IV.2004.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. Dezember 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1955, meldete sich am 12. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche und medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/48 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6-10) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/37) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/51).
         Mit Verfügung vom 25. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 7/3). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 2. Mai und 6. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/30, Urk. 7/23) wies sie am 11. Dezember 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leemann, am 30. Januar 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente, eventuell berufliche Massnahmen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Nach Eingang der Replik vom 21. Juni 2004 (Urk. 14), dem Verzicht auf Duplik (Urk. 18) und dem Eingang einer weiteren Stellungnahme des Versicherten vom 12. Juli 2004 (Urk. 19) wurde am 14. September 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Auch eine fachärztlich festgestellte psychische Erkrankung ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von der Diagnose eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c).

2.       Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente hat. Die Beschwerdegegnerin geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur aus (Urk. 2 S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 1, Urk. 14 S. 6 Ziff. 6).

3.
3.1     Am 2. März 2001 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen hinten auf einen stillstehenden Lastwagen auf und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Schädel-Kontusion frontal links, eine Ellbogen-Kontusion links und eine Thorax-Kontusion links zu (Urk. 7/10/5 S. 1 Mitte).
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2001 wurde eine starke Bewegungseinschränkung der HWS festgestellt und eine stationäre Rehabilitation veranlasst (Urk. 7/10/5 S. 3 oben).
         Vom 20. Juni bis 25. Juli 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___. In deren Austrittsbericht vom 20. August 2001 (Urk. 7/10/4) wurde ausgeführt, es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen und herabgesetzter Gesamtbelastbarkeit bei anhaltender posttraumatischer Schmerzproblematik. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Fahrtauglichkeit insbesondere für Lastwagen derzeit noch nicht gegeben. Aus psychosomatischer Sicht (vgl. Konsilium vom 24. Juli 2001; Urk. 7/10/4 Anhang) bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert (Urk. 7/10/4 S. 4 Mitte).
3.2     Vom 9. Januar bis 13. Februar 2002 weilte der Beschwerdeführer noch einmal in der Rehaklinik A.___. Im Austrittsbericht vom 8. März 2002 (Urk. 7/10/3) wurden - unter Einbezug des neuropsychologischen Berichts vom 14. Januar 2002 und des psychosomatischen Konsiliums vom 21. Januar 2002 - ein zervikozephales Schmerzsyndrom und eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert (Urk. 7/10/3 S. 1 f.).
         Im Austrittszeitpunkt habe keine Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur bestanden. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen und Überkopfarbeiten oder allzu grosser Rückenmonotonie ganztags zumutbar (Urk. 7/10/3 S. 4 unten).
         Es sei eine Abklärung der Fahreignung beim Strassenverkehrsamt eingeleitet worden. Ab 18. Februar 2002 sei eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren gegeben (Urk. 7/10/3 S. 4 f.).
         Am 18. März 2002 berichtete Dr. med. Christoph B.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1984 behandelt (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D1), an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10/1 = Urk. 7/9/1). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
- Autoselbstunfall am 2. März 2001: Schädelkontusion frontal links, HWS-Distorsion, Thorax- und Ellbogenkontusion links
- chronisches zervikocephales Syndrom
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsionstrauma vom 2. März 2001
         Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %, dies ohne Datumsangaben (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B).
         In seinem Bericht vom 19. April 2002 an die SUVA attestierte Dr. B.___ hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 7/9/2 S. 1 Ziff. 4a), erwähnte einen unbefriedigenden Verlauf und führte aus, eine Arbeit als Chauffeur sei nicht möglich (Urk. 7/9/2 S. 1 Ziff. 2a).
3.3     Am 9. September 2002 berichtete Dr. med. C.___, Verkehrsmedizinische Abteilung, Institut für Rechtsmedizin der Universität Z.___, über eine verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 15/4). Das Gutachten stützte sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die erhobenen Befunde, Berichte von Dr. B.___, des Kreisarztes und der Rehaklinik A.___ sowie eine ärztlich begleitete Fahrprobe vom 2. September 2002.
         Zur Beurteilung, inwieweit die neuropsychologischen Defizite eine Relevanz für die Fahreignung aufwiesen, sei eine ärztlich begleitete Fahrprobe durchgeführt worden. Hierbei seien mit Ausnahme einer leichten Verlangsamung des Kopfdrehens keinerlei Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung. Somit lasse sich auch aufgrund der aktuellen Untersuchung eine mögliche Überbewertung der Symptome durch den Beschwerdeführer annehmen. Die neuropsychologischen Defizite zeigten auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers keine Wirkung, so dass die Fahreignung für die Kategorien B und D1 aus verkehrsmedizinischer Sicht mit der Auflage, nur bei Wohlbefinden zu fahren, gegeben sei (Urk. 15/4 S. 6 oben).
3.4     Am 17. Februar 2003 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/8). Er stützte sich auf die Angaben des Beschwerdeführers über die Anamnese und die aktuellen Beschwerden, die vorhandenen Akten und seine eigenen Befunde (vgl. Urk. 7/8 S. 1 ff.).
         Dr. D.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei Status nach Schädelkontusion links und HWS-Distorsion infolge Autoselbstunfalls (Urk. 7/8 S. 5 Mitte). Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer gegenwärtig - ab November 2002 - theoretisch als 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk. 7/8 S. 5 unten Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit für eine (andere) körperlich und geistig angepasste Tätigkeit betrage ebenfalls 100 % (Urk. 7/8 S. 6 Ziff. 7).
3.5     Am 27. September 2003 erstattete Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten gestützt auf die Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde (Urk. 7/6).
         Prof. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Unfall keine Distorsionsverletzung (Schleuderverletzung) der HWS erlitten, sondern eine Stauchung und Zerrung derselben (Urk. 7/6 S. 14 unten). Ferner habe er unzweifelhaft eine Schädelprellung erlitten; es sei aber weitaus wahrscheinlicher, dass diese keine Hirnbeteiligung, nicht einmal eine Commotio cerebri, zur Folge gehabt habe, als dass sie eine auch nur milde traumatische Hirnschädigung verursacht habe (Urk. 7/6 S. 14 f.).
         Der Beschwerdeführer habe zu Beginn durchaus Folgen des Unfalls vom 2. März 2001 aufgewiesen. Gravierendere Verletzungen seien jedoch durch die immer wieder erfolgten Untersuchungen durch Dr. B.___ und das am Unfalltag angefertigte Röntgenbild ausgeschlossen (Urk. 7/6 S. 15 f.).
         Die weitere Entwicklung des Beschwerdebildes habe dann im Widerspruch zur Unfallschwere und zu den objektiven Untersuchungsbefunden gestanden. Es seien immer mehr subjektive, nicht mit dem objektiven Untersuchungsbefund vereinbare Beschwerden in den Vordergrund gerückt (Urk. 7/6 S. 16 f.).
         In Beantwortung der gestellten Fragen führte Prof. E.___ aus, die angegebenen Beschwerden (eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Druckdolenzen, rezidivierende Schübe von Nacken- und Kopfschmerzen) erachte er als nicht organischer Natur. Vielmehr handle es sich um somatoforme Schmerzstörungen und eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens (Urk. 7/6 S. 18 f. Ziff. 1). Es lägen keine typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen vor (Urk. 7/6 S. 19 Ziff. 2.1). Es sei unfallbedingt keine weitere medizinische Behandlung gerechtfertigt (Urk. 7/6). In seinem jetzigen Befindlichkeitszustand könne der Beschwerdeführer nicht als Lastwagenchauffeur eingesetzt werden, dies jedoch nicht wegen Folgen des Unfalles, sondern wegen seiner psychischen Verhaltensweise (Urk. 7/6 S. 20 Ziff. 8). Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer für sehr viele weitere einfache Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/125 S. 21 Ziff. 9). 
3.6     Betreffend Führerausweis ist festzuhalten:
         Gemäss Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) berechtigt der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht (D1: mehr als acht, aber nicht mehr als 16) Sitzplätzen, und jener der Kategorie C zum Führen von Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (C1: von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg).
         Am 15. Februar 2002 teilte das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen (AMA), dem Beschwerdeführer mit, es werde wegen des Verdachts auf gesundheitliche Störungen ein Administrativverfahren (vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Überprüfung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 15/1).
         Mit Verfügung vom 26. März 2002 stellte das AMA fest, der Beschwerdeführer habe freiwillig auf den Führerausweis der Kategorien C1, C, D1 und D verzichtet. Die allfällige Wiedererteilung werde vom Vorliegen eines günstig lautenden amtsärztlichen Gutachtens abhängig gemacht (Urk. 15/3).
         Gestützt auf das verkehrmedizinische Gutachten vom 9. September 2002 erliess das AMA die Verfügung vom 13. November 2002, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis Kategorie B belassen werde, mit der Auflage, nur bei Wohlbefinden zu fahren und bestimmte Laborwerte regelmässig kontrollieren zu lassen (Urk. 15/5).
         Mit Verfügung vom 19. März 2004 teilte das AMA dem Beschwerdeführer mit, unter Einhaltung bestimmter (einzeln genannter) Auflagen sei er führertauglich (Urk. 15/6). Auf Nachfrage ergab sich, dass diese Feststellung nur für die Führerausweiskategorien galt, für welche der Beschwerdeführer noch zugelassen war beziehungsweise ist (Urk. 19). 

4.
4.1     Hinsichtlich der strittigen Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur liegen drei verschiedene Gutachten vor, nämlich ein verkehrsmedizinisches vom September 2002, ein psychiatrisches vom Februar 2003 und ein neurologisches vom September 2003.
         Die drei Gutachten sind für ihre jeweiligen Belange umfassend und auf allseitige Untersuchungen gestützt, wurden in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Vorakten erstattetet und enthalten nachvollziehbare, einleuchtend begründete Schlussfolgerungen. Sie entsprechen mithin den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass auf sie - und nicht eine allfällig andere hausärztliche Einschätzung (vgl. Urk. 14 S. 6 Ziff. 6) - abzustellen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).
4.2     Prof. E.___ hat dargelegt, dass und warum davon auszugehen ist, dass es beim Unfall im März 2001 zu einer Stauchung und Zerrung der HWS, nicht aber zu einer Hirnverletzung gekommen ist, und dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vorlagen (Urk. 7/6 S. 14 ff., S. 18 f.). Er hat auch nachvollziehbar begründet, dass die in der Rehaklinik A.___ gestellte Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung auf unzutreffenden anamnestischen Angaben basierte und unzutreffend war, womit der entsprechende, beschwerdeweise erhobene Einwand (Urk. 1 S. 4 oben) ins Leere stösst.
         Prof. E.___ hat sodann somatoforme Schmerzstörungen und eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens festgehalten (Urk. 7/6 S. 18 f. Ziff. 1) und ausgeführt, in seinem jetzigen Befindlichkeitszustand könne der Beschwerdeführer nicht als Lastwagenchauffeur eingesetzt werden, dies jedoch nicht wegen Folgen des Unfalles, sondern wegen seiner psychischen Verhaltensweise (Urk. 7/6 S. 20 Ziff. 8). Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer für sehr viele weitere einfache Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/125 S. 21 Ziff. 9). 
         Gestützt auf das Gutachten von Prof. E.___ ist deshalb festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatisch begründeten Beschwerden vorliegen, sondern allfällige Beschwerden auf eine Fehlverarbeitung des Unfalls im psychischen Bereich schliessen lassen.
4.3     Zu berücksichtigen ist ferner, dass im verkehrsmedizinischen Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass neuropsychologische Defizite auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers keine Wirkung hätten und dass die ärztlich begleitete Fahrprobe eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung ergeben habe.
4.4     Zu prüfen ist weiter, welchen Stellenwert eine allfällige psychische Problematik hat. Grundlage zur Beantwortung dieser Frage bildet das fachmedizinische Gutachten, das Dr. D.___ im Februar 2003 erstattet hat. In seinem psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. D.___ einerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Andererseits hielt er ausdrücklich fest, es bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/8 S. 5).
         In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zur Annahme einer Invalidität  aus psychischen Gründen erforderlich ist, dass unabhängig von der Diagnose eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Dies erweist sich vorliegend als entscheidend. Der Psychiater Dr. D.___ hat zwar eine entsprechende Diagnose gestellt. Er hat aber gleichzeitig nicht nur daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, sondern er hat im Gegenteil und unmissverständlich aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert.
         Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ festzuhalten, dass die  diagnostizierte psychische Einschränkung aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet und deshalb die Feststellung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur nicht in Frage zu stellen vermag.
4.5     Die verkehrsmedizinische und -rechtliche Betrachtung schliesslich spielt nur am Rande eine Rolle. Verkehrsmedizinisch wurde gutachterlich festgestellt, dass - allfällige - neuropsychologische Defizite die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht beeinträchtigen, sondern dass er, abgesehen von einer leichten Verlangsamung des Kopfdrehens, eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung unter Beweis gestellt hat.
         Wie sich diese Erkenntnis auf die Zulassung für die verschiedenen Führerscheinkategorien auswirkt, ist eine verkehrsrechtliche und administrative Frage, welche die auf medizinischen Gutachten basierende Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst. Der Beschwerdeführer hat angesichts des angekündigten Überprüfungsverfahrens auf die Fahrberechtigung der Kategorien C (Lastwagen) und D (Transporte von mehr als 8 Personen) verzichtet. In der Verfügung, mit welcher sein Verzicht festgehalten wurde, wurde eine allfällige Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden amtsärztlichen Berichts abhängig gemacht. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom September 2002 wurde sodann seine Fahrtauglichkeit für die Kategorie B (gewöhnliche Personenwagen) und die Kategorie D1 (Transporte bis 16 Personen) bestätigt.
         Vor diesem Hintergrund erscheint es als ohne weiteres vorstellbar, dass der Beschwerdeführer die Zulassung für die Kategorie D ohne Beschränkung auf 16 Personen (wenn dies zur Berufsausübung erforderlich ist), sowie insbesondere für die Kategorie C (Lastwagen) wieder erlangt, indem er den erforderlichen amtsärztlichen Bericht beibringt. Immerhin hat - nebst der grundsätzlich ausgesprochen positiven verkehrsmedizinischen Beurteilung vom September 2002 - der begutachtende Neurologe festgehalten, allfällige Einschränkungen seien nicht somatisch begründet, sondern (lediglich) durch den „Befindlichkeitszustand“ des Beschwerdeführers, und der begutachtende Psychiater hat eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur festgestellt. Es ist somit am Beschwerdeführer, die für die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erforderlichen Bewilligungen wieder zu erlangen.
4.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur angenommen und sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch verneint hat.
         Demnach ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).