Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1959, arbeitete seit dem 14. August 2000 als Filmentwickler und -kopierer bei der A.___ AG in "___". Mit Unfallmeldung vom 30. November 2000 wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich), bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert war, davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Versicherte am 24. November 2000 beim Reinigen einer Maschine die Hände mit Säurepulver verätzt habe.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht hinsichtlich der beim Versicherten aufgetretenen Hautveränderungen (allergisches Kontaktekzem). Die dagegen erhoben Einsprache wies die Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2002 ab. Diesen Einspracheentscheid hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2003 (UV.2002.00132) auf und wies die Sache zur Abklärung, ob beim Versicherten eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, an die Zürich zurück (vgl. zum Ganzen Urk. 7/16).
1.2 Am 30. Januar 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 7/8) wurde dieses Gesuch abgewiesen.
Bereits am 20. März 2002 hatte sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente) angemeldet (Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 25. September 2003 (Urk. 7/5) wurde das Leistungsbegehren, namentlich der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung verneint, dass der Versicherte zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Filmentwickler zu 100 % arbeitsunfähig sei, er jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2003 (Urk. 7/19) wurde mit Entscheid vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2) abgewiesen. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/15) trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
(E)s seien in Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung vom 25. September 2003 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei insbesondere dem Versicherten ab November 2003 (richtig: ab November 2001 [vgl. Urk. 19]) eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 21. Juni 2004 (Urk. 12) liess der Versicherte an seinem Antrag festhalten. Die IV-Stelle erstattete keine Duplik (vgl. Urk. 14 und 15). Am 9. September 2004 liess der Versicherte weitere Unterlagen ins Recht reichen (Urk. 16 und 17). Tags darauf liess er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. September 2004 (Urk. 19) liess der Versicherte einen Verschrieb im Antrag seiner Beschwerdeschrift korrigieren. Die IV-Stelle liess die ihr angesetzte Frist, um zu den Urk. 16, 17 und 19 Stellung zu nehmen, unbenützt verstreichen (vgl. Urk. 20 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.2.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Im Unterschied zu Art. 8 Abs. 1 IVG, der unter anderem von der Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit spricht, ohne dies näher zu qualifizieren, verlangt Art. 12 Abs. 1 IVG, dass die medizinischen Massnahmen die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 92).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass er durch die Gesundheitsbeeinträchtigung an seinen Händen keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleide. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer als Filmentwickler zu 100 % arbeitsunfähig sei, könnte er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'660.-- erzielen, was sein Valideneinkommen von Fr. 55'686.64 sogar um rund 5 % überstiege (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid auf die Akten der Unfallversicherung abstütze. Da das unfallversicherungsrechtliche Verfahren zur Aktenergänzung an die Unfallversicherung zurückgewiesen worden sei, müsse auch die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (vgl. Urk. 1). Durch das - während hängigem Prozess erstellte - Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt an der Allergologischen Poliklinik des Kantonsspitals R.___, vom 22. April 2004 (Urk. 13) sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 12).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von beiden Parteien hauptsächlich die Rentenfrage thematisiert wurde und dass die Frage, ob Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, sehr stark in den Hintergrund gedrängt wurde. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. März 2002 (Urk. 7/36) nicht nur die Zusprechung einer Rente, sondern auch besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen beantragte. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2003 (Urk. 7/5) nicht nur das Rentenbegehren, sondern ganz allgemein das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abwies und diesen Entscheid einspracheweise bestätigte, verneinte sie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen.
Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer - gemäss ausdrücklichen eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 19) - seit dem 1. April 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb im Rentenpunkt von vornherein nur eine befristete Invalidenrente im Sinne von Erw. 1.3 im Streit liegt, und zwar (längstens) für die Zeit vom 1. November 2001 (Ablauf Wartejahr) bis zum 31. März 2003.
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2001 (Urk. 7/14) ein allergisches Kontaktekzem bei epikutaner Sensibilisierung auf Farbentwickler 2. Der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Beruf als Filmentwickler zu 100 % arbeitsunfähig.
Oberarzt PD Dr. med. D.___ und Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Neurologischen Poliklinik des T.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2001 (Urk. 7/52/3) aus, dass wohl ein komplexes regionales Schmerzsyndrom vom Typ I vorliege. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 25. April 2001 erhoben Oberarzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ von der Rhemaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des T.___ die Verdachtsdiagnose eines complex regional pain syndrom vom Typ I im Bereich der linken Hand (Morbus Sudeck). Es bestehe eine pastöse Schwellung und eine Rötung der linken Hand sowie eine verminderte Behaarung derselben. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer anderen beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, verneinten sie (Zum aktuellen Zeitpunkt nicht.; Urk. 7/52/4).
Dr. med. H.___, Dr. med. I.___ und Prof. Dr. med. J.___ vom Dermatologischen Ambulatorium des U.___ führten in ihrem Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 7/52/6) aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen (also im Oktober/November 2001 und im Januar 2002) klinisch das Bild eines kumulativ-toxischen Handekzems beidseits bestanden habe. Hinweise für Ekzeme anderer Genese (insbesondere kontaktallergisch bedingte Ekzeme oder ein atopisches Ekzem) hätten weder klinisch noch in weiterführenden Untersuchungen nachgewiesen werden können. Betreffend Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf beziehungsweise einer anderen Tätigkeit nahmen die Ärzte folgendermassen Stellung: Die Arbeitsfähigkeit ist im engeren Sinn nicht auf bestimmte Berufe eingeschränkt. Wichtig ist, was die Berufswahl anbelangt, ein grösstmögliches Meiden von Exposition hinsichtlich repetitiver Feucht- und Nasskontakte. Insofern kann die Tätigkeitseignung des Patienten im ehemaligen Beruf, unter Anwendung entsprechender Schutzmassnahmen (was die aktuell vorliegenden Hautveränderungen betrifft), nicht kategorisch abgelehnt werden. Zu bevorzugen sind selbstverständlich in erster Linie Berufe, bei denen rezidivierende Feucht- und Nasskontakte möglichst gering gehalten werden können.
Demgegenüber diagnostizierten der Leitende Arzt PD Dr. med. K.___ und Assistenzarzt Dr. med. L.___ von der Dermatologischen Klinik des T.___ am 22. Juli 2002 nicht nur ein kumulativ-toxisches Handekzem links, sondern auch einen Morbus Sudeck an der linken Hand. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bezüglich Handekzem könne unter Meidung von irritativen Substanzen, feuchten Arbeiten sowie bei konsequenter Durchführung von Hautschutzmassnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angestrebt werden (Urk. 7/52/8).
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/12/2; vgl. insgesamt Urk. 7/1-5) dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom der linken Hand leide, dessen Ursache trotz vielfachen Abklärungen offen bleibe. Weiter liege ein allergisches Geschehen vor, zuletzt auch eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Soweit beurteilbar, wäre in einer manuellen, die linke Hand wenig beanspruchenden Tätigkeit durchaus eine Arbeitsfähigkeit gegeben.
Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. November 2002 (Urk. 7/11) aus, dass der Beschwerdeführer unter unklaren Schmerzen mit Überwärmung und Funktionseinschränkungen der linken dominanten Hand leide. Erstmals seien diese Beschwerden nach der Exposition mit einem Farbentwickler am 17. November 2000 aufgetreten. Es habe sich eine Rötung und eine Schwellung der Handrücken (beidseits) gebildet. Gemäss der dermatologischen Erstbeurteilung habe es sich um ein makulopapulöses Kontaktekzem gehandelt. Nach erneuter Exposition mit der gleichen Entwicklerflüssigkeit sei es in der Folge zu einem erneuten Aufflammen des Exanthems gekommen. Dabei sei noch eine ausgeprägte Schwellung der gesamten Hand - verbunden mit einem Funktionsdefizit - hinzugekommen. Ein Faustschluss mit der linken Hand sei nicht mehr möglich gewesen. Die Hand habe sich überwärmt und sei druckdolent; die Finger seien ödematös geschwollen gewesen. In der rheumatologischen Poliklinik des T.___ sei die Verdachtsdiagnose einer atypischen Algodystrophie der linken Hand gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit ergotherapeutisch behandelt worden, ohne dass dies bislang zu einer Heilung geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig geblieben. Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen habe die Funktionsfähigkeit der linken Hand nicht verbessert werden können. Weiter erstellte Dr. N.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil in Form einer tabellarischen Übersicht (Anhang zu Urk. 7/11). Danach sind dem Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten nie möglich: Heben und Tragen (mit der linken Hand; gilt auch für leichte Gewichte), jegliches Hantieren mit Werkzeugen (mit der linken Hand), jegliche Arbeiten über Kopfhöhe sowie das Besteigen von Treppen und Leitern. Das Arbeiten in nasser oder kalter Umgebung sei nur eingeschränkt möglich. Dr. N.___ kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Anhang zu Urk. 7/11 S. 2).
Mit Zeugnis vom 13. März 2003 (Urk. 7/10) bestätigte Dr. N.___, dass beim Beschwerdeführer seit dem 24. November 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass er ab dem 1. April 2003 wieder voll arbeitsfähig sein werde.
Der Leitende Arzt Dr. med. O.___ und die Oberärztin Dr. med. P.___ von der Q.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2003 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen:
Chronische Schmerzen und Schwellung der linken Hand unklarer Aetiologie, seit 4 Wochen regredient
- leichte Hyperpigmentierung der linken Hand inklusive Handgelenk bis distaler Unterarm ca. 10 cm proximal des Handgelenkes und ekzematöse Hautveränderungen im Bereiche der dorsalen Handfläche und des distalen volaren Unterarmes links
- Status nach Farbentwicklerexposition am 17.11.2000
- Status nach negativem Epicutan-Test auf Farbentwickler (6.11.2001)
- Status nach kumulativ-toxischem Handekzem links
- Status nach möglicher atypischer Algodystrophie
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Filmentwickler am 17. November 2000 mit der linken Hand in Kontakt mit einem Farbentwickler gekommen. Daraufhin sei es zu einer Rötung und Schwellung des Handrückens gekommen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer über diffuse Handschmerzen geklagt. Gemäss dermatologischer Erstbeurteilung habe ein makulopapulöses, toxisches Kontaktekzem vorgelegen. Dieses sei medikamentös behandelt worden. Nach erneuter Exposition mit der gleichen Entwicklerflüssigkeit sei es zu einem Aufflammen des Exanthems gekommen. Zusätzlich sei eine ausgeprägte Schwellung der gesamten linken Hand mit Funktionsdefizit aufgetreten. Die Hand sei überwärmt und druckdolent gewesen. In der Folge sei die Verdachtsdiagnose einer atypischen Algodystrophie der linken Hand gestellt worden. Trotz verschiedener therapeutischer Bemühungen hätten die Funktionsfähigkeit, die Schwellung, die diffusen Schmerzen und die Rötung der linken Hand nicht verbessert werden können, so dass dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Bei weiterhin unklaren Schmerzen und trophischen Störungen der linken Hand sei der Beschwerdeführer im März 2002 nochmals in der Rheumaklinik des T.___ beurteilt worden. Aufgrund der Untersuchungen, der unauffälligen Laborbefunde mit fehlenden Entzündungsparametern, einer negativen Skelettszintigraphie im Hinblick auf eine mögliche atypische Algodystrophie sei die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Hand unklarer Ätiologie bei beginnenden Fingerpolyarthrosen gestellt worden. Anlässlich einer konsiliarischen dermatologischen Untersuchung im Stadtspital Triemli sei zusätzlich die Diagnose eines kumulativ-toxischen Handekzems gestellt worden. Insgesamt hätten sich keine Hinweise für eine entzündliche rheumatologische Erkrankung oder eine typische Algodystrophie gefunden. Aktuell gebe der Beschwerdeführer an, seit knapp vier Wochen praktisch beschwerdefrei zu sein. Er erachte sich - unter der Voraussetzung, dass sein Zustand so bleibe - wieder zu 100 % arbeitsfähig. Klinisch habe sich anlässlich der Untersuchung vom 10. März 2003 im Bereich der linken Hand und am linken Unterarm eine allgemein trockene Haut mit ekzematösen Veränderungen gezeigt. Interdigital zwischen den Fingern II bis IV zeigten sich leichte Rhagaden. Weiter bestehe eine Hyperpigmentation der gesamten linken Hand (inklusive Handgelenk und Teile des linken Unterarms). Vereinzelt hätten Kratzspuren festgestellt werden können. Aktuell lägen keine Hinweise für eine Algodystrophie vor; es fänden sich auch keine Synovitiden. Der Faustschluss sei vollständig durchführbar. Der Entzündungswert sei normal. Die konventionellen Röntgenbilder zeigten bei beiden Händen eine diskrete Sklerosierung des distalen Radius. Insgesamt könne sowohl subjektiv als auch objektiv eine deutliche Besserung der Handschmerzen links, der Schwellung und der rötlichen Verfärbung dokumentiert werden. Die Handfunktion sei aktuell normal. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter folgendermassen:
Aktuell ist der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in dem angestammten Beruf als Filmentwickler zu 100 % arbeitsfähig, wobei darauf geachtet werden sollte, dass der Versicherte nicht mehr mit Farbentwickler in Kontakt kommt. Auch besteht für eine andere berufliche Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Allergologischen Poliklinik des Kantonsspitals R.___, welcher den Beschwerdeführer zwischen dem 17. März und 1. April 2004 mehrmals untersucht hatte, erhob in seinem Gutachten vom 22. April 2004 (Urk. 13) folgende Diagnosen:
1. Mechanotoxische Handdermatose (aktuell)
2. St.n. akuter (toxischer) Kontaktdermatitis im November 2000 (inaktiv)
a) bei Kontakt mit Amidosulfonsäure (CAS 5329-14-6)
3. Rezidivierende allergische Kontaktdermatitis bei
a) Kontaktsensibilisierung auf Farbentwickler CD2 und Kreuzreaktion auf Farbentwickler CD4 (aktuell), Kontaktsensibilisierung auf Gummi-Mix ohne aktuelle klinische Relevanz
b) Aufflammphänomen des Kontaktekzems der Hand li unter Epikutantestung (aktuell)
4. Regionales Schmerzsyndrom Typ 1 der Hand links seit Anfang 2001
5. Sensibilisierung gegenüber Pilzallergenen ohne klinische Relevanz
Der Beschwerdeführer dürfte - so Prof. B.___ weiter - aus dermatologischer Sicht wieder arbeitsfähig sein. Aus rheumatologischer beziehungsweise neurologischer Sicht sei dies gesondert zu beurteilen.
3.3 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer vom 24. November 2000 bis zum Frühling 2003 in seinem angestammten Beruf als Filmentwickler zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich aus den Berichten von Dr. C.___ (Urk. 7/14), von Dr. D.___ und E.___ (Urk. 7/52/3), von Dr. F.___ und G.___ (Urk. 7/52/4), von Dr. K.___ und Dr. L.___ (Urk. 7/52/8) sowie von Dr. N.___ (Urk. 7/10-11). Die gegenteilige Beurteilung der Dres. H.___, I.___ und J.___ hinterlässt ein etwas wenig definiertes, wenn nicht widersprüchliches Bild, wenn sie einerseits ausführen, dass die Arbeitsfähigkeit (...) im engeren Sinn nicht auf bestimmte Berufe beschränkt sei, andererseits aber sogleich ein grösstmögliches Meiden von Expositionen hinsichtlich repetitiver Feucht- und Nasskontakte postuliert wird (Urk. 7/52/6). Letzteres passt - wie wohl auch die übrigen involvierten Medizinalpersonen erkannt haben mögen - schlecht zum Anforderungsprofil eines in einem Filmentwicklungslabor Beschäftigten.
Mit den Parteien (namentlich auch der Beschwerdegegnerin [vgl. Urk. 7/5]) ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 24. November 2000 bis März 2003 (Frühjahr 2003) in seinem angestammten Beruf als Filmentwickler zu 100 % arbeitsunfähig war. Die streitentscheidende Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer in der genannten Zeit eine andere Arbeit (eine sogenannte Verweisungstätigkeit) zumutbar gewesen wäre, ist damit jedoch noch nicht beantwortet. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können (vgl. Urk. 7/5). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Dres. O.___ und P.___ vom 25. Juni 2003 (Urk. 7/9), welche unter anderem ausführten, dass der Beschwerdeführer aktuell als Filmentwickler zu 100 % arbeitsfähig sei und dass auch für eine andere berufliche Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Damit bestätigten die beiden Gutachter aber lediglich, was unbestritten ist, nämlich dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab 1. April 2003 wieder voll arbeitsfähig ist (vgl. etwa Urk. 19). Für die Beantwortung der Frage, ob er vor diesem Zeitpunkt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, erweist sich das genannte Gutachten hingegen als unergiebig.
Auch aufgrund der weiteren medizinischen Meinungsäusserungen lässt sich die Frage, ob beziehungsweise in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer in der relevanten Zeit eine andere Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, nicht schlüssig beantworten. Dr. F.___ und Dr. G.___ äusserten sich am 25. April 2001 dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auch keine andere Tätigkeit ausüben könne (Urk. 7/52/4). Die Dres. H.___, I.___ und J.___ waren am 16. Januar 2002 - wie bereits erwähnt - grundsätzlich der Ansicht, die Arbeitsfähigkeit (sei) im engeren Sinn nicht auf bestimmte Berufe eingeschränkt (Urk. 7/52/6). Dr. M.___ ging am 21. Oktober 2002 davon aus, dass dem Beschwerdeführer (soweit beurteilbar) eine manuelle, die linke Hand wenig beanspruchende Tätigkeit durchaus zumutbar sei (Urk. 7/12/2). Dr. N.___ vertrat demgegenüber am 8. November 2002 die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei überhaupt keine Tätigkeit zumutbar. Dr. N.___ war im Übrigen der einzige Arzt, der ein ausführliches Zumutbarkeitsprofil erstellte (vgl. Anhang zu Urk. 7/11).
Diese Meinungsäusserungen ergeben in ihrer Gesamtheit ein sehr widersprüchliches Bild, ohne dass - gestützt auf die vorliegenden Akten - gesagt werden könnte, die eine oder andere Auffassung sei nachvollziehbarer begründet und damit plausibler als die andere. Dass diesbezüglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht auf das von ihr eingeholte Gutachten der Dres. O.___ und P.___ vom 25. Juni 2003 (Urk. 7/9) abgestellt werden kann, weil es zur Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten während des vorliegend relevanten Zeitraumes vom 24. November 2000 bis Ende März 2003 keine Aussagen enthält, wurde bereits erörtert.
Im vorliegenden Verfahren muss es demzufolge mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die streitgegenständliche Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2001 (Ablauf Wartejahr) bis Ende März 2003 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (namentlich eine befristete Rente) hat, aufgrund der herrschenden Aktenlage nicht beantworten lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere sachdienliche, medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen einhole (etwa ein arbeitsmedizinisches [Kurz-] Gutachten) und hernach über ihre Leistungen neu verfüge.
4. Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).