Weiter ist einer versicherten Person für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 500.-- anzurechnen. Diesen gleichgestellt sind Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kreisschreiben Ziff. II/3).

    Die Beschwerdeführerin wohnt als alleinerziehende Mutter mit ihrem 1984 geborenen Sohn Y.___ zusammen. Dieser war im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung zwar volljährig, absolvierte jedoch eine Lehre als Grafiker/Art Director (Urk. 3/9 Blatt 9). Dies hat zur Folge, dass der Sohn Y.___ hinsichtlich des Grundbetrages einem minderjährigen Kind gleichzustellen ist. Der Beschwerdeführerin sind die Grundbeträge für eine Person ohne Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.--) und für ein erwachsenes Kind in Erstausbildung (Fr. 500.--) anzurechnen. Diese Grundbeträge, die sich nach dem Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bemessen, sind bei der Prüfung der Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbestandes um einen gerichtsüblichen Freibetrag zu erhöhen. Der Freibetrag beträgt für eine Einzelperson Fr. 300.-- und für ein Kind in Ausbildung Fr. 100.--, weshalb der erweiterte Grundbedarf auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.

    Ausgewiesen und von der Verwaltung anerkannt sind die monatlichen Ausgaben für die Mietzinsen der Wohnung (inklusive Heizkosten) in der Höhe von Fr. 1'174.-- (vgl. Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" vom 30. Oktober 2003; Urk. 3/9 S. 3 Ziff. 5), die Grundversicherungsprämien der Krankenkasse im Betrag von Fr. 317.-- (Grundversicherungen über Fr. 387.-- abzüglich der Prämienverbilligung; Urk. 3/9 Blatt 11 und Urk. 15), die Kosten für die Hausrat und Haftpflichtversicherungen im Betrag von Fr. 21.-- (Urk. 3/9 Blatt 14), die von der Versicherung nicht gedeckten Arztkosten im Betrag von Fr. 50.-- (Urk. 3/7) und die ausgewiesenen monatlichen Steuern im Betrag von Fr. 73.-- (Urk. 3/5).

    Von der Verwaltung nicht anerkannt (Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2004; Urk. 13) wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Telefon-, Internet-, Radio- und Fernsehkosten (Urk. 1 S. ). Diese Ausgaben sind im Grundbetrag nicht enthalten. Der von der Beschwerdeführerin dafür geltend gemachte Betrag über Fr. 250.-- (Urk. 1 S. 6) erscheint zu hoch, weshalb ihr der gerichtsübliche Betrag von Fr. 120.-- für das Telefon/Internet zuzüglich Fr. 38.-- im Monat für die Radio und Fernsehgebühren (Urk. 3/8) anzurechnen sind.

    Nicht zum Bedarf gehören bei einer nicht erwerbstätigen Person die anfallenden Kosten für den Personenwagen. Ebenso nicht in den Bedarf der Beschwerdeführerin gehören die Fahrkosten für den Arbeitsweg des Sohnes Y.___, da dieser seine Arbeitsauslagen mit seinem Einkommen selber finanzieren kann. Somit resultiert vorerst ein erweiterter Bedarf von Fr. 3'793.--.

2.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen Minderjähriger, die in Haushaltgemeinschaft mit einem Schuldner [hier: versicherten Person] leben, vorab vom gemeinsamen Bedarf abzuziehen, wobei dieser Abzug in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltend gemachten Grundbetrag zu bemessen sind (Kreisschreiben Ziff. VII/3 mit Verweis auf Ziff. II/3 und BGE 104 III 77).

    Der Sohn Y.___ befindet sich zur Zeit in der Erstausbildung. Da das Kreisschreiben bei der Anrechnung des Grundbetrages Kinder von 12 bis 18 Jahren den erwachsenen Kindern bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gleichstellt, ist die zitierte Rechtsprechung für Minderjährige vorliegend analog anzuwenden. Im massgebenden Zeitpunkt befand sich der Sohn Y.___ im zweiten Lehrjahr und verdiente Fr. 1'200. (Urk. ). Zusammen mit der Kinderrente des Vaters über Fr. 844. (Urk. 3/9 Blatt 8), die ebenfalls Erwerb des Sohnes Y.___ darstellt, ergibt dies einen monatlichen Verdienst von Fr. 2'044.. Vom errechneten Bedarf ist demnach ein Drittel des Einkommens von Y.___ (Fr. 681.), respektive höchstens den für ihn geltend gemachten Grundbetrag (Fr. 500.) abzuziehen, was schliesslich zu einem erweiterten Bedarf von nunmehr Fr. 3'293. führt.

2.3    Das Einkommen der Beschwerdeführerin beschränkte sich im September 2003 auf die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 3'218.55 (Urk. 3/9 Blatt 7). Daraus folgt, dass die Versicherte bei einem erweiterten (Not)Bedarf von Fr. 3'385. und einem Einkommen von Fr. 3'218.55 im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen Fehlbetrag von Fr. 74.45 aufwies. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin reichen somit zur Bestreitung der Kosten der Rechtsvertretung nicht aus.

2.4    Neben den Einkommensverhältnissen sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss Bankauszug vom 3. September 2003 über ein Guthaben von Fr. 5'215.30 (Urk. 14/7 Beilage 5), was von der Verwaltung nicht bestritten wurde (Urk. 2 und Urk. 13). Abzüglich des gerichtsüblichen Freibetrages einer Einzelperson von Fr. 10'000.-- bleiben keine Mittel übrig, um ohne Beeinträchtigung des für sie und ihren Sohn nötigen Lebensunterhalt die Anwaltskosten zu tragen.

2.5    Aus der Prüfung der Einkommens und Vermögensverhältnisse folgt, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt, also im September 2003, finanziell bedürftig war. Da nicht gesagt werden kann, das Verfahren sei aussichtslos, und die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht in Frage steht (Urk. 2), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bewilligen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 7) ist aufgrund des Obsiegens und der Zusprechung einer Prozessentschädigung gegenstandslos geworden.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. November 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. Die Akten werden zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600. (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiGuggisberg