Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 28. April 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1950, war vom 1. Juli 1997 bis 31. Oktober 1998 bei der A.___, Bergdietikon, als Detailmonteur tätig (Urk. 8/46 Ziff. 1 und Ziff. 5) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/48 Ziff. 6.4 und Ziff. 6.7). Am 27. Februar 1999 stürzte der Versicherte auf vereister Strasse und zog sich eine Gesässkontusion rechts zu (Urk. 8/20 Ziff. 1.2 und Ziff. 3). Er meldete sich am 24. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 8/48 Ziff. 7.8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/16-20, Urk. 8/43-47) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Juli 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. September 2001 mit Antrag auf Zusprache einer halben Invalidenrente wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Oktober 2002 abgewiesen (Urk. 8/5).
1.2 Am 27. November 2002 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ludwig Raymann, Zürich, erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/39). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. Mai 2002 (Urk. 8/13) sowie auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2002 (Urk. 8/5 S. 10), wonach eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2002 in einem Revisionsverfahren zu prüfen wäre, machte der Versicherte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle verneinte nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/12) und durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/2-3, Urk. 8/24-26) mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, mit Eingabe vom 26. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Februar 2002, einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2002 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2002 (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 1. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
2.
2.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 4. Juli 2001 kam das hiesige Gericht im Urteil vom 21. Oktober 2002 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei wurde insbesondere auf das Gutachten des C.___ vom 26. Februar 2001 abgestellt (Urk. 8/5 S. 9, Urk. 8/16).
Das Gericht erwog, dass sich das Gutachten des C.___ im Wesentlichen mit dem Austrittsbericht der E.___ Zum Schiff vom 16. März 2000 decke. Insbesondere seien die Ärzte vom selben Gesundheitsschaden und derselben Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Ärztliche Leitung, E.___ Zum Schiff, habe zwar dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (mit seltenem Gewichtsheben bis maximal 10 Kilogramm und Arbeiten in rücken-ergonomisch günstiger Körperhaltung) attestiert. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er gleichzeitig festgehalten habe, dass sich die Arbeitsfähigkeit in den folgenden Wochen schrittweise auf 100 % steigern werde. Folglich sei Dr. D.___ von einer Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Wenn die Ärzte des C.___ knapp ein Jahr später in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen seien, dem Beschwerdeführer sei das Heben, Tragen und Manipulieren schwerer Montageteile bis 20 Kilogramm zumutbar, widerspreche dies der günstigen Prognose von Dr. D.___ nicht. Zum Gesundheitsschaden hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) habe Dr. D.___ dargelegt, dass die HWS-Beweglichkeit bei Reklination und gleichzeitiger Drehung beidseits sowie die LWS-Beweglichkeit in allen Richtungen maximal leichtgradig eingeschränkt sei. Diese Einschätzung decke sich mit jener der Ärzte der C.___. Sowohl Dr. D.___ als auch den Ärzten des C.___ sei zudem eine zunehmende Diskrepanz zwischen den subjektiv zunehmenden und weder physikalisch noch medikamentös beeinflussbaren Rückenbeschwerden bei objektiv praktisch unbehindertem Verhalten aufgefallen (Urk. 8/5 S. 9).
Auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Mai 2002 stellte das Gericht mit der Begründung nicht ab, der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht beschlage nicht den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitpunkt, datiere der Bericht doch vom 24. Mai 2002, mithin 10 Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Dasselbe gelte für die Beurteilungen durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. August 2001 und 7. Juni 2002. Dessen Bericht vom 20. August 2001 sei zudem angesichts des neurologischen Befundes nicht nachvollziehbar und stütze sich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab 26. April 2000 lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, den er am 14. und 16. August 2001 untersucht habe. Der genannte Bericht sei damit nicht geeignet, die Beurteilung der Ärzte des C.___ in Frage zu stellen. Die Einschätzung von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, wonach der Beschwerdeführer ab 27. Februar 1999 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, sei nicht gutachterlicher Natur, sondern aus Sicht des behandelnden Arztes und enthalte keine wesentlichen Gesichtspunkte, welche von den Gutachtern des C.___ nicht ebenfalls schon berücksichtigt worden seien (Urk. 8/5 S. 10 f.).
3.2
3.2.1 Im vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung und bereits anlässlich der ersten Leistungsverweigerung eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2002 führte dieser aus, der Beschwerdeführer klage über ein cervico-brachiales Syndrom beidseits, rechts mehr als links. Auffallend seien bei der klinischen Untersuchung die massive Fehlhaltung im cervico-thoracalen Bereich, sowie die massiven Einschränkungen der Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Die Inklination und Reklination seien massiv eingeschränkt, ebenfalls die Seitwärtsneigungen. Im Ganzen bestehe auch ein Schultergürtelschiefstand mit Hochstellen des linken Schulterbereichs und Tiefstellen des rechten Schulterbereichs. Es deute alles auf eine schwer irritierte Cervical- und Thoracalwirbelsäule hin mit schmerzhaften Tendomyosen im Bereich der gesamten Schultergürtelmuskulatur und Paravertebralmuskulatur. Er glaube nicht an die Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13).
3.2.2 Dr. F.___ erklärte im von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 26. Mai 2003, die von ihm vorgeschlagene 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nicht realisiert werden können, auch nicht für leichte Arbeiten. Er habe daher eine Nachuntersuchung bei Dr. B.___ veranlasst. Gemäss dessen Untersuchungen sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund seiner ergänzenden Untersuchungen kam Dr. F.___ daher zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in einer sogenannten angepassten Tätigkeit, nicht mehr gegeben sei (Urk. 8/12/1 S. 2).
3.3 Aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ vom 24. Mai 2002 (Urk. 8/13) und von Dr. F.___ vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/12/1) kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 3), nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich insbesondere auf die Angaben ihres medizinischen Dienstes vom 26. November 2003, wonach auf die Angaben von Dr. F.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestützt werden könne, da Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit bereits früher anders beurteilt habe als das C.___. Bei den Befunden habe er sich auf die Angaben von Dr. B.___ gestützt. Dieser beschreibe eine Fehlhaltung im cervicothoracalen Bereich mit Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und einen Schulterschiefstand. Genau diese Befunde seien aber bereits im Gutachten des C.___ beschrieben. Darin stehe, dass die Beweglichkeit der HWS allseits um mehr als 2/3 eingeschränkt sei. Auch die asymmetrische Haltung der Schultern und die schmerzhafte Muskulatur werde beschrieben. An den medizinischen Befunden habe sich deshalb nichts verändert (Urk. 8/2).
Diese Auffassung bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht (Urk. 1 S. 3 ff.).
Es trifft zu, dass die Ärzte des C.___ den Befund einer um mehr als 2/3 eingeschränkten HWS-Beweglichkeit erhoben. Zu beachten ist jedoch, dass gleichzeitig ausgeführt wurde, die Beweglichkeit sei bei muskulärer Gegensteuerung eingeschränkt (Urk. 8/16 S. 5 Ziff. 3.2). Zudem wiesen die Ärzte des C.___ auf die bereits den Ärzten der E.___ aufgefallene Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und klinischen Befunden hin. Auch fiel den Ärzten des C.___ beim Untersuch des Bewegungsapparates vor allem ein Beckenschiefstand, eine teilweise schmerzhafte Mobilisation der Ileosakral-Gelenke und Muskelverspannungen lumbal und zervikal auf. Diese Befunde seien von deutlicher Aggravation mit muskulärer Gegensteuerung bei den Funktionsprüfungen und ganzseitigen Sensibilitätsstörungen begleitet (Urk. 8/16 S. 8 Ziff. 5). Demnach gingen die Ärzte des C.___ nicht von einer massiven Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aus. Damit beschreiben die Ärzte des C.___ und Dr. B.___ aber nicht denselben Gesundheitszustand. Im Bericht von Dr. B.___ finden sich auch keine Hinweise auf eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Erleben und den klinischen Befunden. Indessen erhebt sich die Frage, in welchem Ausmass sich diese Verschlechterung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Im Bericht von Dr. B.___ finden sich keine schlüssigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diesbezüglich führte er einzig aus, dass er nicht an die Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit glaube (Urk. 8/13).
Dr. F.___ begründete die anlässlich des Revisionsverfahrens festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit einzig mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/12/1 S. 2). Der aktuelle Bericht ist somit hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zentralen Frage der Verschlechterung zu wenig nachvollziehbar. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten zu berücksichtigen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich gemäss Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Bericht vom 20. August 2001 (Urk. 8/12/2) verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seine Einschätzung immerhin auf einer über eine längere Zeit währende Beobachtung beruht. Folglich besteht ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers.
3.4 Nach dem Gesagten bedarf der Sachverhalt ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).