Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00066
IV.2004.00066

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1961, leidet an einer angeborenen Minderintelligenz und seit 1972 an einer nicht näher klassifizierbaren Epilepsie. Sie wurde im Rahmen von invalidenversicherungsrechtlichen Eingliederungsmassnahmen von Mai 1977 bis April 1979 in der Haushaltsschule der Bildungsstätte für Minderbegabte zur Haushaltsgehilfin ausgebildet. Danach arbeitete sie bis 1991 an verschiedenen Stellen als Hilfskraft, insbesondere im Bereich Haushalt, und erzielte dabei ein geringes Einkommen (Urk. 7/9 S. 4 = Urk. 16/4 S. 4). Im Januar 1994 gebar die Versicherte ihr erstes Kind, im September 1994 heiratete sie, und im Mai 1995 bekam sie ihr zweites Kind.
         Seit September 1979 bezog die Versicherte aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % eine halbe Invalidenrente, die im Zuge mehrerer Revisionen bestätigt wurde (Urk. 7/9 S. 1). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 1995 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass der bisherige Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht mehr gegeben sei, da sie nunmehr ausschliesslich als Hausfrau qualifiziert und ein Behinderungsgrad von 20 % angenommen wurde. Die Sozialversicherungsanstalt hielt mit Verfügung vom 8. November 1995 am Vorbescheid fest und hob die Rente per Ende Dezember 1995 auf (Urk. 7/9 S. 1 f.).
         Hiergegen reichte die Versicherte am 4. Dezember 1995 Beschwerde ein (Urk. 7/9 S. 2 Ziff. 2). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. November 1997 wurde die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1996 aufgehoben und festgestellt, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 7/9 S. 11).
         Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/7/2 = Urk. 16/3) bejahte die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 10. Februar 1998 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/7/1 = Urk. 16/2).
1.2     Die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, stellte bei der Invalidenversicherung mit Eingabe vom 14. Juli 2003 den Antrag, ihre Viertelsrente sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen und es sei ihr eine ganze Rente auszuzahlen (Urk. 7/29 = Urk. 3/1). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 10. November 2003 wies sie das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/4). Dagegen erhob die Versicherte am 30. November 2003 Einsprache (Urk. 7/27 = Urk. 3/2), welche von der IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 abgewiesen wurde (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 29. Januar 2004 Beschwerde und ersuchte erneut um Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung einer 100%igen Erwerbstätigkeit (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 ersuchte die IV-Stelle zwar mit Hinweis auf den Einspracheentscheid um Abweisung der Beschwerde, fügte indes an, dass in finanzieller Hinsicht nebst dem Einkommen des Ehemannes die halbe IV-Härtefallrente sowie die Zusatzrente für den Ehemann und der beiden Kinder zu berücksichtigen seien (Urk. 6). In ihrer Replik vom 25. April 2004 machte die Versicherte geltend, dass sie bis anhin keine Zusatzrente für den Ehemann erhalten habe. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Urk. 15) erklärte die IV-Stelle, sich bezüglich einer Zusatzrente für den Ehemann der Versicherten in einem Irrtum befunden zu haben; es werde keine solche Zusatzrente ausgerichtet, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19). Sodann zog das Gericht eine Kopie der Leistungszusprache an die Versicherte vom 5. Mai 2004 (Urk. 20) bei.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und betreffend die Berechnungsmethoden für nicht- und teilzeiterwerbstätige Personen (Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die dazugehörige Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.

2.      
2.1     Strittig ist vorliegend die Statusfrage. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in gesundem Zustand zu 100 % erwerbstätig wäre und nicht nur wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 50 % (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 unten). Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Februar 1998) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 8. Januar 2004 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, als Gesunde wäre sie gegenwärtig  aufgrund des Alters der Kinder und der finanziellen Situation der Familie zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 3/2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass Schulkinder im Alter von 8 und 9 Jahren oft nachmittags frei hätten und während den Schulferien ganztags zu Hause seien. Hinzu komme, dass die beiden Kinder sonderschulpflichtig seinen und daher einer besonders intensiven elterlichen Betreuung bedürften, weshalb sie auch bei voller Leistungsfähigkeit höchstens zu 50 % arbeitstätig wäre (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 7/4 S. 2 oben).

3.       Für die vierköpfige Familie der Beschwerdeführerin stehen monatlich insgesamt Fr. 5'516.-- zur Verfügung (Fr. 4'881.-- = monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Urk. 3/3; Fr. 634.-- = Viertelsrente der Beschwerdeführerin von Fr. 352.-- zuzüglich wie zwei Kinderrenten von je Fr. 141.--; Urk. 20). Aufgrund der eher bescheidenen finanziellen Situation der vierköpfigen Familie und eines allfällig erhöhten Betreuungsbedarfes der beiden sonderschulpflichtigen Kinder, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Leistungsfähigkeit auch als Mutter und Hausfrau einem erweiterten Teilerwerb nachginge.
Um den Umfang der hypothethischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu bestimmen, kann vorliegend nicht auf das Erwerbsverhalten vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt werden, da dieser seit Geburt besteht. Es sind deshalb Erfahrungswerte beizuziehen. Gemäss Erkenntnissen der Sozialforschung trägt bei Frauen im mittleren Alter die aktuelle Haushaltszusammensetzung entscheidend zum Erwerbsmuster und -umfang bei. Entscheidend ist einerseits, ob der Partner im Haushalt lebt und andererseits „bestimmt vor allem das Alter des jüngsten Kindes, ob und in welchem Ausmass Frauen erwerbstätig sind. Noch nicht schulpflichtige Kinder sind in der Regel der zentrale Grund, nicht oder nur geringfügig (weniger als einen halben Tag pro Woche) erwerbstätig zu sein.“ (A. Doris Baumgartner, Beat Fux: Faktoren der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Abschätzung des künftigen Potentials, Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 26). Der statistische Einfluss der Kinder ist von nachhaltiger Art, indem Frauen, deren Kinder bereits im Erwachsenenalter sind, durchschnittlich rund 6 Stunden pro Woche weniger erwerbstätig sind als kinderlose Frauen (a.a.0. S. 26 f.).
         Die beiden Kinder waren im relevanten Vergleichszeitpunkt, das heisst bei Erlass des Einspracheentscheides, 8 und 9 Jahre alt und besuchten die zweite und dritte Klasse der Sonderschule. Angesichts dieses Umstandes erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in nennenswertem Umfang erwerbstätig wäre, allerdings ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl kaum in einem vollen Pensum. 
         Aufgrund des Alters der beiden Kinder, der finanziellen Situation der Familie sowie des Alters der Beschwerdeführerin - sie war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 43-jährig und damit gut in den Arbeitsprozess eingliederbar - erscheint ein mutmassliches Arbeitspensum von 75 % als realistisch und als überwiegend wahrscheinlich. Daher ist der Invaliditätsgrad aufgrund der gemischtem Methode zu bemessen und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu 75 % als Erwerbstätige und zu 25 % als Hausfrau einzustufen.

4.      
4.1     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 14. April 2000 fest, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin seit 1972 bestehe. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich seien keine sicheren Angaben möglich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und es bestünden auch keine Gegenindikationen im bisherigen Beruf (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 1.2 - 1.6).
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Sie sei in der Lage, die Haushaltsarbeiten selbständig auszuführen. Es habe sich seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Juni 1995 nichts geändert. Es liege ein stationärer Verlauf vor (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 4.1).
4.2     In seinem Bericht vom 4. August 2003 führte Dr. B.___ aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit 1997. Sie sei Mutter von zwei Kindern und verrichte die Haushaltsarbeiten der Familie. Zur Arbeitsfähigkeit sei sehr schwer Stellung zu nehmen, da sie keine Ausbildung gemacht habe und aufgrund der ausgeprägten Minderintelligenz eine Umschulung oder Ausbildung auch nicht möglich sei. Ingesamt habe sich seit seiner Berichterstattung vor drei Jahren nicht viel geändert. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Erziehung der Kinder rasch überfordert (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 3).

5.      
5.1     Aus den neu eingeholten Arztberichten ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des letzten materiellen Entscheides im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Somit ist weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auszugehen (Urk. 7/9 S. 8 lit. c, Urk. 7/20 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 7/21 Ziff. 1.5). Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushaltsangestellte aufgrund ihres Krankheitsbildes sowohl dem angestammten Beruf als auch einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht, kann in beiden Bereichen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Mangels Vorliegen von aktuellen Erfahrungswerten ist das Validen- (wie auch das Invaliden-)einkommen anhand der Tabellenlöhne zu berechnen, welche in der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Zweijahresrythmus veröffentlicht werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 48'844.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014 x 1,008).
         Das Valideneinkommen beläuft sich somit unter Berücksichtigung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 75 % auf Fr. 36'633.-- (Fr. 48'844.-- x 0,75).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Aufgrund ihrer Hirnfunktionsstörung und der damit zusammenhängenden ausgeprägten Minderintelligenz wäre die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich beeinträchtigt und gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in einer Tätigkeit, welche auf ihre Leiden abgestimmt wäre, nicht den vollen Lohn verdienen könnte, weshalb sich eine maximale Reduktion von 25 % rechtfertigt. Somit ist bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 18'316.-- auszugehen (Fr. 48'844.-- x 0,75 x 0,5).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 36'633.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'316.--, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'317.--, was eine Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich ergibt.

6.       Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
         Am 28. September 1995 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 20 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 2. Oktober 1995 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 7/32). Er ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den an ihn gestellten Anforderungen. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre familiäre Situation seit der letzten materiellen Beurteilung nicht wesentlich verändert hat - die Beschwerdeführerin hatte schon damals zwei Kinder - und dies überdies von ihr auch nicht behauptet wurde, kann weiterhin auf den am 2. Oktober 1995 erstellten Abklärungsbericht abgestellt werden. Mithin ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (Urk. 7/32 S. 7).

7.       Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der anteiligen Einschränkung des Anteils als Hausfrau (20 % x 0,25) und der anteiligen Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (50 % x 0,75), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 42 % (5 % + 37,5 %) ergibt.
         Somit hat die Beschwerdegegnerin einen über die Viertelsrente hinausgehenden Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).