IV.2004.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. F. Hürlimann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1951, arbeitete seit 9. März 1988 bei der A.___, Zürich, als Maurer (Urk. 8/32). Am 12. März 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von Dr. med. B.___, Zürich, den Arztbericht vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/8, unter Beilage des Berichts der funktionsorientierten medizinischen Abklärung [FOMA] des D.___, Zürich, vom 20. Februar 2002 an die Elvia Versicherungen, Genf, Urk. 8/10, sowie des ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 21. Februar 2002, Urk. 8/11) und eine ergänzende Stellungnahme des D.___ vom 7. April 2003 (Urk. 8/25) ein, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen vom 26. März 2002, Urk. 8/32) und liess einen Auszug aus dem individuelle Konto erstellen (IK-Auszug vom 3. Juni 2002, Urk. 8/31/4). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 gewährte die IV-Stelle C.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad vom 58 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder (Urk. 8/4). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 12. August 2003 (Urk. 8/18) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. November 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2003 erhob C.___, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, am 10. Januar 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten;
2. eventualiter sei festzustellen, dass der IV-Grad über 60 % beträgt;
3. subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. März 2004 änderte C.___ sein Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 11):
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten;
2. eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; dabei sei festzustellen, dass der IV-Grad auf jeden Fall über 60 % liegt;
3. die auf Mai 2008 angesetzte Revision sei auf ein früheres Datum anzusetzen."
Zusätzlich reichte er dem Gericht den Arztbericht von Dr. med. Dr. sc. nat. E.___, Allgemeinmedizin FMH, Zürich, vom 12. März 2004 (Urk. 12/2), die (unvollständige) Zusammenfassung der Krankengeschichte des F.___ Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 25. Januar 2001 (Urk. 12/3), die Arztberichte des G.___ vom 22. August 2001 (Urk. 12/4), der H.___, Zürich, vom 14. März 2003 (Urk. 12/5), von PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zollikerberg, vom 12. Mai 2003 (Urk. 12/6) sowie des J.___, Zürich vom 19. Mai 2003 (Urk. 12/7) ein. Nachdem die IV-Stelle am 16. April 2004 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel am 19. April 2004 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochten Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1 Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/8), welcher den Beschwerdeführer vom 12. Oktober bis 10. November 2000 zu 100 %, vom 11. November bis 2. Dezember 2000 zu 50 % und ab dem 23. Dezember 2000 bis auf weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig schrieb, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen depressiven Patienten mit komplexer Schmerzsymptomatik und schmerzbedingter Gehbehinderung. Eine berufliche Umstellung sei absolut sinnlos und ohne Erfolgsaussichten. Weiter verwies Dr. B.___ auf den Bericht des D.___ vom 20. Februar 2002 an den Krankentaggeldversicherer, die Elvia Versicherungen, Genf (Urk. 8/10).
3.2 Das D.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2002 Folgendes (Urk. 8/10 S. 1-2):
"- Chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen
- Im Vordergrund stehenden pathologischen Schmerzverhalten mit Zeichen der Symptomausweitung
- Wirbelsäulenfehlhaltung und Wirbelsäulenfehlform, Übergewicht
- Anamnestisch lumbosakrale Übergangsanomalie, Zeichen einer begin-nenden diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH)
- Mehrsegmentale Degenerationen der Bandscheiben und der Unkovertebralgelenke der HWS, leichtgradige Degenerationen der BWS und proximaler LWS
- Im Vordergrund stehendes pathologisches Schmerzverhalten mit Zeichen der Symptomausweitung (5 positive Waddell-Zeichen, zwei positive Kummel-Zeichen) im Rahmen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes im Rahmen einer mittelschweren kombinierten depressiven Anpassungsstörung mit leichten objektivierbaren und arbeitsrelevanten neurokognitiven Funktionseinbussen und anamnestischer Wesensveränderung
- Arterielle Hypertonie
- Intermittierendes präkordiales Druckgefühl
- Bisher ohne sichere Zeichen einer Koronarangiopathie
- Verdacht auf COPD, bei bisher normalen Lungenfunktionswerten"
Bei dem 50-jährigen und zuletzt als Bauarbeiter tätigen Beschwerdeführer hätten vor mehreren Jahren anfänglich leichtgradige und belastungsabhängige lumbale Schmerzen begonnen, welche im Verlauf kontinuierlich mit Ausstrahlungen zugenommen hätten; Ende 2000 seien auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen hinzugekommen. Bei initialem Verdacht auf neurologische Reizsymptome seien verschiedene Abklärungen auch unter stationärer Bedingung durchgeführt worden, wobei insgesamt für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates bisher somatisch keine erklärbaren Befunde hätten nachgewiesen werden können. Hingegen sei das Schmerzverhalten so pathologisch, dass anlässlich von stationären Aufenthalten im F.___ im Dezember 2000 bis Januar 2001 wie auch in der G.___ von Juli bis August 2001 eine im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzerkrankung diagnostiziert worden sei. Für die wiederholt auftretenden Präkordialgien und rezidivierenden Oberbauchbeschwerden hätten ebenfalls keine strukturell-pathologischen Erklärungen gefunden werden können.
Analog zu vorgängigen Beurteilungen sei auch das heute gezeigte Krankheitsbild durch die im Vordergrund stehende Symptomausweitung/Schmerzverarbeitungsstörung geprägt. Dazu gehörten die Schmerzangaben mit höchsten Intensitäten und ohne wesentliche Schmerzvariabilität, die deutlich erniedrigte Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, die positiven Waddell- und Kummelzeichen anlässlich der klinischen Untersuchung und die rasche Selbstlimitierung in den funktionellen Belastungstests. Konsistent habe durchgängig während der klinischen Untersuchung wie auch anlässlich der Belastungstests ein demonstriertes Schonverhalten mit vorgeneigter Körperhaltung festgehalten werden können, wogegen das Schonhinken mit wechselnder Entlastung des linken und des rechten Beins inkonsistent gewesen sei.
Zusammenfassend müsse das gezeigte pathologische Schmerzverhalten auf der Basis des neuropsychiatrisch festgestellten psychophysischen Erschöpfungszustands im Rahmen einer mittelschweren kombinierten depressiven Anpassungsstörung mit leichten aber objektivierbaren arbeitsrelevanten neurokognitiven Funktionseinbussen und anamnestischer Wesensveränderung gesehen werden. Im Rahmen der psychischen Störung zeige der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit entsprechend dem subjektiv erlebten Beschwerdebild, ohne dass Hinweise für Simulation oder bewusste Aggravation feststellbar seien.
Interdisziplinär (psychiatrisch-rheumatologisch) betrachtet ergebe sich durch das auf einer psychischen Störung basierende pathologische Schmerzverhalten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingetretenen Dekonditionierung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). In einer körperlich leichten und allenfalls mittelschweren Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch knapp eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei diesbezüglich die Zeitdauer, die Art der psychischen Störung und die habituale Persönlichkeitsstruktur auf das rehabilitative Potential und damit auf die Wiedereingliederung sehr limitierend seien und auch die psychische Störung prognostisch als schlecht zu beurteilen sei. In diesem Sinne seien Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zwecklos.
3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. E.___ vom 17. Dezember 2003 (Urk. 3/3) leidet der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen mit Erschöpfung bei Cervicovertebralsyndrom, Lumbovertebralsyndrom, Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und Übergewicht, lumbosacraler Übergangsanomalie und Mehrsegment-Degeneration der ganzen Wirbelsäule, an einer hypertensiven Cardiomyopathie sowie an einem Verdacht auf eine Chronisch-Obstruktive-Lungenkrankheit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Dezember 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Bericht vom 12. März 2004 (Urk. 12/2) diagnostizierte Dr. E.___ ein chronisches Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Bluthochdruck sowie Schmerzen. Alle diese Krankheiten seien zu einem gewissen debattierbaren Grad vorhanden. Alle hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter spiele die depressive psychische Befindlichkeit eine Rolle. Initiative und Antriebskraft fehlten. Die sprachliche Kommunikationsfähigkeit sei eng begrenzt. Der affektive Rapport sei möglich. Eine fachpsychiatrische Betreuung existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten. Einen Weg zurück in eine Arbeitsfähigkeit könne er, Dr. E.___, sich nicht vorstellen.
3.4 Gemäss (unvollständiger) Zusammenfassung der Krankengeschichte des F.___ vom 25. Januar 2001 (Urk. 12/3) lauteten die Diagnosen folgendermassen:
"1. Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzerkrankung mit Symptomausweitung
- aktuell: zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei degenerativen HWS-Veränderungen
- chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom bds.
- Status nach rezidivierenden Oberbauchbeschwerden unklarer Aetiologie
- Status nach thorakalen Schmerzen ohne Anhaltspunkte für koronar-ischämische Genese
- chronische Kopfschmerzen
2. Arterielle Hypertonie, primär
3. Rektumschleimhautprolaps
- rezidivierend Blut ab ano
Zusammenfassend interpretierten die Spitalärzte das komplexe Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Symptomausweitung bei Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzerkrankung, aktuell linksbetontem zervikospondylogenem Syndrom und chronisch rezidivierendem lumbovertebralem bis -spondylogenem Schmerzsyndrom sowie Status nach multiplen Beschwerden wechselnder Lokalisation im Bereiche des Bewegungsapparates bei lediglich mässiggradigen degenerativen Veränderungen am Achsenskelett. Die Befunde der Untersuchungen seien mehrfach eingehend via Dolmetscher mit dem Beschwerdeführer diskutiert und auf die unbedingte Einhaltung einer aktiven Lebensführung, wozu auch die baldmöglichste Wiederaufnahme der Arbeit gehöre, hingewiesen worden, wobei der Beschwerdeführer jedoch stets davon überzeugt geblieben sei, an einer schweren, bisher noch nicht entdeckten Grunderkrankung zu leiden (Urk. 12/3 S. 3).
3.5 Die Diagnose im Bericht des G.___ vom 22. August 2001 (Urk. 12/4) lautet:
"- Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzerkrankung mit Symptomausweitung
- Chronisches Cervicovertebralsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung (Streckhaltung, Röntgen 7/01)
- Degenerativen Veränderungen (Osteochondrose C5/6 mit ventraler Spondylose an C5, beginnende Verkalkung des vorderen Längsbandes C5/6, Spondylarthorse C5/6, Zwischenwirbelräume ab C6/7 nicht beurteilbar; Rö 7/01)
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- Fehlhaltung (Brustkyphose bis in die proximale LWS reichend, Streckstellung der proximalen bis distalen LWS, Lumbalisation von S1, Rö 7/01)
- Degenerativen Veränderungen (angedeutete Verkalkung des vorderen Linksbandes L2/3 und L4/5, Rö 7/10)
- Thorakale Schmerzen mit/bei
- Ohne Anhaltspunkt für koronar-ischämische Genese
- Degenerativen Veränderungen der BWS (Verkalkung des ventralen Längsbandes auf der Höhe L2/3, Verkalkung der Seitenbänder BWS 7-8, beginnend BWK 8/9, ausgeprägt BWK 9/10, angedeutet BWK 10/11, ausgeprägt BWK 11/12, die Kriterien eines DISH sind noch nicht erfüllt; Rö 7/01)
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Rezidivierende Angina pectoris-ähnliche Episoden mit/bei
- EKG's mit Verdacht auf laterale Ischämie
- Rezidivierende Oberbauchschmerzen unklarer Ätiologie mit/bei
- Epigastischer Druckdolenz
- Status nach Cholezystektomie
- Verdacht auf CPOD
- Dysurie"
Die physikalischen Therapien hätten nur zum Teil durchgeführt werden können. Die Trainingstherapie und das Fahrradergometer hätten wegen zu grosser Hitze durch Wickel und Massage ersetzt werden müssen. Wickel und Massage hätten komplikationslos durchgeführt werden können. Unter den physikalischen Therapien habe jedoch weder subjektiv noch objektiv eine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Die Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule seien objektiv gleich wie bei Eintritt. Am 26. Juli 2001 habe der Beschwerdeführer eine Angina-Pectoris-ähnliche Episode erlitten. Er sei bei vollem Bewusstsein gewesen, der Blutdruck und der Puls hätten im Normbereich gelegen. Das neu durchgeführte EKG habe im Vergleich zum EKG vom 19. Juli 2001 einen unveränderten Befund gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, das instruierte Heimprogramm mit funktionellen Bewegungsübungen zu Hause regelmässig weiterzuführen. Von weiteren stationären Aufenthalten mit physikalischer Therapie sei abzuraten. Die psychologische Betreuung zur Verbesserung der Schmerzverarbeitung sollte auf ambulantem Weg weitergeführt werden. Bei Austritt habe die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 0 % betragen.
3.6 Die Beurteilung im Arztbericht der H.___ vom 14. März 2003 (Urk. 12/5) lautet, es sei klinisch-neurologisch kein sicher neurogenes Defizit objektivierbar. Elektrophysiologisch zeige sich jedoch ein auffälliges Tibialis SEP links (Latenzdifferenz von 4 ms). Zum Ausschluss eines kompressiven Geschehens werde die Durchführung einer Kernspintomographie thorakal und cervikal empfohlen.
3.7 Gemäss Arztbericht von PD Dr. I.___ vom 12. Mai 2003 (Urk. 12/6) könne aufgrund der Sachlage aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht keine direkte Schmerzzuordnung zu einer strukturellen Veränderung gemacht werden. Nachdem die Probeinfiltration peridural unter dem Aspekt einer gewissen periduralen Lipomatose keine Wirkung gezeigt habe, dürfte dieser Ansatz fraglich weiter zu verfolgen sein. Zu denken sei hier am ehesten an eine symptomatische Schmerzeinstellung mit adäquater Medikation.
3.8 Schliesslich lautet die Diagnose im Bericht des J.___ vom 19. Mai 2003 (Urk. 12/7) auf chronisches Schmerzsyndrom Gerbershagen IV. Eine gute Kommunikation sei die Grundvoraussetzung für jede differenzierte Schmerztherapie: die Erhebung einer aussagekräftigen Anamnese sei beim Beschwerdeführer trotz Dolmetscher nicht möglich. Zudem handle es sich um eine fixierte chronifizierte Schmerzsymptomatik (Gebershagen IV). In solchen Fällen seien die Behandlungsergebnisse von interventionellen schmerztherapeutischen Massnahmen fast immer frustrierend, ja nach der gängigen Lehrmeinung sogar kontraindiziert. Es sei dem Beschwerdeführer das Prinzip der rein somatisch orientierten Schmerzbehandlung, welche die Unterbrechung der sensorischen Afferenzen zum Ziel habe, zu erklären versucht, aber davon abgeraten worden. Abgesehen davon, dass die Erfolgschancen schlecht seien, bestehe auch die Gefahr, dass sich die Symptomatik durch die zu erwartende frustrane interventionelle Therapie noch verschlechtere.
4.
4.1 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Krankheitsgeschehen leidet. Unbestritten ist überdies, dass er in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten des D.___ vom 20. Februar 2002 (Urk. 8/10), worin dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer Hinsicht in einer körperlich leichten und allenfalls mittelschweren Tätigkeit eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, und sprach ihm eine halbe Invalidenrente zu. Auf das Gutachten des D.___ kann indessen nicht abgestellt werden.
4.2.1 Einerseits genügt es in formaler Hinsicht nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Das Gutachten nennt weder explizit die Akten, welche den Gutachtern zur Verfügung gestanden haben und auf welche sie sich für die Beurteilung abstützten, noch welche Ärzte welche Untersuchungen durchführten und mit der Begutachtung des Beschwerdeführers befasst waren. Insbesondere sind im Gutachten keine psychiatrischen Untersuchungsbefunde, sondern nur rheumatologische erwähnt, obschon die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit interdisziplinär (psychiatrisch-rheumatologisch) erfolgte. Im Brief vom 7. April 2003 von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, des D.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) wird Dr. med. lic. phil. L.___ erwähnt, was darauf hindeutet, dass eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. L.___ stattgefunden hat (vgl. auch Urk. 8/9).
4.2.2 Aber auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist das Gutachten nicht schlüssig. So legen die Gutachter dar, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine körperlich leichte und allenfalls mittelschwere Tätigkeit zu knapp 50 % möglich sei, räumen aber ein, dass die Art der psychischen Störung und die habituale Persönlichkeitsstruktur auf das rehabilitative Potential und damit auf die Wiedereingliederung sehr limitierend seien, weshalb Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zwecklos seien. Ob es sich bei der psychischen Störung um eine solche mit Krankheitswert handelt, kann dem Gutachten, da, wie oben dargelegt, die psychiatrischen Befunde fehlen, nicht entnommen werden. Ebensowenig geht daraus hervor, ob die psychische Störung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden ist. Diesbezüglich gibt auch der erwähnte Brief des D.___ vom 7. April 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) keinen Aufschluss.
4.3 Schliesslich kann auf die übrigen Arztberichte bezüglich Arbeitsfähigkeit, sofern darin überhaupt Beurteilungen enthalten sind, nicht abgestellt werden. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer zwar seit 23. Dezember 2000 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Er war der Ansicht, dass eine berufliche Umstellung absolut sinnlos und ohne Erfolgschance sei, und verwies auf das Gutachten des D.___, welches indes, wie oben dargelegt, nicht schlüssig ist (Urk. 8/8). Dr. E.___ sodann attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17. Dezember 2003 (Urk. 3/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Dezember 2000, ohne sich darüber zu äussern, ob damit die angestammte oder auch eine angepasste Tätigkeit gemeint ist. Erst im Bericht vom 12. März 2004 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 12/2) beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten als zu 100 % eingeschränkt. Ob es sich dabei um eine Präzisierung desjenigen vom 17. Dezember 2003 handelt oder ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Im Übrigen sind beide Berichte nicht geeignet, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (26. November 2003) zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
4.4 Insgesamt kann demnach bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die zur Verfügung stehenden Arztberichte nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe. Das Gutachten soll sich darüber aussprechen, welche physischen und psychischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in medizinisch zumutbaren alternativen Tätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, der IV-Grad liege auf jeden Fall über 60 %, ist dieses Begehren angesichts der aufgezeigten medizinischen Aktenlage ohne weiteres abzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).