Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1946, dessen Herkunftsfamilie 1963 nach El Salvador auswanderte, absolvierte dort eine kaufmännischer Ausbildung. Bis 1972 war er dann als Kaufmann in Südamerika tätig (Urk. 8/29 S. 1, Urk. 8/35). Von 1976 bis 1978 besuchte er in Zürich die Schule für Soziale Arbeit und schloss diese mit dem Fähigkeitsausweis als diplomierter Sozialpädagoge ab (Urk. 8/90 Ziff. 6.2). Danach war er zwölf Jahre lang als Heimleiter in Zürich tätig. Nach der Schliessung des Betriebs übersiedelte er in die Dominikanische Republik und arbeitete dort als Übersetzter und Sachbearbeiter in einer Anwaltskanzlei (Urk. 8/29 S. 1). 1999 kehrte er in die Schweiz zurück und fand per 1. August 2000 eine Arbeitsstelle als Sachbearbeiter in der Sozialabteilung der Stadt A.___ (Urk. 8/88/2 S. 3 unten, Urk. 10/71 S. 1).
2. Der Versicherte leidet seit vielen Jahren an einer Innenohrschwerhörigkeit, welche er jahrelang nicht bemerkte. Am 3. September 2000 erlitt er linksseitig eine reversible Gehörsverschlechterung (Urk. 8/88/2 S. 3 Abs. 4), woraufhin rechts ein Hörverlust von 99.7 % und links ein solcher von 100 % festgestellt wurde (Urk. 8/19 S. 2 = Urk. 8/20 S. 2). Er wurde bis auf weiteres als arbeitsunfähig eingestuft (Urk. 8/87/3). Am 17. September 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 8/90). Im November 2000 wurden ihm zwei Hörgeräte angepasst (Urk. 8/22-23). Per 31. Oktober 2000 wurde er von seiner Arbeitgeberin freigestellt. Mit Verfügung vom 17. April 2001 wurden dem Versicherten die Hörgeräte leihweise als Hilfsmittel überlassen (Urk. 8/18).
Mit Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2001 setzte die Finanzdirektion die Invalidität für die ausgeübte Funktion in der Stadtverwaltung auf 100 % fest. Per Ende Februar 2001 wurde Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 8/87/2 S. 1).
3. Die Invalidenversicherung finanzierte dem Versicherten im Sinne von beruflichen Massnahmen eine Umschulung als Pflegehelfer des C.___ (Urk. 8/5, Urk. 8/12).
Mit Verfügung vom 9. April 2003 wurden weitere berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 8/6). Der Versicherte wurde darüber informiert, dass die Überprüfung für die Zusprechung einer Rente eingeleitet werde (Urk. 61/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische (Urk. 8/19-23) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/87) und veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 25. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/4 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, am 29. September 2003 und am 20. Oktober 2003 mit ergänzender Begründung (Urk. 8/40) Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/43 S. 1) Die IV-Stelle wies die Einsprache am 16. Dezember 2003 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Kessi, am 30. Januar 2004 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 21. April 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum gesetzlichen Begriff der Invalidität, zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente, zum Einkommensvergleich sowie zur Invaliditätsbemessung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.6 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
1.7 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten.
2.
2.1 Streitig ist, ob das Verfahren spruchreif ist und, wenn dies zu bejahen ist, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine zusätzliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit seitens des Vertrauensarztes der B.___ nötig sei (Urk. 8/40 S. 2). Zudem seien realistische Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzuklären.
2.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber die zur Verfügung stehenden Unterlagen als ausreichend und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Otorhinolaryngologie, erstellte am 7. November 2000 einen Bericht, in welchem sie aufgrund einer Erstexpertise des Beschwerdeführers eine raschmöglichste Anpassung von zwei HdO-Hörgeräten empfahl (Urk. 8/23 S. 2). Der Hörverlust nach CPT sei rechts bei 72.6 % und links bei 85 %. Beim Beschwerdeführer bestehe seit langem eine linksbetonte Schwerhörigkeit. Offenbar sei das linke Ohr in den letzen Monaten schlechter geworden. Der Beschwerdeführer sei sich gewohnt, von den Lippen abzulesen (Urk. 8/23 S. 2). Für die Arbeit als Sozialarbeiter attestierte Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/87/3).
3.2 Der Vertrauensarzt der B.___ des Kanton Zürich, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stütze sich in seinem Bericht vom 9. Januar 2001 (Urk. 8/88/2) vorwiegend auf einen Brief von Dr. D.___ vom 4. Januar 2001 (Urk. 8/88/2 S. 2 Mitte bis S. 3 Mitte). Er stellte die Diagnose einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, welcher seit November 2000 mit Hörgeräten entgegengewirkt werde (Urk. 8/88/2 S. 3 unten). Nach Rücksprache mit Dr. D.___ bestehe für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter der Sozialabteilung der Stadt A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe für eine Tätigkeit, bei der das Gehör weniger in Anspruch genommen werde, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/88/2 S. 4 unten).
3.3 Am 10. April 2001 nahm Dr. D.___ eine Schlussexpertise nach der Anpassung von zwei Hörgeräten vor (Urk. 8/22). Darin hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen, hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leide. Deswegen habe er seinen letzen Arbeitsplatz verloren (Urk. 8/22 S. 3). Die Kommunikation mit Hörgeräten funktioniere viel besser. Der Beschwerdeführer würde jedoch selbst mit den Hörgeräten von den Lippen ablesen. Dies lasse sich dadurch erklären, dass bei ihm die Schwerhörigkeit offensichtlich seit sehr langem bestehe und die Wahrnehmung dadurch stark eingeschränkt sei. Es finde sich mit Hörgeräten audiologisch eine wesentliche Verbesserung der Diskrimination der Zahlen und Einsilber. Aussergewöhnlich sei die hohe Verbesserung der Diskrimination im Störlärm mit Hörgeräten (Urk. 8/22 S. 3). Die Expertise ergab mit 19 von 20 erreichbaren Punkten ein äusserst zufriedenstellendes Ergebnis (Urk. 8/22 S. 1 f.).
3.4 Ebenfalls am 10. April 2001 stellte Dr. D.___ die Diagnose einer beidseitigen heredo-degenerativen Innenohrschwerhörigkeit (Urk. 8/21 S. 2). Die Kommunikation sei selbst mit Hörgeräten verbal wesentlich erschwert (Urk. 8/21 S. 2 lit. a). Der Beschwerdeführer könne keine unruhige, rasch wechselnde akustische Bedingungen bewältigen. Der Kontakt mit mehreren Mitarbeitern oder Kundenkontakte am Telefon oder direkt seien nicht möglich (Urk. 8/21 S. 2 lit. b). Beim Beschwerdeführer bestehe ein reines Sprachverständnisproblem, weswegen eine berufliche Massnahme notwendig sei (Urk. 8/21 S. 2 lit. c). Der Beschwerdeführer sei in jeder Beziehung körperlich normal belastbar. Zu vermeiden seien jedoch unruhige Räume (Grossraumbüro), häufige Telefonate, Kundenkontakt direkt oder per Schalter (Urk. 8/21 S. 2 lit. d).
3.5 Dr. E.___ stellte am 13. März 2003 (Urk. 8/19 = Urk. 8/20) die Diagnose einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, deren Auswirkungen seit November 2000 mit Hörgeräten gelindert würden (Urk. 8/19 S. 3). Die Ursache des Hörverlustes habe nicht eruiert werden können (Urk. 8/19 S. 4 oben). Für die früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Sozialabteilung bei der Stadt A.___ sowie für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Pflegehelfer bestehe je eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/19 S. 4 unten). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen als Pflegehelfer ausgebildet worden sei, habe er keine definitive Anstellung gefunden. Es sei bemängelt worden, dass er den Piepser und das Telefon nicht gehört habe. Zudem habe er teilweise die leise sprechenden Altersheiminsassen nicht deutlich verstanden und manchmal bei den Teamsitzungen nachfragen müssen. In einer lärmigen Umgebung und sobald mehrere Personen sprechen, sei es für den Beschwerdeführer anhaltend schwierig, einem Gespräch zu folgen. Das Telefonieren gestalte sich immer noch schwierig (Urk. 8/19 S. 4 Mitte).
3.6 Die Fachärztin Dr. D.___ wie auch der Vertrauensarzt der B.___ attestierten dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine Tätigkeit als Sachbearbeiter der Sozialabteilung der Stadtverwaltung von A.___. Dr. D.___ nahm zahlreiche Untersuchungen vor und legte überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer in einer behindertenangepassten Tätigkeit voll einsatzfähig sei (vgl. vorstehende Erwägung 3.4). Deshalb kann auf ihre Berichte abgestellt werden.
3.7 Der Vertrauensarzt der B.___ stellte in seinem letzten Bericht vom 13. März 2003 nochmals fest (vgl. Urk. 8/19 S. 4), dass es für den Beschwerdeführer in einem unruhigen Raum wie auch am Telefon schwierig sei, einem Gespräch zu folgen. Dies hat sich mit der Durchführung der beruflichen Massnahmen nicht geändert. Es wurde im Laufe der Ausbildung zum Pflegehelfer jedoch klar, dass die gewählte Massnahme nicht mit einer für den Beschwerdeführer behindertenangepassten Tätigkeit in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei der das Gehör weniger in Anspruch genommen wird, immer noch voll arbeitsfähig ist, wurde jedoch auch durch Dr. Bulleti nicht in Frage gestellt.
3.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Arztberichte durchaus eine ausreichende Grundlage bilden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Arztberichte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem letztmals ausgeübten Beruf als Sachbearbeiter bei einem Sozialamt vollständig arbeitsunfähig ist. Daraus erhellt jedoch ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche nicht in einem unruhigen Raum vorgenommen wird und aus wenigen direkten Kontakten zu Personen besteht (Telefon, Schalter, Teambesprechungen), zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Sachbearbeiter der Sozialabteilung bei der Stadt A.___ tätig (Urk. 8/87/1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der Stadt A.___ erzielte Einkommen von Fr. 69'055.-- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 8/87/1 Ziff. 16 und 20). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 und 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhungen von je 1,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 8/2004, S. 87, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 71'423.-- im Jahr 2003 (Fr. 69'055.-- x 1,017 x 1,017).
4.2 Da der Beschwerdeführer einzig während eines Monats seiner Arbeit als Sachbearbeiter der Sozialabteilung bei der Stadt A.___ nachkommen konnte, rechtfertigt sich aus Plausibilitätsüberlegungen eine Überprüfung des eben errechneten Valideneinkommens anhand der seitens der Rechtsprechung anerkannten Tabellenlöhne. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Beschwerdeführer beherrscht mehrere Sprachen und verfügt über Fach- wie auch Berufserfahrungen im kaufmännischen und im sozialen Bereich. Er war jedoch während mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz im Berufsalltag integriert, als er seine Stelle als Sachbearbeiter der Sozialabteilung bei der Stadt A.___ antrat. Deswegen ist es gerechtfertigt, ihn auf dem Niveau 3 einzustufen. Aufgrund der Angaben für den Sektor Sozialwesen resultiert demzufolge ein Jahreseinkommen von Fr. 69'384.-- der (Fr. 5'782.-- x 12; LSE 2002, S. 43 TA, Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 3), welches an die durchschnittliche Arbeitszeit angepasst für das Jahr 2002 Fr. 72'333.-beträgt (Fr. 69'384.-- :40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung resultiert daraus ein Valideneinkommen von Fr. 73'345.-- (Fr. 72'333.-- x 1,014).
Die Frage nach dem hier anwendbaren (hypothetischen) Valideneinkommen kann jedoch offen bleiben, wie nachstehend ersichtlich wird:
4.3 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle Tätigkeiten, insbesondere Bürotätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeiten, solche in einem Lektorat, in einem Vollzeitpensum, welche nicht in einem Grossraumbüro ausgeübt werden und bei denen kein reger Personenkontakt (Telefon und Schalter) erforderlich ist. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten, bei welchen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, erzielte Einkommen betrug Fr. 5'493.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 65'916.-- im Jahr (Fr. 5'493.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 68'717.-- (Fr. 65'916.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 7/2004 S. 91 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 69'679.-- (Fr. 68'717.-- x 1,014).
4.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer trotz Einsatz von Hörgeräten in der Erwerbstätigkeit derart eingeschränkt ist, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme eines zusätzlichen Abzuges aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, da aufgrund der Statistiken Männer zwischen 50 und 65 Jahren wesentlich mehr verdienen als ihre jüngeren, beziehungsweise älteren, Berufskollegen (vgl. LSE 2002, TA9 S. 55).
Ein Abzug von 15 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59227.-- (Fr. 69'679.-- x 0,85).
4.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 71'423.-- (vorstehend Erw. 4.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 59'227.-- (vorstehend Erw. 4.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'196.--, was einem Invaliditätsgrad von 17 % entspricht.
Ausgehend vom Tabellenlohn für das Valideneinkommen (vgl. vorstehende Erwägung 4.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 19 %.
Damit ist besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).