Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 6. September 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1964, ist seit dem 15. März 1993 als Restaurantmitarbeiter beim A.___ angestellt (Urk. 7/61 Ziff. 1 und Ziff. 6). Zudem arbeitete er seit dem 2. Oktober 1997 bei der B.___ AG, ___ (Urk. 7/60/1 Ziff. 1) und seit dem 26. September 1998 bei der C.___ AG, ___ (Urk. 7/59/1 Ziff. 1) im Nebenverdienst als Raumpfleger. Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG kündigte er per 31. Januar 1999 (Urk. 7/60/1 Ziff. 1-2, Urk. 7/60/2), dasjenige mit der C.___ AG per 31. Mai 1999 (Urk. 7/59/1 Ziff. 1-2 und Ziff. 5, Urk. 7/59/2).
Am 18. Februar 1999 kippte bei der Arbeit eine Brandschutztüre auf einen Geschirrwagen und dieser auf den Versicherten, wobei sich dieser am Rücken und an der Schulter verletzte (vgl. Urk. 7/17 S. 8 Ziff. 2.4 oben, Urk. 7/20/3 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/20/4 S. 2 Ziff. II, Urk. 7/20/5 S. 1, Urk. 7/20/7 S. 1). Ab dem Unfalltag bis zum 31. Mai 2000 arbeitete er - abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch (vgl. Urk. 7/20/3 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/20/4 S. 6 Ziff. 6.1) - unfallbedingt nicht mehr und nahm gemäss eigenen Angaben im Jahr 2000 seine Tätigkeit in der Cafeteria des A.___ wieder zu 50 % auf (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/17 S. 6 Ziff. 2.1).
Am 26. September 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 7/62 Ziff. 7.8) an.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/19/2, Urk. 7/20/1-2, Urk. 7/20/5-7) beziehungsweise Gutachten (Urk. 7/20/3-4) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/59/1, Urk. 7/60/1, Urk. 7/61) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/57/3). Sodann zog sie Akten des Unfallversicherers, der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, bei (Urk. 7/64) und liess eine berufliche Standortabklärung vornehmen (Urk. 7/55/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/11, Urk. 7/41) liess sie ein medizinisches Gutachten beim Medizinischen Zentrum D.___ (D.___) erstellen (Urk. 7/17) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. Juni 2003 rückwirkend vom 1. Februar bis 31. August 2000 eine ganze (Urk. 7/5/2) und vom 1. September 2000 bis 31. Mai 2001 eine halbe (Urk. 7/5/1) Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder zu.
1.3 Am 25. August 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, Einsprache (Urk. 7/31) gegen die Verfügung vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/5/1), mit welcher dem Versicherten vom 1. September 2000 bis 31. Mai 2001 eine halbe Rente zugesprochen worden war. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/2 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mona, mit Eingabe vom 30. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente ab Februar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit gleichentags ergangener Gerichtsverfügung der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2d mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 15. April 1999 die Diagnose eines Status nach stumpfem Schultertrauma links am 18. Februar 1999 mit ausschliesslich sensiblen Ausfällen im Bereiche der linken Schulter (Nervus supraclavikulares oder sensible Endäste des Nervus axillaris (Urk. 7/20/7 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er lediglich fest, dass noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (Urk. 7/20/7 S. 3).
2.2 In seinem Bericht vom 4. August 1999 ergänzte er die genannte Diagnose dahingehend, dass zusätzlich ein Verdacht auf ein erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri bestehe (Urk. 7/20/5 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit nahm er keine Stellung.
2.3 Prof. Dr. F.___, Chefarzt-Stellvertreter, und Dr. H.___, Assistenzarzt, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik der Universität I.___, hielten in ihrem Teilgutachten vom 29. März 2000 fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit bei anfangs schonendem Umgang (Vermeidung von Tragen schwerer Gegenstände) aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen - im Restaurant zumutbar (Urk. 7/20/4 S. 6 Ziff. 6.1-3).
2.4 Am 1. August 2000 diagnostizierten Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, Dr. med. K.___, Oberärztin, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, Universitätsspital I.___, ein zervikovertebrales Syndrom links bei muskulärer Dysbalance der Nackenmuskulatur und Schulterkontusion links vom 18. Februar 1999 (Urk. 7/20/3 S. 4 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter sei 50 %, vorausgesetzt der Beschwerdeführer müsse keine Lasten über 15 kg beziehungsweise repetitiv nicht über 7 kg heben. Auch repetitive Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Die Stehdauer sei nicht, die Sitzdauer auf 30 Minuten beschränkt. Mit adäquater Therapie sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sechs Monaten zu erwarten (Urk. 7/20/3 S. 6 Ziff. 6.2-3).
2.5 Nach Ansicht des Hausarztes Dr. M.___ bestand beim Beschwerdeführer vom 18. Februar 1999 bis 4. Juni 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 5. Juni 2000 bis auf weiteres eine solche von 50 % (Urk. 7/20/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 7/20/2 lit. e). Er hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 2000 fest, Einschränkungen bestünden beim Heben von Lasten über 15 kg, längerem Stehen ohne Lasten sowie Überkopfarbeiten eingeschränkt. Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe aufgrund schneller Ermüdbarkeit und Schmerzen im Nackenbereich (Urk. 7/20/2 lit. a-b).
2.6 Dr. med. N.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Assistenzärztin Rheumatologie, O.___ Klinik stellten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2001 die Diagnose eines chronischen zervikothorakospondylogenen Syndroms links bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-form, muskulärer Dysbalance, Status nach Schulterkontusion links am 18. Februar 1999 sowie leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen (Urk. 7/55/3 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
2.7 Dr. med. P.___, FMH für Innere Medizin, führte in seinem Gutachten vom 6. März 2001 zur Arbeitsfähigkeit aus, zur Zeit sei der Beschwerdeführer unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig, wobei keine Prognosen gestellt werden könnten (Urk. 7/54/2 S. 4 unten).
2.8 Am 26. April 2001 attestierten die Ärzte der O.___ Klinik dem Beschwerdeführer bei gleicher Diagnose wie in ihrem Bericht vom 1. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/19/2 S. 2 Ziff. 3) als Angestellter in einer Cafeteria vom 18. Februar 1999 bis Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 1. Juni 2000 bis zum Beurteilungszeitpunkt, mithin dem 26. April 2001, eine solche von 50 % (Urk. 7/19/2 S. 1 Ziff. 1.5). Sie erachteten den Beschwerdeführer nach entsprechenden Therapiemassnahmen aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/2 S. 2 Ziff. 2 und S. 4 lit. a-b). Allenfalls sei eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen (Urk. 7/19/2 S. 2 Ziff. 2).
2.9 Die behandelnde Psychologin, lic. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellte in ihren Berichten vom 12. September 2001 (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 3) beziehungsweise vom 28. April 2003 (Urk. 3/2) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), zur Arbeitsfähigkeit nahm sie indessen in beiden Berichten keine Stellung.
2.10 Am 11. und 13. März 2003 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am D.___ begutachtet. Dr. R.___ stellte in seinem auf Vorakten, Anamnese, eigenen Befunden sowie rheumatologischem Konsilium durch Dr. med. S.___, FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin, und psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beruhenden Gutachten vom 26. März 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/17 S. 15 Ziff. 4):
"mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- keine
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- leichtes tendomyotisches Cervicalsyndrom bei
- initialen Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7
- Hodenatrophie links."
Das leichte tendomyotische Zervikalsyndrom beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Durch intermittierende Physiotherapie oder medikamentöse Behandlung seien die Beschwerden überdies gut zu beherrschen (Urk. 7/17 S. 16 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht habe derzeit keine relevante Störung gefunden werden können, die die ICD-10-Kriterien erfüllten und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/17 S. 16 f. Ziff. 5).
Wie die Ärzte des I.___ hielten sie den Beschwerdeführer seit Juni 2000 zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Im Sinne von deren rheumatologischen Begutachtung sei davon auszugehen, dass ab August 2000 innert sieben Monaten eine Arbeitsfähigkeitsteigerung auf 100 % möglich gewesen wäre. Daher habe die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2001 100 % betragen. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit in der Cafeteria wie auch für andere vergleichbare Tätigkeiten (Urk. 7/17 S. 17 Ziff. 7.2).
3. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine halbe Rente zugesprochen wurde (1. September 2000), mit dem Zeitpunkt der Aufhebung dieser halben Rente (31. Mai 2001).
3.1 Sowohl für den Zeitpunkt der Zusprechung einer halben Rente ab 1. September 2000 als auch für deren Aufhebung per 31. Mai 2001 stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das von ihr eingeholte Gutachten des D.___ (7/17; vgl. vorstehend Erw. 2.10).
Hinsichtlich der Befristung der Rente per 31. Mai 2001 zog sie aus dem genannten Gutachten den Schluss, dass ab August 2000 innert sieben Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre. Daher habe die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2001 sowohl in der angestammten, als auch in einer anderen, vergleichbaren Tätigkeit 100 % betragen (Urk. 7/6 S. 1).
3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) kann auf das Gutachten des D.___ abgestellt werden. Das Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es genügt den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) in einem Umfang, der es erlaubt, vollumfänglich darauf abzustellen.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab August 2000 innert sieben Monaten, mithin ab 1. März 2001 und nicht wie im D.___-Gutachten aufgrund einer offensichtlich falschen Berechnung, ab 1. Februar 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten, als auch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit aufwies.
3.3 Daran vermögen auch die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe zwar ab Herbst 2000 die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen, dies aber nur unter grossen Opfern und mit ständigen Schmerzen. Eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % sei in der Folge nie eingetreten. Die teilzeitliche Beanspruchung sei seither und derzeit noch derart beanspruchend, dass die Aufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit für ihn nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 Mitte). Bei der Einschätzung, dass nie eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % eingetreten beziehungsweise, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit von 100 % nicht zumutbar sei, handelt es sich um eine Einschätzung des Beschwerdeführers über sich selbst. Diese wirkt sich aufgrund der mangelnden Objektivität relativierend aus und vermag insbesondere die Beurteilungen der Fachärzte nicht zu entkräften.
Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, die von der Beschwerdegegnerin postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2001 stütze sich auf Prognosen in medizinischen Untersuchungen, die aber hinterher keine Bestätigung gefunden hätten. Sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich in der Zeit vom Herbst 2000 bis Frühling 2001 nicht verändert, weshalb eine Basis für eine Änderung des Invaliditätsgrades fehle. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er eine Reihe von Arbeitsversuchen zu 100 % aktiv mitgemacht habe, diese Versuche sich aber als aussichtslos erwiesen hätten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 Mitte). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % innert sieben Monaten ab August 2000 durch die Ärzte des D.___ handelt es sich nicht um eine Prognose medizinischer Natur. Dr. R.___ hielt vielmehr fest, aufgrund ihrer eigenen Beurteilung könnten sie sich der Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 1. August 2000 anschliessen. Diese seien davon ausgegangen, dass innert der genannten Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei. Die Ärzte des D.___ waren anlässlich ihrer Begutachtung im März 2003 - und daher nicht medizinisch-prognostisch - der Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2001 beziehungsweise ab März 100 % betragen habe (Urk. 7/17 S. 17 Ziff. 7.2). Dass die Arbeitsversuche scheiterten, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärzte des D.___ ab 1. März 2001 zu 100 % arbeitsfähig war.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, in der Reihe von medizinischen Untersuchungen sei diejenige des Vertrauensarztes der Pensionskasse bemerkenswert, welcher zwar noch keine Invalidität feststelle, aber darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, an einem Arbeitsplatz mit leichterer Arbeit eingesetzt werden müsse (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 unten). Dem Gutachten von Dr. P.___ ist zu entnehmen, dass dieser davon ausging, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität bestehe. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer derzeit unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig sei und keine Prognosen gestellt werden könnten (Urk. 7/54/2 S. 4 unten). Darauf, dass Dr. P.___ der Ansicht war, der Beschwerdeführer sei, wenn überhaupt, an einem Arbeitsplatz mit leichterer Arbeit einzusetzen, finden sich keine Hinweise im genannten Gutachten.
Der Beschwerdeführer monierte, dass noch nie eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz vorgenommen worden sei. Es müsse endlich abgeklärt werden, welche Arbeitsabläufe er tatsächlich ohne Schaden bewältigen könne. Durch eine Arbeitsabklärung könne eruiert werden, welche Arbeit ihm in welchem Ausmass noch zumutbar sei (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insgesamt und damit auch die Frage, welche Arbeiten (noch) ausgeführt werden können, erfolgt nicht durch eine Abklärung am Arbeitsplatz. Grundlage für die Beurteilung sind vielmehr ärztliche Berichte oder Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Daher geht auch das Argument des Beschwerdeführers, es hätte diesbezüglich eine Abklärung am Arbeitsplatz durchgeführt werden müssen, fehl.
Der Beschwerdeführer wies weiter darauf hin, dass er nach wie vor unter Zervikalbeschwerden leide, welche in den linken Arm ausstrahlten und bewegungs- und belastungsabhängig seien. Ausserdem leide er unter häufigen und starken Kopfschmerzen und unter Schwindelanfällen. Auch stehe er seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin Q.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4-5). Die Ärzte des D.___ setzten sich sowohl mit den somatischen als auch mit den geltend gemachten Beschwerden psychiatrischer Natur auseinander. In somatischer Hinsicht hielten sie fest, dass derzeit noch ein leichtes tendomyotisches Zervikalsyndrom vorliege, dieses aber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtige. Anders als die Psychologin Q.___, welche vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging, fanden die Ärzte des D.___ derzeit keine relevante Störung aus psychiatrischer Sicht, die die Kriterien der ICD-Klassifikation erfüllten und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - welche von einer Psychologin und nicht von einer Fachärztin für Psychiatrie gestellt wurde - verneinten sie mit der Begründung, dass die hierfür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/17 S. 16 f.). Allein die Tatsache, dass die Ärzte des MZR den Beschwerdeführer aus somatischer und psychiatrischer Sicht ab März 2001 für 100 % arbeitsfähig erachteten, bedeutet nicht, dass sie die Beschwerden - zumindest aus somatischer Sicht - nicht anerkannten. Sie erachteten die vorliegenden Beschwerden eines leichten tendomyotischen Zervikalsyndroms aber nicht als zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit genügend.
3.4 Dr. M.___ (vgl. Urk. 7/20/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 7/20/2 lit. a-b und e) und die Ärzte der O.___ Klinik in ihrem Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 7/19/2 S. 1 f. Ziff. 1.5, Ziff. 2 und S. 4 lit. a-b) beurteilten die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend.
Die Meinungen der übrigen - die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilenden Ärzte - stehen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ärzte des D.___. Die Ärzte des I.___ hielten in ihrem Teilgutachten vom 29. März 2000 in diesem Sinne fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit - bei anfangs schonendem Umgang, insbesondere unter Vermeidung von Tragen schwerer Gegenstände, aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen - im Restaurant zumutbar (Urk. 7/20/4 S. 6 Ziff. 6.1-3). In ihrem Gutachten vom 1. August 2000 erachteten die Ärzte des I.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Restaurantmitarbeiter - mit gewissen Einschränkungen - zu 50 % arbeitsfähig. Mit adäquater Therapie sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in sechs Monaten zu erwarten (Urk. 7/20/3 S. 6 Ziff. 6.2-3).
3.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenbefristung per 31. Mai 2001 vollumfänglich auf das Gutachten des D.___ abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten oder in einer anderen, vergleichbaren Tätigkeit ab 1. März 2001 zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/17 S. 17 Ziff. 7.2).
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu jenen am 1. September 2000 ausgegangen, weshalb sie die Aufhebung des Rentenanspruchs - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88 a Abs. 1 IVV - per 31. Mai 2001 zu Recht verfügte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Aufhebung der halben Rente aufgrund der Veränderung des Gesundheitszustandes als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).