IV.2004.00061
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1959, leidet seit ihrer Jugendzeit an einer schweren seropositiven Polyarthritis (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 29. Mai 1996 wurden ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge an ihr Motorfahrzeug im Umfang von Fr. 3'500.-- pro Jahr vom 15. September 1995 bis 31. Dezember 2000 zugesprochen (Urk. 7/10). Seit dem 1. Juni 1997 bezieht sie eine Viertels-, ab dem 1. August 1997 ein halbe und ab dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 6. November 2003 (Urk. 7/2) teilte die IV-Stelle S.___ mit, dass ihr Anspruch auf Verlängerung der Kostengutsprache für Amortisationsbeiträge an ihr Motorfahrzeug verneint werde. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache durch S.___ und Dr. med. B.___ vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/18) wurde mit Entscheid vom 8. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 27. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es seien ihr weiterhin Amortisationsbeiträge an das von ihr infolge ihrer Invalidität benötigte Motorfahrzeug auszurichten.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen an ihr Motorfahrzeug.
1.2 Dazu macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), sie benötige das Fahrzeug für ihre verbliebene Erwerbstätigkeit bei der A.___ in Zürich im Umfang von rund 8 Stunden pro Woche. Für ihre Tätigkeit erhalte sie eine monatliche Entschädigung von Fr. 650.--. Auch ihre Haushaltstätigkeit könne sie ohne Auto nicht ausführen. Sie sei für alle Besorgungen und Einkäufe dringend auf das Auto angewiesen. Dazu würden noch zahlreiche Fahrten für Arzt- und Therapiebesuche hinzukommen.
1.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2 und 6), die Beschwerdeführerin erziele kein existenzsicherndes Einkommen. Im Übrigen reiche die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in dem in der Regel mit 10 % des gesamten Haushaltsbereichs gewichteten Teilbereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" nicht aus, um von einer existentiellen Bedeutung der Leistungssteigerung zu sprechen. Es könne daher darauf verzichtet werden zu klären, ob die Beschwerdeführerin, welche als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, überhaupt für die Tätigkeit im Haushaltsbereich Anspruch auf Amortisationsbeiträge haben könnte. Ebenso wenig reiche die Notwendigkeit des Fahrzeuges für Arzt- und Therapiebesuche aus, um einen Anspruch zu begründen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3 Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI.
Nach dem Wortlaut von Ziff. 10 Ingress HVI Anhang ist die gesetzliche Zielrichtung der mit * bezeichneten Hilfsmittelkategorie (Ziff. 10.1*-10.04*) auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG eingeschränkt. Die gemäss dieser Gesetzesbestimmung auf gleicher Stufe rangierende Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. als Hausfrau) wird nicht explizit erwähnt. In diesem Zusammenhang stellte aber das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass der Begriff der Berufsausübung grundsätzlich nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Arbeitsverrichtung im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 IVV umfasst (BGE 122 V 212).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet gemäss ihren eigenen Angaben im Umfang von rund 8 Stunden die Woche bei der A.___ und vermag damit ein Einkommen von Fr. 650.-- monatlich zu erzielen.
3.2 Um einen Anspruch auf Amortisationsbeiträge zu begründen, muss die versicherte Person in der Lage sein, während längerer Zeit ein Einkommen in der Höhe des Mittelbetrages zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente monatlich zu erzielen (BGE 118 V 203 Erw. 2c mit Hinweisen). Der Mindestbetrag der vollen Altersrente beträgt zur Zeit Fr. 1'055.-- (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 03 über Anpassungen an die Löhne und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) und der Höchstbetrag entspricht dem doppelten Mindestbetrag (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Um ein existenzsicherndes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung zu erzielen, müsste die Beschwerdeführerin somit monatlich rund Fr. 1'582.50 verdienen. Diese Voraussetzung ist eindeutig nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat zur Überwindung ihres Arbeitsweges somit keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge an ihr Fahrzeug.
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin immer als voll erwerbstätige versicherte Person qualifiziert, und die Invaliditätsbemessung für den Rentenanspruch ist aufgrund dieser Tatsache erfolgt. Entgegen der Ausgangslage in BGE 122 V 212 ist daher unter dem Postulat der Gleichstellung der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht weiter zu prüfen, ob der durch das Hilfsmittel unterstützten Tätigkeit im Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit existentielle Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall wäre dies aber zu verneinen, da auch mit Bezug auf den Haushaltbereich das Hilfsmittel eine beachtliche Tätigkeit in diesem Aufgabenbereich ermöglichen muss und es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, dass lediglich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in dem in der Regel mit 10 % des gesamten Haushaltbereichs gewichteten Teilbereich "Einkaufen und weitere Besorgungen" erreicht wird [BGE 122 V 212 Erw. 4c]. Andere im Rahmen der Haushaltführung relevante Teilfunktionen fallen aber hier für die streitigen Amortisationsbeiträge ausser Betracht und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 27 IVV zu qualifizieren, weshalb grundsätzlich auch kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für den versicherten Aufgabenbereich in Betracht fällt.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Auto auch für die Arzt- und Therapiebesuche benötigt, handelt es sich dabei um einen unter Art. 21 Abs. 2 IVG fallenden Eingliederungszweck, wofür die Invalidenversicherung im Rahmen von Ziff. 10 HVI Anhang keine Leistungen zu erbringen hat.
4. Die Beschwerde ist daher aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).