IV.2004.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 6. Oktober 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 291, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1954, bezieht seit Mai 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Verfügung vom 23. Oktober 1998, Urk. 7/9). Ein erstmaliges Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/47) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 7/5) nach Einholung des Arztberichtes von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Juni 2002 (Urk. 7/18), und ein zweites Gesuch nach Einholung des Arztberichtes von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. Dezember 2002 (Urk. 7/16) mit Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 7/4) ab. Die dagegen durch M.___ erhobene Einsprache vom 24. April 2003 (Urk. 7/32) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. November 2003 (Urk. 2) ebenfalls ab, nachdem sie Auskünfte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 11. Juli 2003, Urk. 7/14, und vom 23. August 2003, Urk. 7/13) eingeholt und M.___ Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte (Schreiben vom 17. November 2003, Urk. 7/23).

2.       Am 12. Januar 2004 liess M.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Abklärung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 (Urk. 9) holte das Gericht einen ergänzenden ärztlichen Bericht von Dr. C.___ ein (Bericht vom 6. August 2004, Urk. 12, unter Beilage der Urk. 13/1-5) und stellte diesen den Parteien zur Stellungnahme zu (Stellungnahme durch Rechtsanwalt Hans Kupfer vom 3. September 2004, Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 23. Oktober 1998 (Urk. 7/9), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. November 2003 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung als notwendig erscheinen. Der Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 7/5) kommt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraums keine Bedeutung zu, da sie lediglich die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt.
2.2     Dazu macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend (Urk. 1), sie empfinde eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, sowohl was die psychischen wie auch die somatischen Beschwerden betreffe. Mit der zusätzlichen Diagnose durch Dr. C.___ einer mittelschweren bis schweren Angststörung sei eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zumindest glaubhaft gemacht. Bestand und Ausmass der Änderungen hätten von der Beschwerdegegnerin näher abgeklärt werden müssen.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2), die aktuellen psychiatrischen Befunde würden keine Verschlechterung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit belegen. Die frühere Beurteilung könne aufrecht erhalten werden. Gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache habe sich keine wesentliche Änderung ergeben.

3.
3.1     Die Zusprechung der halben Invalidenrente per 1. Mai 1997 (Urk. 7/9) erfolgte nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthaltes vom 30. März bis 3. April 1998 am D.___ (Gutachten vom 7. Mai 1998, Urk. 7/20). Dabei diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradig depressive Episode, eine chronische Lumboischialgie rechts bei nachgewiesener Diskushernie L4/5 sowie eine Papillenathrophobie rechts bei Status nach Papillenapoplexie unklarer Aetiologie mit konsekutiver Amaurose Urk. 7/20 S. 21). Aus somatischen und psychischen Gründen sei die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % einzuschätzen (S. 23).
3.2     In dem nach dem ersten Revisionsbegehren eingeholten Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 (Urk. 7/18) diagnostiziert die Ärztin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung seit 1993, eine Papillenatrophie mit konsekutiver Amaurose rechts bestehend seit April 1992, eine Nierenagenesis links und eine Diskushernie L4/5 mit chronischem Schmerzsyndrom. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteile sie bis heute und auf längere Zeit zu 30 %.
3.3     Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in Behandlung war, erachtet diese als 100 % arbeitsunfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte, und dies seit 1993 bis auf weiteres (Bericht vom 29. Dezember 2002, Urk. 7/16). Gemäss dem beigelegten Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Insituts vom 18. Juli 2001 zeigt sich auf Höhe L4/L5 ein kleiner bis mittelgrosser rechts betonter medianer bis rechtsseitig dorso-lateraler Bandscheibenvorfall. In diesem Bewegungssegment sei der Spinalkanal auch mässiggradig eingeengt aufgrund der deformierenden Spondylarthrose und auch aufgrund einer Verdickung der Ligamenta flava.
3.4     Dr. C.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/14) eine weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode und eine Angststörung mittelschweren bis schweren Grades. Bei den übrigen Diagnosen verweist er auf den Bericht von Dr. A.___. Die Beschwerdeführerin sei seit dem letzten Bericht und bis auf weiteres zu 70 bis 80 % in ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte eingeschränkt. Der Zustand in Bezug auf die Depression habe sich nicht geändert. Etwas ausgeprägter seien die Angstzustände. Gründe dafür könne die Beschwerdeführerin keine angeben.
         In dem vom Gericht eingeholten Zusatzbericht vom 6. August 2004 (Urk. 12) präzisert der Arzt, dass die Beschwerdeführerin wie aus dem Gutachten des D.___ ersichtlich bereits im Jahr 1998 unter Angstzuständen gelitten habe. Anlässlich der ersten Behandlung am 2. Oktober 1998 habe er sie als voll arbeitsunfähig erachtet, da sie voller Ängste und schwer depressiv gewesen sei. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei seit 1998 nicht eingetreten. Die Depression sei immer mindestens mittelschwer bis schwer, was auch für die Ängste gelte. Auch die körperlichen Klagen seien die selben wie früher.
3.5 Aufgrund der Arztberichte muss zusammenfassend festgehalten werden, dass seit Zusprechung der halben Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 (Urk. 7/9) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 25. November 2003 (Urk. 2) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Die von den Ärzten des D.___ gestellten Diagnosen stimmen mit den von den Medizinern anlässlich der Rentenrevision erhobenen Diagnosen grundsätzlich überein. Die durch Dr. C.___ festgestellte Angststörung mittelschweren bis schweren Grades (Urk. 7/14) schildert bereits Dr. E.___ vom D.___ in seinem Gutachten über den psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin: "Des weiteren leide sie an starken Ängsten, gerate wegen Kleinigkeiten, zum Beispiel wenn sie einen Gegenstand nicht gleich finde, in eine kaum auszuhaltende Aufregung und Anspannung" (Urk. 7/20 S. 18). Dass diese Tatsache keinen Eingang als eigenständige Diagnose gefunden, sondern unter die weiteren psychiatrischen Befunde subsumiert wurde, stellt im Ergebnis lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes dar, was zur Beurteilung der Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von Bedeutung ist. So erwähnt denn auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2002 (Urk. 7/18) keine eigenständige Diagnose der Angststörung. Auch bestätigt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. August 2004 (Urk. 12) in klarer Weise, dass er bereits im Jahr 1998 eine gemischte Angst- und Depressionsstörung schweren Grades diagnostiziert habe, die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosen aus seiner Sicht voll arbeitsunfähig gewesen und eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand nicht eingetreten sei. In Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden gibt Dr. B.___ an, dass die gestellten Diagnosen seit Jahren bestehen würden und die Beschwerdeführerin seit 1993 bis auf weiteres zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellt eingeschränkt sei (Urk. 7/16). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher auch aus rheumatologischer Sicht nicht ausgewiesen.
Ebensowenig lässt sich den neusten Berichten eine Abnahme der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Die im Vergleich zum Gutachten des D.___ vom 7. Mai 1998 anderslautende Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit ist nicht auf eine Verschlechterung zurückzuführen, sondern - wie der jeweilige Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufzeigt - auf die unterschiedliche Bewertung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist. Eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse ist ebenfalls nicht in Sicht.


4.       Von der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin erblickt eine revisionsbegründende neue Tatsache darin, dass die von Dr. C.___ gestellte Diagnose der Angststörung mittelschweren bis schweren Grades bei Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 1989 mutmasslich bereits vorgelegen habe, jedoch offensichtlich in die Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht eingeflossen sei (Urk. 17).
         Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. C.___ diagnostizierte bereits 1998 eine gemischte Angst- und depressive Störung (Urk. 12). Von starken Ängsten berichtete die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter des D.___ (Urk. 7/20 S. 18), wobei keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass diese Schilderung zumindest Eingang in die psychiatrische Gesamtbeurteilung gefunden und in der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode ihren Niederschlag gefunden hat. Zum anderen nennt Art. 53 Abs.1 ATSG das Entdecken bzw. Auffinden von Tatsachen und Beweismitteln als Revisionsvoraussetzungen. Durch diese Begriffswahl wird betont, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indes (noch) nicht bekannt waren. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358). Das Vorhandensein von Ängsten beziehungsweise das Vorliegen einer gemischten Angststörung war bei Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 1998 sowohl der Beschwerdeführerin wie auch den Ärzten bekannt und hätte von der Beschwerdeführerin bereits nach Erlass der erstmaligen Rentenverfügung geltend gemacht werden können, sofern sie davon ausging, dass die Angststörung in die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des D.___ nicht in genügendem Ausmass eingeflossen ist. Von einer unverschuldet unbekannt gebliebenen Tatsache kann demzufolge nicht gesprochen werden, weshalb eine Wiedererwägungspflicht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG auszuschliessen ist.

5.       Die Beschwerde ist abzuweisen, da weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 noch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).