Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00042
IV.2004.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 6. Oktober 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1956, arbeitete seit 1989 bei der A.___ Bülach. Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Betriebsschliessung per 28. Februar 2002 aufgelöst (Urk. 7/17). Am 14. Februar 2003 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Bachenbülach, vom 6. März 2003 (Urk. 7/9/) unter Beilage der Berichte des D.___ vom 2. August 2001 (Urk. 7/9/6), 7. Juni 2002 (Urk. 7/9/4) und 30. Oktober 2002 (Urk. 7/9/2) sowie der Austrittsberichte des E.___ Zürich, Kardiologie, vom 18. September 2001 (Urk. 7/9/5) und 16. Juli 2002 (Urk. 7/9/3) ein und erkundigte sich bei der A.___ Bülach nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 24. Februar 2003, Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und vier Kinder zu (Urk. 7/3). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 14. November 2003 (Urk. 7/12) wies sie mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob B.___ am 15. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Zur Stützung seines Antrags reichte er den Arztbericht von Dr. C.___ vom 12. Januar 2004 ein (Urk. 3/2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 23. Februar 2004 geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 12 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1
3.1.1   Die von Dr. C.___ im Bericht vom 6. März 2003 gestellten Diagnosen lauten (Urk. 7/9/1):
"-     Ausgeprägte diffuse koronare Herzkrankheit mit
       Rezidiv-Angina pectoris NYHA II
  -     Verschluss des Ramus intermedius
  -     Status nach PTCA eines langstreckigen Verschlusses einer schmalkalibrigen Ramus intermedius von 100 auf 10 % am 16.7.02
  -     Erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 66 %)
  -     Risikofaktoren: Hypercholesterinaemie, Nikotinabusus
  -     Skelettäre Thoraxwandschmerzen
  -     Reaktive Depression
  -     Diffuser cerebrovaskulärer Schwindel, abgeklärt"
         Am 19. Juli 2001 sei eine notfallmässige Hospitalisation im D.___ wegen instabiler Angina pectoris notwendig geworden, wobei ein akuter Myokardinfarkt habe ausgeschlossen werden können. Nach positiver Ergometrie und Koronarangiographie am 18. September 2001, welche eine schwere diffuse Koronaratheromatose ergeben habe, seien trotz medikamentösem Einsatz von Thrombozytenaggregationshemmern und Calciumantagonisten (Vasospastische Komponente) immer wieder bereits bei geringsten Anstrengungen Präkardialgien aufgetreten. Es sei deshalb am 16. Juli 2002 nochmals eine Koronarangiographie mit PTCA eines langstreckigen Verschlusses des Intermediärastes ohne Stenteinlage durchgeführt worden. Im Anschluss an die Dilatation sei der Beschwerdeführer während zwei Monaten vollständig asymptomatisch gewesen, darauf seien seit Ende September 2002 wiederum typische präkardiale Schmerzen im Sinne einer Angina pectoris aufgetreten. Es sei nochmals eine kardiologische Beurteilung bei Dr. med. F.___ mit Ausbau der medikamentösen Therapie (zusätzlich Betablocker und Deponitrat) erfolgt. Seit anfangs März 2003 klage der Beschwerdeführer erneut über nächtliche Angina pectoris mit Dyspnoe, weshalb zusätzlich ein Deponitrat (Nitroderm TTS) verabreicht werde.
         Aufgrund der diffusen koronaren Athoromatose sei die Prognose ernst, eine Revaskularisation, sei es durch eine erneute PTCA oder durch eine AC-Bypassoperation, komme bei dieser diffusen Erkrankung nicht in Frage. Als Folge der Erkrankung und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression.
         Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 im bisherigen Beruf halbtags und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (vgl. Beilage zu Urk. 7/9/1).
3.1.2   Im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/2) schreibt Dr. C.___, seit Sommer 2001 sei eine diffuse koronare Herzkrankheit bekannt, welche am 16. Juli 2002 mit einer Ballondilatation behandelt worden sei. Da der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht beschwerdefrei gewesen sei und täglich über Angina pectoris geklagt habe, sei die medikamentöse Behandlung schrittweise ausgebaut worden. Leider sei er auch unter einer Maximaltherapie stark eingeschränkt und spüre bereits bei geringen Anstrengungen Brustschmerzen. Aus diesem Grunde sei er zur nochmaligen kardiologischen Untersuchung an Dr. F.___ in Bülach überwiesen worden. Wahrscheinlich müsse sich der Beschwerdeführer nochmals einem Dilatationsversuch im E.___ unterziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose ungewiss.
         Der Beschwerdeführer sei vom 3. Juni bis 31. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Versuch, die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten am 1. Januar 2003 auf 50 % zu setzen, sei an den Schmerzen gescheitert, so dass der Beschwerdeführer seit 6. Mai 2003 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei.
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer war vom 19. bis 21. Juli 2001 im D.___ hospitalisiert. Darüber berichteten die Ärzte am 2. August 2001 (Urk. 7/9/6), dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit bei/mit aktuell instabiler Angina pectoris (erstmalig) und den Risikofaktoren Nikotinkonsum 60 py und erhöhten Cholesterinwerten, einem Status nach totalendoskopischer präperitonealer Hernienplastik beidseits am 15. Mai 2001 und einem Status nach Pilonidalsinusoperation im Januar 2001 leide. Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2001 notfallmässig wegen seit circa einer Stunde bestehender rechtsseitiger Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme bei neuen lateralen ST-Senkungen im EKG durch den Hausarzt zugewiesen worden. Begleitend habe er über Dyspnoe und Nausea geklagt. Unter Betablocker und Aspirin sei der Beschwerdeführer im Verlauf der Hospitalisation beschwerdefrei geblieben und habe am 21. Juli 2001 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Es sollte noch eine ambulante Koronarangiographie im E.___ durchgeführt werden.
3.2.2   Nach einer erneuten ambulanten Untersuchung berichteten die Ärzte des D.___ am 7. Juni 2002 (Urk. 7/9/4), der Beschwerdeführer leide an einer progredienten koronaren Herzkrankheit mit Angina pectoris NYHA II bis III, unklarem, wahrscheinlich cerebrovaskulärem Schwindel, zusätzlich möglicher funktioneller Überlagerung und mit den Risikofaktoren Nikotinkonsum und Dyslipidämie. Die im Anschluss an den stationären Aufenthalt durchgeführte Koronarangiographie vom 18. September 2001 habe eine schwere diffuse Koronaratheromatose, jedoch ohne signifikante Stenosen, ergeben, so dass man eine mögliche vasospastische Komponente mit konsekutivem Einsatz eines Kalzium-Antagonisten diskutiert habe. Aufgrund der bisherigen Anamnese mit Exazerbation einer relativ typischen anstrengungsabhängigen präkordialen Schmerzsymptomatik trotz ausgebauter medikamentöser Therapie sowie dem heutigen subjektiv und objektiv schwer positiven Belastungstest, welcher bereits nach fünf Minuten wegen Anstrengungsdyspnoe und Angina pectoris bei gleichzeitiger ST-Streckensenkung in den antero-lateralen Ableitungen habe abgebrochen werden müssen, bestehe grosser Verdacht auf eine Progredienz der bereits vor einem Jahr dokumentierten, damals diffusen koronaratheromatösen Herzkrankheit. In Anbetracht dieses Ergometriebefundes sowie der bereits recht ausgebauten medikamentösen Therapie sollte die Situation mit einer nochmaligen Koronarangiographie geklärt werden, da doch die Möglichkeit bestehe, dass jetzt eine interventionsbedürftige Stenose, möglicherweise im Bereich des grossen diffus befallenen Diagonalastes oder allenfalls des RIVA bestehe. Die Einordnung des seit längerem bekannten Schwankschwindels, z.T. im Zusammenhang mit Extrembewegungen im Bereiche der Halswirbelsäule, sei während der kurzen Konsultation nicht möglich gewesen. In Anbetracht des Koronarbefundes sei allerdings anzunehmen, dass möglicherweise auch eine cerebrovaskuläre Arteriosklerose vorliegen könnte und deshalb eine neuroangiologische Dopplerabklärung zu empfehlen sei. Sicher bestehe beim Beschwerdeführer eine zusätzliche funktionelle Überlagerung mit Einschlafstörungen, Kribbelparästhesien in allen Extremitäten und ziehende Schmerzen im Bereiche des Hinterhauptes, welche klar von denjenigen über der Brust abgegrenzt werden könnten.
3.2.3   Nach der ambulanten Untersuchung vom 28. Oktober 2002 diagnostizierten die Ärzte des D.___ im Bericht vom 30. Oktober 2002 (Urk. 7/9/2) eine Redzidiv-Angina-pectoris NYHA II mit subjektiv und objektiv positiver Ergometrie bei ausgeprägter diffuser Koronaratheromatose mit Status nach PTCA eines langstreckigen Verschlusses eines schmalkalibrigen Ramus intermedius von 100 auf 10 % am 16. Juli 2002. Im Anschluss an die recht schwierige und zeitraubende Dilatation an einem schmalkalibrigen Gefäss sei der Beschwerdeführer während zwei Monaten vollständig asymptomatisch geblieben. In den letzten Tagen seien aber wieder erneut relativ typische präkordiale Schmerzen im klaren Zusammenhang mit körperlicher Anstrengung und mit Besserung in Ruhe aufgetreten. Schon leichtere Steigungen lösten die Beschwerden aus, in Ruhe seien sie bis jetzt nie aufgetreten. Daneben bestehe sicher auch eine reaktive Depression im Rahmen der Arbeitslosigkeit sowie der Betreuung der pubertierenden Tochter.
         Aufgrund der Anamnese müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit eine erneute Stenose im Bereiche des Ramus intermedius angenommen werden mit wiederum subjektiv und objektiv positiver Ergometrie, nach zweimonatiger schmerzfreier Episode. Nach Rücksprache mit Dr. G.___ könne während zwei bis drei Wochen versucht werden, das Problem medikamentös zu lösen, da die Situation für eine erneute Revaskularisation nicht sehr günstig sei. Sollte trotz ausgebauter medikamentöser Therapie keine Besserung erzielt werden und die Lebensqualität erheblich eingeschränkt bleiben, seien die Kollegen im E.___ bereit, einen nochmaligen Dilatationsversuch zu wagen.
3.3
3.3.1   Im Kurzaustrittsbericht des E.___ vom 18. September 2001 (Urk. 7/9/5) stellten die Ärzte folgende Diagnose:
"     Diffuse Koronar-Atheromatose
     -   Vd.a. vasospastische Komponente
     -   erhaltene linksventrikuläre systolische Funktion (EF 73 %)
     -   RF: Nikotin, Dyslipdämie"
         Der Beschwerdeführer sei zur invasiven kardiologischen Abklärung bei hochgradigem Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit eingewiesen worden. Koronarangiographisch habe eine diffuse Koronaratheromatose ohne signifikante Stenose nachgewiesen werden können. Aufgrund der anamnestischen Beschwerden sei eine vasospastische Komponente für die beschriebene Symptomatik nicht ausgeschlossen. Der Betablocker sei durch einen Kalziumantagonisten ersetzt worden. Zusätzlich sei eine Behandlung mit einem SSRI begonnen worden.
3.3.2   Im Austrittsbericht vom 16. Juli 2002 (Urk. 7/9/3) stellten die Ärzte des E.___ erstens eine ausgeprägte diffuse Koronarsklerose mit Verschluss eines Intermediärastes bei einer Angina pectoris CCS III, einer erhaltenen linksventrikulären Funktion (EF 66 %), Schwankschwindel während den Attacken und den Risikofaktoren Nikotinkonsum und Hypercholesterinämie, zweitens atypische Thoraxschmerzen und drittens eine reaktive Depression fest. Die bereits im September 2001 beschriebene Koronarsklerose habe erneut koronarangiographisch bestätigt werden können. Neu sei ein Verschluss des R. intermedius hinzugekommen, welcher erfolgreich habe aufdilatiert werden können. Postinterventionell sei es zu einem leichten Anstieg des Troponins gekommen, welche im Rahmen der Intervention als kleine Myokardnekrose interpretiert worden sei, verursacht am ehesten durch kleine Cholesterinembolien im Intermediärastbereich. Das EKG zeige kurzfristige T Negativierungen lateral, welche sich spontan erholt hätten. Der Schmerzcharakter habe sich postinterventionell eindeutig geändert, der Beschwerdeführer klage aber nach wie vor über Thoraxschmerzen, welche jedoch nicht mehr in den Arm- und Halsbereich ausstrahlten. Die neuen Schmerzen sprächen sehr gut auf Paracetamol an, so dass diese Beschwerden, ähnlich den Beschwerden vom Juli 2001, als atypische Thoraxwandschmerzen zu interpretieren seien.

4.      
4.1     Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Herzkrankheit leidet. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, äussert sich nur der Hausarzt Dr. C.___. Dieser hatte auch die spezialärztlichen Abklärungen veranlasst und ist aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. März 2003 sowie in Kenntnis aller Arztberichte in seinem Bericht vom 6. März 2003 (Urk. 7/9/1) zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen, als leicht zu bezeichnenden Tätigkeit als Sortierer an den automatischen Verpackungsanlagen und als Qualitätskontrolleur (vgl. Urk. 7/14/2) zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig ist. Demselben Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Juni bis 31. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war. In diese Zeit fiel die Behandlung mit einer Ballondilatation im E.___. Ab 1. Januar 2003 war der Beschwerdeführer wieder zu 50 % für leichte Arbeiten arbeitsfähig. Dies wurde auch gegenüber der Arbeitslosen- und der Krankentaggeldversicherung durch Dr. C.___ bestätigt (Urk. 7/16).
4.2     Im Arztbericht zuhanden des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/2) änderte Dr. C.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend ab, als er dem Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2003 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei bezeichnete Dr. C.___ weder neue Befunde noch neue Diagnosen, sondern er fasste lediglich die Krankengeschichte kurz zusammen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Berichterstattung am 6. März 2003 verändert haben soll. Insbesondere fehlt es aber im Bericht an einer Erklärung, aus welchen Gründen seit dem 6. Mai 2003 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll, nachdem Dr. C.___ nur zwei Monate vorher noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte. Aus dem einzigen Hinweis, ein Versuch, die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten am 1. Januar 2003 auf 50 % zu setzen, sei an den Schmerzen gescheitert, ist zu schliessen, dass sich Dr. C.___ bei der Änderung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vom objektiven Krankheitsgeschehen, sondern vielmehr von der Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der bestehenden Fakten aller Untersuchungen von Ärzten und Spitälern erwiesenermassen zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Beschwerde, Urk. 1), leiten liess.
         Auch die übrigen Angaben von Dr. C.___ sind nicht widerspruchsfrei. So attestierte er dem Beschwerdeführer gegenüber dem Krankenversicherer am 11. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten von 50 % (8 Std./Tag) und gegenüber der Arbeitslosenversicherung am 15. Januar 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten ab 1. Januar 2003 (Beilage zu Urk. 7/16), gab jedoch der Beschwerdegegnerin gegenüber am 6. März 2003 an, der Beschwerdeführer sei in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags, in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/1).
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe. Das Gutachten soll sich darüber aussprechen, welche physischen und psychischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese gegebenenfalls in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.







Das Gericht erkennt:


1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).