Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1960, arbeitete temporär mit Unterbrüchen von Mai 1999 bis März 2000 und ab 2. August 2000 in einer Festanstellung bei der A.___, B.___, als Lagermitarbeiter und stellvertretender Lagerchef (Urk. 9/17). Im Rahmen dieser Tätigkeit glitt er am 25. August 2000 auf einer Plastikfolie aus und fiel auf sein Steissbein. In der Folge suchte er am 28. August 2000 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, auf, der eine Lumbalprellung diagnostizierte, jedoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (vgl. Urk. 9/6 S. 2). F.___ blieb vorerst im gleichen Umfang arbeitstätig und vermochte unter konservativer Behandlung die durch den Sturz verursachten Rückenbeschwerden zu lindern. Anfang April 2001 kam es indes zu einer Schmerzexazerbation, weshalb der Versicherte per 2. April 2001 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/6 S. 2, Urk. 9/30). Im Sinne eines Arbeitsversuches beschäftigte die A.___ den Versicherten ab 1. Juli 2002 in einem 50 %-Pensum als Hilfskraft in der Buchhaltung. Dieser Versuch musste jedoch nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden, da auch diese leichte, vor allem sitzende Tätigkeit dem Versicherten Schmerzen bereitete (Urk. 1/1 S. 3, Urk. 3/1).
Am 24. Juni 2002 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet und beantragt, es sei ihm eine Berufsberatung und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu gewähren (Urk. 9/33). Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (Urk. 9/7-9, Urk. 9/30) und schloss sich einem Gutachtensauftrag der Allianz Suisse, die dem Versicherten einerseits als obligatorischer Unfallversicherer und anderseits als Krankentaggeldversicherer gegenüberstand, an (Gutachten von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 8. Juli 2003, Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 21. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/5). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 ab (Urk. 2, Urk. 9/15).
2. Dagegen liess F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, unter Beilage eines Privatgutachtens von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 24. September 2003 (Urk. 3/2) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Invalidenrente auszurichten.
3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 4. Juni 2004 an seinem Begehren fest (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Sodann sind am 1. Januar 2004 die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 169 mit Hinweisen), und Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 2. Dezember 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3
2.3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.3.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.3.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.3.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers einerseits auf berufliche Massnahmen und anderseits auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von PD Dr. D.___ vom 8. Juli 2003 in behinderungsangepasster Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu erachten sei. Der Vergleich des Validen- mit dem möglichen Invalideneinkommen ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2, Urk. 6). In Bezug auf die anbegehrten beruflichen Massnahmen fehle es an den dafür notwendigen Voraussetzungen (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, auf das Gutachten von PD Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden. Dieser sei teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen und voreingenommen gewesen. Vielmehr sei mit dem Privatgutachter Dr. med. E.___ davon auszugehen, dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine angepasste Arbeit von vier Stunden, allenfalls sechs Stunden, pro Tag zugemutet werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %, dementsprechend stehe ihm eine ganze Rente zu. Um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können, bedürfe er sodann der Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1/1).
4.
4.1 PD Dr. D.___ stützte sich im Gutachten vom 8. Juli 2003 vor allem auf die Vorakten und die eigene klinische Untersuchung vom 7. Juli 2003. Er diagnostizierte im Wesentlichen einen Status nach Sturz auf das Gesäss und den Rücken sowie eine mehretagere degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule. Nach Zusammenfassung der Vorakten und der Sozialanamnese hielt PD Dr. D.___ unter den klinischen Befunden fest, der Beschwerdeführer sei bei einer Körpergrösse von 157 cm und einem Körpergewicht von 80 kg stark übergewichtig, sein Habitus weise gewisse Merkmale einer Chondrodystrophie mit vorzeitigem Epiphysenschluss auf. Der Allgemeinzustand sei gut. Im Bereich der Wirbelsäule liege eine endphasig eingeschränkte Inklination der Lumbalwirbelsäule vor, wobei die verminderte Inklination eher einem Trainingsmangel als einer organisch fixierten Bewegungseinschränkung entspreche. Ansonsten vermochte PD Dr. D.___ keine pathologischen Befunde, insbesondere nicht im Bereich der Wirbelsäule, zu erheben (Urk. 8/6 S. 8 ff.).
In seiner Beurteilung kam der PD Dr. D.___ gestützt auf die medizinischen Vorakten zum Schluss, dass es sich beim Sturz am 25. August 2000 auf das Steissbein um einen Bagatellunfall gehandelt hatte. Bereits Dr. C.___, den der Beschwerdeführer nach dem Unfall aufgesucht habe und bei dem er bis November 2000 in Behandlung gestanden sei, habe eine Auswirkung dieses Unfalls auf die Arbeitsfähigkeit verneint. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Arbeit fortgesetzt und - abgesehen von einem dreitägigen Arbeitsunterbruch im Oktober 2000 - die körperlich anstrengende Tätigkeit als Lagermitarbeiter während acht Monaten zu 100 % ausgeübt. Zur akuten Lumbago, wie sie sich seit Ende März / Anfang April 2001 eingestellt habe, fehle eine Brückensymptomatik. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz nie ganz beschwerdefrei gewesen sei, sei auf die anstrengende Arbeit zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe am 1. August 2000 mit einer körperlich strengen Arbeit begonnen, auf die sein Bewegungsapparat nicht vorbereitet gewesen sei. Auch ohne das Ereignis vom 25. August 2000 seien abendliche Ermüdungserscheinungen im Rücken gut nachvollziehbar. Die Qualifikation des Sturzes als Bagatellunfall werde insbesondere durch die Computertomographie-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 17. April 2001 gestützt, zumal sich aus dieser keine traumatischen Läsionen dokumentieren liessen. Vielmehr zeige diese Untersuchung "eine osteochondrotische Erschlaffung" beziehungsweise eine rechtsbetonte dorsale Bandscheibenprotrusion auf der Höhe L5/S1 nebst multietageren spondylarthrotischen Veränderungen. Die Osteochondrose werde durch die Magnetic-Resonance-Bilder vom 16. August und 6. September 2002 bestätigt (Urk. 8/6 S. 10 ff.).
Bei den seit Ende März / Anfang April 2001 vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden handle es sich um lumbalgieforme Beschwerdeepisoden, die auf die mehretageren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien. Im Laufe der Zeit hätten die Beschwerden subjektiv persistiert. Zwischen den somatischen Befunden und den geschilderten Schmerzen bestehe eine grosse Diskrepanz. Diese könne nur aus den Ängsten und Erwartungen, die an das Unfallerlebnis im August 2000 geknüpft seien, erklärt werden. Dazu passe auch, dass jegliche Therapien den Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlimmert hätten. Diese lumbalgieformen Beschwerden wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Jedoch sei der Beschwerdeführer konstitutionsmässig für schwere körperliche Arbeiten nicht geschaffen; als Lagermitarbeiter sei er daher nicht geeignet. Hingegen sei er in einer leichten körperlichen Arbeit, wechselnd belastend und vorwiegend sitzend ausgeführt, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/6 S. 12 ff.).
4.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Dr. E.___ vom 24. September 2003 leidet der Beschwerdeführer unter einem lumbospondylogenen Syndrom bei Status nach axialem Stoss auf die Wirbelsäule am 25. August 2000 und bei degenerativem Segment L5/S1 mit Osteochondrose und Spondylarthrose (Computertomographie vom 17. April 2001, Magnetic Resonance Imaging vom 21. August 2003). Sodann erhob Dr. E.___ im Wesentlichen die gleichen Befunde wie PD Dr. D.___. In der Beurteilung der Beschwerden hielt er fest, dass diese nicht in Frage gestellt werden sollten. Neurologische Ausfälle hätten nie festgestellt werden können. Die Dauer eines Schmerzsyndroms hänge gemäss Literatur nur wenig von den objektivierbaren morphologischen Veränderungen ab, sondern vielmehr von sogenannten Prädikatoren. Schwere Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer zeitweise beim Be- und Abladen der Paletten verrichtet habe, liessen einen langwierigen Verlauf erwarten. Das nun akute Bandscheibenleiden sei nicht auf den Unfall vom 25. August 2000, sondern auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen, wie sie auch aus den radiologischen Bildern (Computertomographie vom 17. April 2001, Magnetic-Resonance-Bilder vom 19. August 2002 und 21. August 2003) ersichtlich seien. In bisheriger Tätigkeit als Lagermitarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit praktisch 100 %. Eine angepasste Tätigkeit könne täglich während vier Stunden zugemutet werden. Sei eine Ruhepause mit Hinlegen, zum Beispiel über Mittag, möglich, so sei ein Arbeitspensum von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei gegeben, sofern keine monotonen Haltungen vornübergebeugt notwendig seien, keine Gewichte über 15 kg körpernah getragen oder gehoben werden müssten, keine Gewichte über 5 kg in ergonomisch suboptimaler Körperhaltung bewegt werden müssten und zudem die Möglichkeit bestehe, die Arbeitshaltung alle 30 Minuten zu wechseln (sitzen, stehen und gehen), wobei eine diesbezügliche freie Wahl optimal sei (Urk. 3/2).
4.3 Bei der Würdigung dieser Gutachten ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber besitzt ein Parteigutachten - welches ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können - nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
4.4 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von PD Dr. D.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt somit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 352 Erw. 3a mit Hinweisen), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr. E.___ nichts zu ändern, zumal es - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens von PD Dr. D.___ in Frage zu stellen.
In beiden medizinischen Berichten werden weitestgehend die gleichen Befunde erhoben. Dementsprechend stimmen die gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Beide Gutachter sind sich einig darin, dass das Unfallereignis vom 25. August 2000 nicht kausal ist für die seit Anfang April 2001 bestehenden akuten Rückenschmerzen, sondern dass diese auf die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sind. Insoweit gehen die beiden Ärzte vom gleichen Sachverhalt aus. Hingegen bestehen erhebliche Unterschiede in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während sich PD Dr. D.___ intensiv mit den Vorakten auseinander setzt, lässt Dr. E.___ eine solche Auseinandersetzung vermissen, so dass seine von PD Dr. D.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sich nicht nachvollziehen lässt. Die in seiner Beurteilung gemachten Ausführungen vermögen denn auch nicht zu überzeugen. So hält er fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sollten nicht in Frage gestellt werden, die Dauer des Schmerzsyndroms hänge gemäss Literatur nur wenig von den objektivierbaren morphologischen Veränderungen, sondern vielmehr von sogenannten Prädikatoren ab. Auch PD Dr. D.___ stellt die subjektiv erlebten Beschwerden keineswegs in Abrede, doch weist er auf die Diskrepanz zwischen den erlebten Beschwerden und dem objektiven Korrelat hin und erklärt diese Diskrepanz mit den Ängsten und Erwartungen, die an das Unfallereignis geknüpft seien. Schliesslich stellt PD Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richtigerweise nicht auf das Krankheitsempfinden, sondern auf das objektive Substrat ab. Eine solche explizite Auseinandersetzung über das Verhältnis zwischen subjektiven Beschwerden und den diesen zu Grunde liegenden objektiven Befunden findet sich bei Dr. E.___ nicht, so dass letztlich unklar bleibt, worauf er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt. Auffallend ist zudem, dass Dr. E.___ sich einer ausdücklichen Bewertung der objektiven Befunde enthält, während PD Dr. D.___ die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule als nicht schwerwiegend einstuft. Das Gutachten von Dr. E.___ zeigt somit keine genügenden Anhaltspunkte auf, welche die sorgfältige Beurteilung von PD Dr. D.___ widerlegen oder weitere Abklärungen in dieser Richtung rechtfertigen würden.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzungen von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie (vgl. Bericht vom 2. Juli 2002, Urk. 8/9), und Dr. H.___, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin (vgl. Zitat im Gutachten von PD Dr. D.___ auf S. 5 f., Urk. 9/6), die beide dem Beschwerdeführer zunächst eine 100%ige und alsdann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass deren Berichte, wie auch jene der Vorgutachterin Dr. med. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 30. November 2001, Urk. 8/34), und von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie (vgl. Bericht vom 2. Juli 2002, Urk. 8/8), die beide aus der Sicht ihrer jeweiligen Fachrichtung dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierten, im Gutachten von PD Dr. D.___ eingehend gewürdigt wurden und dass dessen Beurteilung - wie oben ausgeführt - überzeugt.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, PD Dr. D.___ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Tätigkeit als Lagerist körperlich untrainiert und schwere körperliche Arbeit nicht gewohnt gewesen sei, und habe daher die anhaltenden Rückenbeschwerden als abendliche Ermüdungen eines auf körperlich anstrengende Tätigkeit nicht vorbereiteten Bewegungsapperates qualifiziert (Urk. 1/1 S. 4). Wie es sich nun genau damit verhält, kann dahingestellt bleiben, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten auf die Periode vom Unfallereignis vom 25. August 2000 bis zur Schmerzexazerbation Anfang April 2001 beziehen und somit vorliegend gar nicht relevant sind.
4.5 Der Beschwerdeführer wendet gegen das Gutachten im Weiteren ein, er sei schockiert gewesen über die Behandlung, den Tonfall und die Art der Befragung durch den Gutachter. Durch Fragen wie jene, ob seine Geschwister von den selben Eltern abstammen würden, habe er sich in seiner Intimsphäre verletzt gefühlt. Überdies habe der Gutachter weitere beleidigende und erniedrigende Bemerkungen ihm gegenüber gemacht (Urk. 1/1 S. 5).
Wie es sich hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens des Gutachters anlässlich der Untersuchung vom 7. Juli 2003 verhielt, lässt sich im Einzelnen nicht feststellen. Ob sich der Vorwurf der mangelnden Objektivität des Gutachters als begründet erweist, ist daher aufgrund des Gutachtens zu beurteilen (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3b). Dieses enthält keinerlei Hinweise für eine Voreingenommenheit oder eine mangelnde Objektivität des Gutachters. Abgesehen von der Frage nach der Abstammung von den selben Eltern sind die gerügten Bemerkungen denn auch nicht näher substantiiert, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer an einer objektiven Abklärung zweifelt. Ins Auge sticht vielmehr die (begrüssenswerte) Detailliertheit des Gutachtens. Es findet nicht nur in den entscheidenden Punkten eine vertiefte Auseinandersetzung statt, sondern auch bezüglich nebensächlicheren Belangen finden sich genaue Informationen. Die Frage, ob die Geschwister des Beschwerdeführers von den selben Elternteilen abstammen würden, ist im Kontext mit der gründlichen Arbeitsweise des Gutachters zu sehen und kann angesichts des Altersunterschieds von 14 beziehungsweise 15 Jahren nicht als unkorrekt bezeichnet werden.
Es besteht daher kein Anlass, von den Schlussfolgerungen im Gutachten von PD Dr. D.___ abzuweichen, und es ist seiner Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zu folgen.
4.6 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist - wie unter Erwägung 2.2 erwähnt - ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns, also auf den 1. April 2002, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss Auskunft der A.___ hätte das Valideneinkommen im Jahr 2002 Fr. 71'630.-- betragen (Urk. 9/30). Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass dieser Betrag dem Bruttolohn gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung 2001 entspricht, in welchem schon Unfalltaggelder enthalten sind und welcher dadurch verfälscht ist (vgl. Urk. 1/1 S. 7). Effektiv hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei voller Gesundheit ein Gehalt von Fr. 75'400.-- (Fr. 5'800.-- x 13) erzielt (vgl. Urk. 9/30). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,63 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2001 auf das Jahr 2002 hin erfahren haben (Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3, S. 103), ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 76'629.--.
Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2005, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 57'008.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch seine Rückenprobleme, die jedoch nicht schwerwiegender Natur sind, auf dem Arbeitsmarkt gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 76'629.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 25'322.-- ein Invaliditätsgrad von 33 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.
5.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung, Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung hat.
5.2 Die einschlägige gesetzliche Bestimmung zur Umschulung (Art. 17 IVG) wurde unter Ziffer 2.3.3 erläutert. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
5.3 Die IV-Stelle bemerkte im Einspracheentscheid zutreffend, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat (vgl. Urk. 8/6 S. 7, Urk. 17). Hingegen kann - entgegen der IV-Stelle (vgl. Urk. 6) - aus diesem Umstand als solchen nicht gefolgert werden, dass eine Umschulung mangels Gleichwertigkeit nicht möglich ist. Wie oben unter Ziffer 5.2 ausgeführt, ist bei der Beurteilung der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Beschwerdeführer hatte bei der A.___ zwar auch die Funktion des stellvertretenden Lagerchefs inne, war aber primär Lagermitarbeiter (vgl. Stellenprofil im Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2002, Urk. 9/17). Offenbar dank seiner Tüchtigkeit verdiente er in dieser Tätigkeit monatlich Fr. 5'800.-- brutto (Urk. 9/30). In einer anderweitigen, ihm angepassten Tätigkeit hätte er eine erhebliche Erwerbseinbusse zu gewärtigen, wie aus dem unter Ziffer 4.6 vorgenommenen Einkommensvergleich und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 33 % ersichtlich ist. Unter dem Gesichtspunkt des Einkommensvergleichs ist ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen somit zu bejahen. Zwar ist nicht ausschliesslich auf das Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs abzustellen, sondern es ist die künftige Einkommensentwicklung aufgrund des qualitativen Ausbildungsstandes ebenfalls zu berücksichtigen. Dem kann indes dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliedermassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen, womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 30. September, I 73/04, Erw. 4 mit Hinweisen). So ist vorliegend unter Umständen auch bloss eine Anlehre angezeigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Umschulung zu bejahen ist. Welche Umschulungsmassnahmen in welchem Umfang in diesem Sinne gleichwertig sind, lässt sich ohne zusätzliche berufsberaterische Abklärungen durch die IV-Stelle nicht festlegen. In diesem Sinne sind die an geringere Voraussetzungen gebundenen, mit der Umschulung einhergehenden Ansprüche auf Berufsberatung und gegebenenfalls auf Arbeitsvermittlung ebenfalls gegeben.
5.4 Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in berufsberaterischen Abklärungen ermittle, welche Umschulungsmassnahmen in welchem Umfang dem Kriterium der Gleichwertigkeit genügen, und sodann neu darüber verfüge. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf ein Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen für das Privatgutachten von Dr. E.___, da auf die Schlussfolgerungen dieses Arztes nicht abgestellt werden konnte (vgl. BGE 115 V 62 f.).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 2. Dezember 2003 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Diem
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).