Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. Oktober 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, war seit 22. September 1998 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, ___, beschäftigt, wo sein letzter effektiver Arbeitstag der 16. August 2000 war (Urk. 8/48 Ziff. 1, 4 und 5), und meldete sich am 27. Oktober 2000 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Urk. 8/8). Eine dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog der Versicherte am 29. November 2001 zurück (Verfahren Nr. IV.2001.00407).
1.2 Am 24. März 2003 wandte sich der Versicherte wieder an die IV-Stelle und beantragte erneute Abklärungen über seinen Gesundheitszustand (Urk. 8/39 = Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte einen ärztlichen Bericht (Urk. 8/10/1) ein und verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 8/6 = Urk. 8/30). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 1. September 2003 Einsprache (Urk. 8/24), welche die IV-Stelle am 8. Dezember 2003 abwies (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Reich, am 26. Januar 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 11. März 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) Rechtsanwalt Reich als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend erwähnt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt, wie dieser - unter Hinweis auf den seines Erachtens unklaren Bericht des Hausarztes (Urk. 1 S. 3 Mitte) und einen am 2. Mai 2001 erlittenen Verkehrsunfall (Urk. 1 S. 3 f.) - geltend macht, oder ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 31. Mai 2001 keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht.
Zur Klärung dieser Frage ist es zweckmässig, vorab auf die früheren wie auf die aktuellen medizinischen Beurteilungen einzugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde seit 6. Juli 2000 in der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ (C.___) behandelt (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 4) und von dort an die Arbeitssprechstunde des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___ (D.___) überwiesen (vgl. Urk. 8/12/5 S. 1 oben links).
Im Bericht über die Arbeitssprechstunde vom 4. Oktober 2000 wurde ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei diskreter Bandscheibendehydratation L4/5 und ausgeprägter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 festgehalten sowie eine leichte Tendenz zu einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/12/5 S. 1 unten). Es wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Aussicht genommen (Urk. 8/12/5 S. 2 oben).
3.2 Im Bericht vom 17. Oktober 2000 über die am 16. und 17. Oktober 2000 durchgeführte EFL (Urk. 8/11/2) wurde ausgeführt, die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien ein allgemeines Kraftdefizit (wahrscheinlich aufgrund einer Dekonditionierung), eine verminderte Belastungstoleranz im Bereich des rechten Beckens und die Unkenntnis rückenschonender Arbeitstechniken. Leistungsbereitschaft und Konsistenz wurden als mässig beurteilt (Urk. 8/11/2 S. 2 oben).
Die angestammte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei nicht (mehr) zumutbar. Zumutbar sei eine mittelschwere Arbeit mit seltenem Heben von 17,5 kg Boden-Taille und 20 kg horizontal (Urk. 8/11/2 S. 2 Mitte).
3.3 Im Arztzeugnis der Rheumaklinik des C.___ vom 24. November 2000 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für Schwerarbeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau attestiert. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselposition und Wechselbelastung betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.1a). Im entsprechenden Beiblatt wurde ausgeführt, leichte bis knapp mittelschwer belastende Arbeit unter Beachtung von Wechselposition und Wechselbelastung mit Heben von Gewichten bis maximal 15 kg sei möglich (Urk. 8/13 S. 4 lit. d). In behinderungsangepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50 % mit der Möglichkeit der Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13 S. 4 lit. e).
Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 3):
Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
diskreter Bandscheibendehydratation L4/5
ausgeprägter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
Wirbelsäulenfehlhaltung
muskulärer Dysbalance
Chronische subakute Epididymitis rechts
Verdacht auf rezidivierend infiziertes Atherom am inguinoscrotalen Übergang
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.4).
3.4 Im Arztbericht des Instituts für Physikalische Medizin des D.___ vom 5. Dezember 2000 (Urk. 8/12/2; vgl., unvollständig, Urk. 8/11/1) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aktuell und auf längere Sicht eine mittelschwere Arbeit unter Beachtung von Wechselposition und Wechselbelastung zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/12/2 S. 1 Ziff. 1.1b).
Es wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/12/2 S. 2 Ziff. 3):
Lumbospondylogenes Syndrom rechts
leichte Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
diskrete Bandscheibendehydratation L4/5, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
Tendenz zu somatoformer Schmerzstörung (Waddell 3/5 positiv)
Chronische Epididymitis
3.5 Im Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 18. Januar 2001 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/10/3):
Lumbospondylogenes Syndrom rechts
degenerative Wirbelsäulenveränderungen (ausgeprägte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Bandscheibendehydratation L4/5)
leichte Wirbelsäulenfehlform und -haltung
psychosoziale Belastungssituation
Chronische Konjunktivitis
Chronische Epididymitis rechts
Rezidivierend infiziertes Atherom am inguinoscrotalen Übergang
Aufgrund der bis 8. Januar 2001 stattgefundenen Behandlung habe sich der Gesundheitszustand leicht gebessert (Urk. 8/10/3 S. 1).
Ein Arbeitsversuch zu 50 % sei schmerzbedingt gescheitert, ein weiterer im November 2000 ebenfalls, weil der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nicht in einer teilweisen Arbeitsfähigkeit habe beschäftigen wollen. Gleichzeitig bestehe beim Beschwerdeführer sicherlich eine Tendenz zu einer somatoformen Schmerzstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 8/10/3 S. 2 Mitte).
3.6 Vom 12. September bis 10. Oktober 2001 fanden an der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ vier Abklärungsgespräche statt. Im Bericht vom 10. Oktober 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/10/5 S. 1):
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); in belastenden Situationen Tendenz zu Alkoholmissbrauch
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
Es wurde empfohlen, die antidepressive Medikation zu steigern. Aus psychiatrischer Sicht erscheine es äusserst wichtig, dass der Beschwerdeführer möglichst rasch wieder in die Arbeitswelt integriert werden könne. Er sei aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig (Urk. 8/10/5 S. 1 Mitte).
1997 sei der Beschwerdeführer erstmals wegen der Rückenproblematik für zirka drei Monate arbeitsunfähig gewesen. Danach sei er wieder arbeiten gegangen, habe sich aber kraftlos gefühlt; aus Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle habe er jedoch weiter gearbeitet. Im März 2000 sei es erneut zu einer akuten Rückenproblematik gekommen, die ambulant im C.___ und durch die damalige Hausärztin abgeklärt worden sei. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Als zusätzlichen Belastungsfaktor schildere der Beschwerdeführer Autounfälle im Mai 2001 und im Jahr 2000 (Urk. 8/10/5 S. 2 oben).
3.7 Am 30. April 2003 stellte Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer sei Juni 2001 behandelte (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. D1), folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. A):
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
degenerative Lendenwirbelsäulenveränderung
leichte Wirbelsäulenfehlform und -haltung
Depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation
Seit 23. März 2000 sei der Beschwerdeführer als Bau-Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. b). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. C1).
Dr. E.___ führte aus, das lumbospondylogene Syndrom sei chronifiziert. Eine Verbesserung der depressiven Stimmung sei abhängig von der Lösung der psychosozialen Belastungssituation im Sinne der Arbeits- und finanziellen Situation und den Verpflichtungen gegenüber der Familie. In behinderungsangepasster Tätigkeit wäre vermutlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, eventuell auch 100 % erzielbar (Urk. 8/10/1 S. 2 Ziff. 7).
Im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/10/2) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer könne oft Gewichte bis 5 kg bis auf Lendenhöhe heben und nie solche ab 25 kg bis auf Lendenhöhe oder über 5 kg über Brusthöhe. Er könne sehr oft kurze Strecken und oft lange Strecken sowie manchmal auf unebenem Gelände gehen. Die übrigen Positionen füllte Dr. E.___ nicht aus (Urk. 8/10/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien eingeschränkt, eine berufliche Umstellung wäre zu prüfen, ab März 2000 betrage die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit 50-100 % (Urk. 8/10/2 S. 2).
4.
4.1 Zum vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde angeführten Verkehrsunfall ist den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5-9) Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer war am 2. Mai 2001 in seinem Heimatland mit dem Auto unterwegs, als der linke vordere Reifen platzte und der Wagen infolge nicht angepasster Geschwindigkeit von der nassen Fahrbahn geschleudert wurde (Urk. 3/8/1 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer war am Unfalltag und am Folgetag hospitalisiert, es wurden eine Kontusion des Schädels und der Schultergegend diagnostiziert, Schmerzmittel und Ruhe verordnet und eine Kontrolle nach zwei Tagen empfohlen (Urk. 3/7).
Im Bericht über die psychiatrischen Abklärungsgespräche im September 2001 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bezeichne den fraglichen Unfall (und einen weiteren, im Vorjahr erlittenen) als zusätzlich belastend (vgl. vorstehend Erw. 3.6).
Dr. E.___ behandelte gemäss seinen Angaben den Beschwerdeführer seit Juni 2001 (vgl. vorstehend Erw. 3.7), mithin seit einem Zeitpunkt nur wenige Wochen nach dem fraglichen Unfall. Dr. E.___ nahm mit keinem Wort Bezug auf diesen Unfall; weder erwähnte er ihn oder allfällige Folgen in der von ihm gestellten Diagnose, noch nannte er irgendwelche diesbezüglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. E.___ in anderer Hinsicht seine Angaben durchaus auch auf die Zeit, in welche der Unfall fiel, bezog, indem er etwa die Arbeitsfähigkeit seit März 2000 beurteilte.
Zu einem Autounfall im Jahr 2000 sodann, wie ihn der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Abklärung im Herbst 2001 erwähnte, finden sich in sämtlichen ärztlichen Berichten keinerlei Angaben.
Insgesamt ist den vorhandenen Akten zu entnehmen, dass der beschwerdeweise ins Spiel gebrachte Unfall vom Mai 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nennenswerte Auswirkungen auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hat, so dass er für die vorliegend strittigen Fragen keine weitere Bedeutung hat. Insbesondere ist er nicht geeignet, allfällige Unterschiede in der Beurteilung im Jahr 2001 und im April 2003 zu erklären.
4.2 Zum Verständnis des Berichts von Dr. E.___ vom 30. April 2003 ist zu beachten, dass dieser gemäss Beilagenverzeichnis (vgl. Urk. 8/10/1 S. 2 Mitte) im Besitze der Beurteilung durch die Rheumaklinik des C.___ vom 18. Januar 2001 und der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 10. Oktober 2001 war, nicht jedoch derjenigen des Institutes für Physikalische Medizin des D.___ vom 5. Dezember 2000.
Sodann fällt ins Gewicht, dass sich Dr. E.___ nicht auf eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkte, sondern eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit März 2000 attestierte (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. B) und eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % bis 100 % ebenfalls ab März 2000 als gegeben erachtete (Urk. 8/10/2 S. 2 unten). Bezüglich behinderungsangepasster Tätigkeit postulierte er insbesondere eine Traglimite (25 kg bis auf Lendenhöhe, 5 kg horizontal).
Hinsichtlich der von Dr. E.___ gestellten psychiatrischen Diagnose eines depressiven Zustandsbilds schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zusatz bei psychosozialer Belastungssituation durch Dr. E.___ selber dahingehend verdeutlicht wurde, dass eine Verbesserung der depressiven Stimmung von der Lösung der psychosozialen Belastungssituation abhängig sei.
4.3 Vergleicht man die Beurteilungen des Instituts für Physikalische Medizin vom November und Dezember 2000, der Rheumaklinik des C.___ vom Januar 2001, der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom Oktober 2001 und des Hausarztes Dr. E.___ vom April 2003 miteinander, so ergeben sich keine grundlegenden Differenzen: Übereinstimmend wurde - zur Hauptsache - ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert sowie eine psychische Problematik (somatoforme Schmerzstörung, depressive Episode, depressives Zustandsbild) namhaft gemacht. Sowohl im November 2000 (Rheumaklinik C.___) als auch im April 2003 (Hausarzt) wurde der Gesundheitszustand als stationär beurteilt.
Hinsichtlich der psychischen Problematik wurde bereits 2001 von kompetenter Seite festgehalten, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigte, und der Hausarzt stellte sie auch im April 2003 ausdrücklich und ausschliesslich in den Zusammenhang einer psychosozialen Belastungssituation.
Zur leidensangepassten Arbeitsfähigkeit wurde im Zeugnis der Rheumaklinik des C.___ von November 2000 ausgeführt, sie betrage ab sofort 50 % und eine Steigerung auf 100 % sei möglich. Im Bericht des Instituts für Physikalische Medizin des D.___ vom Dezember 2000 wurde sie - gestützt auf die durchgeführte EFL - aktuell und auf längere Sicht auf 100 % festgelegt, dies für eine mittelschwere Arbeit unter Beachtung von Wechselposition und Wechselbelastung.
Dr. E.___ schliesslich nannte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %, dies seit März 2000. Dabei veranschlagte er einerseits höhere Traglimiten als sie die Ärzte des Instituts für Physikalische Medizin des D.___ gestützt auf die EFL ermittelt hatten, äusserte sich aber andererseits zu zahlreichen Aspekten der Arbeitsbelastbarkeit nicht explizit. Die von Dr. E.___ abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erscheint aus verschiedenen Gründen nicht als geeignet, von derjenigen des Instituts für Physikalische Medizin des D.___ abzuweichen. Erstens schloss auch Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % keineswegs aus. Zweitens sind seine Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit in erheblichem Masse ungenauer als diejenigen der spezialisierten Fachärzte. Drittens fehlt es, soweit Dr. E.___ überhaupt eine abweichende Einschätzung abgeben wollte, an einer entsprechenden Begründung, und viertens darf und soll bei der Würdigung seiner Aussage auch seiner hausärztlichen Stellung Rechnung getragen werden (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den ärztlichen Beurteilungen im Jahr 2000 und 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nennenswerte Veränderung erfahren haben, so dass eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch den Hausarzt - sofern von ihm überhaupt intendiert - als lediglich andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts unbeachtlich bleibt.
Auszugehen ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für mittelschwere Arbeit (Gewichtslimiten von 17,5-20 kg) unter Beachtung von Wechselposition und Wechselbelastung von 100 % (vorstehend Erw. 3.2 und 3.4).
5.
5.1 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. November 2000 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 22.10 erzielt (Urk. (8/48 Ziff. 16), was angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2,4 % im Jahr 2001, von 1,9 % im Jahr 2002 und von 1,5 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004, S. 87, Tab. B 10.2, lit. F) Fr. 23.41 im Jahr 2003 ergibt (Fr. 22.10 x 1,024 x 1,019 x 1,015).
Bei der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 86, Tab. B 9.2) und 52 Kalenderwochen ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 51'006.-- (Fr. 23.41 x 41,9 x 52).
Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 51'006.-- auszugehen.
5.2 In Anbetracht des aus medizinischer Sicht formulierten Anforderungsprofils (vgl. vorstehend Erw. 4.4) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette möglicher Tätigkeiten offen, so dass es sich rechtfertigt, auf das gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Arbeitsaufgabe körperliche Schwerarbeit verrichtet und dürfte im Vergleich zu anderen Beschäftigten beim Ausführen körperlich leichter bis mittelschwerer Hilfsarbeiten lohnmässig etwas benachteiligt sein. Diesem Umstand kann mit einem Abzug von maximal 25 % vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Vorliegend ist allerhöchstens ein Abzug von 15 % vertretbar.
Im Jahr 2002 betrug das von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 54'684.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 ergibt dies Fr. 57'806.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014) und mit dem erwähnten Abzug von 15 % Fr. 49135.-- (Fr. 57'806.-- x 0,85).
Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 49'135.-- auszugehen.
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'006.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'871.--, was einem Invaliditätsgrad von 4 % entspricht.
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Kostennote vom 29. September 2004 einen Aufwand von 4,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 27.20 geltend gemacht (Urk. 10/1). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 912.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 912.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).