IV.2004.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 23. Juli 2004

in Sachen

D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene D.___ ist seit 1972 als selbständigerwerbender Carrosseriespengler tätig (Urk. 13/20). Am 7. Juli 1998 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf chronische Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 13/26). Am 13. Juli 1998 zog er das Begehren zurück (Urk. 13/8). Nach Eingang eines erneuten Leistungsbegehrens (vom 29. Juli 2002; Urk. 13/23) holte die IV-Stelle den IK-Auszug (Urk. 13/21) und den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2002 (Urk. 13/10) ein. Zudem veranlasste sie den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. März 2003 (Urk. 13/20). Mit Verfügung vom 14. November 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 zu (Urk. 13/2). Die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Einsprache (13/18) wurde mit Entscheid vom 20. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 13/1) abgewiesen (halbe Rente beziehungsweise Dreiviertelrente ab 1. Januar 2004).

2.       Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 ersuchte D.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht zwecks Nachreichung neuer medizinischer Beweismittel um Verlängerung der Beschwerdefrist (Urk. 1). Nach Ansetzung einer Nachfrist (Urk. 3) reichte der Versicherte am 29. Januar 2004 die begründete Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 4). Am 16. Februar 2004 reichte er den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Februar 2004 (Urk. 8) und weitere diverse Arztberichte (Urk. 9/1-26) nach. Die Verwaltung schloss am 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der Schriftenwechsel wurde am 24. März 2004 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 AVG und Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
         Ergänzend ist auszuführen, dass als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Das Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, ist auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV).
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades.
2.1     Die Verwaltung begründete die Zusprechung einer halbe Rente (respektive einer Dreiviertelrente ab Januar 2004) damit, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Tätigkeit im administrativen Bereich seines Autospenglerei- und Spritzwerkbetriebs oder aber eine leidensangepasste Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei einem Pensum von 50 % zuzumuten sei. Dabei könne er einen jährlichen Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 26'064.-- erzielen, was verglichen mit dem Einkommen, das er als Gesunder erzielt hätte (Valideneinkommen, Fr. 68'690.--), zu einem Invaliditätsgrad von 62 % führe (Urk. 2 und 10/4).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe unerträgliche Schmerzen und Herzbeschwerden und sei auf Medikamente angewiesen, weshalb er sich nach fast 33 Jahren zur Aufgabe seines Betriebes gezwungen sehe. Er sei - dies bestätige insbesondere sein Hausarzt Dr. B.___ - zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
3.
3.1     Laut dem Allgemeinmediziner Dr. A.___ weist der Beschwerdeführer ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei schweren degenerativen Veränderungen C3 bis C6 mit bilateralen ossär bedingten foraminalen Stenosierungen bei Verdacht auf ein Impingement-Syndrom der linken Schulter, eine Kreuzbandplastik rechts mit medialer Teilmeniskektomie, eine Défilée-Erweiterung der rechten Schulter und eine Epicondylitis humeri radialis rechts auf. Seit dem 15. Februar 2002 sei er in seiner Tätigkeit als Carrosseriespengler zu 80 % arbeitsunfähig (Bericht vom 27. November 2002; Urk. 13/10 Blatt 1-4).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, stellte die Diagnose eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen C3 bis C6 mit bilateralen ossär bedingten foraminalen Stenosierungen und attestierte für eine körperlich leichte, abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne Extension und Rotation der Halswirbelsäule aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen liege der Arbeitsfähigkeitsgrad medizinisch-theoretisch aber höher (Bericht vom 7. November 2002; Urk. Blatt 7-8).
3.3     Gemäss dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht des Chirurgen Dr. B.___ vom 10. Februar 2004 liegen ein chronisches, zunehmendes Cervicobrachialsyndrom mit foraminalen Stenosen C3 bis C6, eine Gonarthrose des rechten Kniegelenks nach einer Kreuzband- und Meniskusoperation, ein Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Epicondylitis radialis humeri, eine "Dyspespie" und eine Hypertonie vor. Aus der ärztlichen Stellungnahme ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über eine Zunahme seiner Beschwerden im Bereich des Schultergürtels und des Nackens klagt. Er berichte sodann, dass er seine Carrosseriespenglerei, die er alleine führe, in dieser Form nicht weiter betreiben könne. Er sei nicht mehr in der Lage, die Arbeiten am Auto selber auszuführen. Die Einstellung von zwei Mitarbeitern im Betrieb, nämlich einem Spengler und einem Lackierer, wäre zwar theoretisch möglich, aus betriebswirtschaftlichen Gründen aber nicht durchführbar. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auf 70 % festzulegen. Denn neben den Beschwerden an der Halswirbelsäule leide er auch an einer Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenks und an degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Schulter. Er müsste an diesen beiden Gelenken operativ behandelt werden (Urk. 8 = Urk. 13/9).

4.       Die vorgenannten medizinischen Berichte stimmen in Bezug auf die gestellten Diagnosen weitgehend überein. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2002 in seiner Tätigkeit als Carrosseriespengler erheblich eingeschränkt ist, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Restarbeitsfähigkeit bestehen jedoch unterschiedliche Angaben.
4.1     Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (80%ige beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit), bezogen ihre Einschätzungen jedoch lediglich auf die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler. Dabei berücksichtigten die genannten Ärzte nicht, dass die bis anhin ausgeübte Tätigkeit sowohl körperlich schwere (handwerkliche) als auch körperlich leichte (administrative) Tätigkeiten beinhaltet. Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. März 2003 (Urk. 13/20) setzt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers im eigenen Betrieb zu 50 % aus Spengler- und Malerarbeiten und zu 50 % aus administrativen Erledigungen (Betriebsleitung, Kundenbetreuung, Kostenvoranschläge, Materialbeschaffung und Büroarbeiten) zusammen. Es fehlen demnach Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten (je hälftig körperlich leichten und körperlich schweren) Tätigkeit beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Berichte der Dres. A.___ und B.___ erweisen sich diesbezüglich als unvollständig.
4.2     Im Gegensatz dazu äusserte sich Dr. C.___ differenziert zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit: Ausdrücklich erachtete er eine körperlich leichte (abwechselnd sitzend und stehende Tätigkeit ohne Extension und Rotation der Halswirbelsäule) Tätigkeit bei einem Pensum von (mindestens) 50 % als zumutbar. Ferner fügte der Rheumatologe an, dass der Beschwerdeführer die körperlich schweren (handwerklichen) Tätigkeiten als Carrosseriespengler nicht mehr ausüben könne.
         Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren und 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit) ist angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der Diagnosen nachvollziehbar, erscheint begründet und ist - unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. C.___ nach körperlich schweren und körperlich leichten Tätigkeiten differenzierte - im Übrigen mit den weiteren medizinischen Unterlagen vereinbar. Es darf daher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 50 % für die administrativen Tätigkeiten im eigenen Betrieb oder allenfalls auch in einer anderen körperlich leichten (abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne Extension und Rotation der Halswirbelsäule) Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgegangen werden (zu den diesbezüglich hohen Anforderungen an die Schadenminderungspflicht vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2004 in Sachen S., I 734/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angestellten betriebswirtschaftlichen beziehungsweise innerbetrieblichen Überlegungen sind aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend.

5.         Was die erwerbliche Seite anbelangt, ist für den Einkommensvergleich grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend unstreitig frühestens auf das Jahr 2003 festzusetzen, weshalb von den in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
5.1     Für die Bestimmung des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), kann auf den Abklärungsbericht für Selbständige vom 28. März 2003 (Urk. 13/20) abgestellt werden. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Abzug des Einkommens seines Sohnes in den Jahren 1997 bis 2000 einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von Fr. 67'690.-- erzielt hatte, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (2,5 % für das Jahr 2001, 1,8 % für das Jahr 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2004, S. 91 Tabelle B 10.2) bezogen auf das Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'620.-- ergibt. Dieses Einkommen erscheint vorliegend realistisch, wenngleich grundsätzlich nicht einfach unbesehen auf die von einem Selbständigerwerbenden erzielten Betriebsgewinne abgestellt werden kann (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4c).
5.2     Für die Bestimmung des (hypothetischen) Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht (Urk. 13/20 S. 2) und laut eigenen Angaben (Urk. 4) zur Aufgabe des eigenen Betriebes gezwungen sieht und demnach nicht auf die heute möglicherweise noch erzielten Betriebsgewinne abgestellt werden kann, sind rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa) beizuziehen.
         Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'557.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 6-2004, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (1,4 % für das Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2004, S. 91 Tabelle B 10.2) sowie angesichts eines zumutbaren Pensums von (mindestens) 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28'903.--. Trägt man den Merkmalen Lebensalter, leidenbedingte Einschränkung und Beschäftigungsgrad mit einem Abzug von 10 % Rechung, führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'013.--. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'620.-- resultiert (selbst bei Heranziehung des tiefsten Anforderungsniveaus ohne Berufs- und Fachkenntnisse) ein den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von 63,7 %.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).