IV.2004.00069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. August 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1949, zuletzt als Speditionsmitarbeiter tätig gewesen und seit 1995 arbeitslos, meldete sich erstmals am 31. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 (Urk. 3/3) wurde sein Anspruch auf eine Invalidenrente nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ (Gutachten vom 21. Januar 2002, Urk. 9/15) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneint. Am 28. März 2003 stellte A.___ erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/32), welches mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 3/4) nach Einholung der Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 10. April 2003 (Urk. 9/14), von Dr. med. C.___, Orthopäde, vom 1. Juli 2003 (Urk. 9/13) und der D.___ vom 27./28. August 2003 (Urk. 12/1, unter Beilage der Berichte vom 28. Mai 2003, vom 30. April 2003 und vom 5. März 2003, Urk. 12/2-4) abgewiesen wurde, da sich der Gesundheitszustand von A.___ nicht wesentlich verschlechtert habe. Die dagegen durch Max S. Merkli erhobene Einsprache vom 4. November 2003 (Urk. 3/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Max S. Merkli am 30. Januar 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab April 2002 eine ganze, eventuell zumindest eine halbe Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei ihm für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2004 (Urk. 10) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. März 2003 (Urk. 9/32) eingetreten. Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der ersten rechtskräftigen Verfügung vom 26. Februar 2002 (Urk. 3/3) und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 30. Januar 2004 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die MEDAS erheblich verschlechtert. Neu aufgetreten seien eine kleine mediale Diskushernie C5/6, ein invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Morbus Baastrup L4/5, eine AC-Gelenksarthrose rechts sowie eine ausgedehnte Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne rechts. Im MEDAS-Gutachten würden all diese Störungen nicht erwähnt. Laut Dr. B.___ würden denn auch seit Frühjahr 2002 vermehrt Nacken- und Schulterschmerzen rechts auftreten. Verschlechtert habe sich parallel dazu auch die Arbeitsfähigkeit. Er sei höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Dazu komme, dass er statt der früher ausgeübten schweren Tätigkeit nur noch sehr leichte Arbeiten verrichten könne. Dies ergebe eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 68 % oder bei einem Leidensabzug vom statistisch ermittelten Valideneinkommen von lediglich 10 % eine solche von 61,6 %.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. Der neue Einkommensvergleich, unter Einbezug eines Abzugs von 25 %, habe eine Einschränkung von 36 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2002 (Urk. 3/3) durch die Beschwerdegegnerin war das MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2002 (Urk. 9/15). Das Gutachten basierte auf diversen beigezogenen medizinischen Vorakten sowie auf einer polydisziplinären Abklärung. Mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte eine koronare Herzkrankheit mit Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt 03/1998 und anamnestischem Status nach erneutem Schmerzereignis in der Türkei 1999. Der Beschwerdeführer sei in der langjährig ausgeführten Tätigkeit als Magaziner/Staplerfahrer nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 15 des Gutachtens).
3.2 In den zwischenzeitlich ergangenen Arztberichten diagnostiziert Dr. B.___ (Bericht vom 10. April 2003, Urk. 9/14) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikoradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6, bestehend seit 1998, ein Panvertebralsyndrom, bestehend seit 1994, sowie ein PMS rechts, bestehend seit 2 bis 3 Jahren. Sie kenne den Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2000 und habe ihn initial unterschätzt, da seine Beschwerden immer gleich geblieben seien. Seit über einem Jahr würden vermehrt Nacken- und Schulterschmerzen auftreten. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
Dr. C.____ diagnostiziert eine ausgedehnte Tendinosis calcarea der Supraspinatus-Sehne rechts, AC-Gelenksarthrosen, ein invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Morbus Baastrup L4/5 sowie eine kleine mediale DH C5/6 (Urk. 9/13). Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Schulterproblematik rechts in der D.___ in Behandlung. Zusammengefasst bestehe eine dreifache Problematik, einerseits in der Schulter rechts, dann eine kleine zervikale Diskushernie sowie eine beginnende degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule L4/S1. Aus diesen Gründen sei eine Schwerarbeit schwierig zu realisieren. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 26. März 2003 bis mindestens am 15. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie der D.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom 27./28. August 2003 (Urk. 9/12/1) ebenfalls eine Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne rechts, eine AC-Gelenksarthrose sowie ananmestisch ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Prognostisch sei die Tendinosis calcarea in der Regel selbstlimitierend. Er habe den Eindruck, dass die gesamte Schultersituation durch den Stellenverlust und die dadurch bedingten sozialen Umwälzungen sowie ausgeprägte familiäre Probleme überlagert sei und sich somit eine Beurteilung möglicherweise nicht auf rein somatische Gesichtspunkte stützen könne. Isoliert seitens der Schulterbeschwerden sollte die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Dr. E.___ erachtet den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig.
3.3 In Würdigung der vorliegenden Arztberichte ist zusammenfassend festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) seit dem MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2002 (Urk. 9/15) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist. Bereits im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens war die Diagnose eines Panvertebralsyndroms mit lumbospondylogenem Syndrom beidseits und thorako- sowie zervikospondylogenem Syndrom linksbetont (siehe S. 4 ff. des Gutachtens) bei leichten bis mittelgradigen Unkovertebralarthrosen im leicht degenerierten Segment C5/6 mit einer leicht bis mässiggradigen foraminalen ossären Behinderung und Wurzelsymtomatik C5/6 rechts (S. 5 des Gutachtens) gestellt worden und standen unter anderem Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und die Zervikobrachialgie rheumatologisch im Vordergrund (S. 9 des Gutachtens). Aus rheumatologischer Sicht erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer jedoch nicht als in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 14 des Gutachtens und Urk. 9/17). Der Orthopäde Dr. C.___ berichtet von keiner neuen rheumatologischen Symptomatik. Nach wie vor liegt die Zervikobrachialgie rechts im Vordergrund und besteht daneben das Panvertebralsyndrom, wobei die allenfalls zugenommenen radiologisch feststellbaren degenerativen Veränderungen keine radikuläre Ausfallsymptomatik bewirken und der Beschwerdeführer nach wie vor konservativ behandelt wird. Neu sind einzig die Tendinosis calcarea der Supraspinatus-Sehne und die AC-Gelenksarthrose, was jedoch nach Einschätzung von Dr. E.____ im Bericht vom 27./28. August 2003 (Urk. 9/12/1) nur insoweit zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, als das Heben über Brusthöhe und Arbeiten über Kopfhöhe nicht zumutbar sind. Im Übrigen erachtet er seitens der Schulter eine ganztägige Arbeitsleistung in behinderungsangepasster Tätigkeit für zumutbar. Unerheblich ist daher, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer lediglich noch für halbtags und ihn Dr. B.___ für gar nicht mehr arbeitsfähig erachten, da es sich dabei grundsätzlich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes handelt. Im Übrigen bestätigt Dr. B.___ sinngemäss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hat, indem sie davon ausgeht, dass die Gesundheitsschäden seit mehreren Jahren bestehen und sie den Beschwerdeführer initial "unterschätzt" habe, da seine Beschwerden immer die gleichen gewesen seien. Insofern relativiert sie ihre früheren Einschätzungen seiner Arbeitsfähigkeit (siehe dazu Urk. 9/15 S. 4 f.).
In psychiatrischer Hinsicht sind keine Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Diagnose eines ausgeprägten psychosomatischen Leidens mit einem generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierung mit sehr demonstrativem Verhalten war bereits den MEDAS-Gutachtern bekannt. Auch wurde im Jahr 2000 bereits eine antidepressive Therapie durchgeführt (S. 3 des Gutachtens). Der Bericht von Dr. B.___ beinhaltet somit auch in diesem Punkt nichts Neues. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2003 (Urk. 2) verneint.
4. Auch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand fällt eine Änderung des Invaliditätsgrades in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben. Daher hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 4. November 2003 (Urk. 3/5) einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Leidensabzug von 25 % berücksichtigt, was die allenfalls zusätzliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Schulterproblematik hinreichend berücksichtigt. Unter Annahme des auch vom Beschwerdeführer angenommenen Valideneinkommens von Fr. 68'774.-- im Jahr 2003 und eines Invalideneinkommens von Fr. 43'354.65 (Fr. 57'806.20 x 75 %; vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004, Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2, S. 90 f.) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'419.35 oder ein Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb sogar bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entsteht, solange der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Nach Gesetz und Praxis ist der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben (siehe Urk. 3/6), weshalb Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
Nach Einsicht in die Kostennote vom 1. Juli 2004 (Urk. 11) ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse mit Fr. 962.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2004 wird dem Beschwerdeführerin Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
A.___ und Max S. Merkli haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, wird mit Fr. 962.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).