IV.2004.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. April 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1950, besuchte während vier Jahren die Grundschule in Kosovo und arbeitete seit 1974 in der Schweiz; er hatte in erster Linie Stellen im Baugewerbe inne und legte im Jahr 1980 die Prüfung als Kranführer ab. Seit 1995 leben auch seine Familienangehörigen, die Ehefrau und sechs Kinder, mit ihm in der Schweiz (vgl. die Angaben vom 6. August 2002 in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, Urk. 10/31, und im Gutachten des Spitals A.___ vom 6. September 2003, Urk. 10/7 S. 3 f., sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Januar 2003, Urk. 10/29).
Nachdem ein Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG, ___, Ende 1995 geendigt hatte, bezog K.___ in den folgenden Jahren Arbeitslosenentschädigung und nahm dazwischen Arbeitseinsätze wahr, die ihm von Temporärunternehmungen vermittelt wurden (vgl. Urk. 10/29). Ferner war er von Dezember 1999 bis November 2000 und von Mai 2001 bis April 2002 in Einsatzprogrammen des Stellennetzes Y.___ tätig (vgl. die Angaben vom 20. Februar und vom 19. März 2003 in den Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 10/28 und Urk. 10/25).
1.2 Am 6. August 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, namentlich zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, und gab zur vorhandenen Behinderung an, er leide seit etwa 1995 zunehmend an Beschwerden am Rücken, an den Knien und an den Ellbogen sowie an Venenbeschwerden (Urk. 10/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte sich Auskünfte und Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 10/30) und holte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Formularbericht vom 29. Dezember 2002 ein (Urk. 10/8/1), wobei sie auch einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. September 2002 über eine angiologische Abklärung vom 28. August 2002 zu den Akten nahm (Urk. 10/8/2). Des Weiteren ersuchte sie den früheren Hausarzt, Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, ebenfalls um Erstattung des Formularberichts (Urk. 10/9/1 sowie das Antwortschreiben von Dr. D.___ vom 17. Dezember 2002, Urk. 10/9/2) und informierte sich anschliessend mit den erwähnten Fragebogen über die Einsatzprogramme, an denen der Versicherte teilgenommen hatte (Urk. 10/28 und Urk. 10/25). Anschliessend liess sie durch ihre Berufsberatungsstelle die Höhe der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse des Versicherten ermitteln (Angaben vom 24. März 2003, Urk. 10/24) und teilte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 28. März 2003 mit, dass er bei einer Verdienstminderung um unter 20 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 3 = Urk. 10/5).
K.___, vertreten durch E.___, Sozialabteilung der Stadt ___, liess gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 25. April 2003 Einsprache erheben (Urk. 10/21) und berief sich dabei unter anderem auf ein Schreiben des Schulinternates F.___, wo er im Rahmen des zweiten absolvierten Einsatzprogrammes tätig gewesen war (Urk. 10/23, undatiert). Die SVA, IV-Stelle, liess den Versicherten daraufhin in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.___, ___, begutachten. Das Gutachten von Dr. med. G.___ und PD Dr. H.___ vom 6. September 2003 (Urk. 10/7) legte sie dem Versicherten sowie auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zur Vernehmlassung vor (vgl. die Schreiben vom 30. September 2003, Urk. 10/16+17); der Versicherte liess die Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 erstatten (Urk. 10/14) und dabei auch eine Kommentierung des rheumatologischen Gutachtens durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2003 einreichen (Urk. 10/15). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab und hielt fest, dass neben dem fehlenden Anspruch auf berufliche Massnahmen auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 = Urk. 10/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 liess K.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, mit Eingabe vom 2. Februar 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 28. März 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 18.12.2003 aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren medizinischen bzw. beruflichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit anschliessend neu über den Anspruch auf IV-Leistungen entschieden werden kann.
3. Es sei dem Beschwerdeführer RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, liess in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. März 2004 wurde dem Antrag des Versicherten auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung stattgegeben und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheides entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die per 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Unter den Massnahmen beruflicher Art figuriert die Umschulung nach Art. 17 IVG. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Als weitere berufliche Massnahmen sind in Art. 15 IVG die Berufsberatung und in Art. 18 Abs. 1 IVG die Arbeitsvermittlung statuiert.
1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 16 ATSG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Gutachter des Spitals A.___ gelangten zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (vgl. Urk. 10/7 S. 10). Dementsprechend schätzten sie die Arbeitsfähigkeit für irgendeine Tätigkeit auf 100 %, und ihrer Ansicht nach bestand auch kein Grund für eine Einschränkung im angestammten Beruf mit Arbeit auf dem Bau und insbesondere als Kranführer (vgl. Urk. 10/7 S. 12). Demgegenüber hatte Dr. B.___ im Formularbericht vom 29. Dezember 2002 zu einer beruflichen Umstellung geraten und bei der Frage nach dem zeitlichen Umfang, in welchem dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten sei, die Rubrik "halbtags" markiert (vgl. Urk. 10/8/1, Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit" S. 2). In seinem Kommentar vom 19. Oktober 2003 zum rheumatologischen Gutachten des Spitals A.___ sodann wiederholte Dr. B.___, dass er sich den Beschwerdeführer nicht als 100%igen Bauarbeiter vorstellen könne. Dabei gab er an, er gehe ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, allerdings sollte eine geeignete Arbeitsstelle körperlich wenig belastend und weniger hektisch als die meisten Tätigkeiten auf dem Bau sein; ideal seien wechselnde Arbeitspositionen (Urk. 7/15).
2.2 Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 3 = Urk. 10/5) noch davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer zwar zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch nur noch für leichtere Arbeiten, stützte sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des Spitals A.___ und nahm dementsprechend an, dass dem Beschwerdeführer auch die angestammte körperliche schwerere Arbeit uneingeschränkt zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2). Diesen Einschätzungen liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegenhalten, er sei mindestens um 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 3). Vor allem aber erachtete er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des Spitals A.___ nicht als genügend schlüssig (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der rheumatologischen Gutachter sind stichhaltig.
Die Rheumatologen des Spitals A.___ nahmen zwar Beweglichkeitsprüfungen an Wirbelsäule und Gelenken vor, untersuchten die neurologischen Funktionen und fertigten neue Röntgenaufnahmen der Lenden- und der Brustwirbelsäule an (vgl. Urk. 10/7 S. 6 ff.), und die Feststellung der Gutachter, dass dabei durchwegs altersentsprechende Befunde zu Tage getreten seien (vgl. Urk. 10/7 S. 9), ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, zumal Dr. B.___ in seinem Kommentar vom 19. Oktober 2003 ausdrücklich anmerkte, er habe keine Einwendungen zu den medizinischen Fakten im Gutachten (vgl. Urk. 10/15 S. 1). Ungeachtet der Unauffälligkeit der bei der Begutachtung erhobenen Befunde liessen die Gutachter jedoch an verschiedenen Stellen durchblicken, dass gewisse Informationen fehlten, die der Verifizierung und Vertiefung ihrer Beurteilung hätten dienen können.
So wiesen sie darauf hin, dass insbesondere hinsichtlich der geklagten beidseitigen Knieschmerzen keine ausführliche Anamnese habe erstellt werden können. Namentlich sei der Verlauf während der letzten vier Jahre unklar; es seien Röntgenbilder aus dem Jahr 1999 vorhanden (vgl. Urk. 10/7 S. 5 und S. 10), hingegen seien die vom Hausarzt veranlassten aktuellen Röntgenaufnahmen zur Zeit nicht auffindbar (Urk. 10/7 S. 9). Offene Fragen präsentierten sich den rheumatologischen Gutachtern auch in Bezug auf die Art und die Intensität der bis anhin durchgeführten Behandlungen; so hielten die Gutachter fest, es sei ihnen nicht klar, ob die im Jahr 2003 durchlaufenen Physiotherapien wegen der Kreuz- oder wegen der Knieschmerzen verordnet worden seien (vgl. Urk. 10/7 S. 8).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess (vgl. Urk. 1 S. 4), wäre es bei dieser Sach- und Aktenlage Sache der Gutachter gewesen, die festgestellten Lücken in der Anamnese zunächst durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt soweit als möglich zu füllen. Aus dem Gutachtenskommentar von Dr. B.___, wo der Hausarzt ausführte, dass bei ihm die aktuellen Röntgenbilder sowie genauere Informationen zur Indikation der verordneten Physiotherapien erhältlich seien (vgl. Urk. 10/15 S. 1), geht denn auch hervor, dass diese Rücksprache tatsächlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dass von einer derartigen Ergänzung der Anamnese von vornherein keine neuen, für die Diagnostik und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung massgebenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn auf die Frage nach (weiteren) therapeutischen Möglichkeiten gaben die Gutachter an, im ganzen Krankheitsverlauf seien offenbar keine eingehenden Abklärungen und auch keine ausführlichen Therapien durchgeführt worden, möglicherweise deshalb, weil der Leidensdruck diesbezüglich nicht so gross gewesen sei und die klinischen Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine beträchtliche Pathologie ergeben hätten; in diesem Sinne wäre durchaus noch eine weitere medizinische Abklärung und Behandlung möglich (Urk. 10/7 S. 11). Eine Rücksprache mit dem Hausarzt hätte demnach möglicherweise dabei helfen können, über allenfalls sinnvolle weitere Abklärungen und über deren Stellenwert im Hinblick auf die Klärung der vorliegend interessierenden Fragen zu entscheiden.
Ferner formulierten die rheumatologischen Gutachter das Attest einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf an sich zwar klar (vgl. Urk. 10/7 S. 11), äusserten an anderer Stelle aber doch gewisse Vorbehalte zu dieser Einschätzung. So hielten sie die Aufnahme einer leichteren Arbeitstätigkeit immerhin für empfehlenswert (vgl. Urk. 10/7 S. 10 f.), und sie führten zudem aus, es sei schwierig, im heutigen Zeitpunkt zur innegehabten schweren Arbeitstätigkeit genau Stellung zu nehmen, da die letzte Festanstellung in der Baubranche auf das Jahr 1995 zurückgehe und der Beschwerdeführer seither nur noch temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe; aus der Befragung sei jedoch nicht hervorgegangen, weshalb der Beschwerdeführer die damalige Festanstellung verloren habe und seither zu keiner Dauerbeschäftigung im angestammten Beruf mehr gelangt sei (vgl. Urk. 10/7 S. 10 und S. 11). Auch diese Informationsdefizite wären indessen - wie weiter unten noch näher auszuführen ist - durch Anfragen bei den Betrieben, in denen der Beschwerdeführer tätig gewesen war, zu beheben gewesen. Im Weiteren fehlt im Gutachten auch eine Auseinandersetzung mit den Beobachtungen zur aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers während des zweiten Einsatzprogrammes, die das Schulinternat F.___ in seinem undatierten, im Rahmen des Einspracheverfahrens beigebrachten Schreiben (Urk. 10/23) schilderte. Es ist nicht einmal klar, ob die Gutachter von diesem Schreiben überhaupt Kenntnis hatten, denn in der gutachterlichen Darstellung der Aktenlage (Urk. 10/7 S. 2) ist es nicht erwähnt. Dass ein schlüssiges Gutachten nach der Rechtsprechung eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und tatsächlich geklagten Beschwerden sowie gegebenenfalls auch mit Beobachtungen von Drittpersonen zu umfassen hat, bedeutet im Übrigen entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 9) nicht, dass die Beurteilung von den medizinischen Fachpersonen auf die versicherte Person oder Dritte verlagert würde. Denn die Beurteilung selber verbleibt bei den medizinischen Fachpersonen, die indessen die massgeblichen Drittinformationen darin einzubeziehen haben.
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Vervollständigung der medizinischen Aktenlage und Beurteilung im dargelegten Sinn zu sorgen.
Dabei wird sie vorgängig bei den früheren Arbeitgebern des Beschwerdeführers Informationen zu den damals verrichteten Tätigkeiten einzuholen haben. Da sich schon das 1995 beendete Arbeitsverhältnis mit der X.___ AG lediglich über die kurze Dauer von etwa einem Jahr erstreckt hatte, haben sich die Erhebungen gegebenenfalls auch auf weiter zurückliegende Arbeitsverhältnisse, insbesondere auf das langjährige Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG beziehungsweise der Q.___ AG (vgl. Urk. 10/29) zu erstrecken, das in der Einsprache vom 20. Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/14) besonders erwähnt ist. Aufschlussreich wären ferner auch nähere Angaben zur Tätigkeit und zu den Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten, in der Zeit von Dezember 1999 bis November 2000 absolvierten Einsatzprogrammes; dem entsprechenden Fragebogen (Urk. 10/28) ist hierzu nichts zu entnehmen.
Neben denjenigen Informationen, welche die medizinischen Fachpersonen unmittelbar für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung benötigen, wird die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die Ermittlung der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse ergänzende Angaben zu beschaffen haben. Denn das Einkommen des Jahres 1995 von Fr. 58'365.--, das die Berufsberatungsstelle zur Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 63'437.-- an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2002 angepasst hat (vgl. Urk. 10/24), stellt gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers nicht die Entlöhnung für ein ganzes Jahr dar, sondern betrifft lediglich eine Beitragszeit von März bis Dezember (vgl. Urk. 10/29 S. 2). Demgegenüber scheint es sich beim Invalideneinkommen von Fr. 52'127.--, das die Berufsberatungsstelle anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgelegt hat (Fr. 57'919.-- reduziert um 10 %), um das Einkommen für eine zwölfmonatige Arbeitstätigkeit zu handeln. Nähere Angaben darüber, auf welche Tabelle sich die Berufsberatungsstelle gestützt hat, fehlen zwar; als zwölfter Teil von Fr. 57'919.-- resultiert jedoch ein Betrag von Fr. 4'827.--, und dieser liegt über dem Wert von Fr. 4'437.--, der - für das Jahr 2000 - in der LSE als Zentralwert für privatwirtschaftliche Tätigkeiten von Männern in der Anforderungskategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) angegeben ist (S. 31 Tabelle TA1). Da invaliditätsfremde Gesichtspunkte im Rahmen des Einkommensvergleichs entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen), verlangt ein korrekter Einkommensvergleich indessen grundsätzlich, dass die Einkünfte, die einander als Validen- und Invalideneinkommen gegenübergestellt werden, hinsichtlich der Zeiteinheit, innert derer sie erzielt werden, miteinander vergleichbar sind. Verfügt beispielsweise ein Versicherter nur über eine (in der Regel auf neun Monate limitierte) Arbeitsbewilligung als Saisonnier, so ist nach dem gerade zitierten Entscheid sowohl bei der Bestimmung des Validen- als auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen einer Saisonniertätigkeit auszugehen. Es ist daher zu klären, weshalb der Beschwerdeführer - der nunmehr über die Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. die Passkopie in Urk. 10/33) - im Jahr 1995 und auch schon in früheren Jahren, etwa im oben erwähnten langjährigen Arbeitsverhältnis, nur für zehn Monate des Kalenderjahres Lohn bezogen hatte, und dabei ist insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob er in diesen zehn Monaten allenfalls die Jahresarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung absolviert hatte. Sodann ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach wie vor im entsprechenden zeitlichen Umfang tätig wäre.
Je nach Ausgang der vorstehenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin schliesslich zu entscheiden haben, ob und welche Abklärungen beruflicher Art in die Wege zu leiten sind, bevor über den strittigen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entschieden werden kann.
2.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Dabei sei darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie in der Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 3 = Urk. 10/5) explizit festgehalten ist und wie auch aus dem Vermerk "betreffend: Abweis der beruflichen Massnahmen" im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 1) hervorgeht, grundsätzlich nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist, auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Einspracheentscheids das Fehlen eines Rentenanspruchs ebenfalls erwähnte (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit der vorliegenden Rückweisung ist der Ausgang des Verfahrens indessen in Bezug auf sämtliche Ansprüche wieder offen, und die vorzunehmenden Abklärungen werden auch der Prüfung des Rentenanspruchs dienlich sein.
Ebenfalls erwähnt sei schliesslich noch, dass für die Ansprüche auf Berufsberatung und auf Arbeitsvermittlung anders als für den Anspruch auf eine Umschulung kein Mindestinvaliditätsgrad von 20 % erforderlich ist; die Formulierung in der Verfügung vom 28. März 2003 könnte in dieser Hinsicht zu Missverständnissen Anlass geben.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 22. April 2004 (Urk. 15) einen Zeitaufwand von 5,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 37.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1'277.20 ([5,75 x Fr. 200.-- + Fr. 37.--] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'277.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).