IV.2004.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. September 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1958, ist Mutter dreier Kinder (geboren 1976, 1979 und 1980; Urk. 9/33 Ziff 3.1). Sie arbeitete von 1994 bis 1999 als Reinigungsangestellte bei der B.___, ___, und bei der C.___, ___ (Urk. 9/30, Urk. 9/32). Am 2. Januar 2001 meldete sie sich wegen einer Bronchitis, einer Operation mit Teilentfernung der Lunge und Atembeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/33 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/6-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/32) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/30) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ELVIA bei. Sodann veranlasste sie eine Untersuchung am Kantonsspital I.___, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS, Urk. 9/5, Urk. 9/23).
Mit Verfügung vom 20. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/3 = Urk. 9/20). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, am 22. September 2003 Einsprache (Urk. 9/18). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 26. November 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Federspiel, am 12. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer halben, eventuell einer ganzen Rente. Eventualiter sei ein weiteres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2, 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 11. März 2004 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).
Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2004 geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu 38 % erwerblich und zu 62 % im Haushalt tätig. Es liege lediglich im Haushaltbereich eine Einschränkung von 30 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % ergebe. Ein weiteres ärztliches Gutachten sei nicht erforderlich (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und eine Haushalttätigkeit unmöglich sei. Es sei eine arbeitsmedizinische Begutachtung vorzunehmen; es sei ihr mindestens eine halbe, wenn nicht eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2, 4).
3.
3.1 Mit Bericht vom 2. November 2000 diagnostizierte Frau Dr. med. D.___, Abteilung Innere Medizin der Schmerzklinik E.___, ein postoperatives links thorakales Schmerzsyndrom nach Unterlappen- und Lingularesektion links am 16. April 1999 wegen Bronchiektasen, aktuell einen radiologisch, klinisch und laborchemisch pulmonalen Infekt links, einen Verdacht auf eine Narbenhernie thorakal links sowie eine Adipositas per magna. Nebst der medikamentösen Therapie sei die Narbenhernie wiederholt mit Lokalanästhetika unterspritzt worden, wobei die Beschwerdeführerin eine sofortige Schmerzreduktion angegeben habe. Auch im weiteren Verlauf habe sie eine anhaltende Verminderung der Schmerzintensität und -häufigkeit verspürt (Urk. 9/27/9).
3.2 In seinem Bericht vom 26. März 2001 führte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, aus, dass diese seit 16. April 1999 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1998. Dr. F.___ diagnostizierte ein postoperatives, links thorakales Schmerzsyndrom, einen Status nach Unterlappen- und Lingularesektion links vom 16. April 1999 bei Bronchiektasen, einen Verdacht auf ein hyperreagibles Bronchialsystem bei Refluxkrankheit, ein postoperatives sternales Belastungssyndrom mit Aktivierung der costovertebralen Gelenke sowie eine Adipositas per magna (Urk. 9/11 Ziff. 3).
Nach der Operation seien verschiedene Schmerzen aufgetreten. Die Schmerzen hätten sich auf Probleme der kostovertebralen Gelenke und des Thoraxes ganzheitlich wie in der Verbindung zwischen den Rippen und dem Sternum konzentriert. Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Es solle versucht werden, mit Aktivierung und einer besseren Statik die Beschwerden anzugehen. Die thorakalen Schmerzen seien massgebend und verifizierbar, weshalb eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht in Frage komme. Es sei schwierig, eine berufliche Umstellung zu definieren. Eine Arbeit im Sitzen mit geringer Tragbelastung wäre theoretisch möglich; eine Exposition an Kälte und Nässe nicht empfehlenswert. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit nicht beantwortet werden (Urk. 9/11 Ziff. 4.1).
Ein weiterer Bericht von Dr. F.___ gleichen Datums informierte den Vertrauensarzt des Taggeldversicherers ELVIA über den Zustand der Beschwerdeführerin: Es bestehe zur Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte. Es träten regelmässig bei geringster Belastung Schmerzen im Bereich der kostovertebralen Gelenke sowie im Bereich der Rippen-Sternumverbindungen auf, ebenso im Operationsgebiet auf unterem Thorax links. Es sei der Beschwerdeführerin auch bei gutem Willen nicht möglich, eine Tätigkeit im angestammten Bereich auszuüben. Im behinderungsangepassten Bereich sei höchstens eine Tätigkeit wie zum Beispiel das Auffüllen von Gestellen zumutbar, eine zeitweise Beschäftigung für leichtere Arbeiten sei vielleicht zu 50 % im Tag möglich (Urk. 9/27/7).
3.3 Laut Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Stadtspitals G.___ (Notfallstation) erfolgte am 10. Juli 2001 eine Einweisung mit linksseitigen Thoraxschmerzen. Es habe sich um bekannte Schmerzen bei einem Status nach Lungenoperation gehandelt, die sich nach der Gabe von Tramal rasch gebessert hätten. Da gemäss dem Hausarzt Dr. F.___ ein Termin zur Schmerztherapie in Nottwil vereinbart worden sei, seien keine weiteren Massnahmen ergriffen und die Beschwerdeführerin entlassen worden (Urk. 9/7/2).
3.4 Im Bericht vom 20. November 2001 der Ärzte des Paraplegikerzentrums J.___ (Paraplegikerzentrum) wurde ein postoperatives, linksthorakales Schmerzsyndrom, ein Status nach Unterlappen- und Lingularesektion links am 18. April 1999 bei Bronchiektasen, ein Verdacht auf ein hyperreagibles Bronchialsystem sowie ein Verdacht auf Refluxkrankheit diagnostiziert. Aufgrund der genannten Operation habe die Beschwerdeführerin chronische, invalidisierende Schmerzen. Bewegung im Bereich der Brustwirbelsäule wie Rotation, Flexion, Inklination und Reklination führten zu Schmerzexazerbation. Aus diesem Grund scheine eine Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht möglich. Es könne jedoch noch keine abschliessende Beurteilung abgegeben werden, da noch verschiedene Massnahmen vorgesehen seien. Es sei jedoch vorstellbar, dass ein 38%iges Pensum insbesondere bei einer körperlich leichten Reinigungstätigkeit absolviert werden könne (Urk. 9/9).
Gleichentags beantworteten die Ärzte des Paraplegikerzentrums die Fragen des Vertrauensarztes der ELVIA und führten aus, dass die Möglichkeit einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer anderen, leichtrangigen Tätigkeit nur schwer zu beurteilen sei. Die Erhebung der Anamnese habe sich aufgrund von Verständigungsproblemen als schwierig erwiesen. Es sei sicher vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, wenn körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten angeboten werden könnten (Urk. 9/27/6).
3.5 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der ELVIA, berichtete am 8. März 2002 über das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie klage über einen starken schneidenden Dauerschmerz mit Störung des Schlafes. Es falle auf, dass sich die Beschwerdeführerin von der sie begleitenden Schwiegertochter an- und auskleiden lasse. Die Beschwerdeführerin selbst gebe an, dass sie sich nicht gerne bewege, nicht gerne aus der Wohnung gehe, am liebsten immer zu Hause bleibe. Trotz des enormen Übergewichts könne wohl mangels Verständnis keine Diät durchgeführt werden, obwohl eine Gewichtsreduktion das subjektive Befinden der Beschwerdeführerin deutlich verbessern könnte. Es bestehe eine reizlose Narbe im linken 4. Interkostal-Raum antero-lateral nach Thorakotomie. Der Thorax sei symmetrisch, die Atemexkursionen und die Zwerchfellverschiebbarkeit seien normal. Perkutorisch und auskultatorisch seien die Lungenbefunde unauffällig. Die Schulter- und Nackenmuskulatur sowie die gesamte paravertebrale Muskulatur sei massiv verspannt. Alle Gelenke seien morphologisch nicht verändert und normal beweglich. Hinsichtlich des Neurostatus’ hätten sich unauffällige Befunde ergeben. Abgesehen von der Adipositas könnten aus internistischer Sicht keine pathologischen Befunde erhoben werden. Medizinisch theoretisch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zumindest zu 50 % einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit nachzugehen. Es sei zu bedenken, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin sei, sich möglichst wenig zu bewegen. Sie sei somatisch völlig gesund (Urk. 9/27/3 S. 7 und 9 f.).
3.6 Mit Bericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 9/8) stellten die Ärzte des Paraplegikerzentrums die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 20. November 2001 (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Darüber hinaus äusserten sie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Beurteilung und entsprechende Psychotherapie dringend indiziert, aber infolge der sehr eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht realisierbar. Die Schmerzlokalisation werde über der gesamten Brustwirbelsäule paravertebral links angegeben, dazu sehr diffus eine gürtelförmige Ausbreitung über mehrere Dermatome bis zum Sternum sowie Schmerzausbreitung in der gesamten Region parasternal links. Man habe diagnostische Blockaden der segmentalen Nerven Th4/Th5 bis Th6 linksseitig durchgeführt; keine dieser Blockaden hätte eine Schmerzverbesserung gebracht. Nach den Ergebnissen der bisherigen Schmerztherapie müsse die Prognose des chronischen Schmerzsyndroms negativ gesehen werden (Urk. 9/8 S. 1 ff.).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 38%iges Pensum wurde ein unabhängiges fachärztliches Gutachten empfohlen. Insbesondere die physischen (richtig: psychischen) Funktionen könnten aus den dreimaligen ambulanten Konsultationen nicht adäquat beurteilt werden. Prinzipiell erscheine eine Arbeitsfähigkeit mit 38%igem Pensum zumutbar, insbesondere wenn ausgeprägte Rotationsbewegungen und Belastungen der Wirbelsäule vermieden werden könnten (Urk. 9/8 S. 4).
3.7 Dr. F.___ wiederholte in einem weiteren Bericht vom 16. August 2002 die früher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und hielt darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule mit Ausstrahlungen gegen die Thoraxgegend links und vorne leide. Es bestehe eine heftige Druckdolenz im Bereich des paravertebralen Thoraxniveaus und Klopfdolenz im Bereich der Wirbelsäule. Dr. F.___ stellte weiter einen Weichteilrheumatismus und eine sich nach vorne ausdehnende interkostale Druckdolenz fest. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit meinte Dr. F.___, dass sehr viel Arbeiten Schmerzen im Bereiche der oberen Brustwirbelsäule mit entsprechenden Ausstrahlungen provozieren dürften. Es bestünden keine psychischen Störungen, jedoch sei die Beschwerdeführerin "durch die Unfallfolgen belastet". In behinderungsangepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags oder weniger einsetzbar, was eventuell in der MEDAS abzuklären sei. Die Tätigkeit dürfte nur in bestimmtem Mass möglich sein (Urk. 9/7/1).
3.8 Das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle des Kantonsspitals I.___ (MEDAS) wurde am vom 8. Juli 2003 erstattet und basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 9/5 S. 3-8), einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie einem Lungenfunktionstest (Urk. 9/5 S. 3 Ziff. 3).
In der Untersuchung falle zunächst eine sehr dramatische und verdeutlichende Schmerzpräsentation auf, die in erheblichem Mass mit der Beweglichkeit in nicht beobachteten Momenten und dem weitgehend freien Sitzen und Zeigen von Schmerzlokalisation während der Anamnese kontrastiere. In der Untersuchung selbst sei die Beweglichkeit praktisch zu 100 % aufgehoben; es könne keine sinnvolle klinische Untersuchung durchgeführt werden. Bewegungen, die die Beschwerdeführerin Minuten vorher unaufgefordert problemlos habe machen können, könnten nun unter grossem Stöhnen überhaupt nicht mehr ausgeführt werden. Ent- und Bekleiden gehe im wesentlichen uneingeschränkt und flink. In der Untersuchung könne die Beschwerdeführerin mehrmals ohne jede Mühe vornüber gebeugt aus einem Wasserhahn trinken. Die Diskrepanzen seien in der gesamten Untersuchung vorhanden gewesen (Urk. 9/5 S. 18 f.).
Die Lungenfunktionsprüfung sei nicht verwertbar. Die Beschwerdeführerin habe hyperventiliert, so dass von den Assistentinnen zunächst ein Myokardinfarkt vermutet worden sei. Nach Abbruch der Untersuchung habe sie sich schnell beruhigt. Auffallend sei die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und der Einbezug ihrer Familie, die diese Hilflosigkeit mit unterhalte, gewesen (Urk. 9/5 S. 19).
Aus rheumatologischer Sicht wurde ein chronisches Ganzkörper-Schmerzsyndrom diagnostiziert, betont im linken oberen Quadranten mit möglicher neuropathischer oder thorakospondylogener Schmerzkomponente, verstärkt durch eine ausgeprägte Wirbelsäulenfehlhaltung bei morbider Adipositas und schwerer Dekonditionierung infolge totaler Inaktivität im Alltag. Im Bereich der linken Schulter bestehe eine diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica bei AC-Gelenks-Arthrose. Insgesamt sei von einer massiven Symptomausweitung auszugehen. Deren Ursachen dürften einerseits in einer Schwierigkeit des kognitiven Begreifens des Geschehens liegen, indem bis heute die Operationsindikation nicht verstehbar bleibe und die Beschwerdeführerin sich als durch die Operation Geschädigte erlebe. Das Operationsgebiet selbst werde als extrem schmerzhaft geschildert; inspektorisch und palpatorisch lasse sich allerdings keine Pathologie erheben. Unter den gegebenen Voraussetzungen erschienen alle therapeutischen Interventionen aussichtslos und hätten eher dazu geführt, die Beschwerdeführerin in ihren Krankheitsüberzeugung zu bestärken, indem sie heute angäbe, an so starken Schmerzen zu leiden, dass selbst diverse Spezialisten in der ganzen Schweiz ihr nicht hätten helfen können. Dabei zeige sie eine völlige Passivität im Umgang mit den Beschwerden und in der Heilerwartung durch eine von aussen kommende Intervention, zu deren Verständnis ihr aber offenbar die Voraussetzungen fehlten, wie auch schon die Lungenoperation in keiner habe Weise verstanden und verarbeitet werden können. Das soziale Umfeld führe infolge der Unterstützung der Passivität der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Verschlechterung und bestärke sie in ihrer Krankenrolle. Es sei zu vermuten, dass diesbezüglich ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn nicht unerheblich sei, auch wenn das ganze Familiensystem darunter leide (Urk. 9/5 S. 19 f.).
Psychiatrisch seien eindeutig depressive Symptome wie Schlafstörungen, Anhedonie, verminderte emotionale Belastbarkeit und verstärktes Schmerzerleben berichtet worden. Diese Symptome würden als reaktiv bedingt eingeschätzt. Die Schmerzen seien durch die somatischen Befunde keineswegs genüglich erklärbar, weshalb von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei (Urk. 9/5 S. 20 Mitte).
Aus rein medizinischer Sicht sei die von der Beschwerdeführerin beklagte gänzliche Invalidität nicht nachvollziehbar. Man gehe davon aus, dass auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar wäre, also das bisherige Pensum von 38 % auch neben der Haushalttätigkeit vollumfänglich erledigt werden könnte. Die Einschränkung im Haushalt werde auf 30,25 % geschätzt, was als realistisch erscheine. Für jeden Verweisberuf gelte ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/5 S. 21).
Medizinische Massnahmen seien nicht erfolgversprechend, da der Beschwerdeführerin dazu die kognitiven Fähigkeiten fehlten. Zudem erscheine der sekundäre Krankheitsgewinn zu gross, als dass ein wirklicher Anreiz für eine Veränderung der Situation vorhanden wäre. Das Gleiche gälte für die aus rheumatologischer Sicht grundsätzlich dringend nötige Aktivierungs- und Rekonditionierungstherapie, die an der Passivität der Beschwerdeführerin und der Krankenrolle scheitern würde (Urk. 9/5 S. 21 f. Ziff. 6.1.5).
4.
4.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, machte hinsichtlich deren Arbeitsfähigkeit unterschiedliche Aussagen. So schrieb Dr. F.___ in seinem ersten Bericht vom 26. März 2001, dass eine Arbeit im Sitzen mit geringer Tragbelastung theoretisch möglich wäre, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit jedoch zur Zeit nicht beantwortet werden könne (Urk. 9/11 S. 3). In einem gleichentags datierten Bericht hielt Dr. F.___ fest, dass es der Beschwerdeführerin auch bei gutem Willen nicht möglich sei, eine Tätigkeit im angestammten Bereich auszuüben. Eine Tätigkeit „wie zum Beispiel das Auffüllen von Gestellen“ und eine zeitweise Beschäftigung für leichtere Arbeiten sei vielleicht zu 50 % im Tag zumutbar (Urk. 9/27/7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb am selben Tag die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit unterschiedlich beurteilt wurde.
Auch in den folgenden Berichten von Dr. F.___ finden sich Unstimmigkeiten: So war er in seinem Bericht vom 16. August 2002 der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit halbtags oder weniger einsetzbar sei (Urk. 9/7/1 S. 4). In einem Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schrieb Dr. F.___ sodann am 30. September 2003, dass diese nie voll arbeitsfähig gewesen und auch eine leichte Arbeit nie in Frage gekommen sei. Die Konstruktion einer Arbeitsfähigkeit für leichtere oder anderen Arbeit sei sehr an den Haaren herbeigezogen (Urk. 9/15).
Diese widersprüchlichen Aussagen sind nicht geeignet, über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eindeutig Aufschluss zu geben, zumal Dr. F.___ in einem Bericht angab, die Beschwerdeführerin sei durch Unfallfolgen belastet (Urk. 9/7/1 S. 4), obwohl diese keinen Unfall erlitten hat. Auf die Beurteilung von Dr. F.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.
Der Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/27/9) und der Kurzaustrittsbericht der Notfallstation (Urk. 9/7/2) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sind diesbezüglich somit nicht aufschlussreich.
4.2 Auch der Bericht von Dr. H.___ ist nur bedingt aussagekräftig: Zwar lässt sich daraus entnehmen, dass der Zustand der Beschwerdeführerin wesentlich von ihrer Einstellung beeinflusst werde. Dr. H.___ war denn auch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin somatisch völlig gesund sei. Dennoch kam er zum Schluss, dass ihr lediglich eine körperlich nicht belastende 50%ige Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/27/3 S. 9). Warum sie - bei offenbar völliger somatischer Gesundheit - nicht jede Tätigkeit ausüben könnte, wurde nicht erklärt.
4.3 Die Berichte der Ärzte des Paraplegikerzentrums stimmen dahingehend überein, dass sie eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Umfang von 38 % und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als zumutbar erachteten, sofern es sich um eine körperlich leichte Arbeit handelt (Urk. 9/9 S. 2, Urk. 9/27/6 S. 2, Urk. 9/8 S. 4). Die von ihnen gestellte Diagnose hat sich im Verlauf der Behandlung jedoch verändert, indem im zweiten Bericht eine somatoforme Schmerzstörung vermutet (Urk. 9/8 S. 1) und entsprechend die Frage nach dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aufgeworfen wurde. Diese Frage konnte von den Ärzten des Paraplegikerzentrums nicht beantwortet werden. Entsprechend empfahlen sie eine unabhängige Begutachtung. Die am Paraplegikerzentrum vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte nicht auf vollständigen Abklärungen, weshalb diesen Berichten keine abschliessende Aussage entnommen werden kann.
Nach Ansicht der MEDAS-Ärzte besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für jede Verweistätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das bisherige Pensum von 38 % könnte auch neben der Haushalttätigkeit vollumfänglich wahrgenommen werden (Urk. 9/5 S. 21).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - das MEDAS-Gutachten in Frage gestellt werden sollte. Dieses beruht auf umfangreichen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen durch drei verschiedene Fachärzte, die im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller bestehender Akten erarbeiteten. Das Gutachten ist äusserst detailliert und zeigt ein umfassendes und genaues Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Insbesondere wird deutlich, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einstellungsbedingt ein Unterschied zwischen Wollen und Können besteht und zudem ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen ist (Urk. 9/5 S. 9 Ziff. 3.3, S. 11 Ziff. 4.1, S. 19 ff.). Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der MEDAS-Untersuchung zu wecken. Dass diesbezüglich auf die Ansicht des Hausarztes nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 3.1).
4.4 Der Bericht der Ärzte der MEDAS (Urk. 9/5) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) sind damit erfüllt. Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Reinigungskraft im angestammten Pensum von 38 % vollumfänglich arbeitsfähig ist. Somit erfährt sie im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr infolge ihrer Leiden eine Haushalttätigkeit praktisch unmöglich sei (Urk. 1 S. 4).
5.2 Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch die IV-Stelle ergab eine behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 30,25 % (Urk. 9/28 S. 6). Die Feststellung der Einschränkung erging unter Einbezug der Beschwerdeführerin aufgrund einer genauen Untersuchung der Verhältnisse vor Ort (vgl. BGE 130 V 61, AHI 2001 S. 158). Die Einschätzung ist nachvollziehbar und einlässlich begründet und somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei Gesundheit wie bis anhin im selben Rahmen weiter arbeiten würde (Urk. 9/28 S. 2). Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Status’ der Beschwerdeführerin von einer Teilerwerbstätigkeit aus und nahm eine 38%ige Erwerbs- und eine 62%ige Haushalttätigkeit an (Urk. 9/4 S. 2). Dies wird nicht bestritten.
6.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
6.3 Im Haushaltbereich erleidet die Beschwerdeführerin eine behinderungsbedingte Einschränkung von 30,25 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2), womit für diesen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18,91 % resultiert (62 % von 30,5 %). Da die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich keine behinderungsbedingte Einschränkung erleidet (vgl. vorstehend Erw. 3.6) und der Teilinvaliditätsgrad in diesem Bereich somit 0 % beträgt, ergibt sich gerundet (vgl. BGE 138 V 121) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 19 %.
Zusammengefasst erweist sich die Ablehnung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und damit der angeforderte Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).