IV.2004.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 3. und 22. März 2000 wurde Z.___, geboren 1946, mit Wirkung ab 1. Mai 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 3/3 = Urk. 9/3, Urk. 9/4). Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens gab der Versicherte im "Fragebogen für Rentenrevision" vom 4. Februar 2002 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung verschlechtert (Urk. 8/34 = Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, den Verlaufsbericht vom 14. Februar 2002 ein (Urk. 8/13 = Urk. 8/15 = Urk. 9/7-8). Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 9/1).

2.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2002 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente infolge Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (Urk. 3/2 = Urk. 8/33). Zwecks Beurteilung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ die Berichte vom 8. Januar, 2. April sowie vom 21. und 25. Oktober 2003 ein (Urk. 3/8/2 = Urk. 3/14 = Urk. 8/10, Urk. 3/15, Urk. 8/14). Des Weitern nahm die IV-Stelle den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 6. Mai 2002 zu den Akten (Urk. 3/13 = Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 8/5). Am 17. Juli 2003 erliess die IV-Stelle eine gleichlautende Verfügung (Urk. 8/4). Gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, am 29. Juli 2003 Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 8/29), welche er am 26. August 2003 ergänzte (Urk. 3/7 = Urk. 8/24). Am 17. Dezember 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Baur, am 15. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm gestützt auf sein Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2002 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. März 2004 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss ein vollständig lesbares Exemplar von Urkunde 8/10/3 ins Recht (Urk. 10/1-2).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für eine Revision der Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend angeführt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Bei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2000 stand in gesundheitlicher Hinsicht eine koronare Herzerkrankung des Beschwerdeführers im Vordergrund, als deren Folge im Oktober 1998 eine aortakoronare Bypassoperation am Spital Y.___, Departement für Innere Medizin Kardiologie, vorgenommen musste. Nach der Operation persistierten pectanginöse Beschwerden. In den Berichten des Spitals Y.___ wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit und alle körperlichen schweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, der Einsatz in leichteren, vor allem sitzenden Tätigkeiten hingegen im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet (Urk. 8/16, Urk. 8/18/2). Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. September 1999 ebenfalls fest, der Beschwerdeführer leide an einer koronaren Herzkrankheit bei Status nach vierfachem aortakoronarem Bypass am 28. Oktober 1998. Seither sei es nur zu einer unvollständigen Symptombesserung gekommen. Vor allem leide der Beschwerdeführer an atypischen Brust-, Arm- und Kopfschmerzen, eher verstärkt bei Anstrengung, aber auch bei Ruhe und nachts auftretend. Eine vorbestehende Tendenz zu Somatisierung und ängstlicher Depression habe sich durch die Herzkrankheit verstärkt. Für leichte Tätigkeiten bestehe eine volle, für mittelschwere Tätigkeiten eine hälftige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 4).
2.2     Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2002 hielt Dr. A.___ fest, in der Zwischenzeit habe eine zervikale Spondylose und Spondylarthrose auf der Höhe C5/6 nachgewiesen werden können. Dieses Leiden habe schon seit längerer Zeit zu Symptomen geführt und erkläre teilweise die Beschwerden ohne kardiales Korrelat. Die Neudiagnose habe indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche theoretisch noch immer 50 % betrage. Infolge der neuen Diagnose befinde sich der Beschwerdeführer in physiotherapeutischer Behandlung. Zusätzlich habe er ein achtwöchiges Programm für die psychosomatische Rehabilitation im medizinischen Zentrum B.___ angetreten. Ziel dieses Aufenthaltes sei, neben einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, das Vermeiden einer krankhaften Stimmung in der Familie (Urk. 8/15/1 S. 1).
2.3     Dem Bericht des medizinischen Zentrums B.___ vom 6. Mai 2002 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer leide nebst der koronaren Herzerkrankung an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Durch die intensive ambulante therapeutische Behandlung vom 11. Februar bis 9. April 2002 habe der Beschwerdeführer wieder vermehrt an Aktivitäten teilnehmen und Kontakte zu anderen knüpfen können. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren gelernt, sich bei Schmerzen weniger zu schonen. Diesen Schmerzumgang habe der Beschwerdeführer zwar kognitiv nachvollziehen können, habe aber erhebliche Schwierigkeiten gehabt, dies wirklich umzusetzen. Die Depression habe nur leicht reduziert werden können, da die belastenden sozialen Faktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Situationen unverändert geblieben seien. Als prognostisch ungünstig habe sich die noch vorhandene Instabilität, die deutlich geringe Belastbarkeit, die rasche Erschöpfung und die starke Resignation des Beschwerdeführers erwiesen. Das chronifizierte Zustandsbild spreche nicht für eine Besserung, so dass der Beschwerdeführer längerfristig arbeitsunfähig bleiben dürfte. Eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen wäre für ihn sinnvoll (Urk. 8/11 S. 1 und S. 5).
2.4     Im Verlaufsbericht vom 8. Januar 2003 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 zehnmal bei ihm zur Kontrolle im Zusammenhang mit dem koronaren Herzleiden, aber auch im Zusammenhang mit Einschlafstörungen, schmerzhaften Muskelverspannungen des Nackens und der linken Schulter sowie wegen einer Trommelfellperforation gewesen. Die im letzten Bericht vom Februar 2002 erwähnte zervikale Spondylose bestehe nach wie vor, habe sich jedoch mit physiotherapeutischen Massnahmen bessern lassen. Für die Invalidisierung sei sie nicht verantwortlich. Der Versuch der psychosomatischen Rehabilitation im Zentrum B.___ habe nicht zu einer beruflichen Reintegration geführt. Insgesamt sei es nicht zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen (Urk. 8/14 S. 1 f. Ziff. 3-4).
2.5     Im Verlaufsbericht vom 2. April 2003 führte Dr. A.___ aus, eine Rückenabklärung in der Klinik C.___ am 31. März 2003 habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Spondylolisthesis L5/S1 mit beidseitiger Spondylolyse sowie weitere degenerative Abnützungserscheinungen bestünden (vgl. Urk. 3/15/3). Zusätzlich zur koronaren Herzerkrankung sei dem Beschwerdeführer damit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 3/15/1).
2.6     Im Bericht vom 25. Oktober 2003 führte Dr. A.___ gestützt auf eine erneute radiologische Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule am Medizinischen Diagnose-Zentrum X.___ im Februar 2003 (vgl. Urk. 8/10/3) aus, der Beschwerdeführer leide an schwerwiegenden Veränderungen im Sinne einer Spondylolisthesis bei bilateraler Spondylolyse sowie begleitenden degenerativen Veränderungen im lumbo-sakralen Bereich. Bei sonst erhaltener Arbeitsfähigkeit müsste eine lumbo-sakrale Verblockungsoperation diskutiert werden. Beim Beschwerdeführer, der seit 5 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, dürfte ein derartiger Eingriff bei Fehlen radikulärer Beinsymptome zu keinerlei Besserung führen, namentlich nicht zu einem Wiedererreichen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei von einer echten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 10/1 Ziff. 7).

3.
3.1     Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ in den Berichten vom 8. Januar und vom 25. Oktober 2003 kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2), nicht gefolgt werden. Diese Auffassung bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Die Feststellung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer leide an schwerwiegenden degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, vermag sich auf zwei spezialärztliche Untersuchungen des Rückens zu stützen, welche das Vorliegen erheblicher degenerativer Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers belegen. Eine dauerhafte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der Zusprechung der halben Rente mit Verfügungen vom 3. und 22. März 2000 respektive seit der Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2002 ist somit ausgewiesen.
3.2     Indessen erhebt sich die Frage, in welchem Ausmass sich diese Verschlechterung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Dr. A.___ kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Diese Einschätzung lässt sich allein aufgrund der gestellten Diagnose nicht nachvollziehen. Eine Aufzählung der mit dem Leiden verbundenen funktionellen Einschränkungen fehlt in den Berichten von Dr. A.___. Es liegt lediglich das von Dr. A.___ ausgefüllte Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" vom 21. Oktober 2003 vor, auf welchem er die einzelnen zumutbaren Arbeitsbelastungen angab (vgl. Urk. 8/10/2). Ohne eine detaillierte Beschreibung der durch das Leiden hervorgerufenen funktionellen Einschränkungen lässt sich die als zumutbar erachtete Arbeitsbelastbarkeit jedoch nicht überprüfen. Für eine abschliessende Beurteilung bedarf es somit einer weiteren ärztlichen Abklärung, aus welcher hervorgeht, welche funktionellen Beschränkungen das Rückenleiden des Beschwerdeführers bewirkt hat und welche Tätigkeiten er aufgrund dieser Einschränkungen gegebenenfalls noch ausüben könnte.
3.3     Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 6. Mai 2002 deutliche Anzeichen dafür ergeben, dass nebst der koronaren Herzerkrankung und dem Rückenleiden auch ein relevantes psychisches Leiden vorliegt. Die behandelnden Ärzte des Medizinischen Zentrums B.___ diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 8/11 S. 1). Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, während der intensiven ambulanten Behandlung vom 11. Februar bis 9. April 2002 habe eine Verbesserung der Situation erzielt werden können (Aufbau und Einhaltung einer Tagesstruktur, Erhöhung sozialer Aktivitäten, verbesserte Bewältigung des Alltages, weniger Schonverhalten, leichte Reduzierung der Depression, Verminderung der Verspannungen im Nackenbereich, bessere Bewegung der Muskulatur). Gleichwohl gelangten die Ärzte zum Schluss, den Anforderungen im Beruf dürfte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr entsprechen. Vor allem aufgrund des chronifizierten Zustandsbildes dürfte der Beschwerdeführer auch längerfristig arbeitsunfähig bleiben (a.a.O. S. 5). Unklar bleibt bezüglich dieser Beurteilung zum einen, von welchen beruflichen Anforderungen die Ärzte ausgingen, und zum anderen, weshalb trotz der erzielten Therapieerfolge eine berufliche Tätigkeit aus medizinischer Sicht gar nicht zumutbar sein soll.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen ist, dass jedoch die Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend beurteilt werden können, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen sind, die insbesondere Aufschluss darüber geben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer und in welchem Umfang zumutbarerweise noch auszuüben in der Lage wäre. Zu diesem Zweck ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2     Die Prozessentschädigung wird § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Nachachtung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/1
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).