IV.2004.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, verheiratet und Mutter von vier teilweise erwachsenen Kindern, arbeitete bis September 2000 als Gebäudereinigerin und bezog hernach bis Ende September 2002 Arbeitslosenentschädigung. Am 5. Oktober 2002 meldete sie sich wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden, vor allem wegen Rückenschmerzen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/25-27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 7/5-9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und Informationen bei der Arbeitslosenversicherung ein (Urk. 6/25-26). Mit Verfügung vom 10. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/3). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. November 2003 Einsprache (Urk. 7/19). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 28. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 24. Juni 2004 erstattete die Versicherte die Replik. Darin beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Ergebnisses einer Knochenszintigraphie (Urk. 12). Am 7. Juli 2004 änderte die Versicherte den Sistierungsantrag. Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf die Skelettszintigraphie, die inzwischen durchgeführt worden sei, zu sistieren, sondern bis zum Vorliegen des Ergebnisses einer bevorstehenden psychiatrischen Abklärung (Urk. 15). Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wurde der Antrag auf Sistierung abgewiesen und gleichzeitig wurde der IV-Stelle Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (Urk. 16). Am 23. Juli 2004 verzichtete diese auf eine Duplik (Urk. 18). Am 28. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
1.2 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die hierzu beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, ab September 2002 (Ablauf des Wartejahres: 1. September 2002; vgl. Urk. 7/4 S. 3) sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und könnte damit ein mit dem früheren vergleichbares Einkommen erzielen (Urk. 7/3, Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht zum einen auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, die die Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2001 bis Oktober 2002 behandelte. Diese kam im Bericht vom 28. Oktober 2002 zum Schluss, trotz der Rückenproblematik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine leichte, abwechselnd sitzende und stehende Arbeit mit häufigen Positionswechseln zu verrichten (Urk. 7/9/1 S. 2 Ziff. 7).
Zum anderen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals U.___ vom 13. Mai 2003. Darin wurde der Beschwerdeführerin für die Ausübung einer angepassten, das heisst körperlich leichten, Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines Pausenbedarfs von 1,5 Stunden pro Tag attestiert. Nach Vornahme einer Substitutionstherapie mit Vitamin-D und Kalzium sowie nach einer aktiven rumpf- und schulterstabilisierenden Physiotherapie erachteten die Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als realistisch (Urk. 7/5 S. 6 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 6).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, voll arbeitsfähig zu sein. Die im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals U.___ empfohlene Behandlung zur Substitutin des Mangels an Kalzium und Vitamin-D zwecks Erreichung der attestierten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 4 und S. 7. Ziff. 6) habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Das Beschwerdebild sei unverändert geblieben. Aufgrund des bestehenden Schmerzzustandes bestehe gemäss der Auffassung von Dr. C.___ lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine leichte Tätigkeit. Dies habe Dr. C.___ im Bericht vom 19. April 2004 bestätigt. Sie habe festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin häufig verstärkte Schmerzzustände bestünden, welche mehrere Tage anhielten. Durch körperliche Belastungen würden diese Zustände zusätzlich verstärkt. Die Beweglichkeit sei daher derart eingeschränkt, dass etliche Bewegungen gar nicht ausgeführt werden könnten (vgl. Urk. 13/3). Ähnliches sei auch anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik V.___ im Februar/März 2004 festgestellt worden. Im Austrittsbericht der Klinik vom 20. März 2004 (vgl. Urk. 13/1) sei festgehalten worden, dass die Schmerzsymptomatik von Tag zu Tag fluktuierend gewesen sei und auch nachts Beschwerden bestanden hätten (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 3 ff.).
4.
4.1 Beim Gutachten der Rheumaklinik des Spitals U.___ vom 13. Mai 2003 handelt es sich um eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten (vgl. Urk. 7/5 S. 1), einer ausführlichen Anamnese (Urk. 7/5 S. 1 ff. Ziff. 1), der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/5 S. 3 Ziff. 2) und nach Vornahme einer ausführlichen klinischen Untersuchung (Urk. 7/5 S. 3 ff. Ziff. 3). Auch der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 7/5 S. 4 ff. Ziff. 4) wurde ausführlich Aufmerksamkeit geschenkt.
Die erhobenen Befunde korrelieren mit den gestellten Diagnosen, insbesondere mit der relevanten Hauptdiagnose (zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlungen bei Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz, Verdacht auf Osteomalazie bei Vitamin-D-Mangel und erhöhter Phosphatase und bei bildgebend höchstens leichtgradiger Degeneration der Wirbelsäule und Dorsalverschiebung des distalen Os coccygis; Urk. 7/5 S. 5 und S. 6 Ziff. 4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt bezüglich Hebebelastungen, vorgeneigtem Sitzen und Stehen, bei längerem Einnehmen gleicher Körperpositionen und bei Überkopfarbeiten, als ohne weiteres nachvollziehbar. Dass somit eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung grundsätzlich ganztägig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von rund 1,5 Stunden bezogen auf ein Tagespensum von 8 Stunden zumutbar ist, so die Schlussfolgerung im Gutachten, vermag ebenfalls zu überzeugen, zumal die einzelnen funktionellen Anforderungen ausführlich beschrieben wurden: Seltenes Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, seltenes Überkopfheben von Lasten bis 5 kg, Überkopfarbeiten, während höchstens 1,5 bis 2 Stunden pro Tag, Tragen von Lasten bis jeweils 7,5 kg, Sitzen von mehr als 20 Minuten am Stück nur mit einem Sitzkissen (Urk. 7/5 S. 6 Ziff. 5).
Nach Durchführung einer Substitution mit Vitamin D und Kalzium sowie nach einer aktiven rumpf- und schulterstabilisierenden sowie haltungsoptimierenden Physiotherapie erachteten die begutachtenden Ärzte der Rheumaklinik des Spitals U.___ eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als realistisch (Urk. 7/5 S. 7 Ziff. 6).
4.2 Zu vergleichbaren Ergebnissen wie die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich, sowohl bezüglich Diagnose als auch bezüglich der trotz dem Leiden noch zumutbaren Arbeitsbelastbarkeit, kam auch Dr. B.___ im Bericht vom 28. Oktober 2002 und erachtete schon damals eine körperlich leichte Tätigkeit mit Positionswechseln zwischen Sitzen und Stehen für zumutbar (Urk. 7/9/1-2).
4.3 An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Berichte grundsätzlich nichts zu ändern.
Der Bericht von der Hausärztin med. C.___, Praktische Ärztin, vom 19. April 2004 verweist in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % zur Hauptsache auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und enthält, wie schon der Bericht vom 6. November 2002, kaum Hinweise auf objektiv erhobene Befunde, welche eine derartige Einschränkung als gegeben erscheinen lassen (Urk. 7/7/1, Urk. 13/3).
Auch dem Bericht der Klinik V.___ vom 20. März 2004 kann nichts entnommen werden, was die Beurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich umzustossen vermöchte. Zwar zeigte sich während der stationären Behandlung in der Klinik die unbestrittene Schmerzsymptomatik, jedoch konnten das gesteckte Therapieziel (muskuloskelettale Rehabilitation mit Reduktion der Beschwerden) nicht aufgrund objektiver Hindernisse nicht erreicht werden, sondern aufgrund der schwierigen Interaktion mit der Beschwerdeführerin (Urk. 13/1 S. 1 f.).
Neue oder verstärkte Befunde wurden nicht erhoben, aber zur weiteren Abklärung von organischen Korrelaten eine Skelettszintigraphie empfohlen, bei gleichzeitiger Feststellung, dass die Vitamin-D-Substitution keine Wirkung gezeitigt habe (Urk. 13/1 S. 2). Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2004 ergab die Knochenszintigraphie indessen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen. Jedoch teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Ärztin Dr. C.___ sei der Auffassung, es seien psychiatrische Abklärungen angezeigt (Urk. 15). Diesbezüglich gilt es aber darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bis anhin nicht aktenkundig geworden ist. Anhaltspunkte dafür fehlen gänzlich. Dass für die vorliegend massgebende Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert auszugehen wäre, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, worauf bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2004 betreffend Ablehnung des Sistierungsantrages hingewiesen wurde (vgl. Urk. 16).
4.4 Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten ist in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten der Umstand von Relevanz, dass die Vitamin-D-Substitution nicht den gewünschten Erfolg brachte, sondern trotz der Behandlung nach wie vor eine leicht erhöhte alkalische Phosphatase bestand, was die berichtenden Ärzte der Klinik V.___ unter der Hypothese einer Osteomalazie als ungewöhnlich einstuften und daher eine Skelettszintigraphie als angezeigt erachteten (vgl. Urk. 13/1 S. 2), welche aber auch keine weiteren Aufschlüsse brachten. Es konnte kein entzündliches Geschehen festgestellt werden (vgl. Urk. 15). Es ist somit zwar von einer grundsätzlich vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Beurteilung der Rheumaklinik des Spitals U.___ auszugehen, allerdings reduziert um die attestierte erhöhte Pausenbedürftigkeit bei voller Arbeitsleistung, dies in Nachachtung der Symptome im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Osteomalazie, deren tatsächliche Ursache aber bis jetzt nicht abschliessend geklärt werden konnte.
Darauf, dass grundsätzlich von einer vollen respektive annähend vollen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, weisen auch die Informationen der Arbeitslosenversicherung hin, bezog die Beschwerdeführerin doch bis zum Erlöschen des Anspruchs per Ende September 2002 Leistungen gestützt auf eine volle Vermittlungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/25).
5.
5.1 Zur bisherigen Verdienstsituation der Beschwerdeführerin gibt zum einen der IK-Auszug Auskunft (Urk. 7/26). Erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 bis 1996 noch ein Jahreseinkommen von unter Fr. 10'000.-- (1994: Fr. 4'854.--, 1995: Fr. 9'387.--, 1996: Fr. 9'574.--), steigerte sie in den folgenden Jahren das Einkommen stetig. 1997 erzielte sie ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 10'998.--, 1998 ein solches von Fr. 15'694.--, 1999 waren es dann Fr. 29'874.--, 2000 Fr. 23'490.-- und 2001 Fr. 20'404.--, wobei im Jahr 2000 das Einkommen teilweise (Oktober bis Dezember) und im Jahr 2001 vollständig aus Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung resultierte.
Gemäss den Auskünften der Arbeitslosenversicherung betrug der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin, das heisst der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt erzielte AHV-pflichtige Lohn (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung), Fr. 2'234.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/25).
Auf ein Jahr bezogen ergibt dies ein Einkommen von Fr. 26'808.-- (Fr. 2'234.-- x 12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich weiterhin in einem vollen Pensum gearbeitet - gemäss den Unterlagen der Arbeitslosenversicherung suchte sie auch weiterhin eine Vollzeitanstellung (vgl. Urk. 7/25) - und mindestens ein Einkommen in der Grössenordnung des erwähnten versicherten Verdienstes erzielt hätte.
5.2 Da die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist das Invalideneinkommen zu schätzen.
Abzustellen ist hierfür auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Gemäss LSE 2002 betrug das durchschnittliche Einkommen von Frauen in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe - leichte Tätigkeiten in diesem Sektor fallen für die Beschwerdeführerin, die ohne Schul- und Berufsausbildung ist (vgl. Urk. 7/27 S. 4 Ziff. 6) am ehesten in Betracht - auf dem Anforderungsniveau einfacher und repetitiver Tätigkeiten und basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'809.-- einschliesslich 13. Monatslohn (LSE 2002, S. 43 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Pro Jahr ergibt dies ein Einkommen von Fr. 45’708.-- (Fr. 3'809.-- x 12).
Auch ohne Umrechnung des Lohnes auf die in der Regel übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tab. B9.2) resultiert ein Einkommen, das über dem Valideneinkommen liegt. Daran ändert selbst ein Abzug von 20 % für die erhöhte leidensbedingte Pausenbedürftigkeit nichts. Auch dann ergibt sich ein noch deutlich höheres Einkommen, nämlich Fr. 36'566.-- (Fr. 445'708.-- x 0,8).
5.3 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, mit der Ausübung einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, dass mindestens so hoch ist wie dasjenige, welches sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Eine rentenbegründende Invalidität ist mithin nicht ausgewiesen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).