Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00062
IV.2004.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 17. Januar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene A.___ reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und war bis 1995 hauptsächlich im Baugewerbe tätig (Urk. 7/110 und Urk. 7/108). Von Januar bis Oktober 1996 arbeitete er als Taxifahrer (vergleiche Urk. 7/82 und Urk. 7/10), und vom 3. März 1997 bis zum 2. März 1999 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/109). A.___ leidet seit Jahren zunehmend unter Rückenschmerzen sowie unter Panikattacken mit Hyperventilation (vergleiche Urk. 7/38). Am 26. Dezember 1997 erlitt er zudem einen Autounfall, bei dem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (vergleiche Urk. 7/111/21).
         Am 21. März 2000 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/110). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 7/106a-109) und medizinischen (Urk. 7/32-40 und Urk. 7/111/4-25) Verhältnisse ab. Schliesslich holte sie das Gutachten des Institutes B.___ vom 25. Juli 2001 (Urk. 7/31) und dessen Ergänzungsbericht vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/30) sowie den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. Mai 2002 (Urk. 7/29) ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2003 (Urk. 7/57) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2003 (Prozess-Nr. IV.2003.00076; Urk. 7/5) nicht ein und überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle. Mit Entscheid vom 19. November 2003 (Urk. 7/1a = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 29. Januar 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1.       Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen.
 2.       Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
 3.       Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen."
         In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. Mai 2004 (Urk. 12) an seinen Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 441 Erw. 1.2, 127 V 467), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1).
         Demgegenüber finden die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, vorliegend keine Anwendung.

2.
2.1     In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid vom 19. November 2003 in unzulässiger Weise eine reformatio in peius vorgenommen, weil sie darin davon ausging, dass anstelle eines Invaliditätsgrades von 60 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 55 % vorliege. Daher sei der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben (Urk. 1 S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 7/6) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Entscheid vom 19. November 2003 (Urk. 2) wies sie die gegen die Verfügung erhobene Einsprache ab. Die Abweisung begründete sie damit, dass nach geänderter Berechnungsweise lediglich ein Invaliditätsgrad von 55 % vorliege, weshalb ohnehin nur ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
         Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung dient. Der Invaliditätsgrad könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit er Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. April 2001 in Sachen F., I 75/01 Erw. 1b).
         Das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 19. November 2003 lautet auf Abweisung der Einsprache. Die Begründung im Einspracheentscheid diente einzig dazu darzulegen, wieso die Einsprache abgewiesen wurde. Eine rechtsgestaltende Wirkung kommt der Begründung nicht zu, da sich unter dem bis Ende 2003 gültig gewesenen Recht sowohl bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, als auch bei einem solchen von 60 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab. Durch die Abweisung der Einsprache schützte die IV-Stelle die ursprüngliche Verfügung. Daher liegt keine reformatio in peius vor.

3.
3.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 gemäss Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Gemäss Gutachten des Institutes B.___ vom 25. Juli 2001 (Urk. 7/31) liegen folgende Diagnosen vor:
 "Achsenskelett mit leicht über dem Altersdurchschnitt liegenden degenerativen Veränderungen und teilweise fixierter rechtskonvexer Skoliose lumbal, mit Diskushernie dorsolateral nach links am lumbo-sakralen Übergang, neurale Strukturen kompromittierend (1997, 1999, 2000)
  Restzustand nach Verkehrsunfall mit multiplen Kontusionen (26. 12. 1997)
  Chronisches und chronifiziertes lumboischialges Schmerzsyndrom
  Agoraphobie mit Panikstörung chronisch und mittelgradig ausgeprägt
  Somatoforme Schmerzstörung (Kopf, ganzer Rücken, rechte Leiste) mit deutlicher manipulativer Komponente
  Dysthymie
  Chronische Benzodiazepin-Abhängigkeit"
         Aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen am lumbo-sakralen Übergang mit Diskushernie sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer nur noch zu 35 % zumutbar. Demgegenüber sei in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit wie zum Beispiel in Überwachung, Lager, Magazin und Leichtmontage ein ganztägiger Einsatz möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe neben der Dekonditionierung eine erhöhte Ermüdbarkeit. Nach einem Jahr konsequenter Behandlung sei aber eine Verbesserung im Sinne einer kompletten Restitution der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Gesamthaft sei in einer angepassten Tätigkeit von einer langfristigen Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
         Im Zusatzbericht des Institutes B.___ vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/30) wurde auf die Fragen der Beschwerdegegnerin hin (vergleiche Beilage zu Urk. 7/30) ausgeführt, aufgrund der Diskushernie und der degenerativen Veränderungen am lumbo-sakralen Übergang bleibe auch in einer wenig belastenden Tätigkeit eine Schonung von 20 % ausgewiesen. Wegen der Einschränkung der psychischen Grundfunktionen sei die Ausübung einer Tätigkeit noch zu 70 % zumutbar. Unter Erarbeitung einer auf Bewältigung der vorhandenen Defizite und Optimierung der Restfunktionen ausgerichteten Strategie könnten die somatischen und die psychischen Grundfunktionen verbessert werden, und innerhalb von 6 Monaten könnte die Arbeitsfähigkeit auf 80 % gesteigert werden.
4.2     Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, erklärte in seinem Bericht vom 26. Mai 2002 (Urk. 7/29), dieser leide unter permanenten Angstgefühlen, oftmals auch unter Übelkeit und Magenschmerzen. Daneben beständen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, neuerdings auch nach rechts. Der Beschwerdeführer habe über ein Durcheinander im Kopf berichtet, das er nur mit Beruhigungsmitteln einigermassen stabilisieren könne. Dabei bestehe der Verdacht auf einen Beruhigungsmittelabusus. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer depressiv gewirkt und sich nicht flüssig fortbewegen können. Die Wirbelsäule sei ausgesprochen steif, und es bestehe insbesondere eine Blockade der Lendenwirbelsäule. Auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nach allen Seiten um mindestens einen Drittel blockiert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer für sehr leichte Arbeiten, bei denen er weder heben noch tragen müsse, zu mindestens 70 % arbeitsunfähig.
         Auf dem Beiblatt zum Bericht vom 26. Mai 2002 bezüglich medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit  bemerkte Dr. C.___, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit maximal halbtags zumutbar.
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht des Dr. C.___ vom 26. Mai 2002 (Urk. 7/29) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/8 und Urk. 2 S. 3).
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer ebenfalls gestützt auf den Bericht des Dr. C.___ vom 26. Mai 2002 geltend, auch für leichteste Arbeiten zu 70 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1 S. 5 und Urk. 12 S. 2).
5.2     Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer einerseits eine Arbeitsunfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit von 70 %. Andererseits gab er im Beiblatt zum gleichen Bericht an, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 7/29). Insofern sind die Angaben des Dr. C.___ widersprüchlich, sodass auf diesen Bericht bezüglich Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.
         Auch aus dem Gutachten des Institutes B.___ und dessen Ergänzung ergibt sich kein schlüssiges Bild bezüglich der Bemessung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss Gutachten vom 25. Juli 2001 kann der Beschwerdeführer aufgrund des Rückenleidens eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig ausüben (Urk. 7/31 S. 9), und auch aus psychiatrischer Sicht sei bei konsequenter Behandlung eine komplette Restitution der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/31 S. 10). Dennoch sei von einer langfristigen Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 7/31 S. 10).
         Im Ergänzungsbericht vom 18. Dezember 2001 (Urk. 7/30) wurde auch aufgrund des Rückenleidens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, ohne den Widerspruch zum Gutachten vom 25. Juli 2001 zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht wurde neu eine Einschränkung von 30 % angenommen, die durch eine Behandlung innerhalb von 6 Monaten soweit gesenkt werden könne, dass gesamthaft eine Einschränkung von 20 % resultiere. Aus dem beigefügten psychiatrischen Konsiliarbericht vom 26. Juni 2001 (Beilage von Urk. 7/30) geht jedoch hervor, dass aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Innerhalb eines Jahres sei eine Verbesserung auf 100 % zu erwarten, wobei ein Beruhigungsmittelentzug und eine verhaltenstherapeutische Behandlung vorausgesetzt würden. Die Angaben im Ergänzungsbericht vom 18. Dezember 2001 stimmen daher nicht mit der Beurteilung im psychiatrischen Konsiliarbericht überein, sodass auch hier ein Widerspruch besteht. Insgesamt kann aufgrund der verschiedenen Unstimmigkeiten in den Berichten des Institutes B.___ (Urk. 7/30-31) nicht auf die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Zudem ist zu bemerken, dass die prognostische Behandel- beziehungsweise Therapierbarkeit einer psychischen Störung weder deren Krankheitswert noch das Bestehen einer anspruchsbegründenden Invalidität von vornherein ausschliesst (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc und 4c mit Hinweisen).
5.3 Aufgrund des Gesagten und da sich die übrigen ärztlichen Berichte (Urk. 7/32-40) nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, bestehen keine aussagekräftigen Arztberichte, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insofern erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

6.      
6.1     Was sodann die Invaliditätsbemessung betrifft, hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 46'932.-- festgesetzt, wobei sie von dem von Januar bis November 1996 als Taxifahrer erzielten Einkommen von Fr. 33'792.-- ausging (Urk. 7/108), dieses auf ein Jahr hochrechnete und an die Einkommensentwicklung bis 2001 anpasste (Urk. 7/10).
         Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei bis 1994 als Bauarbeiter tätig gewesen. Die berufliche Umstellung auf Taxifahrer sei nur wegen der beginnenden invalidisierenden Rückenschmerzen erfolgt. Ohne Gesundheitsschaden wäre er weiterhin im Baugewerbe tätig gewesen und hätte im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 59'322.-- erzielen können (Urk. 1 S. 5).
6.2     Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/108) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis Mitte 1995 im Baugewerbe tätig war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mehr oder weniger arbeitslos gewesen (vergleiche Urk. 6), bestand zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils nur für wenige Monate eine Arbeitslosigkeit (vergleiche Urk. 7/108). Aus dem Bericht des Spitals D.___ vom 7. Juli 2000 (Urk. 7/34 = Urk. 3/2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei schwerer körperlicher Tätigkeit unter rezidivierenden Lumboischialgien und ab 1994 unter immobilisierenden Rückenschmerzen litt. Daher habe er im Jahr 1994 die Taxiprüfung absolviert und auf die Arbeit als Taxifahrer umgestellt. Auch bei der Befragung durch die Ärzte des Institutes B.___ gab der Beschwerdeführer an, bei der Arbeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe zunehmend unter Rückenschmerzen gelitten und die Stelle im Jahr 1995 wegen dieses Leidens verloren zu haben (Urk. 7/31 S. 3).
         Aus diesen Unterlagen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Rückenschmerzen weiterhin als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen wäre, zumal er dort ein höheres Einkommen erzielen konnte als später als Taxifahrer (vergleiche Urk. 7/108). In den Akten befinden sich jedoch keine Arbeitgeberberichte aus der Zeit, als der Beschwerdeführer als Bauarbeiter tätig war. Auch aus dem IK-Auszug kann nicht auf das als Bauarbeiter erzielbare Einkommen geschlossen werden, da der Beschwerdeführer nie während eines ganzen Kalenderjahres für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet hatte, und aus dem IK-Auszug die exakte Dauer der Arbeitsverhältnisse nicht ersichtlich ist. Insofern erweist sich der Sachverhalt auch für die beruflichen Verhältnisse als nicht genügend abgeklärt. Zu bemerken ist noch, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222). Vorliegend sind dies die Verhältnisse des Jahres 1999 (vergleiche Urk. 7/6).
6.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend und für den gesamten für den Rentenanspruch massgebenden Zeitraum abkläre und das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 1999 im Baugewerbe hätte erzielen können, ermittle und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).