Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00072
IV.2004.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 9. November 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 H.___, geboren 1974, arbeitete von April 1999 bis März 2002 als Büroangestellter bei der A.___ AG, E.___ (Urk. 9/32, Urk. 9/17). Am 5. Mai 2001 meldete er sich wegen Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/28 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein und beauftragte die Rheumaklinik des Universitätsspitals mit einer Begutachtung (Urk. 9/9-11). Schliesslich holte sie Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8 = Urk. 9/14) mit einer Beschreibung der individuellen Tätigkeit (Urk. 9/12/3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/16/1-2, Urk. 9/17) ein.
1.2 Von April 2002 bis Juli 2003 war der Versicherte arbeitslos (Urk. 9/32, Urk. 9/17, Urk. 12). Seit dem 1. August 2003 arbeitet er mit einer 50 %-Anstellung als Kundenberater bei der B.___, F.___ (Urk. 9/24 = Urk. 3/4).
1.3 Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. April bis zum 30. Juni 2001 zu (Urk. 9/5). Mit einer gleichentags datierten weiteren Verfügung sprach sie dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 und - wiederum bei einem Invaliditätsgrad von 50 % - weiterhin eine halbe Rente ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 9/4). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Zürich, am 27. August 2003 Einsprache und beantragte eine ganze Rente auch ab 1. April 2002 (Urk. 9/23). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 16. Dezember 2003 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Giusto, am 1. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet mit dem Hinweis, dass in diesem Verfahren auch die erfolgte Zusprache der ganzen Rente überprüft werde (Urk. 10). Mit Replik vom 14. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung (Urk. 12). Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2004 geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). Wird nur die Abstufung der Leistungen angefochten, so wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgenommen bleiben. Kraft engen Sachzusammenhangs muss die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden bejaht werden (BGE 125 V S. 418 Erw. 2 d).
1.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.      mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht herabgesetzt hat. Dabei sind infolge engen Sachzusammenhangs auch die ursprüngliche, befristet zugesprochene ganze Rente und die für deren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Aktenlage zumutbar sei, eine Bürotätigkeit im angestammten Bereich im Rahmen von 50 % auszuüben. Der der ersten Rentenverfügung zugrunde liegende Einkommensvergleich, der zu einer ganzen Rente geführt habe, sei unrealistisch; gemäss korrigierter Berechung ergebe sich ein tieferes Valideneinkommen und ein Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 8 S. 2, 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine Beeinträchtigung seit der Begutachtung vom 28. März 2002 eher verstärkt habe, was sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 4). Es sei beim Einkommensvergleich von seinem früheren Valideneinkommen sowie von seinem jetzigen Invalideneinkommen auszugehen (Urk. 12 S. 2, Urk. 1 S. 3, 6). Dabei resultiere ein Einkommensverlust von zirka 70 %, was eine ganze Rente ergebe (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1 Dr. med. C.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit 20 Jahren (Urk. 9/28 Ziff. 7.5.2), hielt in seinem Arbeitsunfähigkeitsattest vom 20. August 2001 fest, dass seit dem 13. März 2000 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ab dem 14. Juli 2001 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9).
3.2 Die Ärztinnen der Rheumaklinik am Spital E.___ (Rheumaklinik) hielten in ihrem Gutachten vom 28. März 2002 (Urk. 9/11) im Rahmen der Sozialanamnese fest, dass der Beschwerdeführer vom 10. März 2000 bis zum 17. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit dem 18. Juli 2001 wieder zu 40 % arbeite. Die Stelle sei ihm per Ende März 2002 gekündigt worden (Urk. 9/11 S. 3).
Die an der Rheumaklinik gestellte Diagnose lautete wie folgt (Urk. 9/11 S. 8):
- Polyarthrosen bei generalisierter Chondropathie; differentialdiagnostisch: multiple epiphysäre Dysplasie
- Arthrosen beider Ellbogengelenke mit rechtsbetonter Bewegungsein-     schränkung
- - Status nach offener Débridement Arthroplastik nach Outerbridge-     Kashiwagi links 4/00 und Status nach offener Débridement-Arthro-     plastik nach Outerbridge-Kashiwagi mit dorsaler und ventraler Arthro-      lyse rechts 8/00
- mässige Coxarthrose links
- beginnende mediale Femorotibial- und Retropatellararthrose linksbetont
- Bandlaxität
- Hallux rigidus
- Patella baja beidseits
- Cervikal betontes Panvertebralsyndrom bei
- Haltungsinsuffizienz
- Wirbelsäulenfehlform
- kleiner medio-lateraler bis foraminaler Diskushernie C6/7 links

Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien auf die Wirbelsäulenfehlform und die Haltungsinsuffizienz zurückzuführen. Degenerative Veränderungen fehlten bis auf eine in einer MRI-Untersuchung vom Oktober 2000 festgestellte kleine medio-laterale bis foraminale Diskushernie C6/7 links, wobei aktuell wie auch früher nie Hinweise für ein cerviko-radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom vorgelegen hätten (Urk. 9/11 S. 7).
An den Knien fände sich radiologisch lediglich eine beginnende mediale Femorotibial- und Retropatellararthrose linksbetont. Klinisch imponiere eine Überstreckbarkeit der Kniegelenke als Ausdruck einer Bandlaxität und eine Patella baja beidseits. Die Kniebeschwerden, die auch in Ruhe vorhanden seien, dürften aufgrund der anamnestischen Angaben und der radiologischen und klinischen Befunde mehrheitlich auf die Bandlaxität und die Patella baja, die zu einem sekundären femoro-patellären Schmerzsyndrom führen könne, und weniger auf die beginnende Arthrose zurückzuführen sein. Die Beschwerden an den Ellbogen seien auf die Arthrose zurückzuführen, wobei hier neben den Schmerzen vor allem eine Einschränkung der Beweglichkeit als Ausdruck einer fortgeschrittenen Arthrose imponiere. Die Schmerzen in der linken Leiste dürften mehrheitlich auf die Arthrose zurückzuführen sein; die intermittierend auftretenden lumbalen Schmerzen auf die Wirbelsäulenfehlform und die muskulären Insuffizienzen. Das Ausmass der Beschwerden, vor allem die angegebenen Dauerschmerzen auch nachts, sei mit den Untersuchungs- und den radiologischen Befunden nur schwer zu vereinbaren (Urk. 9/11 S. 7).
Die multiplen Arthrosen und die besonders in den Knien bestehende Bandlaxität hätten eine verminderte Belastbarkeit der Gelenke zur Folge. Ebenso bestehe vorwiegend wegen der muskulären Insuffizienzen eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle schweren und mittelschweren Tätigkeiten. Für alle leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne Belastung der Ellbogen betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell 50 %. Die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei, eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes vorausgesetzt, als ideal zu bezeichnen, da er hauptsächlich sitzend tätig sei. Damit sei eine Entlastung der unteren Extremitäten gegeben. Auch die Ellbogengelenke würden durch die Büroarbeit nicht allzu stark belastet. Andererseits bestehe die Möglichkeit, häufig die Position zu wechseln und gewisse Tätigkeiten stehend zu verrichten, was besonders zur Entlastung der Halswirbelsäule beitrage (Urk. 9/11 S. 7). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe rückwirkend ab dem 22. April 2001 (Urk. 9/11 S. 8).
Nach Durchführung eines muskelaufbauenden Trainings sei vor allem im Bereich der Wirbelsäule mit einer Beschwerdereduktion zu rechnen; nicht oder nur wenig im Bereich der Gelenke, weshalb auch nach konsequent durchgeführtem Training nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/11 S. 8).
3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt an der Universitätsklinik G.___, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 9/10/2) aus, dass der Beschwerdeführer vom 6. April bis zum 18. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Rückblickend könne aus der Krankengeschichte nicht sicher festgehalten werden, ob der Beschwerdeführer im Anschluss daran arbeitsfähig gewesen sei oder nicht (Urk. 9/10/2).
In einem weiteren Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 13/2) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach offener Débridement-Arthroplastik nach Outerbridge-Kashiwagi sowie dorsaler und ventraler Arthrolyse am Ellenbogen rechts vom 18. August 2000 sowie einen Status nach offener Débridement- Arthroplastik nach Outerbridge-Kashiwagi am Ellenbogen links vom 7. April 2000. Anamnestisch hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe vor sechs Monaten eine 50 %-Rente zugesprochen erhalten, rückwirkend für die letzten zwei Jahre. Er gehe juristisch gegen diesen Entscheid vor; sein Ziel sei eine 100%ige Rente bei deutlicher Befundverschlechterung im Bereich der Ellbogen, Knien und Hüfte (Urk. 13/2).
Klinisch und radiologisch sehe man sowohl objektiv als auch subjektiv eine Zunahme der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei durch die Einsteifung und die Schmerzen in beiden Ellbogen, in der linken Hüfte und der Halswirbelsäule limitiert. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Arbeiten bedingt arbeitsfähig (Urk. 13/2).

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 9/15) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2000 - das sei der Beginn der einjährigen Wartezeit - in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab diesem Datum sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 22. April 2001 sei ihm eine leichte, sitzende Tätigkeit wie seine ursprüngliche als Sachbearbeiter mit einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 9/15/2 S. 1). Ab dem 1. April 2001 habe er Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Juli 2001 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/15/2 S. 2).
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Erfordernis des Wartejahres erfüllt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2, 1.3).
4.2 Die genannten Arztberichte enthalten unterschiedliche Angaben zum Ausmass und zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. So liegt von Dr. C.___ lediglich ein Arbeitsunfähigkeitsattest vor, in dem ohne Begründung festgehalten wurde, dass seit dem 13. März 2000 Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 2001 zu 40 % arbeitsunfähig sei. In welchem Mass er zwischen dem 13. März 2000 und dem 14. Juli 2001 arbeitsunfähig war, wurde nicht gesagt (Urk. 9/9). Dieses Attest vermag den praxisgemässen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Das Gutachten der Ärztinnen der Rheumaklinik (Urk. 9/11) entspricht den praxisgemässen Anforderungen und enthält eine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nämlich 50 % ab dem 22. April 2001. Hingegen wurden für die angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dessen im Rahmen der Sozialanamnese wiedergegebenen eigenen Angaben, wonach er vom 10. März 2000 bis zum 17. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, übernommen (vgl. Urk. 9/11 S. 3 Ziff. 1.4, Urk. 9/11 S. 6 oben). Dies kann zur Begründung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ab April 2000 nicht ausreichen.
Dr. D.___ beantwortete in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 9/10/2) die Frage der Beschwerdegegnerin, welche Arbeitsunfähigkeit er dem Beschwerdeführer zwischen März 2000 und Juli 2001 attestiert habe (Urk. 9/10/1), wie folgt: Der Beschwerdeführer sei vom 6. April 2000 bis zum 18. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Rückblickend könne nicht sicher festgestellt werden, ob er im Anschluss daran arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/10/2). Der zweite Bericht von Dr. D.___ enthielt sodann keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2000.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass nur die Angaben von Dr. D.___ vom 19. Juni 2002 (Urk. 9/10/2) und der Ärztinnen der Rheumaklinik, - soweit es sich um deren eigene Angaben und nicht lediglich um solche des Beschwerdeführers handelt - für die Berechnung des Wartejahrs herangezogen werden können: Gemäss Dr. D.___ war der Beschwerdeführer vom 6. April 2000 bis zum 18. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10/2), was mit den Daten der Operationen vom 7. April und 18. August 2000 übereinstimmt (vgl. Urk. 13/2). Laut den Ärztinnen der Rheumaklinik bestand ab dem 22. April 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11 S. 8). Dies bedeutet, dass für die Zeit zwischen dem 19. September 2000 und dem 21. April 2001 rechtsgenügliche Angaben über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und somit Angaben für die Berechnung des Wartejahres fehlen. Zwar finden sich in den Akten einzelne Hinweise darauf, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. vorstehend Erw. 1.6). So stellte die A.___, bei der der Beschwerdeführer bis 31. März 2002 angestellt war (Urk. 1 S. 4), bei der Ausgleichskasse H.___ am 21. März 2002 einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 16. Juli 2001 bis zum 31. März 2002 in der Höhe von Fr. 19'685. 15 (Urk. 9/35 S. 2). Daraus lässt sich zwar schliessen, dass während dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit bestand, nicht jedoch, in welchem Ausmass. Insbesondere lässt sich daraus nichts für den Zeitraum zwischen dem 19. September 2000 und dem 21. April 2001 ableiten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe vom 10. März 2000 bis zum 10. März 2002 Taggeld bezogen, sind mangels Angaben zur Arbeitsfähigkeit nur bedingt hilfreich (Urk. 9/32). Dass auf das Arbeitsunfähigkeitsattest, auf das der Beschwerdeführer sich stützt (Urk. 9/32), nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Sodann gab die frühere Arbeitgeberin A.___ an, dass im März 2000 eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten sei (Urk. 3/3), weitere Angaben über Dauer und Ausmass fehlen jedoch. Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, ob das Wartejahr tatsächlich erfüllt wurde beziehungsweise ob während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Der Sachverhalt erweist sich als diesbezüglich nicht genügend abgeklärt.

5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde gemäss den für das Jahr 2002 gemachten Angaben seiner früheren Arbeitgeberin A.___ vermutlich ein Einkommen von Fr. 77'250.-- erzielen, wäre er heute noch dort tätig (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3). Er habe nach einem Realschulabschluss eine zweijährige Bürolehre in einer Bank absolviert und sei von 1995 bis 1998 verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, die er wegen Problemen mit den Handgelenken wieder habe aufgeben müssen. Bei der A.___ habe er von 1999 bis 2002 gearbeitet (Urk. 1 S. 3).
5.3 Im Jahr 1999 war der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsunfähig (Urk. 3/3). Gemäss IK-Auszug vom 29. April 2004 (Urk. 16/1) hat er von April bis Dezember 1999 Fr. 46'709.-- verdient; das entspricht einem Jahreslohn von Fr. 62'279.-- (Fr. 46'709.-- : 9 x 12). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Kredit- und Versicherungsgewerbe für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in der Höhe von 2,1 %, 3,1 % und 1,7 % (Die Volkswirtschaft 9/2004,S. 87 Tabelle B10.2 lit. J, K) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 68'924.-- (Fr. 62'279.-- x 0,021 x 0,031 x 0,017). Angesichts dieser Lohnentwicklung erscheint das vorgebrachte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 77'250.-- als nicht realistisch, auch wenn sich der Beschwerdeführer dabei auf Angaben seiner früheren Arbeitgeberin stützt (Urk. 3/3). Für die Annahme eines tieferen Valideneinkommens spricht auch, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Erwerbsleben - entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit - regelmässig ein Jahreseinkommen unter Fr. 60'000.-- erzielt hat (Urk. 9/16, Urk. 9/17). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 77'250.-- (Urk. 9/15/2 unten) erweist sich somit als zu hoch und muss neu ermittelt werden. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit aufnehmen konnte, die ihm in gesundheitlicher Hinsicht entgegenkommt, wird es sachgerecht sein, das dort als Gesunder erzielbare hypothetische Valideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 9/8 Ziff. 16).

6.
6.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2      Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Frage nach dem Wartejahr und dem Valideneinkommen den Sachverhalt neu beurteilt und über den gesamten Rentenanspruch neu verfügt. Dabei werden insbesondere in Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers und seinem ursprünglichen Leistungsbegehren auch allfällige berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 9/28 Ziff. 7.8) zu prüfen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
6.3     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).