IV.2004.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
B.___ geb. 1988
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1988, leidet an einer angeborenen hochgradigen Sehschwäche. Mit dem linken Auge kann er Bewegungen wahrnehmen und Licht und Dunkel unterscheiden, das rechte Auge weist einen Visus von 0,15 bis 0,16 auf (Urk. 9/37, 9/39 und 9/63). Die Invalidenversicherung gewährte medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Urk. 9/30-35, 9/23-24, 9/21, 9/19 9/15, 9/11-12), gab Hilfsmittel ab (Urk. 9/25-28, 9/18 und 9/14) und sprach ihm Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 9/7-8).
         Nachdem B.___ die öffentliche Primar- und Sekundarschule absolviert hatte, stellte die Schule C.___am 26. Mai 2003 in seinem Namen das Gesuch um Übernahme der Schulkosten des Gymnasiums D.___ (Urk. 9/70). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Augenarztes Dr. med. E.___ vom 11. Juli 2003 (Urk. 9/40) ein, klärte die Gegebenheiten am Gymnasium D.___ und am öffentlichen Gymnasium F.___ (Urk. 9/68 und 9/5) ab und verneinte gestützt darauf und nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Urk. 9/66) mit Verfügung vom 12. November 2003 (Urk. 9/4) den Anspruch auf Übernahme der Schulkosten des Gymnasiums D.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2003 (Urk. 9/64) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhoben die Eltern von B.___ am 2. Februar 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Schulkosten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik hielt der Rechtsdienst für Behinderte namens des Versicherten am Beschwerdeantrag fest (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. August 2004 geschlossen wurde (Urk. 17).
         Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

2.      
2.1     Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Besuch des Gymnasiums eine den intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten angemessene Ausbildung darstellt. Nach Eingang der Replik (Urk. 13) ist ebenfalls unbestritten, dass es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung und nicht - wie der Beschwerdeschrift allenfalls entnommen werden könnte - um eine Sonderschulung handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 19. März 2002, I 529/01). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Versicherte wegen seiner Behinderung auf den kleineren, geschützteren Rahmen des Gymnasiums D.___ angewiesen ist, oder ob es ihm möglich ist, eine öffentliche Mittelschule zu besuchen.
         Während die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme des BSV vom 3. November 2003 (Urk. 9/66) die Meinung vertrat, B.___ habe die öffentliche Volks- und Sekundarschule besucht und seine Behinderung habe seither nicht zugenommen, so dass es ihm auch möglich sei, eine öffentliche Mittelschule zu absolvieren, stellen sich die Eltern des Versicherten auf den Standpunkt, B.___ wäre in einer grossen Mittelschule, insbesondere im Gymnasium F.___, das für ihn vom angestrebten Maturtypus her in Frage käme, überfordert (Urk. 9/5, 1 und 13).
2.2     Die Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 9/68 und 9/5 S. 5) und des Rechtsdienstes für Behinderte (Urk. 13) haben in Bezug auf einen Vergleich der beiden Gymnasien Folgendes ergeben: Beim Gymnasium F.___ handelt es sich um eine Mittelschule mit etwa 600 Schülerinnen und Schülern und ungefähr 80 Lehrpersonen. Der Unterricht wird in drei verschiedenen Gebäuden erteilt, die zwischen den Schulstunden gewechselt werden müssen, und die zum Teil schwer überblickbare Verhältnisse aufweisen. Zudem stellte sich der angefragte Prorektor auf den Standpunkt, die Schule sei für behinderte Kinder nicht sehr geeignet, allerdings erinnerte er sich an einen sehbehinderten Schüler, der die Schule besucht hatte. An möglichen Hilfestellungen erwähnte er die Vergrösserung des Lehrmaterials und eine günstige Platzierung im Schulzimmer.
         Das Gymnasium D.___ ist eine kleinere Institution mit lediglich zwei Parallelklassen (Urk. 9/5 S. 2), in dem sich sämtliche Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonen kennen. Der Unterricht findet ebenfalls in verschiedenen Schulzimmern statt, die nach jeder Lektion gewechselt werden müssen, doch befinden sich die Schulzimmer im gleichen Gebäude. Als besonderer Vorteil wurde das Tutorensystem erwähnt, bei dem neueintretende Schülerinnen und Schüler eine ältere Schülerin oder einen älteren Schüler zur individuellen Betreuung zugeteilt erhalten.

3.
3.1     B.___ benötigt für die Bewältigung des Schulunterrichts nebst der Vergrösserung des Lehrmaterials (vgl. Urk. 9/1) ein Notebook mit Grossmonitor und Zoomeinstellung (vgl. Urk. 9/14) sowie ein Monokular, um von der Wandtafel ablesen zu können (Urk. 9/18 und 9/84). Bei diesen Hilfsmitteln handelt es sich um individuelle Gegenstände, die von Schulzimmer zu Schulzimmer mitgenommen und jedes Mal neu installiert werden müssen. Insoweit macht es keinen Unterschied, welches Gymnasium der Versicherte besucht, denn in beiden Institutionen muss das Schulzimmer regelmässig gewechselt werden.
         Auch die Ausführungen zu den unübersichtlichen Verhältnissen im Schulhaus F.___ vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass sich B.___ selbständig fortbewegen kann. Zudem muss er für den Besuch des Gymnasiums D.___ den Schulweg mit Zug und Bus oder einem recht anspruchsvollen Fussweg bewältigen, was ihm offensichtlich keine erhebliche Mühe bereitet. Daraus ist zu schliessen, dass er auch in der Lage wäre, sich innert angemessener Zeit in den Gegebenheiten eines grösseren öffentlichen Gymnasiums, auch in jenen des Gymnasiums F.___, zurechtzufinden.
         In der Klassengrösse von 26 Schülerinnen und Schülern im Gymnasium F.___ (Urk. 9/5 S. 5) beziehungsweise 20-24 Schülerinnen und Schülern im Gymnasium D.___ (Urk. 9/5 S. 6) ist ebenfalls kein wesentlicher Unterschied zu erblicken.
         Was sodann das als Vorteil des Gymnasiums D.___ hervorgehobene Tutorensystem betrifft, so ist festzuhalten, dass dies nur für neue Schülerinnen und Schüler gilt und nach einer gewissen Zeit aufgehoben wird.
3.2     Entscheidend kann daher nur sein, ob der Versicherte aufgrund seiner Behinderung auf vermehrte Rücksichtnahme und Unterstützung seitens des Lehrkörpers angewiesen ist, die in einer kleineren Schule besser gewährleistet ist als in einer öffentlichen Mittelschule. Diesbezüglich geben insbesondere die medizinischen Akten zu wenig Auskunft. Zwar wird im Bericht der G.___ vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/37) ausgeführt, die Situation des Versicherten werde im Gymnasium D.___ speziell berücksichtigt und der Versicherte werde entsprechend unterstützt und gefördert, und auch Dr. E.___ hielt im Schreiben vom 11. Juli 2003 (Urk. 9/40) fest, der Versicherte sei wegen der Sehbehinderung auf eine individuelle Betreuung von Seiten der Lehrer und der Klassenkameraden angewiesen; diesen allgemein gehaltenen Umschreibungen lässt sich indes nicht entnehmen, worin die konkrete, behinderungsbedingte Unterstützung und Förderung besteht. Auch die Lehrerin der Schule C.___ äusserte sich in der der Replik beigelegten Gesprächsnotiz vom 4. Juni 2004 (Urk. 14/2) lediglich dahingehend, in einem grossen Gymnasium bleibe dem Lehrerkollegium kaum Zeit für Gespräche oder für die Begleitung eines behinderten Kindes, und die individuelle Unterstützung fehle vollständig. Damit ist jedoch noch nicht dargetan, in welchen Bereichen und mittels welchen Massnahmen der Versicherte aufgrund seiner Behinderung unterstützt oder speziell gefördert werden muss.
3.3     Aus dem Bericht der H.___ vom 1. Dezember 2000 (Urk. 9/84), der erstellt wurde, als der Versicherte die sechste Primarklasse besuchte, ergibt sich einzig, dass er behinderungsbedingt gross schreiben muss und dadurch verlangsamt ist. Weitere Einschränkungen, die nicht unmittelbar mit der Bewältigung des Schulstoffes zusammenhängen, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
         Es ist indes durchaus denkbar, und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik zielen in diese Richtung, dass der Versicherte auf weitere Hilfestellungen angewiesen ist, die eine öffentliche Schule nicht bieten kann oder nicht zu bieten bereit ist. Zu denken ist etwa an die individuelle Vergrösserung von Prüfungsunterlagen, allenfalls auch an die elektronische Übermittlung des Prüfungsstoffes, an die Einräumung von mehr Zeit bei den Prüfungen, an besondere Hilfeleistungen in Fächern wie Geometrie und Stereometrie, die hohe Ansprüche an das visuelle Denken stellen, oder an eine gewisse Entlastung im Turnen, das dem Versicherten aufgrund seiner motorischen Unsicherheit möglicherweise nach wie vor Mühe bereitet (vgl. Urk. 9/96). Ebenfalls denkbar ist, dass der Versicherte durch die Behinderung in der Erfassung des Schulstoffes verlangsamt ist und daher eine vermehrte Einzelbetreuung während des Unterrichts oder Nachhilfe ausserhalb der ordentlichen Unterrichtsstunden benötigt.
3.4     Diese Umstände sind abzuklären. So ist vorab durch Rückfrage beim behandelnden Augenarzt und allenfalls bei weiteren Ärzten zu klären, welche konkreten Einschränkungen ausser der ausgeprägten Sehschwäche aus medizinischer Sicht bestehen. Anschliessend wird zu prüfen sein, wie sich die gesamte Einschränkung des Versicherten auf die Bewältigung des Unterrichts auswirkt, und welcher Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen er bedarf. Schliesslich wird die IV-Stelle durch entsprechende Rückfragen zu prüfen haben, ob die vom Versicherten behinderungsbedingt benötigte Unterstützung und Hilfestellung in einem öffentlichen Gymnasium gewährleistet werden kann oder nicht. Erst wenn diese Verhältnisse geklärt sind, kann abschliessend beurteilt werden, ob der Versicherte ein öffentliches Gymnasium besuchen könnte, oder ob er auf die individuelle Betreuung im Gymnasium D.___ angewiesen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2004 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nötigen Abklärungen treffe und danach über den Anspruch des Versicherten auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung am Gymnasium D.___ neu befinde.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
         Der im Hinblick auf die Replik beigezogene Rechtsdienst für Behinderte macht in der Kostennote vom 7. Juni 2004 einen Aufwand von zehn Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 128.-- geltend (Urk. 14/1). Dieser Aufwand ist gemessen an der einfachen Rechtslage, die keinerlei rechtliche Abklärungen erforderte, nicht angemessen, und auch die Barauslagen, die rund 120 Fotokopien entsprechen, erscheinen überhöht. Ausgehend von einem gerechtfertigten Aufwand von sieben Stunden und Barauslagen von Fr. 50.-- sowie gemessen an der Bedeutung der Streitsache ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'300.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung am Gymnasium D.___ neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).