Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00045
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, arbeitete ab 14. Juni 1971 als Näherin bei der Y.___ AG, zunächst mit einem Pensum von 100 %, ab 22. August 1993 mit einem Pensum von 50 % (Urk. 8/43/1).
Seit 1992 wird sie wegen arterieller Hypertonie medikamentös behandelt (Urk. 8/8 S. 4, Urk. 8/24). Am 11. Dezember 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte durch die Begutachtungsstelle Z.___ multidisziplinär untersuchen (MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 1996, Urk. 8/22). Gestützt darauf stellte sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. Oktober 1996 fest, es liege keine leistungsbegründende Invalidität vor (Urk. 8/13).
Im Juli 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2001 aus wirtschaftlichen Gründen; der Kündigungstermin wurde in der Folge auf den 31. Januar 2002 verschoben (Urk. 8/43/1-2).
Am 14. Dezember 2001 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/45). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Berichte ein, unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2. Februar 2002 (Urk. 8/21/1), dem ein Bericht des Kantonsspitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, nachfolgend Kantonsspital B.___, vom 28. Mai 2001 beigelegt war (Urk. 8/21/3). Zudem liess sie die Versicherte im Zentrum C.___ multidisziplinär begutachten (C.___-Gutachten vom 4. September 2003, Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 19. September 2003 wies sie das Rentenbegehren ab, weil das im Juli 2003 eröffnete Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/6). Dagegen liess die Versicherte am 20. Oktober 2003 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihr spätestens ab 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 3/4). Mit Entscheid vom 28. November 2003 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente, ab 1. März 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 19. Januar 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. der Verfügungen vom 28. November 2003 bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 28. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 11. Juni 2004 geschlossen (Urk. 14).
In der Folge reichte das Kantonsspital B.___ auf Ersuchen des Gerichts die in seinem Bericht vom 28. Mai 2001 erwähnten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 14. Mai 2001 sowie einen kurzen Kommentar dazu ein (Urk. 16, Urk. 17). Anschliessend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie nicht Gebrauch machten (Urk. 18, Urk. 19/1-2).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 und auf eine halbe Rente ab 1. März 2004. Streitig und zu prüfen ist, ob sie bereits ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. November 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 5. Juni 1996 (Urk. 8/22), auf dem die in Rechtskraft erwachsene rentenablehnende Verfügung vom 10. Oktober 1996 basierte, wurde die Diagnose einer arteriellen Hypertonie gestellt. Wegen dieses Leidens sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin zu einem Drittel arbeitsunfähig.
3.2 Im Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 28. Mai 2001 wurde ein chronisches Cervicalsyndrom mit myofaszialem Schmerzsyndrom und Spannungstyp-Kopfschmerz diagnostiziert (Urk. 8/21/3). In der klinischen Untersuchung vom 14. Mai 2001 hätten sich bei der Halswirbelsäule Druckdolenzen im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur gezeigt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen uneingeschränkt gewesen, weshalb ossäre Veränderungen eigentlich nicht zu erwarten gewesen seien. Trotzdem habe man der Vollständigkeit halber noch Röntgenbilder der Halswirbelsäule anfertigen lassen (Urk. 8/21/3 S. 2).
Gemäss Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 8. September 2004 wurden die oben erwähnten Röntgenbilder am 14. Mai 2001 angefertigt (Urk. 16). Sie zeigten keine nennenswerten degenerativen oder traumatischen Veränderungen.
3.3 Die Ärzte des C.___, welche die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2003 polydisziplinär untersuchten, nannten in ihrem Gutachten vom 4. September 2003 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Cervicocranial-Syndrom mit einer Funktionsstörung am craniocervikalen Übergang, eine leichte depressive Episode sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/18 S. 11). Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine vollständige Blockade im Bewegungssegment C0/C1 mit völlig aufgehobener Inklination sowie starker Einschränkung der Lateralflexion und Seitenrotation gezeigt. Radiologisch zeige sich eine Gegenrotationsfehlstellung von C2 und C3, welche Ausdruck dieser Funktionsstörung sei (Urk. 8/18 S. 13). Wegen der Funktionsstörung der Halswirbelsäule sei die Arbeitsfähigkeit als Näherin wegen der sitzenden Haltung mit Flexionsstellung des Kopfes um 25 % reduziert.
Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Versicherte aufgrund der internistischen, rheumatologischen und psychischen Leiden zusammen für leichte körperliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Als Näherin sei sie ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig.
Zur Frage der IV-Stelle, ob seit der letzten Begutachtung 1996 eine Verschlechterung eingetreten sei und wenn ja, ab wann, wurde festgestellt, seit der Begutachtung 1996 sei im Gefolge der Hypertonie eine hypertonische Kardiomyopathie aufgetreten. Zusätzlich bestünden jetzt auch ein Spannungskopfschmerz sowie eine Funktionsstörung der Halswirbelsäule. Seit wann diese Probleme bestünden, könne retrospektiv nicht gesagt werden.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf das C.___-Gutachten vom 4. September 2003 davon aus, dass ab Juli 2003, dem Zeitpunkt der Untersuchung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 1996 ausgewiesen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit sowie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 2, vgl. Urk. 8/5). In der Zeit davor sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin zu einem Drittel arbeitsunfähig gewesen.
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin anführen, die Ärzte des C.___ hätten anlässlich der Begutachtung vom 2. Juli 2003 eine die Arbeitsunfähigkeit erhöhende Wirkung des Cervicalsyndroms bestätigt (Urk. 1 S. 7 f.). Die Beschwerden mit der Diagnose eines chronischen Cervicalsyndroms mit myofaszialem Schmerzsyndrom seien bereits vom Kantonsspital B.___ am 14. Mai 2001 festgestellt worden. Eine rheumatologisch bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe damit bereits ab 14. Mai 2001 bestanden. Die bis anhin vorhandene Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel sei durch diese zusätzliche Einschränkung erhöht worden. Das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei damit am 2. Juli 2003, dem Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, damit erfüllt gewesen, so dass ab dem 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
4.2 Feststeht, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 wegen arterieller Hypertonie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin zu einem Drittel arbeitsunfähig ist (Urk. 8/22, Urk. 8/18 S. 14). Damit wurde die Wartezeit in diesem Zeitpunkt eröffnet.
Fraglich und zu prüfen ist hingegen, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin während eines Jahres durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig war. Dabei steht fest, dass die einen Drittel übersteigende Arbeitsunfähigkeit durch das im C.___-Gutachten vom 4. September 2003 diagnostizierte Cervicocranial-Syndrom mit Funktionsstörung am craniocervicalen Übergang verursacht wird (Urk. 8/18 S. 13). Das C.___ stützte seine Diagnose dabei auf Röntgenbilder vom 2. Juli 2003. Diese zeigten eine Gegenrotationsfehlstellung von C2 und C3, welche Ausdruck der Funktionsstörung der Halswirbelsäule sei.
Die Röntgenaufnahmen des Kantonsspitals B.___ vom 14. Mai 2001 zeigten keine wesentlichen ossären Veränderungen der Halswirbelsäule (Urk. 16). Insbesondere präsentierten sich die Segmente C2 und C3, welche im Juli 2003 eine massgebliche Fehlstellung aufwiesen, damals noch regelrecht, weshalb sie im Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 16) keine Erwähnung fanden. Das Cervicocranial-Syndrom mit Funktionsstörung am craniocervicalen Übergang bestand somit damals noch nicht.
Das im C.___-Gutachten vom 4. September 2003 diagnostizierte Cervicocranial-Syndrom mit Funktionsstörung am craniocervicalen Übergang ist damit erstmals aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 2. Juli 2003 nachgewiesen. Die dadurch bedingte einen Drittel übersteigende Arbeitsunfähigkeit ist deshalb nach dem Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a) erst ab diesem Zeitpunkt als gegeben zu erachten.
Soweit die Beschwerdeführerin für die Begründung eines früheren Rentenanspruchs einen Bericht des Hausarztes vom 22. Dezember 1995 anruft, ist darauf nicht einzugehen, da er sich auf tatsächliche Verhältnisse bezieht, über welche bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 1996 rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 8/13, Urk. 8/24).
4.3 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid damit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juli 2003 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist und in den Jahren davor in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin zu einem Drittel arbeitsunfähig war. Im Weiteren nahm sie zu Recht an, dass das Wartejahr, während dem die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist, am 30. November 2003 endete (7 Monate vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003 zu 33 1/3 %, 5 Monate vom 1. Juli bis 30. November 2003 zu 50 %). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. September 2003 erweist sich als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Grünigvon Streng