Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00074
IV.2004.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 23. Juli 2004
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren am ___ 1939 und wohnhaft gewesen in X.___, Kanton Y.___, hatte seit 1985 als Hausmeister an der Kantonsschule A.___ gearbeitet (Urk. 8/68-69). Nachdem er gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 30. März 1998 (Urk. 8/25) auf den 31. Mai 1998 vorzeitig pensioniert worden war (Urk. 8/69), meldete er sich im September 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/68). Infolge von deren damaliger örtlicher Zuständigkeit nahm die IV-Stelle Y.___ das Gesuch entgegen (Urk. 8/70).
1.2     Die IV-Stelle Y.___ holte in der Folge nebst den Unterlagen über die Pensionierung bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons V.___ (Urk. 8/67) den Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 1999 (Urk. 8/24), ein. Im Weiteren liess sie den Versicherten bei Dr. med. J. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2000; Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juli 2000, Urk. 8/14) und Eingang des auf Veranlassung des damaligen Vertreters des Versicherten erstellten Berichts des Dr. C.___ vom 22. September 2000 (Urk. 8/13/2) verneinte die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Versicherte aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine nennenswerte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aufweise. Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/64) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom ___ 2001 ab (Urk. 8/9). Die am 1. Oktober 2001 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 8/47) wurde mit Urteil vom ___ 2002 (Urk. 8/7) ebenfalls abgewiesen.
1.3     Am 16. Oktober 2002 meldete sich Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Berichts des Dr. C.___ vom 28. September 2002 (Urk. 8/19) erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/40), nachdem er inzwischen seinen Wohnsitz nach W.___verlegt hatte. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2002 (Urk. 8/5) nahm die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Auch unter Berücksichtigung des mit der Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 8/18/1) eingereichten Berichts des Dr. med. E.___ vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/18/2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 8/3) mit der Begründung, es sei keine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 5. Oktober 2001 (richtig: 9. November 2000, Urk. 8/12) glaubhaft gemacht worden. Die dagegen am 18. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/30) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess Z.___, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht (Urk. 4), mit Eingabe vom 2. Februar 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
         "1.      Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 sei aufzuheben.
          2.      Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf                das am 16. Oktober 2002 eingereichte Leistungsbegehren eintrete und               materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
          Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. März 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 (Urk. 10) reichte der Rechtsvertreter des Versicherten die Honorarnote ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 17. Dezember 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.       Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Dem Wortlaut nach betrifft Art. 87 Abs. 4 IVV bloss den Fall einer früheren Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades. Diese Bestimmung ist aber sinngemäss auch dann anzuwenden, wenn die Rente seinerzeit verweigert wurde, weil keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag, da Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Dieser Grundsatz ist im einen wie im andern Fall beachtlich. Daher kann auch dann, wenn die Rente mangels Invalidität verweigert wurde, ein neues Gesuch nur geprüft werden, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (ZAK 1983 S. 507 oben). Als Vergleichsbasis hiefür dienen der Sachverhalt im Zeitpunkt der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids einerseits und zur Zeit der letzten materiellen Abweisung andererseits (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. August 2003, I 84/03).
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 Erw. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, I 724/99, mit Hinweisen).
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Neuanmeldung der Versicherten vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/40) ohne materielle Abklärungen durch Nichteintreten erledigt. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
3.2     Der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) lagen im Wesentlichen die Berichte des Dr. C.___ vom 15. März 1999 (Urk. 8/24) und vom 22. September 2000 (Urk. 8/13/2) sowie das Gutachten des Dr. D.___ vom 15. Mai 2000 (Urk. 8/20) zugrunde, auf welches sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid stützte.
         Dr.C.___ berichtete am 15. März 1999 (Urk. 8/24) von einer zunehmenden psychischen Dekompensation auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung (mit narzisstischen, kränkbaren, impulsiv-egozentrischen Anteilen) bei beruflicher Überforderung. Weiter führte er aus, dass beim Versicherten nebst der hirnorganisch anmutenden Weitschweifigkeit, den Perseverationstendenzen mit "klebrig-infantilem" Verhaltenshabitus eine deutliche und vital gefährliche, hohe innerpsychische Spannung gegeben sei. Der Psychiater hielt sodann fest, dass mit Sicherheit eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Beruf nicht mehr möglich sei, verfüge er doch über wenig adäquate persönliche Ressourcen. Auch eine andere Tätigkeit sei angesichts der Erheblichkeit der interpersonellen Störungen nicht zu verantworten. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten seit dem 10. Dezember 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
         In seinem Bericht vom 22. September 2000 (Urk. 8/13/2) führte Dr. C.___ im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer ein habituelles, neurotisches Konfliktpotential (Persönlichkeitsstruktur) mit insbesondere sogenannten narzisstischen Akzenten mit Krankheitswert gegeben sei, da er heute auch neuro-kognitive Leistungseinbussen aufweise. Insgesamt sei von einer längerdauernden, mittelschweren Anpassungsstörung auszugehen. Sodann liege eine dekompensierte Persönlichkeitsstörung vor. Der Aethylabusus sei als typisches Sekundärphänomen, beispielsweise bei chronisch hoher innerpsychischer Spannung und bei dieser spezifischen Persönlichkeitspathologie, zu betrachten. Die Ausprägung, insbesondere die zunehmende Dominanz des Leidens, was sich in mangelnder sozialer Anspassung und in "kognitiven, dysfunktionalen Verzerrungen" mit "subjektivem Leidensdruck" ausdrücke, sei beim Versicherten normabweichend.
         Dr. D.___ kam in seinem Gutachten vom 15. Mai 2000 (Urk. 8/20) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer neurotischen Störung mit ausgesprochener Aggressionsproblematik leide, wodurch er jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Psychiater beurteilte den Versicherten als weitschweifig, den Faden verliere er aber nie. Sodann fehlten Zeichen einer Merkfähigkeitsstörung oder einer Wortfindungsstörung. Testmässig habe sich eine sehr gute Konzentrationsleistung ergeben, so dass von daher kein Hinweis auf ein psycho-organisches Syndrom (POS) bestehe. Weder sei ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorhanden, noch gebe es Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung. Das Vorliegen von irreversiblen Defekten, das heisst ein hirnorganischer Abbau, als Folge des Aethylabusus lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr handle es sich beim Versicherten um eine Persönlichkeit, die ihre eigenen Probleme hauptsächlich im Verhalten der sozialen Umwelt und in somatischen Beschwerden begründet sehe.
         Gestützt auf diese Unterlagen ging die IV-Stelle Y.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder aus psychiatrischer noch aus neuropsychologischer Sicht massgebend eingeschränkt sei. Dementsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Invalidität.
3.3     Der Beschwerdeführer hat mit der Neuanmeldung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/40) unter Beilage des Berichts des Dr. C.___ vom 28. September 2002 (Urk. 8/19) erneut das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Er machte neu ausdrücklich geltend, dass er an körperlichen Beschwerden leide, insbesondere seit Jahren an einem Tinnitus links und an Rückenbeschwerden mit teilweisen Lähmungserscheinungen im rechten Bein. Dabei stützte er sich auf den mit der Stellungnahme zum Vorbescheid eingereichten Bericht des Dr. E.___ vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/18/1-2). Die Beschwerdegegnerin erachtete indessen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auch unter Berücksichtigung dieser Berichte nicht als glaubhaft und trat daher auf die Neuanmeldung nicht ein.
         Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2002 (Urk. 8/19) eine chronifizierte depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom auf dem Boden einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional labilen, narzisstisch-kränkbaren Anteilen (F61.0) bei einer typischerweise leistungsorientierten, zwanghaft-rigiden Charakterdisposition. Sodann zeige der Beschwerdeführer krankheitstypisch das Bild einer Dissimulation, das heisst, er verbalisiere breit und unspezifisch unter anderem seine körperlichen Beschwerden im Rahmen einer sicher mittelschweren depressiven Anpassungsstörung mit Angst (Magen-, Rücken-, Kopfschmerzen, Schmerzen in der Brustgegend, Kurzatmigkeit, Müdigkeit usw.), dies bei oberflächlicher emotionaler Beteilung, also bei vordergründig „geringem Leidensdruck“. Die Merkmale einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung zeigten sich beim Beschwerdeführer bereits seit 1997. Aufgrund dieser Befunde müsse von einer globalen und erheblichen psychischen Funktionseinschränkung ausgegangen werden, welche als arbeitsrelevant und krankheitsbedingt zu betrachten sei. So werde das Denken, Fühlen, Handeln und Wollen von der Störung beeinflusst, weshalb dem Versicherten eine Willensanspannung nicht möglich sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80-90 %, wobei es für den Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt keine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe.
         Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2003 (Urk. 8/18/2) insbesondere eine chronische obstruktive Bronchitis mit Lungenemphysem, eine Arthrose der rechten Schulter, degenerative Schädigungen der Lendenwirbelsäule, eine generalisierte Arteriosklerose und einen Tinnitus links. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten vier Jahren seit der ersten Konsultation am 9. November 1998 nicht wesentlich verändert. Der gelegentlich übermässige Alkoholkonsum scheine seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand nur wenig zu beeinflussen. Aufgrund der körperlichen Beschwerden erachtete der Arzt den Beschwerdeführer als zu 80 % arbeitsunfähig, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand verbessere. Unter Berücksichtigung des physischen und psychischen Gesundheitsschadens sei dem Versicherten mindestens seit 1998 keine Erwerbstätigkeit mehr möglich und zumutbar.

4.
4.1     Zunächst ist festzuhalten, dass der somatische Gesundheitszustand  im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) nicht fachärztlich abgeklärt worden ist. Vielmehr war der Beschwerdeführer damals lediglich in psychischer Hinsicht untersucht worden. Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine massgebende Beeinträchtigung gegeben sei.
         Der Umstand, dass die von Dr. E.___ diagnostizierten somatischen Beschwerden gemäss seinen Angaben etwa im gleichen Ausmass bereits seit der ersten Konsultation des Versicherten am 9. November 1998 bestanden haben (Urk. 8/18/2), ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - für die Frage, ob auf die Neuanmeldung einzutreten ist, irrelevant, hatte doch - wie zuvor ausgeführt - der somatische Gesundheitszustand nicht Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet, so dass darüber auch nicht mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom ___ 2002 (Urk. 8/7) verbindlich entschieden worden ist. Da im Übrigen die glaubhaft zu machende Änderung nicht das Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen rentenabweisenden Verfügung zugrundelegte (vgl. Erw. 2), ist gestützt auf den Bericht des Dr. E.___ bereits aus somatischen Gründen auf eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes zu schliessen. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Rentenbegehrens kein körperliches Leiden geltend gemacht hatte, nichts zu ändern.
4.2     Der psychische Gesundheitszustand war indessen im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12), welche letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom ___ 2002 (Urk. 8/7) bestätigt wurde, abgeklärt worden. Damit wurde verbindlich entschieden, dass es im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rentenbegründenden Invalidität fehlte. Aus dem mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht des Dr. C.___ vom 28. September 2002 (Urk. 8/19) ergibt sich zwar, dass die dekompensierte Persönlichkeitsstörung bereits seit 1997 besteht (Urk. 8/19 S. 4), mithin bereits zum grössten Teil Gegenstand der Beurteilung in der Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) bildete, jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der psychische Gesundheitszustand im vorliegend relevanten Zeitraum nach Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2003 (Urk. 2) in einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Weise verändert hat. Dies ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/2, Urk. 8/36) - vorliegend zu vermuten. So berichtete Dr. C.___ neuerdings von einer chronifizierten depressiven Entwicklung mit somatischem Syndrom. Weiter stellte der Psychiater im Bericht vom 28. September 2002 (Urk. 8/19) erstmals eine Dissimulation fest, insbesondere hinsichtlich der körperlichen Beschwerden (Magen-, Rücken-, Kopfschmerzen, Schmerzen in der Brustgegend, Kurzatmigkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Niedergeschlagenheit) im Rahmen einer sicher mittelschweren depressiven Anpassungsstörung mit Angst. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich auch in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung das Krankheitsbild in bezüglich der Neuanmeldung bedeutsamer Weise verändert hat, wurde doch nunmehr von einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen.
4.3     Nach dem Gesagten ist gestützt auf die genannten Berichte glaubhaft dargetan, dass sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand des Versicherten im massgeblichen Vergleichszeitraum in rentenerheblicher Weise verschlechtert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/40) fast 2 Jahre nach der rentenablehnenden Verfügung vom 9. November 2000 (Urk. 8/12) datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 18. Februar 2003, I 460/01 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters belief sich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. Juni 2004 (Urk. 10) auf 6,75 Stunden, und es fielen Barauslagen von Fr. 41.50 an, woraus beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- und zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'279.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in dieser Höhe auszurichten.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 16. Oktober 2002 materiell befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'279.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).