IV.2004.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene W.___ arbeitete nach Abschluss einer Verkäuferlehre im Jahre 1986 an verschiedensten, auch ausserberuflichen Stellen, wobei er nach 1995 keine überjährigen Arbeitsverhältnisse mehr versah und bis April 1999 regelmässig Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 15/41-42; Urk. 15/39). W.___ konsumiert seit seinem 14. Altersjahr Cannabis. Vom 12. Februar bis 7. April 1997, vom 18. August bis 9. November 2000 und vom 22. Juni bis 3. August 2001 hielt er sich jeweils zur stationären Suchtbehandlung in der Klinik Z.___ auf (Urk. 15/20). Während der dritten Hospitalisation meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 15/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein (Urk. 15/20; Urk. 15/39-41) und wies sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2001 ab (Urk. 15/13). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Nachdem der Versicherte im Juli 2002 eine Anstellung als Pizzakurier nach fünf Wochen aufgegeben hatte (Urk. 15/35), weilte er im August 2002 (9./10. August und 12. bis 21. August) sowie vom 16. September bis 6. Dezember 2002 in der Klinik Y.___ und trat danach am 6. Januar 2003 in die therapeutische Wohngemeinschaft der Stiftung X.___ ein. Diese Behandlung brach er im Mai 2003 ab (Urk. 15/18; Urk. 15/15).
         Im Oktober 2002 hatte sich W.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (Urk. 15/36). Die IV-Stelle holte bei der Klinik Y.___ (Bericht vom 20. November 2002, Urk. 15/18) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Zürich, (Bericht vom 20. Januar 2003, Urk. 15/17) medizinische Auskünfte ein und erkundigte sich beim letzten Arbeitgeber, der U.___ über das Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2002, Urk. 15/35). Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 unterrichtete sie den Versicherten beziehungsweise den Sozialdienst der Stadt Zürich, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 15/11, Urk. 15/27). Auf Einsprache vom 31. März 2003 hin (Urk. 15/26) holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Leiterin des V.___ und zuständige Psychiaterin für die von der Stiftung X.___ geführte therapeutische Wohngemeinschaft, den Bericht vom 10. Oktober 2003 ein (Urk. 15/15). Nachdem sie dem Einsprecher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Urk. 15/23), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 ab (Urk. 2). In der Begründung wird ausgeführt, das Suchtgeschehen stehe im Vordergrund und die notwendige suchtspezifische Behandlung sei im Mai 2003 abgebrochen worden.

2.          Hiergegen liess W.___ am 2. Februar 2004 Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei ihm ab Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Im Wesentlichen wird vorgebracht, den vorhandenen ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass nebst der Cannabis-Abhängigkeit eine psychische Krankheit (Disthymie, Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und depressiven Zügen) vorliege, die zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Ferner stehe der Cannabiskonsum in teilkausalem Zusammenhang mit der Krankheit. Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer eine von Dr. med. A.___ verfasste Darstellung der Psychopathologie vom 14. Februar 2004 nach (Urk. 8).
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 18. März 2004 ernannte das Gericht Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, antragsgemäss zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren und schloss den Schriftenwechsel ab (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19. Dezember 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).

3.
3.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
3.2     Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf eine Rente erstmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. November 2001 ab (Urk. 15/13). Bereits damals führte sie zur Begründung an, die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vornehmlich durch das Suchtgeschehen bestimmt, und im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mittels konsequenter stationärer Therapie in den nächsten 6 bis 12 Monaten erheblich zu verbessern.
         Auf die Neuanmeldung vom 3. Oktober 2002 trat die Beschwerdegegnerin ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzung neu ab, ohne explizit darauf einzugehen, ob sich seit der erstmaligen Verfügung eine massgebliche Veränderung ergeben hat. Sie verneinte den Rentenanspruch erneut mit der Begründung, die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und nach erfolgter Suchttherapie eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei.
         Eine Veränderung im anspruchsbeeinflussenden Sachverhalt ist angesichts der vorliegenden Arztberichte grundsätzlich zu bejahen. Während die Ärzte der Klinik Z.___ in ihrem Bericht vom 22. August 2001 noch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 15/20), attestieren Dr. med. C.___, Oberarzt, und med. pract. D.___, Assistenzarzt, Klinik Y.___, in ihrem Bericht vom 20. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit zirka Januar 2001 und berichten, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren sozial immer mehr zurückgezogen habe, aufgrund des exzessiven Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, und es zu einer Verschlechterung der psychischen Problematik mit starker Selbstunsicherheit, Depressivität und sozial phobischen Zügen gekommen sei (Urk. 15/18).
3.3     Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vorliegenden Arztberichte nunmehr ein die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt beziehungsweise nachgewiesen ist.

4.
4.1     Im Bericht der Klinik Y.___ vom 20. November 2002 (Urk. 15/18) werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein langjähriges schweres Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10; F12.21), bestehend seit 18 Jahren, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und depressiven Zügen (ICD-10; F61.0) diagnostiziert. Anamnestisch wird - wie bereits erwähnt - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im 14. Altersjahr mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum begonnen habe, der rasch zur Gewohnheit geworden sei. Die Arbeitsfrequenz sei in der letzten Zeit immer kürzer geworden, und es sei trotz wiederholten Behandlungs- und Entzugsversuchen bei einem anhaltenden und langsam sich steigernden Cannabiskonsum täglich geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten zwei Jahren sozial immer mehr zurückgezogen, habe aktuell keine eigene Wohnung mehr und sei seit 2001 vom Sozialamt abhängig, da er aufgrund des exzessiven Cannabiskonsums nicht in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Zusätzlich sei es zu einer Verschlechterung der psychischen Problematik mit starker Selbstunsicherheit, Depressivität und auch sozialphobischen Zügen gekommen. Der Beschwerdeführer habe im Prinzip seit Anfang 2001 nicht mehr regelmässig gearbeitet. Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bemerkten die unterzeichneten Ärzte, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägt verminderte Frustrationstoleranz und ein sehr geringes Durchhaltevermögen habe, was durch die langjährige Cannabisabhängigkeit mitbedingt sei. Eine Tätigkeit sei aktuell nur in beschützendem Rahmen denkbar. In körperlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der psychischen Funktionen Konzentrations- und Auffassungsvermögen verzeichneten sie keine Einschränkung.
         Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 15/15) zusätzlich zu den bereits in der Klinik Y.___ erhobenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie. Unter den Befunden führte sie an, der Beschwerdeführers habe grosse Mühe eine Tätigkeit anzufangen, leide unter Selbstzweifel, Anhedonie, Einschlafstörung, Tendenz zum Rückzug ins Bett, subdepressiver, schnellwechselnder Stimmung und verminderter Frustrationstoleranz. Die Prognose erachtete sie als unsicher, was Abstinenz und depressive Entwicklung betrifft. Auf die Frage, weshalb keine angepasste Erwerbstätigkeit möglich sei, antwortete sie, "vorallem wegen des Drogenkonsums".
         Die behandelnde Psychiaterin, Dr. A.___, diagnostizierte ihrerseits einen chronifizierten Cannabis-Abusus mit "invalidisierender Charakterveränderung" seit 1988 sowie prämorbid eine schizoide Charakterstruktur. In ihrem zur Zeit des später abgebrochenen therapeutischen Aufenthaltes in der Wohngemeinschaft erstellten Bericht vom 20. Januar 2003 (Urk. 15/17) erklärte sie, dass das dort praktizierte therapeutische Programm auf eine Verbesserung der psychischen Funktionen (Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) ziele und daher zur Zeit keine verbindliche Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit möglich sei. Nach Abschluss der damals laufenden Therapie müsse eine berufliche Umstellung geprüft werden.
4.2     Aus diesen Arztberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer - nebst der Cannabisabhängigkeit - unter einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche  leicht unterschiedlich klassifiziert wird, was jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich irrelevant ist. Massgebend ist, ob die - allenfalls prämorbide oder sich erst durch die Abhängigkeit entwickelte - Psychopathologie den Schweregrad einer psychiatrischen Krankheit erreicht, welche für sich genommen zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit oder zur Suchtkrankheit führt und es dem Beschwerdeführer objektiv unzumutbar macht, die Suchtkrankheit zu behandeln, welche nach einhelliger ärztlicher Ansicht und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Andernfalls würden alle vorliegenden psychiatrischen Berichte (auch derjenige von Dr. A.___) nicht die Prognose enthalten, dass durch eine erfolgreiche Suchtbehandlung die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich wieder zu erlangen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene gegenteilige Ansicht lässt sich auch nicht dem Bericht von Dr. B.___ entnehmen, welche die Diagnose "Cannabisabhängigkeit" zwar unter denjenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführt, diese jedoch mit dem Zusatz "abstinent" und "in geschützter Umgebung" versieht und ferner ausführt, dass vor allem der Cannabiskonsum eine angepasste Erwerbstätigkeit verunmöglichen würde. Eine allenfalls vorbestandene oder erworbene pathologische Persönlichkeitsstruktur, welche von Dr. A.___ auch in ihrem Bericht über die "Psychopathologischen Eindrücke über den Zeitraum von Juni 2002 bis heute" ausführlich beschrieben wird (Urk. 8), stellt für sich noch keine schwerwiegende psychiatrische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dar. Fraglich ist, ob die von ihr in diesen Ausführungen diagnostizierte Symptomatik einer schwer chronifizierten Depression, die ihrer Ansicht nach übersehen wird, Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung aufweist. Zwar ist zu vermerken, dass diese Diagnose selbst in ihrem eigenen Arztbericht vom 20. Januar 2003 nicht genannt wird und die übrigen psychiatrischen Berichte keine eigenständige Depressionsdiagnose enthalten, sondern die Symptomatik grundsätzlich der Persönlichkeitsstörung zugeordnet ("Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und depressiven Zügen", Urk. 15/18) beziehungsweise bloss von einer "Dysthymie" gesprochen wird (Urk. 15/15). Diese unterschiedliche Bewertung vermag indes auch nicht dazu zu führen, dass eine Krankheit im psychiatrischen Sinne mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Immerhin führt Dr. B.___ die Persönlichkeitsstörung als eigenständige Diagnose unter denjenigen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und schildern die Dres. C.___ und D.___ eine Verschlechterung der psychischen Problematik mit "Depressivität und auch sozial phobischen Zügen" in den letzten zwei Jahren vor ihrer Berichterstattung.
4.3 Zusammenfassend lässt sich daher den vorliegenden Berichten nicht abschliessend entnehmen, ob der Beschwerdeführer unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie verursachten Suchkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, und falls ja, in welchem Ausmass. Zur Klärung dieser Frage drängt sich eine umfassende psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise bei einem suchterfahrenen forensischen Psychiater, auf. Da je nach Ausgang dieses Gutachtens allenfalls weitere, insbesondere erwerbliche Abklärungen zu tätigen wären, ist es zweckmässig, damit die Beschwerdegegnerin zu beauftragen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Rückweisung der Sache an sie führt. Die Beschwerde ist daher im Eventualantrag, das heisst teilweise gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Die Prozessentschädigung ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszuzahlen (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 5 zu § 28).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers  neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).