IV.2004.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
Advokatur und Notariat Knecht und Steiner
Landstrasse 57, Postfach 214, 5430 Wettingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der 1953 geborenen S.___ (Urk. 9/18). Dagegen führte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am hiesigen Gericht Beschwerde, die mit Urteil vom 17. Januar 2001 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/13 S. 6 f.).
         In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 13. Januar 2002 ein (Urk. 9/20/1-6). Mit Beschluss vom 28. Februar 2003 (Urk. 9/5) und Verfügungen vom 4. September 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 zu (Urk. 9/3-4). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt, Wetzikon, am 12. September und 27. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 9/34, Urk. 9/30). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 1. Dezember 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Wettingen, am 15. Januar 2004 Beschwerde mit den Anträgen, diesen aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, beziehungsweise ihr eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zuzusprechen, beziehungsweise ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wurde Rechtsanwalt Dr. Steiner antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 6).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 27. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 2. März 2004 (Urk. 11) reichte die Versicherte ein zusätzliches Arztzeugnis vom 24. Februar 2004 ein (Urk. 12), wozu die IV-Stelle innert Frist nicht mehr Stellung nahm (vgl. Urk. 13-14).
         Mit Beschluss vom 19. April 2004 wurde der Versicherten eine mögliche Verschlechterung infolge der Rechtsanwendung durch das Gericht in Aussicht gestellt (Urk. 16), wozu sie sich am 14. Mai 2004 unter Beilage einer präzisierenden ärztlichen Stellungnahme (Urk. 19) äusserte (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Erkenntnisse des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 23. Januar 2002 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'855.-- und (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 47'047.--) einen Invaliditätsgrad von 51 % ermittelt (Urk. 9/6).
         Die Beschwerdeführerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, der behandelnde Psychiater attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 3/4) und es sei bei ihm ein ausführliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 ff.), und auch der behandelnde Internist attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 12).

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie und Allgemeinmedizin, Zürich, gab in seinem Zeugnis vom 7. Juli 1999 an, dass er die Beschwerdeführerin seit 22. Juli 1998 behandle und erwähnte Arbeitsfähigkeitszeugnisse der Praxis „Permanence“ vom 15. bis 30. September 1998 (50 %) und vom 18. Juni bis 14. September 1999 (Urk. 9/23/2 Ziff. 3).
         Im Arztbericht vom 16. Juni 2000 gab Dr. A.___ an, die Behandlung habe vom August 1998 bis Oktober 1999 gedauert und führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär und zur Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 9/23/1 Ziff. 4 und Ziff. 1.4-5).
         In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2004 machte Dr. A.___ sodann geltend, im Zeugnis vom 7. Juli 1999 habe sich ein Fehler ergeben. Gemäss seinen Akten sei vom 18. Juni bis 14. September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. bis 30. September 1999 eine solche von 50 % attestiert worden (Urk. 19).
3.2     Im Urteil vom 17. Januar 2001 erwog das hiesige Gericht unter anderem, Dr. A.___ habe in seinem Bericht vom 16. Januar 2000 eine Hypertonie, eine psychogene Dyslalie, Dysnomie, Dysphrasie und Dysfluenz sowie eine somatoforme Störung diagnostiziert (Urk. 9/13 S. 4 Erw. 3a; vgl. Urk. 9/23/1).  Ferner wurde festgehalten, dass gemäss den im Recht liegenden Arztberichten (vgl. Urk. 9/21-23) die Beschwerdeführerin aus logopädischer Sicht wegen ihrer Sprachproblematik und aus somatischen Gründen nicht arbeitsunfähig sei, dass jedoch unklar sei, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden bestehe (Urk. 9/13 S. 5 f. Erw. 3f).
3.3
3.3.1   Das MEDAS-Gutachten vom 23. Januar 2002 wurde von Dr. med. B.___, Gutachter, und Dr. med. C.___, FHM Innere Medizin, Chefarzt, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 26., 28. und 29. November 2001 (Urk. 9/20/1 S. 1 und 15).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 9/20/1 S. 1-4), sodann die Familien-, Sozial- und Berufs- und persönliche Anamnese, die jetzigen Leiden sowie eine systematische Anamnese (Urk. 9/20/1 S. 5-9) wiedergegeben. Sodann wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor und Röntgen angegeben (Urk. 9/20/1 S. 9 ff.) und auf zwei eingeholte Konsilien verwiesen.
3.3.2   Im rheumatologischen Konsilium vom 16. Dezember 2001 (Urk. 9/20/5) stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, fest, in den medizinischen Unterlagen würden keine rheumatischen Beschwerden erwähnt. Den Bewegungsapparat betreffend bestünden die folgenden krankhaften Störungen: ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Adipositas magna, Fehlstatik der Wirbelsäule und Osteochondrosen (L2/3, L3/4 und L4/5), eine leichtgradige Femoropatellar-Arthrose rechts sowie statische Fussbeschwerden rechts mit/bei Adipositas magna, leichtgradiger OSG-Arthrose rechts und Ansatztendinose am Calacaneus plantar mit kleinem Fersensporn (Urk. 9/20/5 S. 3 oben).
         Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit als Hilfspflegerin 50 % und eine körperlich leichte Arbeit wäre der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. In erster Linie wäre eine erhebliche Reduktion des Körpergewichts sinnvoll (Urk. 9/20/5 S. 3 Mitte).
3.3.3   Im psychiatrischen Konsilium vom 6. Dezember 2001 (Urk. 9/20/6) stellte Dr. med. E.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, seit längerem bestehende, dissoziative, die Wortbildung betreffende Bewegungsstörungen mit depressiver und angstbetonter Symptomatik sowie ekzematöse Hautveränderungen fest. In dieser starken Ausprägung sei die Beschwerdeführerin als Krankenpflegehelferin nicht arbeitsfähig; als Hausfrau liege die Arbeitsfähigkeit bei 60 %, in einer anderen, einfachen Tätigkeit (z. B. Montagearbeiten) bei 50 % (Urk. 9/20/6 S. 4).
3.3.4   In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, die dissoziativen, depressiven und ängstlichen Störungen verunmöglichten die Tätigkeit als Krankenpflegerin. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bleibe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, als Hausfrau eine solche von 60 %. Auch hier limitierten die psychiatrischen Befunde (Urk. 9/20/1 S. 13 Mitte).
         Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/20/1 S. 13 Ziff. 4.1):
— Dissoziative Störung mit hauptsächlicher Störung des Redeflusses im Sinne eines Stotterns
— Angst und depressive Störung gemischt
— Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
— Adipositas magna (BMI 39.5)
— Fehlstatik der Wirbelsäule
— Osteochondrose L2/3, L3/4 und L4/5
— Leichtgradige Femoropatellararthrose rechts
— Statische Fussbeschwerden rechts mit/bei
— Adipositas magna
— leichtgradiger OSG-Arthrose rechts
— Ansatztendinose am Calcaneus plantar mit kleinem Fersensporn
         Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter Adipositas, Hypertonie, Spannungskopfschmerzen sowie Hautveränderungen ähnlich einer ekzematösen Dermatitis im Bereich der linken Handinnenfläche und des rechten Mittelfusses und distalen Unterschenkels rechts (Urk. 9/20/1 S. 14 Ziff. 4.2).
         In der bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt. Die psychiatrischen Befunde seien einschränkender als die rheumatologischen (Urk. 9/20/1 S. 14 Ziff. 5.1).
         In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit für einfache Arbeiten auf 50 % der Norm geschätzt. Limitierend seien hier allein die psychiatrischen Befunde (Urk. 9/20/1 S. 14 Ziff. 5.2).
         Die von den Gutachtern geschätzte Arbeitsfähigkeit liege - gemäss dem Zeugnis von Dr. F.___ vom 7. Juli 1999 (vgl. Urk. 9/23/2, Urk. 19) - seit dem 15. September 1998 vor. Aufgrund der Akten sei der Beschwerdeführerin vom 18. Juni bis 14. September 1998 ein Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 9/20/1 S. 15 Ziff. 5.4).
3.4 Beschwerdeweise wurde ein Zeugnis von Dr. A.___ vom 11. September 2003 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit 11. September 2003 in seiner Behandlung stehe und seit diesem Datum für voraussichtlich zwei Wochen arbeitsunfähig sei (Urk. 3/4).
         In einem Zeugnis vom 24. Februar 2004 attestierte Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin, bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/20/1 S. 9 Ziff. 1.2.6), eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 (Urk. 12).

4.
4.1     Mit Urteil vom 17. Januar 2001 (Urk. 9/13) wies das hiesige Gericht die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung zurück, weil zwar keine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen gegeben, aber unklar sei, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliege (Urk. 9/13 S. 5 f. Erw. 3f).
         Mit dem MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 2002 (Urk. 9/20/1-6) ist die angeordnete polydisziplinäre Beurteilung nunmehr vorgenommen worden.
4.2     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend ist, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
         Die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach die diagnostizierten Leiden die Beschwerdeführerin insbesondere aus psychiatrischer Sicht einschränken, so dass ihre Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten noch 50 % und als Hausfrau 60 % beträgt (Urk. 9/20/1 S. 13 Mitte), sind nachvollziehbar und überzeugend und beantworten die aufgrund des Aktenstandes vom Januar 2001 noch offen gebliebenen Fragen.
         Das MEDAS-Gutachten erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
         Die von der Beschwerdeführerin dagegen angeführten, nicht näher begründeten Atteste (vorstehend Erw. 3.4) sind weit weniger nachvollziehbar und vermögen keine von jenen des MEDAS-Gutachtens abweichenden Feststellungen zu begründen.
         Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten von 50 % ausgegangen.
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 47'047.-- im Jahr 1999 angenommen (Urk. 9/6). Dagegen sind keine Erwände erhoben worden, und der offenbar aufgrund einer telefonisch erhobenen Referenzauskunft (vgl. Urk. 9/42 S. 1 unten, Urk. 9/12 S. 6 unten) ermittelte Betrag stellt angesichts der im individuellen Konto eingetragenen Einkommen (Urk. 9/61) eine für die Beschwerdeführerin günstige Annahme dar.
4.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug 1998 Fr. 3'505.-- pro Monat (LSE 1998, S. 25, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 42'060.-- im Jahr (Fr. 3'505.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahr 1999 (Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 95, Tab. B10.2), an die Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden sowie an die auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend Erw. 4.2) ergibt dies für das Jahr 1999 ein Invalideneinkommen von Fr. 22'042.-- (Fr. 42'060.-- x 1,003 : 40,0 x 41,8 x 0,5).
4.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47'047.-- im Jahr 1999 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 1999 von Fr. 22'042.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'005.--, was einem Invaliditätsgrad von 53 % entspricht.
         Somit hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, Anspruch auf eine halbe Rente.
4.6     Die Beschwerdegegnerin ist vom Beginn der einjährigen Wartezeit am 18. Juni 1998 ausgegangen (Urk. 9/8 S. 1 Mitte), womit die Entstehung des Rentenanspruchs auf den 1. Juni 1999 datiert wurde (Urk. 9/8 S. 1 unten).
         Dies steht auf den ersten Blick im Widerspruch mit der Angabe im MEDAS-Gutachten, wonach die dort attestierte Einschränkung ab 15. September 1998 vorliege (Urk. 9/20/1 S. 15 Ziff. 5.4). Gleichzeitig gaben die MEDAS-Gutachter allerdings an, dass sie diesen Zeitpunkt gestützt auf das Zeugnis von Dr. F.___ vom 7. Juli 1999 ermittelt hätten.
         Nachdem nun Dr. F.___ aber seinerseits die Angaben im fraglichen Zeugnis als Fehler bezeichnet und angeben hat, es sei bereits ab 18. Juni 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Urk. 19), findet die zeitliche Annahme der Beschwerdegegnerin darin die entsprechende Stütze, zumal die MEDAS-Gutachter den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich mit dem Hinweis auf das Zeugnis von Dr. F.___ begründet haben, das nunmehr in seiner richtiggestellten Version zu berücksichtigen ist.
         Somit ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rentenbeginn per 1. Juni 1999 ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Juni 1999 zugesprochene halbe Rente als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat einen Aufwand von 5,5 Stunden plus Barauslagen von Fr. 38.80 (Urk. 15) sowie von 3 Stunden plus Barauslagen von Fr. 16.30 (Urk. 20) geltend, was zusammen 8,5 Stunden plus Barauslagen von Fr. 55.10 ergibt. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist er somit mit Fr. 1'890.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Wettingen, wird mit Fr. 1'890.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).