IV.2004.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1980, brach nach einem am 13. Oktober 1997 erlittenen Unfall ihre Lehre als Sportartikelverkäuferin ab (vgl. Urk. 9/44/2 S. 13; Urk. 9/38) und erwarb am 5. März 2001 den Fähigkeitsausweis als medizinische Masseurin (Urk. 9/36). Vom 8. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 war sie teilzeitlich als Masseurin berufstätig (Urk. 9/35).
         Am 25. Februar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 9/43 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/6-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/40) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Allianz; Urk. 8/44/1-107) bei. Die Berufsberatung führte Gespräche mit der Versicherten und klärte ab, ob die von dieser zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zur Kosmetikerin als berufliche Massnahme übernommen werden könnte; dies wurde verneint, da sich die Versicherte in dieser neuen Tätigkeit nur als zu 25 % arbeitsfähig betrachtete (Urk. 9/21).
         Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/4) und mit Verfügung vom 14. Juli 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 9/3). Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2003 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 (Posteingang 4. August 2003) Einsprache (Urk. 9/20). Diese wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. August 2003 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2). Die Versicherte erhielt diesen Entscheid am 18. Dezember 2003 (vgl. Urk. 9/14-15, Urk. 3/2-4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2003, zugegangen am 18. Dezember 2003 (Urk. 2; Urk. 3/4), erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Ettenhausen-Aadorf, am 2. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. I).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 19. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). 
         Am 6. Oktober 2004 unterbreitete das Gericht drei Ärzten, welche die Versicherte in einem früheren Zeitpunkt im Auftrag des Unfallversicherers begutachtet hatten, Ergänzungsfragen (Urk. 12), welche diese am 17. Oktober 2004 (Urk. 14), am 11. Dezember 2004 (Urk. 16) und am 20. Dezember 2004 (Urk. 17) beantworteten. Die Versicherte nahm dazu, unter Beilage eines bereits mit der Beschwerde eingereichten Arztberichts (Urk. 23 = Urk. 3/5), am 20. Januar 2005 Stellung (Urk. 22). Die IV-Stelle äusserte sich nicht mehr.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff, die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch (Art. 8 und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; Art. 4 und Art. 28 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es könne auf die im Auftrag des Unfallversicherers eingeholten Gutachten abgestellt werden, da die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht durch unfallfremde Faktoren beeinträchtigt sei; sie sei in ihrer aktuellen Tätigkeit als Kosmetikerin voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin verwies auf die Einschätzung ihres behandelnden Arztes, wonach sie im aktuellen Beruf höchstens zu 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 6 oben). Allenfalls sei ihre Leistungsfähigkeit näher abzuklären (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3). Ferner sei die Tätigkeit als Kosmetikerin derjenigen der Masseurin nicht gleichwertig (Urk. 1 S. 6 f.). Zu den vom Gericht eingeholten drei Stellungnahmen führte sie aus, zwei davon seien ohne nochmalige Untersuchung abgegeben worden und berücksichtigten eine zwischenzeitlich aufgetretene Polyarthritis nicht (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1). Die Komplexität der Beschwerden führe zu mannigfachen Einschränkungen (Urk. 22 S. 2 f. Ziff. 2-3). Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und eine stationäre berufliche Abklärung vorzunehmen (Urk. 22 S. 3 Ziff. 4).

3.
3.1     PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 14. Oktober 2002 ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 9/44/4). Darin kam er zum Schluss, grundsätzlich dränge es sich nicht auf, zusätzlich zu denjenigen aus der Warte der Neurologie/Rheumatologie/Traumatologie eine Diagnose aus psychiatrischer Sicht zu stellen. Die psychischen Störungen könnten aber mit psychiatrischer Terminologie als leichte kognitive Störung oder auch als andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert werden (Urk. 9/44/4 S. 27 Ziff. 3). Das aktuelle psychische Zustandsbild weise auf eine organische Genese hin. Es handle sich um keine psychogene Störung (Urk. 9/44/4 S. 28 Ziff. 6). Es sei wegen des Schmerzsyndroms nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin als medizinische Masseurin arbeite (Urk. 9/44/4 S. 28 Ziff. 9). Es sei mit einer bleibenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Versicherten als medizinische Masseurin zu rechnen; jede körperliche Anstrengung sei eine Überforderung. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsleistung ohne körperliche Anstrengung oder intellektuelle Strapazierung zumutbar; diesbezüglich wäre sie allenfalls zu 50 % leistungsfähig (Urk. 9/44/4 S. 29 Ziff. 13).
3.2     Am 10. Februar 2002 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Urk. 9/44/2), am 28. Oktober 2002 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 9/44/5), und am 28. Januar 2003 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/44/7), je ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers. Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, es bestehe für entsprechend angepasste Tätigkeiten eine volle, nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/44/2 S. 18 unten, Urk. 9/44/5 S. 16, Urk. 9/44/7 S. 13 Ziff. 8.8).
         Da aus den genannten Gutachten nicht eindeutig hervorging, ob darin lediglich die unfallbedingten Aspekte untersucht worden waren und darüber hinaus noch weitere Leiden zu berücksichtigen wären, unterbreitete das Gericht den Gutachtern am 6. Oktober 2004 folgende ergänzende Fragestellung (Urk. 12):
1. Diagnose (unter Einschluss auch nicht unfallbedingter Leiden)?
2. Wie beurteilen Sie, unter Einschluss auch nicht unfallbedingter Leiden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung:
a. als medizinische Masseurin
b. als Kosmetikerin
c. in anderen,  leidensangepassten Tätigkeiten?
3. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit durch Umstellung auf andere Tätigkeiten verbessern? Wenn ja, welche Tätigkeiten wären besonders geeignet und zumutbar?
4. Welche Massnahmen wären aus medizinischer Sicht angezeigt und zumutbar, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern?
5. Prognose?
6. Bemerkungen?
3.3     Der Rheumatologe Dr. D.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2004 folgende Diagnosen unter Einschluss nicht unfallbedingter Leiden (Urk. 14 S. 1):
- Zervikovertebralsyndrom und leichtes Zervikocephalsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule am 13. Oktober 1997
- Flachrücken, schwach entwickelte Rückenmuskulatur
- lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1
- ferner Migräne, Status nach Bulimie
         Zum Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2002) habe die Arbeitsfähigkeit als medizinische Masseurin 30 % betragen. Als Kosmetikerin habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, da bei dieser beruflichen Betätigung bereits eine wechselbelastende, den Unfallfolgen und den anderen nicht unfallbedingten Leiden am Bewegungsapparat angepasste Tätigkeit ausgeübt worden sei. In anderen, leidensangepassten Tätigkeiten habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2a-c).
         Die Arbeitsfähigkeit könne durch Umstellung auf andere Tätigkeiten verbessert werden. Es handle sich um wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, Tätigkeiten ohne konstantes Stehen oder Sitzen sowie Betätigungen ohne Einnahme von stereotypen ungünstigen Wirbelsäulenpositionen (zum Beispiel halbgebückt, rekliniert oder rotiert) oder Tätigkeiten ohne repetitive Wirbelsäulenbewegungen (konstante In- und Reklinationsbewegungen oder Torsionsbewegungen). Berufliche Tätigkeiten, welche diesen Anforderungen entsprächen, und die geeignet und zumutbar wären, lägen vor allem im Bereich Verkauf, Überwachung/Kontrolle oder Empfang (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 3).
         Im Falle von Beschwerdeschüben am Bewegungsapparat seien physikalische Therapiemassnahmen und bei zervikocephalen Beschwerden Kraniosakraltherapie und Atlasologie angezeigt, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Zwecks Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sei eine medizinische Trainingstherapie indiziert (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4). Bei Vermeidung von Überlastungen am Bewegungsapparat vor allem im Zervikal- und Lumbalbereich sei die Prognose günstig (Urk. 14 S. 3 Ziff. 5).
3.4     Der orthopädische Chirurg Dr. E.___ stellte seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2004 einige einleitende Überlegungen voran, so unter anderem: Mangels entsprechender Informationen seien keine Aussagen über den Verlauf seit der erfolgten Begutachtung möglich. Vergleiche man die Angaben über den Verlauf in den drei früheren Gutachten, so könnte man denken, dass es sich um verschiedene Fälle handle; selbst eine erneute Selbstanamnese wäre deshalb mit grösster Umsicht zu erheben. Schon damals sei es ihm um eine möglichst ganzheitliche Betrachtung gegangen und auch darum, die Beschwerdeführerin nicht durch fortgesetzte Untersuchungen und Behandlungsversuche zu einer fast iatrogenen Patientin zu machen, sondern der Beschwerdeführerin zur Einsicht zu verhelfen, dass weder Arzt, Therapeutin, Rechtsanwälte oder Gerichtsurteile, sondern nur sie selbst sich weiterhelfen könne und man ihr dabei Hilfe leisten könne (Urk. 16 S. 1 f.).
         Betreffend Diagnose verwies Dr. E.___ auf sein Gutachten vom 28. Januar 2003, wo er folgende (dort teilweise als unfallfremd bezeichnete) Diagnosen gestellt hatte (Urk. 9/44/7 S. 12):
- Status nach intensivem Geräteturnen (Training und Wettkampf) im Kindes- und Wachstumsalter
- Flachrücken, Status nach dorsolumbalem M. Scheuermann mit sekundär degenerativen Veränderungen an Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS)
- chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen von Halswirbelsäule (HWS) und LWS
- Status nach Verkehrsunfall am 13. Oktober 1997 mit Kontusion/Distorsion von HWS und LWS (status quo sine nach vorübergehendem, längerem Beschwerdeschub)
- Status nach Migräne, Bulimie
- Status nach wiederholten Ausbildungs- und langjährigen Arbeitsproblemen
         Aus heutiger Sicht sehe er keinen Grund, bei den damals gestellten Diagnosen etwas zu ändern. Besonders unterstreichen möchte er die letztgenannte Diagnose (Urk. 16 S. 3 Ziff. 1).
         Die Tätigkeit als medizinische Masseurin erscheine relativ ungeeignet, da sie allgemein als körperlich streng zu gelten habe. Die Tätigkeit als Kosmetikerin sei im Sinne einer leichten, wechselbelastenden und selbst einteilbaren Tätigkeit eher besser geeignet. Im Hinblick auf andere, leidensangepasste Tätigkeiten würde es sich vermutlich lohnen, vorab beim ursprünglichen Wunschberuf der Beschwerdeführerin nachzuhaken. Grundsätzlich wäre Sportartikelverkäuferin nämlich durchaus eine mögliche Alternative geblieben (Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2a-c).
         Die Fragen betreffend berufliche Umstellung und medizinische Massnahmen bezog Dr. E.___ auf den heutigen Zeitpunkt, was mangels aktueller Informationen keine substantielle Antwort erlaubte (Urk. 16 S. 4 Ziff. 3-4). Zur Prognose bemerkte Dr. E.___, der entscheidende Punkt dürfte darin liegen, ob es der Beschwerdeführerin unter geeigneter Anleitung gelinge, endlich einen ‚roten Faden’ für ihr weiteres Leben zu finden (Urk. 16 S. 4 Ziff. 5).
3.5     Der Neurologe Dr. C.___ nahm am 20. Dezember 2004 Stellung, nachdem er die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2004 noch einmal untersucht hatte (Urk. 17 S. 1 f.). Als Zwischenanamnese hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe inzwischen ihre Ausbildung zur Kosmetikerin abgeschlossen und ein eigenes Kosmetikstudio eröffnet, welches gut laufe. Von vier potentiellen Kundinnen pro Tag könne sie jedoch beschwerdebedingt nur zwei bedienen. Ihre Tätigkeit umfasse nicht nur das Schminken von Gesichtern, sondern auch Gesichts- und Nackenmassagen, Rückenmassagen, Fussreflexzonenmassagen und Lymphdrainage. Ferner mache sie auch Haarentfernungen, Fusspflege, Gesichtspflege und weiteres. Bei diesen Tätigkeiten müsse sie jeweils ihre Hände nach vorne halten und in gebeugter Stellung sitzen oder stehen; insbesondere müsse sie lange stehen. Die Beschwerden kämen aber auch nach langem Sitzen. Dr. C.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht als Kosmetikerin im engeren Sinne tätig sei, sondern auch ihren gelernten Beruf als medizinische Masseurin einfliessen lasse (Urk. 17 S. 2 f.).
         Ferner erhob Dr. C.___ einen ausführlichen Neurostatus (Urk. 17 S. 3 f.) und im Rahmen seiner Beurteilung erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen ein- bis zweistündigen Gespräch von Kopfschmerzen nur wenig berichtet habe, so dass anzunehmen sei, dass diese nicht mehr im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden. Dafür habe sie über eine Ausweitung von Beschwerden auf den ganzen Körper berichtet, welche er aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehen könne. Hier sei auf den Rheumatologen abzustellen (Urk. 17 S. 5 unten).
         Dr. C.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 17 S. 6 Ziff. 1):
- chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit zum Teil migränösen Kopfschmerzen nach HWS-Distorsion infolge Heckkollision am 13. Oktober 1997 mit leichten bis mässigen neuropsychologischen Funktionsstörungen, aber ohne eigentliche neurologische Ausfälle seitens des zentralen oder peripheren Nervensystems
- lumboradikuläres Syndrom L5 bei Diskushernie
- durchgemachte Bulimie
         Wie im Gutachten ausgeführt, habe er die Beschwerdeführerin als medizinische Masseurin nicht für arbeitsfähig gehalten. Im Gegensatz dazu habe er sie als Kosmetikerin, wie er diesen Beruf landläufig verstehe, für arbeitsfähig gehalten. In wechselbelastenden Berufen mit der Möglichkeit, abwechslungsweise zu sitzen, zu stehen, herumzugehen, nicht in lärmiger Umgebung, eventuell mit Kundenkontakt, ohne die Notwendigkeit, tagelang am Computer sitzen zu müssen, habe er die Beschwerdeführerin für arbeitsfähig gehalten. Insbesondere habe ihm die Tätigkeit als Verkäuferin oder Hilfsverkäuferin im Kosmetikbereich vorgeschwebt (Urk. 17 S. 6 Ziff. 2a-c).
         Besonders geeignete und zumutbare Tätigkeiten habe er bei Frage 2 umschrieben. Es könnte aber reichen, wenn sich die Beschwerdeführerin als Kosmetikerin auf ihren Kernberuf beschränkte und keine Massagen mehr durchführte (Urk. 17 S. 6 Ziff. 3).
         Aus neurologischer Sicht seien keine medizinischen Massnahmen angezeigt. Dem Rheumatologen vorgreifend würde er eine medizinische Trainingstherapie der Rücken-, Schultergürtel- und Nackenmuskulatur empfehlen (Urk. 17 S. 6 f. Ziff. 4).
         Die Prognose sei, eine vernünftige Einstellung der Beschwerdeführerin vorausgesetzt, die vielleicht doch durch eine Psychotherapie gebahnt werden sollte, nicht schlecht (Urk. 17 S. 7 Ziff. 5). Trotz einem psychiatrischen Gutachten, welches der Beschwerdeführerin eine normale psychische Gesundheit attestiere (vgl. Urk. 9/44/4), wage er, die Frage nach einer leichten Depression oder eventuell auch die Frage nach einer Beschwerdeausweitung im Rahmen einer Somatisierungsstörung aufzugreifen und empfehle, die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch einmal zur Klärung dieser Frage und zur entsprechenden Therapie dem Psychiater vorzustellen (Urk. 17 S. 7 Ziff. 6).
3.6     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, seit 1997 der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/44/4 S. 18 oben), diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2002 ein lumboradikuläres Syndrom rechts (bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 und rezidivierenden sensomotorischen Ausfallerscheinungen L5 rechts) und ein chronisches cervicocephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 13. Oktober 1997 (Urk. 9/6 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Oktober 1997 bis 19. August 1998, eine solche von 50 % vom 20. August 1998 bis 1. September 2001 und eine solche von wiederum 100 % vom 2. September 2001 bis auf weiteres (Urk. 9/6 lit. B). Die Tätigkeit als Kosmetikerin sei seines Erachtens teilweise behinderungsbedingt günstig. Längere Kosmetikarbeiten bei vornübergeneigtem Oberkörper und Kopf seien jedoch nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin dürfte bei weiter günstigem Verlauf 50 % betragen (Urk. 9/6 lit. D).
         In einem Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 23) nannte Dr. F.___ zusätzlich zu den 2002 (und im August 2003; vgl. Urk. 3/6-7) gestellten Diagnosen eine seropositive chronische Polyarthritis (Urk. 23 S. 1). Die Beschwerdeführerin klage weiter über belastungsabhängige, schubweise auftretende chronische zervikocephale Beschwerden, mithin über Nacken- und Kopfschmerzen. Die Polyarthritis habe vorübergehend zu Kniegelenksschwellungen und -schmerzen geführt. Sie scheine auch an den Nacken- sowie Kreuzschmerzen beteiligt zu sein (Urk. 23 S. 1 unten). Bei wiederholten Versuchen, die Arbeitstätigkeit etwas zu steigern, seien vermehrte Beschwerden aufgetreten. Der Verlauf zeige, dass die Arbeitsfähigkeit von zur Zeit 30 % als Kosmetikerin nicht gesteigert werden könne (Urk. 23 S. 2).

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
         Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass des Einspracheentscheides in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Einspracheentscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
4.2     Der angefochtene Entscheid erging am 28. August 2003. Zu überprüfen sind somit die Verhältnisse bis August 2003.
         Aus diesem Grund hat das Gericht im Oktober 2004 bei den Verfassern der im Februar und Oktober 2002 und Januar 2003 erstatteten Gutachten lediglich ergänzende Stellungnahmen eingeholt und nicht eine erneute, aktuelle Begutachtung veranlasst. Dass Dr. C.___ dabei aus eigener Initiative die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 noch einmal untersucht hat, beeinträchtigt die Nachvollziehbarkeit der Präzisierungen, die er in Bezug auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Begutachtung angebracht hat, nicht.
         Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die aktuelle neurologische Beurteilung durch Dr. C.___ plus die ergänzenden Stellungnahmen von zwei früheren Gutachtern nicht ausreichend wären, um die strittigen Fragen bezogen auf den heutigen Zeitpunkt zu klären (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1). Eine solche allfällige Klärung hat jedoch auch nicht im vorliegenden Verfahren, das den Zeitraum bis August 2003 beschlägt, zu erfolgen.
4.3     In seinem Bericht vom Januar 2004 stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin neu die Diagnose einer Polyarthritis; in seinen Berichten vom August 2003 war eine solche Diagnose noch nicht enthalten. Soweit sich daraus eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben könnte, gehört dies ebenfalls nicht in das vorliegende, auf den Zeitraum bis August 2003 beschränkte Verfahren.
         Zur Prüfung der Frage einer allfälligen Verschlechterung seit August 2003 sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.4     Die ergänzenden Stellungnahmen der drei Gutachter wurden eingeholt, um deren nicht auf Unfallfolgen eingeschränkte Beurteilung in Erfahrung zu bringen. Sie ergeben eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der gestellten Diagnosen, nämlich:
- Zervikovertebralsyndrom, leichtes Zervikocephalsyndrom und Migräne bzw. chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie bzw. chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit zum Teil migränösen Kopfschmerzen
- Status nach HWS-Distorsion am 13. Oktober 1997 (status quo sine) 
- Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der LWS bzw. lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1
- Flachrücken, schwach entwickelte Rückenmuskulatur
- Status nach Bulimie
         Dr. E.___ diagnostizierte zusätzlich einen Status nach intensivem Geräteturnen (Training und Wettkampf) im Kindes- und Wachstumsalter und einen Status nach wiederholten Ausbildungs- und langjährigen Arbeitsproblemen.
4.5     Dr. D.___ attestierte für den Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2002) eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als medizinische Masseurin. Dr. E.___ hielt diese Tätigkeit, da körperlich streng, für relativ ungeeignet. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (Februar 2002) als medizinische Masseurin für nicht arbeitsfähig.
         Dr. D.___ attestierte - wiederum für den Zeitpunkt der Begutachtung - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Kosmetikerin, da bei dieser beruflichen Betätigung bereits eine wechselbelastende, den Leiden am Bewegungsapparat angepasste Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dr. E.___ erachtete die Tätigkeit als Kosmetikerin im Sinne einer leichten, wechselbelastenden und selbst einteilbaren Tätigkeit als eher besser geeignet. Dr. C.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin als Kosmetikerin, wie er diesen Beruf landläufig verstehe, für arbeitsfähig gehalten.
         Im Rahmen der im Dezember 2004 erhobenen Zwischenanamnese stellte Dr. C.___ jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin wohl ein Kosmetikstudio betreibe, neben der Tätigkeit als Kosmetikerin im herkömmlichen Sinn jedoch auch ihren Beruf als medizinische Masseurin einfliessen lasse, und dementsprechend jeweils ihre Hände nach vorne halten und in gebeugter Stellung sitzen oder stehen sowie insbesondere lange stehen müsse.
4.6     Als leidensangepasst bezeichneten Dr. D.___ und Dr. C.___ weitestgehend übereinstimmend wechselbelastende Tätigkeiten,  ohne konstantes Stehen oder Sitzen, ohne Einnahme von stereotypen ungünstigen Wirbelsäulenpositionen und repetitiven Wirbelsäulenbewegungen, ohne Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, nicht in lärmiger Umgebung, eventuell mit Kundenkontakt. Insbesondere geeignet erschienen Tätigkeiten im Bereich Verkauf, Überwachung/Kontrolle oder Empfang.
         Dr. E.___ wies explizit auf den ursprünglich angestrebten Beruf der Sportartikelverkäuferin hin, der durchaus eine mögliche Alternative geblieben wäre. Dr. C.___ ergänzte schliesslich, dass allenfalls auch die Tätigkeit als Kosmetikerin dem genannten Anforderungsprofil entsprechen könnte, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht um die Tätigkeit als medizinische Masseurin erweitere.
4.7 Hausarzt Dr. F.___ äusserte sich nicht zu leidensangepassteren Tätigkeiten, attestierte aber für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 %. Zum zutreffenden Umfang der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sind keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich, denn es ergibt sich aus den von Dr. C.___ gewonnenen Angaben, dass die Art und Weise, in der die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit konkret ausübt, zum Teil über die leidensangepassten Verrichtungen hinausgeht.
         Der Psychiater Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom Oktober 2002 aus, es dränge sich nicht auf, eine Diagnose aus psychiatrischer Sicht zu stellen (nannte dann aber doch welche), und erläuterte in der Folge, die Beschwerdeführerin könne wegen des Schmerzsyndroms nicht als medizinische Masseurin arbeiten. Jede körperliche Anstrengung sei eine Überforderung. Für Tätigkeiten ohne körperliche oder geistige Anstrengung sei die Beschwerdeführerin „allenfalls zu 50 % leistungsfähig“. Diese Ausführungen verhelfen nicht zu verwertbaren Einsichten, denn einerseits bleibt unklar, ob Dr. B.___ nun eine psychiatrische Diagnose stellte oder nicht („könnten als ... diagnostiziert werden“), und andererseits beruhte seine Beurteilung ausdrücklich auch auf somatischen Elementen, deren Bedeutung sich aus der (abweichenden) Einschätzung der entsprechenden Fachärzte ergibt. Bemerkenswert ist auch, dass diese - teilweise in Kenntnis der psychiatrischen Begutachtung - keinerlei Hinweise auf zu berücksichtigende psychische Faktoren formulierten.
         Gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ im Anschluss an seine Untersuchung im Dezember 2003 ist nicht auszuschliessen, dass zwischenzeitlich psychische Faktoren ein grösseres Gewicht erhalten haben, wobei wiederum eher gegen diese Möglichkeit spricht, dass Hausarzt Dr. F.___ im Januar 2004 zwar eine zusätzliche Diagnose stellte, jedoch gerade keine aus dem psychiatrischen Formenkreis. Die Frage braucht nicht vertieft zu werden, da sie aus zeitlichen Gründen (vgl. vorstehend Erw. 4.2) nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist.
4.8     Aus der Würdigung der genannten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass diejenigen von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. C.___ übereinstimmende und überzeugende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit enthalten. Gestützt auf das aus medizinischer Sicht formulierte Anforderungsprofil ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen für körperlich leichte, wechselbelastende und wirbelsäulenschonende Tätigkeiten. Ob allenfalls die ursprünglich angestrebte Tätigkeit als Sportartikelverkäuferin oder sogar, leidensangepasst ausgeübt, jene als Kosmetikerin diesem Profil entsprechen könnte, kann offen bleiben.

5.
5.1     Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung entspricht bei invaliditätshalber abgebrochener beruflicher Ausbildung das Einkommen, das ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (Valideneinkommen), dem durchschnittlichen Einkommen der Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
         Angaben über durchschnittliche beziehungsweise mittlere Einkommen finden sich in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, wobei vorliegend auf Tabelle TA7 abzustellen ist, welche nach ausgeübter Tätigkeit (nicht nach Wirtschaftszweig) differenziert. Im Jahr 2002 betrug das mittlere von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel erzielte Einkommen Fr. 3'848.-- im Monat (LSE 2002, S. 53, Tabelle TA7, Ziff. 27, Niveau 3).
         Da auch zur Bestimmung des Einkommens mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) auf die LSE abzustellen ist, erübrigen sich weitere rechnerische Anpassungen und es ist von einem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 3'848.-- im Jahr 2002 auszugehen.
5.2     Aus dem medizinisch begründeten Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und der ergonomischen Randbedingungen gewissen Einschränkungen unterworfen ist. Dennoch belässt ihr das erwähnte Profil noch einen gewissen Fächer möglicher leidensangepasster Tätigkeiten, so dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das im Durchschnitt aller Tätigkeiten auf dem geringsten Anforderungsniveau erzielte Einkommen abzustellen ist. Dieses betrug für Frauen im Jahr 2002 Fr. 3'823.-- (LSE 2002, S. 53, Tabelle TA7, Total, Niveau 4).
         Die Summe der im Anforderungsprofil formulierten Einschränkungen lässt annehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Ausübung der hier statistisch erfassten Tätigkeiten gegenüber vollständig gesunden Arbeitnehmerinnen einen lohnmässigen Nachteil zu erwarten hat oder hätte. Diesem Umstand ist praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) mit einem Abzug Rechnung zu tragen, und zwar vorliegend in der Höhe von 10 %. Somit resultiert ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 3'341.-- (Fr. 3'823.-- x 0,9) im Jahr 2002.
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 3'848.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 3'341.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 507.--, was einem Invaliditätsgrad von 13 % entspricht.
         Damit liegt der Invaliditätsgrad weit unter dem für eine Rente minimal vorausgesetzten Wert von 40 %, so dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten (mit Hinweis auf Erw. 4.3) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).