Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00060
IV.2004.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 10. November 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1946, verheiratet, Hausfrau und Mutter zweier erwachsener Kinder, von denen eines - der Sohn - zusammen mit seiner Frau und deren Kleinkind mit der Versicherten und ihrem Ehemann zusammen wohnt (vgl. Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 4), meldete sich wegen unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden am 12. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 16. Juli 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 7/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/22). Am 3. Februar 2003 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 3/2 = Urk. 7/4). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Basel, am 5. Juni 2003 Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 7/14). Am 23. Dezember 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Schnüriger, am 26. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %, spätestens ab Januar 2002 eine ganze ordentliche Rente einschliesslich eine Zusatzrente für den Ehemann zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive am 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Dezember 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente bei nichterwerbstätigen Versicherten anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, zwar sei aus medizinischer Sicht eine Einschränkung bei der Haushalttätigkeit ausgewiesen, jedoch habe die Haushaltabklärung ergeben, dass lediglich eine Einschränkung von 28 % vorliege. Verschiedene Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr verrichten könne, könnten durch die ebenfalls im Haushalt wohnenden Familienmitglieder ausgeführt werden, namentlich im Bereich Ernährung, Einkauf und Besorgungen und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege. Dies sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten, beispielsweise das Zusammenlegen der Wäsche unter Verwendung der rechten Hand als Stützhand, seien der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar. Da der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % insgesamt nicht erreicht werde, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 3/2 S. 1, Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, dass eine rentenbegründende Einschränkung in der Haushalttätigkeit vorliege und bemängelt, wie schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 7/14 S. 2 ff.), die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen in verschiedener Hinsicht.
         Zum einen macht sie geltend, sie könne den rechten Arm und die rechte Hand für Haushaltsarbeiten gar nicht mehr einsetzten. Trotz im Einspracheverfahren gestelltem Antrag sei bezüglich der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand weder bei der behandelnden Ärztin Dr. A.___ ein Bericht noch ein medizinisches Gutachten eingeholt worden. Aus dem nunmehr von ihr selber eingeholten neuen Bericht von Dr. A.___ (vgl. Urk. 3/3) ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Der Bericht bestätige, dass die Beschwerdeführerin mit dem geschädigten rechten Arm nichts mehr machen könne. Sie könne sich nicht einmal mehr selber waschen oder die Notdurft verrichten. Sie benötige auch Hilfe beim Ankleiden und sie könne weder einkaufen noch kochen. Bislang habe die Schwiegertochter intensiv im Haushalt mitgeholfen, mit der Unterstützung einer bezahlten Raumpflegerin. Die Schwiegertochter sei nun aber erwerbstätig und könne sich im Haushalt nicht mehr voll einsetzen. Schon aus den zuvor eingeholten Artberichten ergebe sich, dass das rechte Schultergelenk in seiner Funktion stark eingeschränkt und jede Bewegung stark schmerzhaft sei und sich die Beschwerden bisher als therapieresistent erwiesen hätten (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2).
         Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der bestehenden funktionellen Einschränkung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Haushaltabklärung lediglich eine Einschränkung von 28 % festgestellt worden sei. Bei der Haushaltabklärung sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden. Vor dem durch einen Unfall am 26. Januar 2001 eingetretenen Gesundheitsschaden habe sie nebst der Führung des Haushaltes tagsüber eines ihrer Enkelkinder, das 1998 geborene Kind ihrer Tochter, betreut, währenddem letztere ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Krankenschwester nachgegangen sei. Inzwischen habe die Tochter ein zweites Kind. Ohne den Gesundheitsschaden hätte sie beide Kinder der Tochter betreut (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 7 f. Ziff. 3).
         Die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht verschiedene Haushaltstätigkeiten vom Ehemann oder vom Sohn respektive der Schwiegertochter vorgenommen werden könnten. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zusammen mit dem Sohn und der Schwiegertochter und mit deren Kleinkind in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Der Ehemann sei jedoch selber Bezüger einer IV-Rente und ohne den Gesundheitsschaden würde der Sohn mit seiner Familie aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, denn die Platzverhältnisse seien äusserst eng. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff der Schadenminderungspflicht operiere. Dieser finde im Haftpflichtrecht Anwendung (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3).
         Aufgrund des Umstandes, dass der rechte Arm und die rechte Hand bei der Haushaltstätigkeit gar nicht mehr einsetzbar seien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit dem Unfall auch eine Depression bestehe, sei davon auszugehen, dass eine Invalidität im Umfang von 70 % gegeben sei (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 4).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 28. Mai 2001 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten Frozen Shoulder bei Rotatorenmanschettenläsion rechts sowie an einem Diabetes mellitus. Einschränkend sei die stark schmerzhafte Schulter mit massiver Bewegungseinschränkung. Trotz Physiotherapie habe bisher keine Besserung erzielt werden können. Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette komme zur Zeit nicht in Betracht und bezüglich Steroid-Infiltrationen sei aufgrund des Diabetes mellitus Zurückhaltung geboten. Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass die Frozen Shoulder im Prinzip eine selbstlimitierende Angelegenheit darstelle. Zu empfehlen seien weitere physiotherapeutische Behandlungen mit konsequentem Stretchingprogramm, wenn möglich dreimal pro Woche (Urk. 3/5 = Urk. 7/6/3).
3.2     Im Bericht vom 14. Juni 2002 führte Dr. med. C.___, Oberärztin am Universitätsspital Zürich, Institut für Anästhesiologie, aus, die Beschwerdeführerin sei dreimal im Schmerzambulatorium behandelt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass wenig Aussicht auf eine Linderung der Schmerzen bestehe. Zum einen bestünden sprachliche Barrieren, zum anderen könne die Beschwerdeführerin nicht motiviert werden, den Arm trotz der Beschwerden zu bewegen. Dies sei prognostisch ungünstig. Ungünstig sei auch die Invalidität ihres Ehemannes. Dadurch konzentriere sich die gesamte soziale und familiäre Interaktion auf die Schmerzen beider Ehepartner. Von einer interdisziplinären Untersuchung seien keine neuen Einsichten zu erwarten. Erstes Behandlungsziel sollte die Erhaltung des status quo sein. Es sollten regelmässige schmerzunabhängige Konsultationen stattfinden, mit dem Ziel, eine weitere Dekonditionierung zu verhindern und die Beschwerdeführerin zu vermehrter Alltagsaktivität zu motivieren (Urk. 7/6/2).
3.3     Im Bericht vom 16. Juli 2002 führte Dr. A.___ aus, seit dem Unfall im Januar 2001 leide die Beschwerdeführerin rechtsseits an einer Frozen shoulder bei Status nach Supraspinatussehnenruptur nach Autounfall, mit der Folge einer stark schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Diese Schmerzen störten auch die Nachtruhe. Die Situation habe bis anhin nicht verbessert werden können. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Urk. 3/4 = Urk. 7/6/1).
3.4     Im von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren, undatierten Bericht führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin könne mit dem rechten Arm im Haushalt nichts machen. Sie könne sich nicht waschen, nicht selbst die Notdurft verrichten und sie brauche Hilfe beim Anziehen. Sie könne auch nicht einkaufen oder kochen. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, den Haushalt selber zu führen. Bislang habe die Schwiegertochter im Haushalt mitgeholfen, unter Mithilfe einer Raumpflegerin. Die Schwiegertochter sei nun aber erwerbstätig und könne sich nicht mehr in demselben Umfang der Hausarbeit widmen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei IV-Rentner und habe bisher an einem lokalisierten Melanom der Nasenschleimhaut gelitten. Dieses habe zwischenzeitlich metastasiert und die Prognose sei infaust (Urk. 3/3).
3.5     Aus den erwähnten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, soweit relevant für die funktionelle Leistungsfähigkeit, an einer unfallbedingten und schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter leidet, das heisst an einer sogenannten Frozen Shoulder, verursacht durch eine unfallbedingte Läsion der Supraspinatussehne.
         Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte im Abklärungs- respektive im Einspracheverfahren weitere ärztliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung, durchführen sollen, erweist sich angesichts der medizinischen Aktenlage, auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Berichts von Dr. A.___, als unbegründet. Von Dr. C.___ wurde eine interdisziplinäre Beurteilung sogar explizit als unnötig erachtete, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien (vgl. Urk. 7/6/2).
         Wie Dr. A.___ bestätigten auch Dr. B.___ und Dr. C.___ eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Dies ist unbestritten. Aus allen Berichten ergibt sich überdies, dass die Beschwerden bisher weder medikamentös noch durch physiotherapeutische Massnahmen hätten verbessert werden können. In diesem Zusammenhang betonten aber Dr. B.___ und Dr. C.___, für eine Verbesserung der Situation bestünden primär deshalb geringe Aussichten, weil die Beschwerdeführerin nicht dazu motiviert werden könne, den Arm trotz der Schmerzbeschwerden zu bewegen, was aber nötig wäre, da eine Frozen Shoulder prinzipiell eine selbst limitierende Angelegenheit sei.
         Was sich an dieser Situation seit dem Zeitpunkt, in welchem Dr. B.___ und Dr. C.___ ihre Berichte erstatteten, bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Dies geht weder aus dem neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ hervor, worin lediglich erneut auf die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter hingewiesen wurde, noch vermochte die Beschwerdeführerin dafür sonstige hinreichende Anhaltspunkte anzuführen.
         Dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer psychischen Erkrankung, namentlich an einer Depression leidet, welche sich auf das Leistungsvermögen im Aufgabenbereich auswirkt, wird zwar von einer entsprechenden Erwähnung im nicht datierten Bericht von Dr. A.___ gestützt (vgl. Urk. 3/3), jedoch berichtete diese über keine Einschränkungen, die damit im Zusammenhang stehen. Die von Dr. A.___ erwähnten Einschränkungen betreffen allesamt das Armleiden. Insbesondere wurde auch nicht erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in entsprechender psychiatrischer Behandlung befindet beziehungsweise einer antidepressiven medikamentösen Behandlung unterzogen wird. Auch in den anderen Arztberichten fehlen entsprechende Hinweise. Dass somit ein invalidisierendes psychisches Leiden besteht, ist vor diesem Hintergrund nicht erstellt.
         Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Verfahren auf die im nicht datierten Bericht von Dr. A.___ erwähnten Einschränkungen bei den alltäglichen persönlichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Ankleiden etc.; vgl. Urk. 3/3) nicht näher einzugehen ist, denn vorliegend sind die Einschränkungen im Aufgabenbereich zu beurteilen. Aufgrund der offensichtlichen Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin erscheint es aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin die angegebenen Lebensverrichtungen tatsächlich selber gar nicht mehr vornehmen kann.

4.
4.1     Zwecks Evaluation der durch den Gesundheitsschaden bewirkten funktionellen Einschränkung im Haushalt führte die Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 IVV eine Haushaltabklärung (Betätigungsvergleich) durch (vgl. Urk. 7/18).
4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden den Haushalt vorwiegend weiterhin alleine besorgt und sich tagsüber auch um ihre Enkelkinder gekümmert hätte. Im Bericht über die Haushaltabklärung vom 7. Februar 2003 wurde dies auch entsprechend erwähnt (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 2.5 und S. 5 Ziff. 6.6). Im Abklärungszeitpunkt hätte sie sich zum einen um das 1998 geborene Kind ihrer erwerbstätigen Tochter und zusätzlich um das im Haushalt lebende weitere Enkelkind, den Sohn ihres Sohnes und der Schwiegertochter, gekümmert (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.6). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die erwerbstätige Tochter der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ein zweites Kind bekommen (vgl. Urk. 1 S. 9). Auch um dieses hätte sich die Beschwerdeführerin voraussichtlich ohne den Gesundheitsschaden tagsüber gekümmert.
4.3     Ganz grundsätzlich bemängelte die Beschwerdegegnerin an der Haushaltabklärung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe des Sohnes und der Schwiegertochter sowie des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Der Ehemann sei nämlich selber Bezüger eine Invalidenrente, der Sohn und die Schwiegertochter wären ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und im Übrigen finde der Begriff der Schadenminderungspflicht lediglich im Haftpflichtrecht Anwendung (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3).
         Die Schadenminderungspflicht stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur im Haftpflicht- oder Privatversicherungsrecht, sondern auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, den es zu beachten gilt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. A., Bern 1997, S. 55 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 17 f.).
         Die Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch im Haushalt lebende Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Es ist durch nichts dargetan, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der offenbar aufgrund einer Herzerkrankung und wegen eines Rückenleidens (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3, Urk. 7/14 S. 5 Ziff. 10) eine Invalidenrente zugesprochen erhielt, dieser nicht zumindest bei leichteren Tätigkeiten im Haushalt helfen könnte. Auch der Sohn und die Schwiegertochter, welche beide gesund sind, können der Beschwerdeführerin im Haushalt helfen. Daran ändert nichts, dass die Schwiegertochter in der Zwischenzeit nun offenbar einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 1 S. 5). Gewisse Hilfestellungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind nach wie vor möglich und aufgrund des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zumutbar.
         Dass der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen würden respektive schon ausgezogen wären, spielt keine Rolle. Massgebend ist, dass diese Familienmitglieder im Zeitpunkt der Haushaltabklärung beziehungsweise im Entscheidzeitpunkt tatsächlich mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Sollten der Sohn und die Schwiegertochter dereinst aus dem gemeinsamen Haushalt wegziehen, wäre die dannzumalige Situation gegebenenfalls unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten neu überprüfbar.
4.4     Für den Bereich „Haushaltführung“ (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 7. Februar 2003 keine Einschränkung (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.1), mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei in diesem Aufgabenbereich selbstständig. Dies ist, zu Recht, unbestritten geblieben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitsschaden auf diesen Bereich limitierend auswirken sollte.
4.5     Für den Bereich „Ernährung“ (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat, Kontrolle) wurde die gesundheitsbedingte Einschränkung im Abklärungsbericht auf 20 % geschätzt (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.2).
         Gemäss Abklärungsbericht gab die Beschwerdeführerin zu diesem Bereich an, sie selber esse lieber nichts, als dass sie in der Küche etwas arbeiten müsse. Sie könne weder rüsten noch kochen. Beim Rüsten habe sie sich einmal verletzt und sie sage seither ihrer Familie, sie dürfe in diesem Bereich nichts mehr machen. Sie trage aber ab und zu den Salat zum Tisch. Ansonsten sei die Schwiegertochter in diesem Bereich allein für alle Arbeiten verantwortlich.
         Dazu führte die Abklärungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin, D.___, aus, nebst dem Tragen der Salatschüssel zum Tisch könnte die Beschwerdeführerin auch Salat und Gemüse waschen, einfache Gerichte kochen, den Tisch decken, Geschirr versorgen, Arbeitsflächen in der Küche oberflächlich reinigen und die Vorräte kontrollieren. Dies seien alles leichte Tätigkeiten, welche weitgehend mit einer Hand und in Etappen vorgenommen werden könnten. Dem Ehemann der Beschwerdeführer wäre es zudem zumutbar mitzuhelfen. Er könnte zum Beispiel Pfannen abschütten und versorgen, ab und zu den Boden aufnehmen oder beim Abwaschen helfen (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.2).
         Nicht beanstandet werden kann die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung mehr zu leisten imstande wäre, als sie sich selber zutraut. Zum einen könnte sie nach wie vor sämtliche Arbeiten in der Küche ausüben, welche einhändig verrichtet werden können. Des Weiteren wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, namentlich für leichtere Verrichtungen, ihren rechten Arm trotz der Beschwerden einzusetzen, wodurch sich nach ärztlicher Einschätzung das Leiden prognostisch sogar verbessern würde (vgl. vorstehende Erw. 3). Dass die Schwiegertochter sämtliche Arbeiten in der Küche übernommen hat, entspricht keiner medizinischen Indikation, sondern ist Ausdruck der Selbsteinschätzung und der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin nicht mehr ausführbaren schweren oder komplexeren Arbeiten in der Küche kann von den übrigen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern (Schwiegertochter, Ehemann, Sohn) aber eine entsprechende Mithilfe erwartet werden. Bei der Schwiegertochter und dem Sohn sind keine funktionellen Einschränkungen aktenkundig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist selber Bezüger einer Invalidenrente. Dass er deshalb der Beschwerdeführerin bei leichten Arbeiten nicht zur Hand gehen könnte, ist aber nicht aktenkundig. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
         Insgesamt aber erweist sich die im Abklärungsbericht festgesetzte Einschränkung von 20 % als an der unteren Grenze. Eine Einschränkung von insgesamt 30 % erweist sich hingegen als den geschilderten Verhältnissen angepasst.
4.6     Für den Bereich „Wohnungspflege“ (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) beträgt die Einschränkung gemäss Abklärungsbericht 25 % (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.3).
         Gemäss Abklärungsbericht führte die Beschwerdeführerin zu diesem Tätigkeitsbereich aus, sie könne noch kleine Sachen aufräumen. Das Bett werde am Morgen nicht mehr gemacht, und auch die übrigen Arbeiten in diesem Bereich führe sie selber nicht mehr aus. Sie wische nicht einmal mehr das Lavabo aus. Beim Abstauben habe sie Angst vor Schwindel und vor Bewegungen, die Schmerzen auslösen könnten. Darum erledige die Schwiegertochter alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Pflege der Wohnung.
         Zu den angegebenen Einschränkungen bemerkte die Abklärungsverantwortliche im Bericht, die Beschwerdeführerin wäre in der Lage, das Abstauben zu besorgen. Auch die Betten könnte sie alleine richten. Das Beziehen der Betten könnte sie mit ihrem Ehemann besorgen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in der Lage, das Bad oberflächlich zu reinigen. Dies gehe, namentlich bei Verwendung von Reinigungssprays und dergleichen, auch mit einer Hand gut. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könnte auch ab und zu oberflächlich den Staub saugen oder Vorhänge auf- und abhängen (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.3).
         Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin auch mit nur einem Arm in der Lage wäre, verschiedene Reinigungsarbeiten, vor allem leichte oder oberflächlichere, auszuführen, zum Beispiel Abstauben oder Reinigung des Bades. Die Arbeiten könnten je nachdem auch langsamer oder in Etappen ausgeführt werden. Bei leichteren Arbeiten wäre es der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, auch den rechten Arm einzusetzen, was aus medizinischer Sicht sogar wünschenswert wäre (vgl. vorstehende Erw. 3). Bei den anfallenden Arbeiten könnte die Beschwerdeführerin des Weiteren von ihrem Ehemann oder auch von den übrigen Familienmitgliedern im Rahmen des Zumutbaren unterstützt werden. Es kann auf das in vorstehender Erwägung 4.5 entsprechend Ausgeführte verwiesen werden. Schwere Arbeiten, welche den gleichmässigen und häufigen Einsatz beider Arme erfordern (Bodenreinigung, Reinigung der Fenster, Gründlichreinigungen des Bades oder der Küche), sind der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr zumutbar.
         Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen grösseren Teil der Reinigungsarbeiten trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise selber ausführen könnte. Gleichwohl erscheint eine Einschränkung von lediglich 25 % als zu gering. Es ist von einer 40%igen Einschränkung auszugehen.
4.7     Für den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen) beträgt die Einschränkung gemäss Abklärungsbericht 0 % (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.4).
         Dies kann nicht beanstandet werden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung habe schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens der Sohn die grösseren Einkäufe besorgt und die leichterten könnten von ihr zusammen mit dem Ehemann erledigt werden. Der Ehemann trage die Einkäufe jeweils nach Hause. Administrative Besorgungen habe sie noch nie selber erledigt, das habe jeweils der Ehemann gemacht, in letzter Zeit nun vermehrt der Sohn (Urk. 7/18 S. 4 Ziff. 6.4).
         Was die Beschwerdeführerin dagegen im Einspracheverfahren einwandte (vgl. Urk. 7/14 S. 5 Ziff. 11), vermag nicht zu überzeugen. Es wird ihr nicht zugemutet, die Einkäufe selber nach Hause zu tragen. Gemäss ihren Angaben erledigt dies ihr Ehemann. Dies ist ihm, der selber auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit tagsüber verfügbar ist, auch zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für diesen Tätigkeitsbereich somit keine massgebliche Einschränkung gegeben.
4.8     Für den Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhreinigung) besteht gemäss Abklärungsbericht ebenfalls keine Einschränkung (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.5).
         Hiezu führte die Beschwerdeführerin bei der Abklärung aus, pro Woche würden insgesamt 4-5 Maschinenladungen Wäsche gewaschen. Die in der Wohnung stehende Maschine werde wegen des hohen Stromverbrauchs nicht benutzt, sondern nur diejenige im Keller. Sie selber könne die Wäsche sortieren. Die Schwiegertochter befördere die Wäsche in den Keller und wasche und trockne die Wäsche dort und lege diese auch wieder zusammen respektive bügle die Wäsche. Die Schwiegertochter erledige auch Flickarbeiten und putze die Schuhe. Sie (die Beschwerdeführerin) nehme an, sie wäre dazu in der Lage die Waschmaschine in der Wohnung zu füllen und auch zu leeren (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.5).
         Dazu führte die Abklärungsverantwortliche im Bericht aus, der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar, die eigene Waschmaschine in der Wohnung zu benützen. Leichte Zusammenfaltarbeiten könnte die Beschwerdeführerin auch selbst ausführen und die Wäsche etappenweise versorgen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die auf sie und den Ehemann entfallende Wäsche den geringeren Teil der gesamten wöchentlichen Wäsche im Haushalt darstelle. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könnte der Ehemann die Schuhe putzen (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.5).
         Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin wäre gemäss ihren eigenen Angaben in der Lage, die in der Wohnung befindliche Waschmaschine selbstständig zu bedienen und damit die sie und ihren Ehemann betreffende Wäsche selber zu sortieren und zu waschen. Das Zusammenlegen der Wäsche, vor allem kleinere Wäschestücke, könnte sie ebenfalls zumutbarerweise selber, auch unter Mithilfe der rechten Hand respektive des rechten Arms, selber besorgen. Für das Zusammenlegen grösserer Wäschestücke könnte ihr der Ehemann helfen. Dieser könnte auch gewisse Wäschestücke, da dies eine leichte Tätigkeit darstellt, bügeln. Der Ehemann könnte auch die Schuhe putzen oder gegebenenfalls Flickarbeiten ausführen. Hierfür wäre abwechselnd auch die Mithilfe der Schwiegertochter oder des Sohnes zumutbar. Zum Beispiel könnten Wäschestücke der Beschwerdeführerin zusammen mit der Wäsche des Sohnes und der Schwiegertochter gewaschen werden.
         Insgesamt ergibt sich, dass die relevante Einschränkung sehr gering ist. Es ist von 10 % auszugehen. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprachebegründung nichts (vgl. Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 12). Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführerin ausschliesslich noch der Gebrauch des linken Arms zumutbar ist. Aus medizinischer Sicht wäre der schonende Gebrauch des rechten Arms nicht nur möglich, sondern sogar indiziert, denn damit könnte das Leiden der Beschwerdeführerin insgesamt prognostisch verbessert werden (vgl. vorstehende Erw. 3). Damit könnte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl leichter Tätigkeiten im Haushalt zumutbarerweise wieder selber ausführen. Dass sie nicht Willens ist, ihren rechten Arm auch nur geringfügigst zu bewegen respektive einzusetzen, vermag sich nicht zu Lasten der Invalidenversicherung auszuwirken.
4.9     Mit der Annahme einer Einschränkung von 90 % im Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ (Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.6) wurde eine sehr weitgehende Leistungseinbusse berücksichtigt, welche keinesfalls zu bemängeln ist, denn die Beschwerdeführerin wäre trotz der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Armes noch in der Lage, ihre Enkel zumindest teilweise zu beaufsichtigen und diese zu beschäftigen, beispielsweise mit Spielen. Zusätzlich könnte auch der Ehemann, der selber Bezüger einer Invalidenrente ist und tagsüber zu Hause weilt, hierbei gewisse Hilfestellungen leisten. Eine über 90 % hinausgehende Einschränkung bei der Kinderbetreuung ist nicht ersichtlich.
         Dass die Beschwerdeführerin ihre Enkelkinder nicht mehr Tragen (vgl. Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 13) oder beispielsweise nicht mit frischen Windeln versorgen kann, ist mit der zuerkannten Einschränkung von 90 % ausreichend berücksichtigt.
4.10 Unbestritten ist, dass im Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) mangels einer entsprechenden Betätigung keine Einschränkung besteht (vgl. Urk. 7/18 S. 5 Ziff. 6.7).
4.11 Zusammenfassend besteht nach dem Gesagten im Bereich „Ernährung“ eine Einschränkung von 30 %, im Bereich „Wohnungspflege“ eine solche von 40 %, im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ eine Einschränkung von 10 % und im Bereich „Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen“ eine solche von 90 %. Unter Berücksichtigung des Anteils der einzelnen genannten Bereiche am gesamten Tätigkeitsbereich (28 % bei der Ernährung, je 18 % bei der Wohnungspflege und der Wäsche- und Kleiderpflege und 20 % bei der Kinderbetreuung; vgl. Urk. 7/18 S. 4 f. Ziff. 6.1 ff.), belaufen sich die Einschränkungen, wiederum in Prozenten ausgedrückt, auf 8,4 % im Bereich „Ernährung“ (30  x 0,28), auf 7,2 % im Bereich „Wohnungspflege“ (40 x 0,18), auf 1,8 % im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege (10 x 0,18) und auf 18 % bei der Kinderbetreuung (90 x 0,2). Total ergibt sich eine Einschränkung von 35,4 %.
         Obschon sich in gewissen Haushaltbereichen die Annahme einer höheren Einschränkung rechtfertigte, ergibt sich bezogen auf die Einschränkung im gesamten Aufgabenbereich nach wie vor kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid daher nicht zu beanstanden und demzufolge die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Claude Schnüriger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).