Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Elisabeth Rüegg
Badenerstrasse 65, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1956, meldete sich am 3. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/25 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der behandelnden Ärztin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/10/1-2) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/6).
Mit Verfügung vom 26. August 2003 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/3 = Urk. 9/7 = Urk. 9/13 = Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2003 (Urk. 9/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 9/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 13. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, eine psychiatrische Begutachtung sowie die Einholung eines Berichts betreffend die Ergebnisse der aktuellen medizinischen Abklärungen in der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 21. April 2004 (Urk. 12), welcher der Bericht der medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 7. April 2004 beilag (Urk. 13), und nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. . 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. . 2a).
2.3 Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. . 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
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2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Beschwerdegegnerin aus, die Sucht sei weder eine Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, noch werde ein erheblicher Folgeschaden der Sucht auch nur vermutet. Hinweise auf andere psychische Störungen lägen keine vor. Die Hypertonie stehe unter regelmässiger Behandlung und Kontrolle und sei nicht als invalidisierend zu betrachten. Der Zwischenfall als Hilfsgärtner könne als vorübergehende Verschlechterung gesehen werden. Die Tibiafraktur von 1991 und die Pyarthritis von 1993 hätten zu keiner Invalidität geführt (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Symptomatik bestünden bereits aufgrund der IV-Anmeldung, der Tatsache, dass er keinen Beruf erlernt und mehrere längere stationäre Therapien absolviert habe. Erfahrungstatsache sei, dass das langjährige Suchtverhalten die geistige und körperliche Gesundheit beeinflusst habe. Auch die behandelnde Hausärztin erachte eine psychiatrische Abklärung für angezeigt. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Oktober 2003 verschlechtert. Allein aufgrund der Beeinträchtigung durch die Leberzirrhose sei er zu 50 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
4.2 Die behandelnde Ärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH prakt. Medizin, diagnostizierte im Zeugnis vom 6. Juni 2003 zuhanden der Sozialen Dienste der der Stadt Zürich eine Opiatabhängigkeit und Alkoholkrankheit (Urk. 9/11 = Urk. . 3/5).
Am 17. Juli 2003 stellte die behandelnde Ärztin die Diagnosen einer Polytoxikomanie, einer Alkoholkrankheit, eines Status nach Tibiafraktur links im Jahre 1991, einer Pyarthritis des linken oberen Sprunggelenks im Jahre 1993 sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - einer Hypertonie und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Mai 2002 (Urk. 9/10/1 Ziff. A., B.). Sie berichtete, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit gehabt habe. Er sei häufig geschlagen und einmal fast erdrosselt worden. Er habe die Schulen absolviert und eine Lehre als Handwerker gemacht. Seit 1976 sei er opiatabhängig; er habe auch Amphetamine, Benzodiazepine, Haschisch und Alkohol genommen. Von 1982 bis 1984 habe er eine Entzugsbehandlung im Ulmenhof gemacht. Er sei danach wieder rasch rückfällig geworden und habe mit der Justiz Probleme bekommen. Seit dem 27. November 1987 werde er mit Methadon behandelt. Bis 1989 sei dies eine Massnahme der Justiz gewesen. In dieser Zeit habe er zwei Mal einen grossen Absturz mit Heroin gehabt. Alkohol sei immer mehr oder weniger ein Problem gewesen. Seit 1998 habe er eine Hypertonie, die er inzwischen regelmässig behandeln und kontrollieren liesse. Sein süchtiges Verhalten habe eher gebessert. Er sei jetzt übergewichtig, ernähre sich schlecht und habe immer wieder Eisenmangel. Von 1987 bis 1991 sei der Beschwerdeführer im Umfang von 60 % als Lagerist tätig gewesen. Die Tibiafraktur mit stationärer Behandlung im Spital habe ihn damals aus dem Gleichgewicht gebracht. Er sei rückfällig geworden und habe die Stelle verloren. Seither habe er sich mit Gelegenheitsjobs durchgebracht, zeitweise habe ihn auch das Sozialamt unterstützt. Im Frühling (gemeint wohl 2002) habe er eine Arbeit im Aktivierungszentrum Sprungbrett versucht. Er habe die Arbeit als Hilfsgärtner nach zirka zwei Wochen aufgeben müssen, weil der Blutdruck entgleist und er mit einem Hitzestau fast zusammengebrochen sei. Bis im Mai habe er gelegentlich beim Jobbus gearbeitet. Seit Mai 2002 könne er auch diese Arbeit nicht mehr machen, weil er keine körperliche Leistung mehr erbringen könne (Urk. 9/10/2).
Am 18. Dezember 2003 erklärte Dr. A.___, eine psychiatrische Begutachtung sei notwendig, um herauszufinden, ob die Sucht Folge eines invalidisierenden Grundleidens sei oder ob die Sucht einen invalidisierenden Folgeschaden bewirkt habe (Urk. 3/6 = Urk. 9/9).
4.3 Dr. B.___, Oberarzt, und Dr. C.___, Assistenzarzt, Universitätsspital Zürich (USZ), Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, stellten in ihrem Bericht vom 7. April 2004 zuhanden des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13 S. 1):
"1. Leberzirrhose CHILD A Erstdiagnose 12/2003, whs. vorbestehend
- Chronische Hepatits C, St. n. Hepatitis B, aethyltoxisch
- DD Eisenspeicherkrankheit
2. Polytoxikomanie bestehend seit 1974."
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer seit 30 Jahren eine Polytoxikomanie bekannt sei, welche aktuell dank Methadon-Programm besser kontrollierbar sei. Nach langjährigem Alkoholabusus sei der Beschwerdeführer, soweit beurteilbar, praktisch abstinent. Bezüglich Cocain- und Benzodiazepinabusus komme es immer wieder zu Abstürzen. Im Status würden die klinischen Zeichen einer chronischen Hepatopathie auffallen. Aufgrund des aktuelle Gesundheitszustands bei fehlenden Synthesestörungen der Leber sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter 50 % arbeitsfähig. Das Entstehen der Leberzirrhose sei ein kontinuierlicher progressiver Prozess. In diesem Sinne sei es nicht möglich, den Anfang der Arbeitsfähigkeits-Begrenzung festzulegen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass vor 6 bis 9 Monaten die gleichen Voraussetzungen bestanden hätten (Urk. 13 S. 1-2).
4.4 Aufgrund der ärztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 30 30 Jahren an einer Polytoxikomanie leidet. Es stellt sich somit die Frage, ob die Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant ist.
4.4.1 Aus dem Bericht des USZ wird deutlich, dass die Leberzirrhose hauptsächlich auf das Suchtgeschehen zurückzuführen ist. So stellten die Ärzte des USZ die Diagnose einer Leberzirrhose CHILD A gemischter Aetiologie (chronische Hepatitis B und aethyltoxisch) (vgl. Urk. 13 S. 1) und erachteten den Beschwerdeführer daher in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter nur noch als zu 50 % arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann damit nicht davon ausgegangen werden, die Sucht habe keine körperliche Gesundheitsschäden bewirkt, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstellten, welche also die (künftige) Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bleibend oder während längerer Zeit fühlbar zu beeinträchtigen vermöchten, zumal der Bericht der Ärzte des USZ umfassende Angaben enthält und auf eingehenden Untersuchungen beruht. Die von der behandelnden Ärztin erstatteten Berichte können nicht als für die streitigen Belange umfassend und damit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gewürdigt werden, fehlt es doch namentlich an einer Auseinandersetzung mit dem Bericht des USZ und damit mit der diagnostizierten Leberzirrhose und ihren Auswirkungen. Zudem wurde die Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere geht nicht klar hervor, aufgrund welchen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr erbringen kann. Selbst die Beschwerdegegnerin ging am 25. August 2003 (Urk. 9/4) von einem spärlichen Arztbericht aus.
4.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die seit 30 Jahren bekannte Polytoxikomanie des Beschwerdeführers eine Ursache oder eine Folge eines psychischen Leidens ist.
Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit und ist seit seiner Jugend süchtig (vgl. Urk. 9/10/2). Er hat mehrere statinärestationäre Therapien absolivertabsolviert und gemäss eigneneneigenen Angaben - entgegen dem Bericht von Dr. . A.___ (Urk. 9/10/2) - keinen Berufs erlernt (Urk. 9/25 Ziff. 6.2). Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ befand bereits im Juni 1998 eine Psychotherapie als angezeigt (Urk. 3/5 = Urk. 9/11). Wohl wurden im Bericht des USZ (Urk. 13) und in den Berichten der behandelnden Ärztin (Urk. 9/10-11, Urk. 3/6) keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Die behandelnde Ärztin wies indessen Angesichts der Biograpie des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass die behandelnde Ärztin bereits 1998 eine Psychotherapie als angezeigt erachtete und am 18. Dezember 2003 ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung hinwies, um herauszufinden, ob die Sucht Folge eines invalidisierenden Grundleidens sei oder ob die Sucht einen invalidisierenden Folgeschaden bewirkt habe (Urk. 3/6), . Aus diesen Ausführungen ergeben sich gewichtige ergeben sich doch Hinweise darauf, dass sehr wohl auch eine psychiatrische Problematik Problematik vorliegen könnte beziehungsweise als gegeben erachtet wird.
4.5 Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Frage möglich, ob die Sucht des Beschwerdeführers als Folge eines geistigen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren ist und ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden können. Überdies erscheint eine fachärztliche Abklärung und Beurteilung der körperlichen Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als angezeigt, und zwar um so mehr, als die Ärzte des USZ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit ausgehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).