Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00046
IV.2004.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 20. August 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdienst des Bezirkes C.___
A.___
Rikonerstrasse 18, Postfach 219,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1974, absolvierte von 1991 bis 1995 eine Lehre als Zahntechniker; vom September 1996 bis März 1998 war er als Zahntechniker tätig und vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2002 als Vulkanisationsmitarbeiter bei der B.___ AG, ___, wobei der letzte Arbeitstag der 9. Mai 2001 war (Urk. 8/21 Ziff. 6.2-3, Urk. 8/19 S. 1).
         Am 3. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/21 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5/1-8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/19) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/18) ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 8/4 = Urk. 8/12 = Urk. 3/1). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst des Bezirks C.___, am 14. August 2003 Einsprache (Urk. 8/11 = Urk. 3/2). Diese wies die IV-Stelle am 18. Dezember 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Sozialdienst des Bezirks C.___, am 16. Januar 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Zu einem vom Gericht eingeholten ergänzenden ärztlichen Bericht vom 30. April 2004 (Urk. 12) nahm der Versicherte mit Replik vom 19. Mai 2004 Stellung (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 6. Juli 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im angefochtenen Entscheid wird auf zahlreiche, als solche zutreffende, rechtliche Bestimmungen hingewiesen (Urk. 2 S. 1 f.). Vorliegend ist Folgendes von Bedeutung:
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist keineswegs ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Umfang bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG kann nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

2.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat. Dies beurteilt sich danach, ob er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche eine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint, während der Beschwerdeführer es bejaht.

3.
3.1     Seit Dezember 1997 stand der Beschwerdeführer wiederholt, letztmals vom 6. bis 12. Februar 2003, in teilweise mehrwöchiger Behandlung im Psychiatrie-Zentrum D.___ (D.___), ___ (Bericht des ärztlichen Dienstes des D.___ vom 17. Februar 2003; Urk. 8/6 S. 2 lit. D1). Im Sommer 2002 schloss der Beschwerdeführer eine Langzeittherapie in der Klinik E.___ ab und trat in das F.___-Programm des Zentrums für heroin- und methadongestützte Behandlung, ___, ein (Urk. 8/6 S. 2 lit. B; vgl. Urk. 8/5/1, Urk. 8/7/3).
         Im Bericht des ärztlichen Dienstes des D.___ vom 17. Februar 2003 wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere Polytoxikomanie (Heroin, Benzodiazepine, Ecstasy, Kokain, LSD) auf dem Hintergrund einer Panikstörung und abhängiger Persönlichkeit (Urk. 8/6 S. 1 Mitte). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine seit 2001 bestehende Panikstörung und eine seit 1998 bestehende abhängige Persönlichkeitsstörung genannt, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokainabhängigkeit seit 1993, Heroinabhängigkeit seit 1994, Benzodiazepinabhängigkeit seit 1998) bei einer erstmals im Juli 2002 diagnostizierten leichten depressiven Episode (Urk. 8/6 S. 1 lit. A).
         Im Beiblatt zum Arztbericht wurden die psychischen Funktionen als nicht eingeschränkt beurteilt; in der bisherigen Berufstätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/6 S. 4).
3.2     Vom 5. Februar bis 28. Juni 2002 weilte der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik E.___ (Urk. 8/5/1 S. 1 Mitte). Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 13. Februar 2003 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (zum Zeitpunkt des Klinikaustritts) genannt (Urk. 8/5/1 S. 1 lit. A): Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22); Benzodiazepinabhängigkeit (F13.25); leichte depressive Episode (F32.0) bei bekannter, rezidivierender depressiver Störung; Panikstörung (F41.0), abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7). Während des Klinikaufenthalts und bei Austritt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/5/1 S. 1 Mitte und lit. B). Im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit wurde hinsichtlich der psychischen Funktionen ausgeführt, Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien nicht eingeschränkt, hingegen seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Ab wann und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei von den Berichterstattenden nicht beurteilbar (Urk. 8/5/2 S. 2).
3.3     Am 10. Februar 2003 berichteten G.___, Psychosoziale Beratung, und Dr. med. H.___ , Leitende Ärztin, F.___, der Beschwerdeführer sei am 12. August 2002 in die heroingestützte Behandlung des F.___-Programmes eingetreten (Urk. 8/7/3 S. 1 Mitte). Während der ersten drei Monate habe er sich auf die neuen Gegebenheiten einstellen müssen. Das sei ihm gelungen. In dieser Zeit habe er auch eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Nachdem diese Stelle wieder abgesagt worden sei, habe der Suchtmittelkonsum wieder zugenommen (Urk. 8/7/3 S. 1). Nach zahlreichen erfolglosen Selbstversuchen, den Konsum zu limitieren, habe sich der Beschwerdeführer zu einem stationären Teilentzug entschlossen, den er am 6. Februar 2003 angetreten habe (Urk. 8/7/3 S. 2 oben).
         Der Beschwerdeführer erscheine in somatisch gutem Zustand sowie in seiner Alltagsbewältigung selbstständig und sozial integriert zu sein. Falls es ihm gelänge, sich zu stabilisieren, gäbe es realistische Chancen auf einen arbeitsmässigen Wiedereinstieg. Persönliche Ressourcen schienen vorhanden zu sein, ebenso die Bereitschaft, sich auf berufsfremde, allenfalls auch geschützte Arbeitsplätze einzulassen. Aus diesem Grund erscheine es etwas verfrüht, schon jetzt einen IV-Antrag zu stellen (Urk. 8/7/3 S. 2).
3.4     Auf entsprechende Fragen des Gerichts (Urk. 9) nahm Dr. H.___ am 30. April 2004 Stellung (Urk. 12): Der Beschwerdeführer sei vom 12. August 2002 bis 31. Oktober 2003 im Zentrum F.___ in Behandlung gewesen, „wobei wir ihn seit Mitte Juli 2003 nicht mehr gesehen haben (Auslandaufenthalt)“. Die Beurteilung beziehe sich demnach auf die Zeit seit dem letzten Bericht (10. Februar 2003) und dem 15. Juli 2003 (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1).
         Als Diagnosen nannte Dr. H.___: F11.22, F13.25, F14.26, F32.0, F60.7, F60.31 (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2). Dies entspricht folgenden Begriffen (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, übersetzt und herausgegeben von H. Dillig, W. Mombour, M.H. Schmidt, 3. Auflage, Bern 1999):
Opiatabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogrammen (F11.22)
Benzodiazepinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (F13.25)
Kokainabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch (F14.26)
leichte depressive Episode (F32.0)
abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)
emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ)
         Es bestehe eine Suchtproblematik, die sowohl selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert sei als auch eine Krankheit bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten sei (Urk. 12 S. 1 Ziff. 3). Auf die Frage nach dem Umfang und der zeitlichen Dauer der Arbeitsfähigkeit lauteten die Antworten: Im gelernten Beruf als Zahntechniker habe nach den Angaben des Beschwerdeführers zwei Jahre, von Anfang 1995 bis Ende 1996, eine Arbeitsfähigkeit bestanden, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Vulkanisationsmitarbeiter habe nach den Angaben des Beschwerdeführers zwei Jahre, von 1999 bis 2001, eine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten sei nicht bekannt (Urk. 12 S. 1 Ziff. 4).
         Auf die Frage, in welchem Umfang allfällige Arbeitsunfähigkeiten durch eine Suchtproblematik oder durch Gesundheitsschäden bewirkt worden seien oder würden, führte Dr. H.___ aus (Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 5):
„Aufgrund der langen, intensiven Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen ist nicht mehr auszumachen, wo Ursache, wo Wirkung, was Aktion, was Reaktion ist:
Als Süchtiger ist Herr S.___ äusserst beeinträchtigt in der Arbeitsaufnahme, da er mindestens zur Zeit keinen Zugriff auf allenfalls vorhandene Ressourcen für eine anhaltende Stabilität hat. Diesen Zugriff haben wir im Bericht vom Februar 03 wahrscheinlich als zu positiv prognostiziert.
Als depressive und abhängige Persönlichkeit ist es für Herr S.___ besonders schwierig, sowohl mit seiner Sucht einen konstruktiven Umgang zu finden als auch sich in eine wie immer geartete Arbeitswelt einzupassen. (Zusätzlich zu berücksichtigen: Hydrocephalus im Säuglingsalter)“ .
        
4.
4.1     Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten ergibt sich zusammenfassend das folgende Bild: Beim Beschwerdeführer besteht eine multiple Suchtmittelproblematik (Kokain seit 1993, Heroin seit 1994, Benzodiazepine seit 1998), deretwegen er seit Dezember 1997 wiederholt im Psychiatrie-Zentrum D.___ (D.___) weilte. Nach einem stationären Entzug in der Klinik E.___ von Februar bis Juni 2002 trat der Beschwerdeführer in die heroingestützte Behandlung des F.___-Programmes ein. Im Februar 2003 fand ein stationärer Teilentzug im D.___ statt. Die letzte aktenkundige Konsultation des Beschwerdeführers datiert von Mitte Juli 2003, und zwar bei Dr. H.___, F.___, laut ihrem Bericht vom 30. April 2003.
         Die Ärzte des D.___ diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -  eine seit 2001 bestehende Panikstörung und eine seit 1998 bestehende abhängige Persönlichkeit sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch vor dem Hintergrund einer erstmals im Juli 2002 diagnostizierten leichten depressiven Episode. Sie bezeichneten eine ganztägige Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf als zumutbar.
         Dr. H.___ hatte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2003 ausgeführt, der Beschwerdeführer erscheine in somatisch gutem Zustand und in der Alltagsbewältigung selbstständig und sozial integriert zu sein. Es gäbe realistische Chancen auf einen arbeitsmässigen Wiedereinstieg; persönliche Ressourcen schienen vorhanden zu sein. In ihrem Bericht vom 30. April 2004 diagnostizierte Dr. H.___ sodann, basierend auf der letzten Konsultation vom 15. Juli 2003, ebenfalls die bekannten Substanzabhängigkeiten, eine leichte depressive Episode, eine abhängige Persönlichkeitsstörung sowie, neu, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ); die von den Ärzten des D.___ diagnostizierte Panikstörung erwähnte sie nicht mehr. 
4.2     Vorerst ist zu klären, ob das Suchtgeschehen des Beschwerdeführers die Folge eines (psychischen) Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist (vorstehend Erw. 1.2).
         Aus dem Bericht der Ärzte des D.___, welche den Beschwerdeführer seit Ende 1997 behandelten, geht klar hervor, dass die verschiedenen Substanzabhängigkeiten früher aufgetreten sind als die 1998 (abhängige Persönlichkeitsstörung), 2001 (Panikstörung) und 2002 (depressive Episode) entstandenen beziehungsweise diagnostizierten psychischen Einschränkungen. Die genannten psychischen Einschränkungen können somit die Suchtproblematik nicht bewirkt haben. Wohl hat Dr. H.___ die entsprechende, ihr vom Gericht unterbreitete Frage bejaht (Urk. 12 S. 1 Ziff. 3); sie hat dies jedoch überhaupt nicht näher begründet, was als umso empfindlicherer Mangel ins Gewicht fällt, als eine solche Feststellung mit dem vorstehend dargelegten zeitlichen Verlauf nicht zu vereinbaren ist. Auf ihre Einschätzung kann deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass eine Verursachung der Suchtproblematik durch psychische Leiden von Krankheitswert ausscheidet.
4.3     Somit ist zu prüfen, ob die Suchtproblematik einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bewirkt hat (vorstehend Erw. 1.2).
         Körperliche Beeinträchtigungen wurden in keinem der ärztlichen Berichte erwähnt. Ein körperlicher Gesundheitsschaden ist somit nicht ersichtlich.
         Die Ärzte des D.___, welche eine seit 2001 bestehende Panikstörung und eine seit 1998 abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, machten keine Ausführungen zur Frage, ob diese psychischen Einschränkungen durch die Suchtproblematik bewirkt worden seien. Dies gilt auch für die Angaben im Bericht der Klinik E.___. Dr. H.___ diagnostizierte ihrerseits - teilweise andere - psychische Leiden, ebenfalls ohne diese im Einzelnen als Auswirkung der Suchtproblematik zu benennen. Die diesbezügliche, allgemein gehaltene Frage des Gerichts bejahte sie zwar einerseits, andererseits gab sie dafür keinerlei Begründung und führte im gleichen Bericht aus, aufgrund der langen Abhängigkeitserkrankung sei nicht mehr auszumachen, wo Ursache und wo Wirkung seien.
         Die vorhandenen ärztlichen Angaben lassen keine abschliessende Beantwortung dieser Frage zu. Sie kann denn auch, wie sich nachstehend zeigt, offen bleiben.
4.4     Entscheidend ist, ob ein allfälliger, durch die Suchtproblematik bewirkter Gesundheitsschaden mit Krankheitswert namhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
         Im Bericht der Klinik E.___ vom 13. Februar 2003 wurde für den Zeitpunkt des Austritts (Juni 2000) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben, im Beiblatt jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass lediglich Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit beeinträchtigt seien und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne.
         Die Ärzte des D.___ bezeichneten am 17. Februar 2003 zwar die Panikstörung und die abhängige Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (und die multiple Substanzabhängigkeit als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), attestierten aber im Beiblatt ausdrücklich eine volle Arbeitsfähigkeit.
         Dr. H.___ berichtete am 10. Februar 2003 anamnestisch und prognostisch von intakten Arbeitsmarktperspektiven des Beschwerdeführers, was auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit hinweist. In Beantwortung der ihr vom Gericht unterbreiteten Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten nannte sie am 30. April 2004 einerseits - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - eine (wohl volle) Arbeitsfähigkeit für die Jahre 1995 und 1996 sowie 1999 und 2001 in den damaligen Tätigkeiten. Gemäss Arbeitgeberbericht war der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers jedoch bereits am 9. Mai 2001, so dass die von ihm gemachten und von der Ärztin übernommenen zeitlichen Angaben als äusserst ungenau und damit nicht verwertbar erscheinen. Andererseits führte Dr. H.___ aus, die Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten sei „unbekannt“. Im Ergebnis machte somit Dr. H.___ keine konkreten, verwertbaren Angaben zur Frage der effektiven Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass sich aus diesem Teil ihrer Stellungnahme auch nicht ableiten lässt, dass die von ihr diagnostizierten Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
         Schliesslich beantwortete Dr. H.___ die ausdrückliche Frage, inwieweit allfällige Arbeitsunfähigkeiten durch die Suchtproblematik oder durch Gesundheitsschäden mit Krankheitswert bewirkt worden seien, in zwei Teilen: Zuerst hielt sie fest, „als Süchtiger“ sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsaufnahme äusserst beeinträchtigt, da er keinen Zugriff auf allfällige Ressourcen habe. Sodann führte sie aus, „als depressive und abhängige Persönlichkeit“ sei es für ihn besonders schwierig, mit der Sucht einen konstruktiven Umgang zu finden und sich in eine wie immer geartete Arbeitswelt einzupassen.
         Der erste Teil dieser Ausführungen kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer wegen der bestehenden Suchtproblematik in der Arbeitsaufnahme äusserst beeinträchtigt sei, dass also die Arbeitsfähigkeit infolge der Suchtproblematik erheblich vermindert sei.  Auch der zweite Teil der Aussage von Dr. H.___ verweist wieder auf die Suchtproblematik, deren Bewältigung durch die psychischen Leiden eingeschränkt sei. Dass es für den Beschwerdeführer wegen der psychischen Leiden auch besonders schwierig sei, sich in eine wie immer geartete Arbeitswelt einzufügen, lässt nicht zuverlässig auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von psychischen Leiden in einem Ausmass, das neben der mehrfach bestätigten Einschränkung aufgrund der Suchtproblematik ins Gewicht fallen könnte, schliessen.
         Zusammenfassend kann aufgrund der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass nebst Suchtproblematik die diagnostizierten psychischen Leiden einen ursächlichen und bestimmbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, wie dies praxisgemäss für das Vorliegen einer Invalidität vorausgesetzt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.5     Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es auch an der während eines Jahres andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4) fehlen würde. Obwohl vom Gericht ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt worden ist (Urk. 12), existieren keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeit - jeweils aktuell - eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert worden wäre.
         Somit ist der anspruchsverneinende Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdienst des Bezirkes C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).