Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00050
IV.2004.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 16. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel
Vordergasse 54, Postfach, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1946, absolvierte nach der Primar- und Realschule eine Anlehre als Elektromonteur (Urk. 7/47). Ab 1962 arbeitete er bei der R.___ AG, wo er Elektroinstallationen in Wohn- und Industriebauten ausführte (Urk. 7/45). Seit 1999 leidet er an linksseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 7/12/2 S. 2); zudem zog er sich am 21. September 2000 eine Rotatorenmanschettenruptur zu (Urk. 7/49/1, Urk. 7/49/6-7). Am 27. Februar 2001 erfolgte eine operative Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Urk. 7/12/1, Urk. 7/49/11). Im September 2001 traten ferner Rückenschmerzen auf (Urk. 7/15). Auf Ende März 2002 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt (vgl. Urk. 7/49/60).
         Von November 2002 bis Januar 2003 arbeitete S.___ versuchsweise mit einem Pensum von 50 % bei der Firma F.___ AG, wo er Verdrahtungsarbeiten verrichtete (Urk. 7/32).
         Am 5. Dezember 2001 hatte er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/14) sowie die Arbeitgeberberichte ein (Urk. 7/32, Urk. 7/46) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/49/1-60).
         Seit 16. Juni 2003 ist S.___ bei der F.___ AG mit einem Pensum von 50 % fest angestellt (Urk. 1, Urk. 7/9).
         Mit Verfügung vom 13. August 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/3). Am 15. September 2003 liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/27). Nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/9) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte am 22. Januar 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.8.03 und der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 seien aufzuheben.
 2.  Die Sache sei zur weiteren Abklärung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 6). Am 8. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 4. Dezember 2003 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

2.
2.1     Die Berichte des SUVA-Kreisarztes vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/12/2), des Kantonsspitals Winterthur vom 11. Januar 2002 (Urk. 7/14) und des Hausarztes Dr. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16./17. Januar 2002 (Urk. 7/12/1) sowie vom 18./28. April 2003 (Urk. 7/11) stimmen im Wesentlichen überein. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links vom 27. Februar 2001 sowie eine chronische panvertebrale Schmerzsymptomatik mit mehrsegmentaler Halswirbelsäulen-Degeneration. Das Resultat der Schulteroperation sei gut, das linke Schultergelenk sei gut beweglich. Die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur, die körperlich belastend und mit häufigen schweren Über-Kopfarbeiten verbunden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dagegen erachteten der Kreisarzt und die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur eine Tätigkeit, die ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Arbeiten über Kopfhöhe erfolge, als zu 100 % zumutbar (Urk. 7/14 S. 2 ff., vgl. Urk. 7/12/2 S. 2). Eine längerdauernde Haltung (Sitzen/Stehen) sei uneingeschränkt möglich, bei der Fortbewegung bestünden mit Ausnahme vom Besteigen von Leitern ebenfalls keine Einschränkungen (Urk. 7/14 S. 4).
Der Hausarzt Dr. E.___ führte im Bericht vom 18./28. April 2003 aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit Januar 2002 verbessert. Der Beschwerdeführer habe nun während drei Monaten zu 50 % gearbeitet. Bei geeigneter Arbeit wäre eine Steigerung des Pensums auf 75 %, eventuell sogar auf 100 % möglich (Urk. 7/11 S. 6). Im Schreiben vom 28. August 2003, das der Beschwerdeführer nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung eingeholt hatte, bestätigte Dr. E.___, dass die Tätigkeit in der Firma Findili AG der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst sei. Trotzdem sei eine mehr als 50%ige Belastung nicht zumutbar, da es nach vierstündiger Arbeit zu schmerzhaften Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur komme (Urk. 7/29).
2.2     Im Bericht vom 23. Oktober 2003 stellte Dr. E.___ auf die Fragen der IV-Stelle, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit April 2003 entwickelt habe, und ob eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, fest, seit April 2003 (richtig: 16. Juni 2003, Urk. 1) arbeite der Beschwerdeführer wieder bei der Firma F.___ AG (Urk. 7/9). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers träten nach einem halben Tag Arbeit Nacken- und Rückenschmerzen verbunden mit krampfartigen Muskelverspannungen auf, so dass er nicht ganztags arbeiten könne. Es sei sehr schwierig, führte Dr. E.___ im Weiteren aus, in der Sprechstunde diese Angaben zu objektivieren. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch einen MEDAS-Gutachter sei deshalb nötig.

3.
3.1     Dem Arbeitgeberbericht der F.___ AG vom 17. April 2003 zum dreimonatigen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer zu verrichtende Verdrahtungsarbeit (Verdrahten von Schaltschränken) vorwiegend sitzend oder stehend erfolgt und dass Heben und Tragen von Lasten von 0-10 kg nur selten nötig ist (Urk. 7/32 S. 5 f.). Die Montageplatte sei normalerweise auf Arbeitshöhe, d.h. 1m - 1,6m ab Boden auf einem Verdrahtungsbock montiert. Es wäre von Vorteil gewesen, hielt der Arbeitgeber sodann fest, wenn der Beschwerdeführer kurzzeitig mehr Gewicht hätte heben können. Aufgrund des Rückenschadens habe man aber davon abgesehen. Mit einem halben Tag sei der Beschwerdeführer wegen der Rückenbeschwerden an der Leistungsgrenze gewesen.
3.2     Gemäss den medizinischen Berichten ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zumutbar, wenn sie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Arbeiten über Kopfhöhe erfolgt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der F.___ AG scheint diese Anforderungen zu erfüllen.
         Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er sei nicht fähig, diese Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben. Nach vierstündiger Tätigkeit würden schmerzhafte Nacken- und Muskelverspannungen eine Weiterarbeit behindern. Diese Angaben werden durch den Arbeitgeberbericht der F.___ AG gestützt.
Am 19. Dezember 2001 und am 11. Januar 2002 hatten der Kreisarzt der SUVA und die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur dem Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/12/2, Urk. 7/14). Dr. E.___ stellte im Bericht vom 18./28. April 2003 (Urk. 7/11) zwar eine Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit fest, relativierte aber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, nachdem der Beschwerdeführer während drei Monaten zu 50 % bei der F.___ AG gearbeitet hatte, die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, wobei er allerdings eine Steigerung des Pensums auf 75 %, eventuell sogar auf 100 % als möglich erachtete. In den Berichten vom 28. August (Urk. 7/29) und 23. Oktober 2003 (Urk. 7/9) stellte er vorwiegend auf die Aussage des Beschwerdeführers ab, dass er wegen Verspannungsschmerzen nicht mehr als vier Stunden im Tag arbeiten könne, und räumte ein, es sei schwierig, diese Angabe zu objektivieren.
Aufgrund der Berichte von Dr. E.___ ist nicht auszuschliessen, dass sich die Ende 2001 / Anfang 2002 theoretisch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der konkreten Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht umsetzen liess. Es kann daher nicht ohne weiteres auf die Aussagen des SUVA-Kreisarztes und der Ärzte des Kantonsspitals Winterthur abgestellt werden. Vielmehr ist, wie Dr. E.___ im Bericht vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/9) vorschlug, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzugsweise in einer MEDAS abzuklären.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge. Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass dem Beschwerdeführer mindestens bis November 2001 praktisch durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Unfallschein in den Akten der SUVA), so dass sich möglicherweise die Frage stellen wird, ob dem Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartezeit im September 2001 für eine gewisse Zeit eine befristete Invalidenrente zusteht. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

4.       Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Stahel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).